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Nr. 425 Ministerkonferenz, Wien, 30. und 31. Dezember 1857 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Ransonnet (RS.: Kanzleischrift); VS. Kaiser; BdE. und anw. gesehen Erzherzog Albrecht, gesehen Bach, gesehen Thun, gesehen Nádasdy, gesehen Mailáth, gesehen Hauer.

MRZ. – KZ. 550 –

Protokoll der am 30. und 31. Dezember 1857 unter dem Ah. Vorsitze Sr. k. k. apost. Majestät abgehaltenen Konferenz.

[I.] Die Koordinierung der kirchlichen Verhältnisse der Akatholiken in Ungarn

Se. Majestät der Kaiser geruhten als Gegenstand der heutigen Konferenzberatung die kirchliche Organisierung der augsburgischen und helvetischen Konfessionsverwandten in Ungarn zu bezeichnen1.

Se. k. k. apost. Majestät erkennen es als notwendig, daß man sich die zu erzielenden Resultate schon jetzt völlig klar mache und mit Hinblick darauf den von der Regierung in dieser Angelegenheit einzuhaltenden Gang festsetze, wie auch die möglichen Zwischenfälle vorläufig in Erwägung ziehe, um durch das eventuelle Eintreten derselben nicht überrascht zu werden. Der Kultusminister wurde hierauf von Sr. Majestät beauftragt, der Versammlung den dermaligen Stand der Verhandlung darzulegen.

Minister Graf Thun äußerte sich darauf im wesentlichen in folgender Weise: Die lange Reihe der Verhandlungen über die Vorlagen der Synoden, welche infolge des Landtages von 1790/91 gehalten wurden, müssen als bekannt vorausgesetzt werden. Diese Vorlagen haben keine Erledigung erhalten2. Inzwischen sei aber ein großer Teil ihres Inhaltes in den verschiedenen Superintendenzen faktisch eingeführt worden und dadurch eine fast völlige || S. 246 PDF || Autonomie unter dem überwiegenden Einflusse weltlicher Inspektoren und Kuratoren in Wirksamkeit getreten. Gegen diese Verweltlichung der kirchlichen Zustände wurden wiederholte Beschwerden geführt, aber niemals Abhilfe gewährt. Unter diesen Umständen erließ Baron Haynau nach Besiegung der Revolution eine provisorische Verordnung, welche erst nachträglich den Ministerien zur Kenntnis gebracht wurde3. In derselben wurden der Generalinspektor Augsburgischer Konfession und die Distriktsinspektoren und Kuratoren beider Konfessionen beseitigt, die Wahlen von Superintendenten während der Dauer des Belagerungszustandes für unzulässig erklärt und für die erledigten Superintendenzen Administratoren aufgestellt. Im Jahre 1852 erstattete der Minister einen umständlichen Vortrag über die protestantischen Kirchenangelegenheiten, in welchem angedeutet wurde, daß die provisorische Verordnung des FZM. Haynau für die Dauer unhaltbar sei und den unliebsamsten Diskussionen über dieselbe nur dadurch vorgebeugt werden könne, daß sie durch eine definitive Ordnung der Angelegenheit ersetzt werde4. Es lagen damals drei Möglichkeiten vor, zu einem definitiven Zustande zu gelangen, nämlich entweder die Wiederherstellung des Vorbestandenen oder die Aktivierung einer neuen Kirchenordnung oder die Wiederaufnahme der Verhandlungen auf Grundlage des 26. Artikels von 1790/91. Der Minister ging in seinen Anträgen von der Ansicht aus, daß die Wiederherstellung des früheren Zustands durchaus unzulässig, ebenso aber die einfache Oktroyierung einer neuen Kirchenverfassung unausführbar sei und daher nur auf dem dritten Wege zum Ziele gelangt werden könne. Bevor über den erstatteten au. Vortrag eine Ah. Resolution erfolgte, wurde im Jahre 1854 der Belagerungszustand in Ungarn aufgehoben5. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit, an die Stelle der provisorischen Verordnung des FZM. Baron Haynau sofort andere Bestimmungen treten zu lassen, und im Juni 1854 wurde über Ah. Ermächtigung eine neue provisorische Verordnung erlassen, in welcher das Versprechen enthalten war, zur definitiven Ordnung der Angelegenheit zu schreiten und zu dem Ende noch im Laufe jenes Jahres die Evangelischen beider Konfessionen gemäß Artikel 26 vom Jahre 1790/91 einzuvernehmen6. Mit Ah. Entschließung vom 9. Dezember 1854 7 wurde der Kultusminister ermächtiget, nach Einvernehmung von Vertrauensmännern einen Entwurf zu verfassen, welcher der Beratung der Konvente zu unterziehen sein werde, und zugleich wurden gewisse Bestimmungen vorgezeichnet, welche dem Entwurfe zur Grundlage zu dienen haben. Hierauf fanden die Beratungen || S. 247 PDF || mit einberufenen Vertrauensmännern statt8. Sie führten zu einer erwünschten Verständigung, und nachdem die neuerliche Ah. Ermächtigung bezüglich einiger Punkte erteilt worden war, in welchen der zustande gekommene Entwurf über die mit Ah. Entschließung vom 9. Dezember 1854 vorgezeichneten Grenzen hinausging, wurde derselbe den Distriktualkonventen zur freien Meinungsäußerung zugestellt9. Das Ergebnis der Konventsberatungen war trotz der Agitation, welche von Pest aus, durch allerlei Umstände gefördert, den Absichten der Regierung entgegenwirkte, kein ungünstiges. Wenn auch keiner der Konvente sich unbedingt für den Entwurf aussprach, so wurde derselbe doch auch keineswegs unbedingt abgelehnt. Mehrere Konvente sind in die Diskussion des Entwurfes mit mehr oder weniger Anerkennung seiner Bestimmungen eingegangen. Nach zuverlässigen Nachrichten war derselbe übrigens in den Senioratskonventen, welche dem beirrenden Einflusse der Agitation minder unterworfen sind, noch viel günstiger aufgenommen worden, und eine bedeutende Zahl von Senioraten hat sich einfach für die Annahme des Entwurfes ausgesprochen10. Allerdings aber haben die Distriktskonvente einmütig erklärt, daß nur die Synoden kompetent seien in Fragen der kirchlichen Gesetzgebung, und sie haben daher insgesamt um die Ah. Bewilligung von Synoden gebeten. Sr. Majestät liegt nunmehr der au. Vortrag vor, mit welchem die Eingaben der Konvente zur Ah. Kenntnis gebracht wurden11. In demselben hat sich der Kultusminister dahin ausgesprochen, daß die Bitte um Abhaltung von Synoden beider Konfessionen Ag. gewährt, zu dem Ende aber vorerst gemäß Art. 26 von 1790/91 die Konvente aufgefordert werden, sich zu äußern: über die Zusammensetzung der Synoden, über die Orte, an denen sie zu halten, und über die Gegenstände, welche auf denselben zu beraten sein werden.

