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Nr. 424 Ministerkonferenz, Wien, 29. Dezember 1857 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 29. 12.), gesehen Bach 2. 1. [1858], gesehen Thun 3. 1. [1858], Toggenburg, Bruck, Nádasdy 6. 1. [1858]; abw. Kempen, Kellner.

MRZ. – KZ. 25/1858 –

Protokoll der zu Wien am 29. Dezember 1857 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Beschaffung der Geldmittel für einige Eisenbahngesellschaften etc. pro 1858

Der Finanzminister referierte über die Maßregeln, welche zu treffen wären, um den Eisenbahngesellschaften und andern industriellen Unternehmungen die nötigen Geldmittel für das Jahr 1858 ohne fühlbare Belästigung des Geldmarktes zu sichern.

Die Überfüllung des Geldmarkts mit Industriepapieren aller Art hat in dem zu Ende gehenden Jahre die Sistierung sowohl neuer Eisenbahnkonzessionen als auch der Einzahlungsforderungen für schon konzessionierte notwendig gemacht (Konferenzprotokoll vom 13. Mai 1857)1. Die Wirkung davon war im allgemeinen eine günstige. Österreich hatte unter der allgemeinen Geldkrisis weniger zu leiden; aber noch bedarf es einiger Zeit, um sie ganz zu überwinden, und während auswärtige Regierungen, Frankreich, Preußen und Rußland, fortfahren, diesfällige Unternehmungen auf das äußerste einzuschränken, ist für Österreich in dieser Beziehung eine umso größere Vorsicht geboten, als die Wiederaufnahme der Barzahlungen der Nationalbank längstens bis Anfang 1859 bevorsteht2.

Der Finanzminister hat daher die Verhältnisse der einzelnen Eisenbahngesellschaften einer eindringlichen Würdigung unterzogen und ist zu dem Ergebnisse gelangt, daß folgende Eisenbahnunternehmungen einer Vorsorge zur Beschaffung der nötigen Geldmittel im Jahre 1858 nicht bedürfen: 1. die Steinbrück–Agram–Sisseker Bahn3, deren Bedarf durch das Haus Rothschild aund Konsortena gedeckt wird; 2. die Kärntner’sche Bahn4, welcher von der Credit-Anstalt drei Millionen Gulden gegeben werden; 3. die Böhmische Westbahn5, für welche mit Rücksicht auf die zwischen den Aktionären noch obwaltenden, || S. 241 PDF || erst auszutragenden Streitigkeiten im Jahre 1858 kaum etwas oder nur ein geringes Kapital wird in Anspruch genommen werden, dessen Beschaffung der Hauptunternehmer, Lämmel, bei dem lebhaften Interesse Bayerns für diese Bahn größtenteils im Auslande bewirken zu können hofft; 4. die Galizischen Bahnen6; nachdem die mit Ah. Genehmigung eingeleitete Unterhandlung voraussichtlich dahin führen wird, daß die Strecke der Krakauer Bahn von der Nordbahngesellschaft übernommen und erst nach deren Vollendung und Übergabe zur Weiterführung bis Lemberg durch die Carl-Ludwigs-Gesellschaft wird geschritten werden, für deren ersten Bedarf durch die bereits subskribierten 15 Millionen mehr als hinlänglich fürgesorgt ist;b 5. die Franz-Joseph-Orientbahn endlich, die bei angemessener Einschränkung für zwei Jahre mit den bereits eingezahlten 18 Millionen das Auslangen finden kann7.