Se. Majestät der Kaiser geruhten hierauf, die in der Konferenz zu beratenden Fragen folgendermaßen zu präzisieren: 1. Ist jetzt die Abhaltung von Synoden der beiden Konfessionen anzuordnen? 2. Sind vor Einberufung der Synoden noch die Konvente zu vernehmen und über welche Punkte? 3. Wo sind die Synoden abzuhalten? 4. Wie sind dieselben zusammenzusetzen? 5. Welche Gegenstände sind denselben zur Beratung vorzulegen? 6. Was ist zu tun, wenn die Konvente begehren, daß vor allem auf dem Status quo vor Erlassung des Haynauschen Provisoriums12 zurückgegangen werde?

Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Albrecht betrachten die Abhaltung von Synoden in der gegenwärtigen Zeit als eine in politischer Beziehung sehr wichtige und folgenschwere Maßregel. Es scheint bedenklich, Gegenstände, welche das Gewissen und zum Teil auch die materiellen Interessen von Millionen Ungarn berühren, || S. 248 PDF || vor größeren Versammlungen zu einer voraussichtlich oft leidenschaftlichen Diskussion mitten in einem Lande zu bringen, wo das Interesse an den öffentlichen Angelegenheiten stets ein lebendiges war, wo die gewaltigsten Krisen noch vor weniger als einem Dezennium stattfanden und wo die Leidenschaften der Parteien, bloß durch die Gewalt zum Verstummen gebracht, auf einen Vorwand lauern, um für ihre Zwecke offen agitieren zu können. Da aber die Abhaltung der Synoden unvermeidlich ist, so muß doch alles vermieden werden, was die Aufregung im Lande zu vermehren oder zu verlängern geeignet ist. Eben deswegen sollte man es womöglich unterlassen, die Konvente vor Einberufung der Synoden über darauf bezügliche Gegenstände zu vernehmen. Nach dem Wortlaute des Gesetzartikels 26 [Absatz] 4 von 179113 scheint auch keine Verpflichtung hiezu für die Regierung in jenem Falle vorhanden zu sein, wenn die Einberufung motu proprio Regis und nicht über Ansuchen der Evangelischen erfolgt.

Der k. k. geheime Rat Graf v. Mailáth 14 teilt die Meinung Sr. kaiserlichen Hoheit, daß der gegenwärtige Zeitpunkt nicht geeignet sei, um Synoden zum Behufe der Koordinierung der kirchlichen Verhältnisse mit Nutzen, ja selbst nur ohne Gefahr abzuhalten. Es sei eine allgemeine, durch die Erfahrung erprobte Wahrheit, daß organische Reformen, wenn selbe gedeihen, das heißt in das Volksleben übergehen und aus demselben mit Erfolg aufgehen sollen, einen in jeder Beziehung ruhigen Zustand der Dinge erfordern; noch fester behauptet sich aber diese Wahrheit rücksichtlich solcher Angelegenheiten, welche die religiöse Seite des Volkslebens, folglich das Gewissen eines bedeutenden Teiles der Landesbevölkerung berühren. Die Besorgnisse, welche infolge des im Jahre 1856 entworfenen Planes über die Reglung der Kirchenangelegenheiten der beiden Konfessionen15 unter den Glaubensgenossen derselben sich kundgegeben haben, sind teils formeller Natur, teils ihrer kanonischen Stellung entnommen. In formeller Hinsicht glaubten sie ihr Recht der Initiative angegriffen. Rücksichtlich der kanonischen Stellung glaubten sie, daß der Regelungsplan sich mehr zur Episkopal- als Presbyterialordnung neige, denn nach ihrer aus dem 26. Artikel 1790/91 geschöpften Ansicht bestehet folgende Kirchenordnung:

In der äußeren Form bilden in der Kirchenverwaltung das unterste Glied die einzelnen Gemeinden. In jeder Gemeinde besteht ein Ausschuß oder sogenannter Lokalkonvent, welcher bei den reformierten mit dem Namen eines Presbyteriums bezeichnet wird, dessen Mitglieder aus der Gemeinde erwählt und ergänzt werden. Der Lokalinspektor, welcher immer ein weltlicher ist und bei den Reformierten den Titel eines Kurators führt, steht an der Spitze des Konventes oder Presbyteriums und besorgt im strengsten Einvernehmen mit dem Lokalminister und den übrigen Konventsmitgliedern die Kirchenangelegenheiten der Gemeinde. Über den Gemeinden stehen bei den Evangelischen augsburgischer Konfession die Seniorate, welche aus mehreren dazu gehörigen Gemeinden gebildet werden. Dem Seniorate steht ein weltlicher Inspektor vor, welcher mit dem Senior und den übrigen weltlichen und geistlichen hiezu eigens gewählten Mitgliedern des || S. 249 PDF || Seniorarskonvents die kirchlichen Angelegenheiten zu besorgen hat. Bei den reformierten Glaubensgenossen stehen in dieser Abstufung die Dekanate. Die Stelle der Inspektoren versehen die Kuratoren und die Senioren werden Dekane genannt. Endlich sind die Superintendenzen, welche bei den Evangelischen Augsburger Konfession aus mehreren dazugehörigen Senioraten und bei den Reformierten aus den betreffenden Dekanaten bestehen. Die dem Wirkungskreise der Superintendenzen zuständigen Kirchenangelegenheiten aller zu derselben gehörigen Seniorate oder Dekanate werden durch den Distriktual- oder Traktualkonvent besorgt, an deren Spitze die Distriktualinspektoren oder Oberkuratoren sowie auch die Superintendenten stehe; die beiden werden mittels schriftlichen Scrutiniums der Seniorate respective Dekanate gewählt. Die Konvente selbst bestehen aus den weltlichen und geistlichen Deputierten der Seniorate. Für die Evangelischen Augsburger Konfession besteht noch die Stelle eines weltlichen Generalkircheninspektors, welcher in dem Generalkonvente, wo die allgemeinen Kirchenangelegenheiten sämtlicher vier Superintendenzen beraten und entschieden werden, den Vorsitz führt.

Nun glaubten die Protestanten, daß diese kanonische Stellung beirrt werde; in diesem Sinne entwickelte sich eine Aufregung, und die Gemüter der Protestanten sind nicht in jener ruhigen Stimmung, welche zur nächsten Abhaltung einer Synode wünschenswert wäre. Hiezu gesellt sich noch der Umstand, daß mehrere solcher Individuen sich um die Wahl in die Synode bewerben würden, die das dogmatische Feld zum Glanzpunkt ihres oratorischen Talentes benützen wollten, was nicht im Interesse des Staats und der Kirchenordnung liegt. Es dürfte daher für die Regierung vorteilhafter sein, das dermalige Provisorium, an das man sich bereits gewöhnt hat, noch so lange aufrecht zu halten, bis die Gemüter mehr beruhiget sind.

Der Justizminister teilte im wesentlichen die Ansichten der Vorstimme.

Hierauf entgegnete der Kultusminister : Wenn gegenwärtig die Agitation nicht mehr gegen das bestehende Provisorium gerichtet sei, so finde das nur in dem Umstande seine natürliche Erklärung, daß bereits das kaiserliche Wort vorliege, dasselbe durch definitive Maßregeln zu ersetzen, und daß über diese die Verhandlungen bereits im Gange seien. Würden diese Verhandlungen wieder fallengelassen, so würde unzweifelhaft die Agitation im gesteigerten Maße wieder gegen das Provisorium gerichtet werden, umso mehr, als die Suspension der Superintendentenwahlen offenbar auf die Dauer unmöglich sei. Abgesehen hievon sei aber schon der Umstand an sich von höchster Bedeutung, daß das kaiserliche Wort vorliege, die seit dem Jahre 1791 anhängigen Verhandlungen endlich zum Abschlusse zu bringen16. Dieses kaiserliche Wort zurückzunehmen, erscheine mit der Würde Sr. Majestät des Kaisers unvereinbar. Eine solche Zurücknahme des kaiserlichen Wortes müßte alles Vertrauen in die kaiserliche Regierung zugrunde richten. Man würde sagen, wie schon oft in dieser Angelegenheit gesagt worden ist: Es sei der Regierung niemals ernst mit der Sache gewesen, sie wolle den Fortbestand der Unordnung. Das würden dieselben Leute sagen, die der Herstellung einer besseren Ordnung jetzt entgegentreten; aber auch die nicht geringe Zahl loyal gesinnter Protestanten würde an dem guten Willen der Regierung verzweifeln; denn sie erwarten mit Sehnsucht, durch die Erfüllung des || S. 250 PDF || kaiserlichen Wortes ihre kirchlichen Zustände endlich aus der Verweltlichung und Verwirrung gerettet zu sehen, worin sie sich schon so lange befinden.

Der Kultusminister glaubt es als eines der größten politischen Übel des jetzigen Zustandes bezeichnen zu müssen, daß fast niemand unter den Protestanten in Ungarn den Mut habe, sich offen für die Regierung auszusprechen. Es sei wiederholt geschehen, daß diejenigen, namentlich unter den Geistlichen und unter dem Lehrstande, die solches gewagt haben, eben deshalb ihrer Stellen und ihrer Existenz verlustig wurden, und der Regierung stehe kein Mittel zu Gebote, solchen Unordnungen vorzubeugen oder abzuhelfen, solange nicht die kirchlichen Zustände im allgemeinen geordnet wären. Auch in der jetzigen Verhandlung könne man weder verlangen noch erwarten, daß sich die Gutgesinnten der Regierung mit Entschiedenheit anschließen, wenn nicht ihr Vertrauen und ihr Mut durch einen festen und konsequenten Vorgang gestärkt werde. Allerdings sei es unvermeidlich, daß die Verhandlungen der Konvente und der Synoden im Lande wieder aufregend wirken; diese Aufregung werde aber eine vorübergehende sein, sie sei einmal unvermeidlich, um zum Ziele zu gelangen, und der Minister müsse sie für ein ungleich geringeres Übel ansehen als die Fortdauer des bisherigen, ungeregelten Zustandes, in welchem jene Majestätsrechte, die dem Worte nach anerkannt werden, in der Tat völlig paralysiert und eine bloße Illusion sind.

Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Generalgouverneur pflichteten dem Kultusminister insofern bei, daß die allgemeine politische Lage der Erfüllung des kaiserlichen Wortes im gegenwärtigen Augenblicke keine wesentlichen Hindernisse in den Weg lege, und Höchstdieselben verkennen nicht, daß der Vorgang der katholischen Kirche gegenüber auch bei den Akatholiken manche unabweislichen Wünsche und Hoffnungen hervorrufen mußte17. Die Abhaltung der Synoden sei daher wohl nicht unvermeidlich [sic!]18 geworden, allein man müsse sich sorgfältig hüten, selbst Agitationen zu provozieren, und diese Maßregel daher auf die einfachste Weise durchführen; und (wie bereits gesagt wurde) jede überflüssige Vorfrage muß unterlassen werden. Dahin gehört vor allem die Frage über den Ort, welche von den Konventen ohne Zweifel in einer Art beantwortet werden würde, welche von der Regierung kaum gebilligt werden kann. In Pest-Ofen würden sich ein paar akatholische Kammern konstituieren, wohl auch bald zu einer einzigen verschmelzen, welche auf dem kirchlich-politischen Felde einen Feldzug gegen die Regierung nach einem im Casino auszuarbeitenden Operationsplan führen würde. Dies kann nicht zugegeben werden. Sehr bedenklich wäre es auch, die Konvente zu fragen, wie die Synode zusammenzusetzen wäre, weil dies gleich benützt werden dürfte, die Wiederherstellung des Status quo ante mit seinem Generalinspektor, Oberkuratoren und Oberinspektoren zu begehren.

Der Minister des Inneren erkannten gleichfalls, daß der gegenwärtige, gesetzlich ungeordnete Zustand nicht wohl fortbelassen werden könne, andererseits die einfache Rückkehr zum Status quo [ante] bedenklich wäre, endlich daß die Erlassung einer Norm || S. 251 PDF || über die fraglichen Angelegenheiten ex Imperio mit den bereits erteilten Ag. Zusicherungen nicht im Einklange stehen würde und somit nichts erübrige, als zur Abhaltung der Synoden zu schreiten. Was die weiteren Fragen a) über die Legalität, b) über die Opportunität einer vorläufigen Vernehmung der Konvente betrifft, zeigte der Minister des Inneren zu a), daß die früheren Synoden kein eigentliches klares Präzedens für den gegenwärtigen Fall liefern, daß ihm aber das Recht der Krone, Synoden auch ohne jene vorläufige Vernehmung einzuberufen, in dem Landtagsartikel 26.4 vom Jahre 1791 sowie in dem Ah. Reskripte vom Jahre 1791, womit die damaligen Synoden über Einschreiten der Evangelischen von weiland Kaiser Leopold bewilliget wurden, gewahrt scheine. Zu b) glaubte der Minister, daß a) in betreff des Ortes sowie b) der Tractanda eine vorläufige Einvernehmung der Konvente weder opportun noch notwendig sei, weil rücksichtlich des Ortes schon itzt von allen Seiten mit Bestimmtheit vorausgesetzt wird, daß die Wahl der Konvente auf Ofen-Pest, also gerade auf jene Orte fallen werde, die zu vermeiden die von Sr. kaiserlichen Hoheit geltend gemachten hochwichtigen politischen Gründe dringend anraten. Was aber die Tractanda betrifft, so können dieselben keiner Frage unterliegen, weil die Synoden sowohl von der Regierung als von den Evangelischen gerade zu dem Behufe angestrebt werden, damit die im Landtagsartikel 26 vom Jahre 1791 in Aussicht gestellte, in den Synoden vom Jahre 1791 verhandelte definitive Ordnung des evangelischen Kirchenregimentes samt den einschlägigen Fragen ihre endgiltige Feststellung erhalten. Alle diese Gegenstände seien auch bereits in der vorliegenden Eingabe der Konvente zur Sprache gekommen, indem letztere dem Inhalte der Synodalbeschlüsse folgend alle diese Gegenstände, nämlich die Kirchenverfassung, die Kirchendisziplin, die Eheangelegenheiten, die Schul- und Studiensachen sowie die Verwaltung der Kirchenvermögenschaften und Stiftungen ausdrücklich als der nochmaligen Erörterung auf einer Synode bedürftig behufs der endlichen Feststellung erkennen. Es dürfte daher von einer neuerlichen Vernehmung hierüber umso unbedenklicher Umgang genommen werden, als es ja, wenn Se. Majestät die Zusammenberufung der Synoden zu bewilligen geruhen sollten, ohnehin unumgänglich notwendig sein wird, die Tractanda mit Bezug auf die vorliegenden unerledigten Synodalbeschlüsse vom Jahre 1791 bestimmt zu formulieren und bei der Einberufung bekanntzugeben.

Was dagegen die Modalitäten der Zusammensetzung der Synoden betrifft, so glaube er, wenn auch hiezu für den Fall der Einberufung durch die Krone für letztere keine Verpflichtung bestehe, daß es, ohne diesem Rechte zu vergeben, allerdings angehe und rätlich sei, hierüber vorläufig das Gutachten der Konvente einzuholen, weil dadurch allenfälligen Einsprachen gegen die kanonische Legalität der Zusammensetzung die Spitze abgebrochen und zugleich der Widerspruch vermieden würde, welcher sich bei Feststellung der von Sr. kaiserlichen Hoheit beantragten Modalitäten mit den in dem Entwurfe des Ministers für Kultus für die künftige Zusammensetzung der Synoden enthaltenen eventuellen Bestimmungen ergeben würde.

Der k. k. wirkliche geheime Rat Graf v. Mailáth äußerte, daß die Regierung allerdings berechtiget sei, die Orte für die Abhaltung der Synoden ohne vorläufiger Vernehmung der Konvente festzusetzen. Die Frage über die zu beratenden Gegenstände sei gewissermaßen schon durch die Vorlagen vom Jahre 1791 und 1856 entschieden. Es erübrige daher nur noch, über die Zusammensetzung der Synoden zu fragen.

|| S. 252 PDF || Se. Majestät der Kaiser geruhten die Fortsetzung der Beratung des Gegenstandes auf den folgenden Tag Ah. anzuordnen.

Fortsetzung am 31. Dezember 1857.

Der Minister des Inneren referierte, er habe nochmals die Frage wegen der vorläufigen Vernehmung der Konvente vom rechtlichen Standpunkte erwogen und sei in seiner früheren Meinung bestärkt worden, daß eine Verpflichtung der Regierung diesfalls nicht bestehe. Bis zum Jahre 1791 waren die Könige von Ungarn in bezug auf die Einberufung der Synoden durch kein Gesetz beschränkt, seitdem sei auch keine Beschränkung eingetreten. Nachdem die Protestanten selbst im Jahre 1791 um Abhaltung ihrer Synoden in Ofen-Pest gebeten hatten, entfiel überhaupt die Notwendigkeit einer Vorfrage, und die Synoden waren bereits faktisch zusammengesetzt, bevor Se. Majestät Kaiser Leopold nach Anhörung der ungarischen Hofkanzlei und des Staatsrates über den Modus entschieden hatten, sodaß Se. Majestät sich begnügte, seine diesfälligen Rechte für die Zukunft vorzubehalten. Im siebenzehnten Jahrhundert, während der Rebellionen und Türkenkriege, wurden die Synoden ohne Einflußnahme der Regierung abgehalten. Es gibt daher aus dieser Zeit kein Präzedens, ebenso wenig als aus den für die Rechte der Protestanten übrigens keineswegs günstigen Regierungsperioden Kaiser Joseph I. und Karl VI. Die Einführung des josephinischen Toleranzpatentes in Ungarn konnte nichts an den königlichen Prärogativen ändern. Vielmehr beweist sie, daß damals der Rechtsstand der Evangelischen in Ungarn ein höchst prekärer war und lediglich in der königlichen Gnade beruhte. Der Religionsartikel 26 des Landtages 1791 enthält nirgends die Bestimmung, daß der König eine Synode der Evangelischen nicht ferner ex auctoritate Principis berufen könne und daß er, um hiezu zu schreiten, vorläufig die Konvente der Evangelischen über die bezeichneten Punkte einvernehmen müsse. Eine solche, die frühere unbeschränkte königliche Autorität in das gerade Gegenteil der größten Beschränkung umkehrende Anordnung ist in dem gedachten Landtagsartikel nicht zu finden, und sie kann umso weniger präsumiert werden, da der fragliche Landtagsartikel das landesfürstliche oberste Inspektionsrecht ausdrücklich und wiederholt in seinem vollen Umfange vorbehält.

Der § 4 des Gesetzartikels 26 von 1791 besagt nur, daß den Evangelischen auch in der Zwischenzeit, bis die endgiltige Koordination erfolgt sein wird (interea), die Einberufung von Synoden gestattet sei („Liberam illis futuram […] Synodorum […] convocationem“) – „praevie tamen tam quoad numerum personarum ad illas concurrentium, quam etiam objecta ibidem pertractanda per Suam Majestatem Regio-Apostolicam de casu ad casum determinanda, ad locum, quem ipsi praevio Altefatae Suae Majestatis adsensu delegerint“, aus welcher Stelle hervorgeht, daß die Evangelischen, wenn sie Synoden berufen wollen, hiezu vorläufig nicht nur die Erlaubnis Sr. Majestät überhaupt einzuholen gehalten sind, sondern daß sie sich auch die Bestimmung des Ortes, der Zahl der Mitglieder und der Tractanda von Sr. Majestät erbitten müssen. Davon aber, daß Se. Majestät, wenn Allerhöchstdieselben eine Synode berufen wollen, an diese vorläufige Einvernehmung gebunden sein sollen, ist in dem gedachten Artikel nichts enthalten. Vielmehr heißt es im Eingange des § 4 ausdrücklich: „Evangelici utriusque confessionis in iis, quae ad Religionem pertinent, unice a Religionis suae Superioribus dependeant; ut autem haec gradualis in re Religionis superioritas suo certo ordine consistat, reservat Sibi Sua Majestas Sacratissima, || S. 253 PDF || tam relate ad coordinationem praedictae superioritatis, quam et reliquas disciplinae partes, intacta caeteroquin Religionis libertate, cum stabilire ordinem, qui comuni virorum ejusdem Religionis, tam saecularium, quam Religionis Ministrorum consensione maxime congruus reputabitur. Hinc Sua Majestas … Evangelicos utriusque Confessionis ulterius audiet, atque una curabit, ut hac in re certus, principiisque ipsorum Religionis adcommodatus ordo constabiliatur.“ Durch die entwickelten Gründe komme daher der Minister des Inneren zu der Überzeugung, daß die behauptete Verpflichtung des Souveräns zur vorläufigen Anhörung der Konvente über die von dem Kultusminister aufgestellten Präjudizialpunkte nicht bestehe; daß daher die Frage, ob und über welche Punkte behufs der einzuberufenden Synode eine vorläufige Einvernehmung stattfinden solle, lediglich von dem Standpunkte der inneren Zweckmäßigkeit und der Opportunität zu entscheiden sei. Der Kultusminister kann der vorstehenden Meinung über den Rechtspunkt nicht beipflichten. Die Protestanten haben in früheren Zeiten in Ungarn ihre Synoden in voller Selbständigkeit abgehalten. Wenn hierauf eine Zeit folgte, in welcher ihre Rechte und Ansprüche keine Anerkennung fanden, so wurde dieses eben von ihnen als ein ungesetzlicher Zustand angesehen, und es war eine der Aufgaben des Landtages von 1790/91, ihren Rechtszustand wieder herzustellen. Hierbei wurde nun zwar festgestellt, daß sie Synoden fortan nur mit landesfürstlicher Bewilligung halten sollen; allein, als eine Bürgschaft, daß bei deren Einberufung ihre Interessen nicht verletzt werden, erscheint die Bestimmung, derzufolge sie vorher über die Modalitäten der Einberufung zu hören seien. Der Minister glaubt es daher rechtlich nicht zulässig, daß hievon abgesehen werde.

Aber auch Gründe der Zweckmäßigkeit scheinen ihm für die Einholung ihrer Äußerung über die fraglichen drei Punkte zu sprechen. Was die Zusammensetzung der Synode anbelange, so scheine dies allgemein anerkannt zu werden. Auch die Wahl der Orte sei aber für sie nicht gleichgiltig. Der Minister hält es für zweckmäßig, daß die beiden Synoden in Orten abgehalten werden, die nahe genug sind, um eine gegenseitige Kenntnisnahme von den Verhandlungen zu gestatten, und er sehe nicht wohl, welche anderen Orte als Pest und Ofen würden gewählt werden können, ohne zu begründeten Einwendungen Anlaß zu geben. So unerwünschlich in diesen Städten die von der Synode unzertrennbare Aufregung der Gemüter sei, so erachtet er gleichwohl, daß man sich dadurch nicht bestimmen lassen sollte. Sollten aber auch überwiegende Gründe bestimmen, die Wahl dieser Orte nicht zu gestatten, so würde seines Erachtens die Verweigerung der ausgesprochenen Wünsche immer noch weniger verletzend wirken, als wenn den Synoden andere Versammlungsorte angewiesen würden, ohne auch nur die Äußerung der Protestanten eingeholt zu haben. Was die Gegenstände der Verhandlung anbelangt, so ist allerdings kein Zweifel, daß sie sich hauptsächlich um die Kirchenordnung handle. Der Minister hält es aber für notwendig, auf eine genauere Bezeichnung der Gegenstände, deren Verhandlung gewünscht wird, zu dringen, um mit Rücksicht auf die abgegebenen Äußerungen den in dieser Angelegenheit einzuhaltenden Vorgang mit Sicherheit feststellen zu können.

Die auf die Synode bezüglichen Vorfragen stehen in enger Verbindung mit der bereits vorliegenden weiteren Bitte um Wiederherstellung des früheren Zustandes, und der Minister ist des Erachtens, daß diese Bitte nur erst gleichzeitig mit der wirklichen Einberufung der Synoden ihre Erledigung finden dürfe. Aus diesem Grunde hat derselbe über diese Bitte Sr. Majestät noch nicht au. Vortrag erstattet, sondern der Minister hat die || S. 254 PDF || Absicht, gleichzeitig mit der Kundmachung der erbetenen Ah. Erledigung des vorliegenden Vortrages den Konventen zu bedeuten, daß, um die Würdigung der Bitte um Wiederherstellung des früheren Zustandes zu ermöglichen, näher anzugeben und zu begründen sei, welcher Zustand hiemit gemeint sei.

Der Minister sei in der Lage, hierbei zur Beantwortung von Fragen zu nötigen, durch welche die Ansichten und Wünsche derjenigen, denen es wirklich um Herstellung kirchlicher Ordnung zu tun ist, zur Evidenz gelangen. Dann erst werde es an der Zeit sein zu beraten und zu beschließen, auf welche Bestimmungen notwendig gedrungen werden müsse, um die Ah. Majestätsrechte wirksam zu machen, und auf welche Weise dieselben anzustreben seien. Um seine Anträge hierüber präzisieren und gehörig begründen zu können, bedürfe der Minister notwendig das Materiale, das er durch jene doppelte Einvernehmung sich zu verschaffen in der Lage sei.

Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Albrecht halten es für sehr gefährlich, dermal an die Konvente diese Fragen zu stellen. Wenn man die Protestanten selbst auffordert, ihre Rechte geltend zu machen und zu beweisen, wird man sehr große Prätensionen auf alte Reichstagsartikel und einen unvordenklichen Usus zu stützen suchen. Die Diskussionen darüber werden zur Erörterung delikater staatsrechtlicher Fragen führen. Se. kaiserliche Hoheit müßten sich mit Bestimmtheit dagegen erklären, daß von der Regierung selbst der erste Anstoß zu derlei Diatriben gegeben werde. Der durchlauchtigste Herr Erzherzog halte sich gleichfalls verpflichtet, gegen die Berufung der Synoden nach Ofen und Pest zu protestieren. Es spräche für diese Wahl kein kirchlicher Grund, da dort verhältnismäßig wenig Konfessionsverwandte wohnen; wohl aber gebe es dort Agitatoren aller Art. Die Synoden, wenn in solcher Nähe versammelt, würden trotz des konfessionellen Haders stets wie ein Mann gegen die Regierung auftreten und die Vereinigung zu einer anstreben. Preßburg ist eine halbevangelische Stadt und bietet genug Raum zur Unterbringung der protestantischen Deputierten, welche dort auch dem Herd der Agitation entrückt sind. Debreczin mit seiner fast ganz helvetischen Bevölkerung und inmitten der kalvinischen Bezirke ist zum Versammlungsort der kalvinischen Synode vorzugsweise geeignet. Es finden sich dort auch mehr Wohnungen als in Großwardein, wo bloß ein Drittel der Bevölkerung dem helvetischen Glauben angehört und viele katholische geistliche Würdenträger leben.

Se. k. k. apost. Majestät geruhten zu bemerken, daß die Vorfrage an die Konvente über den Ort keine andere Folge haben dürfte, als daß man ihrem Vorschlag (Pest-Ofen) eine entschiedene Ablehnung entgegensetzen muß.

Der Minister Graf Thun glaubte seinen Antrag in der Beziehung erläutern zu sollen, daß er, was die anähere Nachweisung und Begründung des Zustandes, dessen Herstellung begehrt werde, betrifft, die Beleuchtung der inneren kirchlichen Zustände beabsichtige, wodurch das Unberechtigte in dem beherrschenden Einflusse und dem Vorgange der weltlichen Inspektoren und Kuratoren sich herausstellen dürfte.a

|| S. 255 PDF || Der Minister des Inneren , seine frühere Meinung über den Rechtspunkt festhaltend, hält die Fragestellung über den Ort, wie schon bemerkt, auch nicht opportun, weil dadurch nur unnötige Streitigkeiten und Aufregung hervorgerufen würde und man im vorhinein schon der Wahl der politisch bedenklichsten Orte gewiß sein könne. Die Frage über die Gegenstände sei entbehrlich, da, wie oben erörtert wurde, dieselben seit 1791 gegeben vorliegen; überhaupt sollte man so wenig als möglich Fragen und Detailnachweisungen fordern, weil es sonst den Anschein gewinnen würde, daß die Regierung dadurch die Abhaltung der Synode möglichst hinauszuschieben suche. Was aber insbesondere die beabsichtigte Aufforderung an die Konvente anbelangt, den Inhalt des übrigens nur von einigen derselben gestellten Begehrens um Restitution des Status quo ante näher zu präzisieren, so halte er dies für im hohen Grade bedenklich und selbst im Widerspruche mit dem Zwecke, zu welchem die Abhaltung der Synoden sowohl von der Regierung als von den Evangelischen angestrebt wird und welcher eben dahin geht, daß der bisherige, gesetzlich nicht geregelte, nur usuelle Status seine endgiltige Regelung und Feststellung erhalte. Eine solche Rückfrage würde von der einen Seite gerade die hierauf gerichtete Agitation nähren, von der anderen Seite aber Mißtrauen hervorrufen, weil sie der Meinung Eingang verschaffen könnte, daß es der Regierung mit der beabsichtigten endlichen Feststellung der kirchlichen Ordnung der Evangelischen nicht recht ernst sei. Auch dürfte eine solche Rückfrage kaum mehr Licht verbreiten über die dem Kultusministerium nicht vorliegenden Detailergebnisse in den einzelnen Superintendenzdistrikten und wahrscheinlich nur das bestätigen, was ohnehin bekannt ist, nämlich dies, daß der Status ante nichts anderes ist, als die faktische Durchführung der Synodalbeschlüsse vom Jahre 1791. Der einzige Punkt, auf welchen fast alle einvernommenen Konvente zurückkommen, ist der, daß die durch die Haynausche Verordnung19 und durch die Kultusministerialverordnung vom Jahre 185420 eingestellten Ämter der Superintendenten und Inspektoren wieder hergestellt werden. Dieses Begehren wird allerdings auch itzt wieder zum Vorschein kommen, wenn die Konvente über die Modalitäten der Zusammensetzung der Synoden gehört werden, zumal diese Funktionäre von jeher geborene Mitglieder der Synoden waren. Allein, im Zusammenhange mit und in der Beschränkung auf die Frage der Zusammensetzung der Synode erscheint eine solche erneuerte Anregung viel weniger bedenklich als die förmliche Erörterung der Restitutio des Status quo ante in allen ihren Konsequenzen; und es wird, wenn einmal die Äußerungen der Konvente über die Frage der Zusammensetzung vorliegen, an der Zeit sein, zu erwägen, ob und in welchem Umfange einem solchen Begehren von Sr. Majestät Folge zu geben sei. Es wird dann immer noch die Modalität zu erörtern sein, ob es nicht geraten erscheine, die Superintendenten (wohl allenfalls mit dem Vorbehalt der kaiserlichen Bestätigung) zuzulassen, statt der Inspektoren aber die Wahl eines weltlichen Mitgliedes der Synode, bloß ad hoc und nicht mit den übrigen Befugnissen eines Inspektors oder Kurators, welche eben erst durch die definitive Koordinierung ihre gesetzliche Normierung erhalten sollen, bfür jeden || S. 256 PDF || Superintendenzdistriktb zu gestatten. In den gegenwärtigen Stadien der Verhandlung dürfte aber von der einen wie von der anderen Maßregel abgesehen und vorläufig der Stand aufrecht zu erhalten sein, welcher durch die mit Ah. Genehmigung erfolgten Kultusministerialverordnung vom Jahre 1854 festgesetzt wurde.

Der k. k. geheime Rat und Sektionschef Baron Hauer meint, daß durch die geschehenen Erörterungen die Frage, daß Se. Majestät die Protestanten früher über die beantragten Punkte einvernehmen müsse, wenn Allerhöchstdieselben die Synode ausschreiben, erschöpfend im Sinne des kaiserlichen Rechtes beantwortet sei, und schließt sich den Anträgen, daß selbe weder über den Ort der Zusammenkunft noch über die Wahl der auf der Synode zu verhandelnden Gegenstände zu vernehmen seien, vollkommen an; derselbe ist jedoch der Meinung, daß selbe auch über die Anzahl und die Bestimmungen, welche Personen von Amts wegen, welche durch Wahl zur Synode zu senden wären, nicht vorläufig zu hören wären. Über diese Frage werden die Protestanten den Status quo vor dem Jahre 1848 verlangen und insbesondere auf der Wahl der Oberkuratoren und Oberinspektoren als von Amts wegen integrierender Mitglieder der Synode bestehen. Da die Regierung diese Anträge nicht genehmigen dürfte, so ist sie nach der Einvernehmung doch in der selben Lage wie ohne die Einvernehmung, nämlich von sich aus bestimmen zu müssen, unter welchen Modalitäten die Zusammensetzung der Synodalmitglieder zu erfolgen habe. Derselbe hält es für die Beteiligten weniger verletzend, wenn dies bestimmt wird, ohne sie gehört zu haben, als wenn es nach der Anhörung ohne Beachtung des Gesagten geschieht, umso mehr, als man dann in der Ausschließung des Angetragenen eine prinzipielle Ausschließung der Regierung sieht, wodurch die letztere den Anschein als auf einem Parteistandpunkte stehend gewinnt. Die Chancen, die sich bei diesem Vorgange ergeben, sind, daß die Synoden gar nicht beschickt würden oder daß sie sich gleich nach ihrem Zusammentreten als inkompetent auflösen. In diesen Fällen hat die Regierung ihrerseits alles mögliche zur Koordinierung getan. Es ist aber auch der dritte Fall möglich, daß die nach dem oktroyierten Modus zusammengesetzten Synoden ihre Verhandlungen vornehmen und zu Ende führen. Ein Entwurf zu einem solchen Modus, vom Generalgouverneur verfaßt, liegt bereits vor. Auf die Bemerkung des Ministers Baron Bach , daß nach diesem Entwurf die Synode im Gegensatz zu dem Präzedens vom Jahre 1791 nicht mit tunlich gleichmäßiger Beachtung der geistlichen und weltlichen Elemente zusammengesetzt sein würde und daß es überhaupt mißlich wäre, ab Imperio ohne Anhörung der Konvente die Synoden wesentlich anders zusammenzustellen, als sie nach dem hinausgegebenen Entwurfe des Kultusministeriums beabsichtiget wurden, erwiderte Baron Hauer , daß die früheren Synoden vor 1790/91 wenn nicht ganz, doch jedenfalls der Mehrheit nach aus Geistlichen gebildet waren.

Der Justizminister teilt in bezug auf den Rechtspunkt und die Nichtopportunität einer Vorfrage über Ort und Verhandlungsgegenstände die Meinung des Minister des Inneren. Es würde sofort nur noch die Zusammensetzung der Synode zu erwägen sein, wobei man sich an die Basis von 1791 mit geistlicher Präponderierung unter den Mitgliedern halten könnte. Dadurch würde die Vernehmung auch über diesen Punkt entfallen. Die Superintendenten wären nach dem früheren Modus vorbehaltlich der Ah. Bestätigung zu wählen. Der k. k. wirkliche geheime Rat Graf v. Mailáth spricht seine volle Überzeugung aus, daß die Synoden kein nennenswertes nützliches Resultat liefern und nichts zurücklassen || S. 257 PDF || werden, als eine tiefe Aufregung. Indessen verkennt er nicht, daß die Regierung nach den vorausgegangenen Zusicherungen nicht umhin kann, diesen Schritt zu machen, der wenigstens beweisen wird, daß sie alles mögliche getan hat, um eine Reglung der bedauerlichen kirchlichen Verhältnisse der Akatholiken auf normalem Wege herbeizuführen. Die Vorfrage über die Orte der Versammlungen und zu beratenden Gegenstände wäre, wie oben gesagt, nicht zu stellen. Über die Frage der Zusammensetzung der Synoden aber sind die Protestanten zu befragen. Nach dem Gesetze und dem Usus sind zur Synode nicht bloß die Superintendenten, sondern auch die Inspektoren und Kuratoren zu berufen. Über die Frage, welche Gepflogenheit rücksichtlich der Verhandlungen bei den Inspektoraten und rücksichtlich Kuratoraten bestehen, dürften vor allem die nun bestehenden Superintendenten und Administratoren vernommen werden, und dann erst, wenn man den normalen Zustand zu handhaben wünscht, zur Wahl der Superintendenten und Kuratoren, die immer durch ein schriftliches Skrutinium geschehen muß, mit dem schreiten, daß bei einer solchen Superintendenten-, Inspektorats- oder Kuratoratswahl gar kein anderer Gegenstand besprochen, sondern bloß die Wahl vorgenommen und über das Resultat Allerhöchstenorts Bericht erstattet werde. Dann erst könnte man die Frage der Zusammenstellung und Berufung der Individuen zur Synode der Beratung unterziehen.

Se. Majestät der Kaiser geruhten hierauf die Beratung aufzuheben21.

Am 7. Jänner 1858. Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 16. Februar 1858.