Anders sind die Verhältnisse der Kaiserin-Elisabeth-West-8 und der Theißbahn. An beiden wurde mit solcher Energie gearbeitet, daß erstere im Herbst 1858 bis Linz, letztere fast in ihrer ganzen Ausdehnung vollendet sein kann. Allein, sie haben ihren Fonds erschöpft, und es muß, da ihre Vollendung im Interesse der Regierung selbst gelegen ist, auf Mittel gedacht werden, das vorgesteckte Ziel zu erreichen. In ähnlichen Verhältnissen befinden sich die Pardubitz–Reichenberger9 und Aussig–Teplitzer Bahnen. Der Gesamtbedarf dieser vier Bahnen pro 1858 wird auf 34 Millionen veranschlagt. Außerdem ist für den österreichischen Lloyd zur Abwicklung seiner Verpflichtungen und Erweiterung seines Betriebs eine Summe von 6 Millionen erforderlich, sodaß sich für die genannten Unternehmungen ein Gesamtbedürfnis von 40 Millionen Gulden pro 1858 herausstellt. Es erscheint nicht angemessen, diese Summe durch neue Einzahlungen auf die ausgegebenen Aktien oder durch Ausgabe neuer Aktien aufzubringen, weil hiermit die Nachteile verbunden wären, deren Beseitigung man durch die Maßregel von 1857 angestrebt hat. Die Aufnahme von Anleihen auf Prioritätsobligationen in so großem Belange würde nur gegen ein empfindliches Opfer einer bedeutenden Kursdifferenz ausführbar sein und nicht ohne nachteilige Rückwirkung auf den Kurs der Staatspapiere bleiben. Ein verzinsliches Lottoanleihen endlich muß für den Fall des eintretenden Bedarfs der Finanzverwaltung selbst vorbehalten werden. Somit erübrigt nur die Form eines unverzinslichen Lottoanleihens, welche auch im großen Publikum und im Auslande Teilnahme zu finden pflegt. Nachdem jedoch nicht jeder einzelnen dieser Gesellschaften eine separate Lotterie gestattet werden kann, so würde jede derselben ihren Anteil der Credit-Anstalt übertragen, welche sodann das Lottoanleihen im Gesamtbetrage von 40 Millionen in Losen nicht unter 100 fr. ausgibt, alle Kosten der diesfälligen Operation (mit Ausnahme des Stempels für die betreffenden Schuldverschreibungen der Gesellschaften) übernimmt, den beteiligten Gesellschaften den ihnen gebührenden Betrag in den festgesetzten Raten al pari auszahlt, wogegen diese sich verpflichten, der Credit-Anstalt die Annuität von || S. 242 PDF || 5 1/5 % des erhaltenen Kapitals auf 66 Jahre zu entrichten. Da überdies bei der Westbahn und bei der Theißbahn eine Verminderung des Aktienkapitals bevorsteht, so verpflichtet sich die Credit-Anstalt, den Aktionären dieser zwei Gesellschaften die Option zu lassen: entweder fünf Aktien zu behalten, cjedoch die Einzahlungen bis 50 % zu leisten,c und zwei Lose zu nehmen oder nicht zu nehmen – oder von den fünf Aktien zwei wegzugeben, dsodaß auf die bleibenden drei Aktien die Einzahlung von 50% entfällt,d und zwei Lose zu nehmen oder nicht zu nehmen. Hiermit würde allen Interessen Rechnung getragen: jenem der Aktionäre, weil ihnen die Option freisteht und das Aktienkapital vermindert wird, sohin eine größere Dividende in Aussicht steht; jenem der Unternehmungen selbst, weil sie das zur Erreichung ihrer Zwecke nötige Kapital erhalten und dafür nur die ihnen von der Staatsverwaltung garantierten 5 1/5% Zinsen und Amortisation zu entrichten haben; jenem der Staatsverwaltung endlich, weil die Vollendung wichtiger Bahnstrecken im Jahre 1858 ohne Störung des Geldmarkts gesichert ist. Der Finanzminister würde daher mit Zustimmung der Konferenz von Sr. Majestät die Ah. Ermächtigung sich erbitten, nach obigen Grundbestimmungen die Verhandlung zwischen den beteiligten Gesellschaften und der Credit-Anstalt zu pflegen.

Mit Rücksicht auf die nachgewiesene Notwendigkeit, den beteiligten Gesellschaften die nötigen Geldmittel für ihre Unternehmungen zu verschaffen, und kompromittierend auf das kompetente Urteil des Finanzministers, daß dieser Zweck auf eine vorteilhaftere Art als durch ein Lottoanleihen in der angetragenen Weise nicht erreichbar sei, vereinigte sich die Konferenz mit den Anträgen des Finanzministers, nach welchen der Verlosungsplan auf der Grundlage von 5% Zinsen und 1/5 % Amortisation auf die Dauer von 66 Jahren zu berechnen ist, unter der Voraussetzung, daß von weiteren Maßregeln zur künstlichen Haltung des Kurses der Papiere jener Gesellschaften Abstand genommen werde – worauf der Finanzminister erwiderte, daß sich dies von selbst ergeben werde, sobald die Aktien durch eine 50%ige Einzahlung gesichert sein würden10.

II. Patent über die Verhältnisse des Münzverkehrs und die Anwendung der neuen Währung auf die Rechtsverhältnisse

Der Finanzminister referierte den infolge Konferenzbeschlusses vom 10. Dezember 1857 sub IV nach wiederholter Beratung der Ministerialkommission umgearbeiteten Entwurf eines Patents über die Verhältnisse des Münzverkehrs und die Anwendung der neuen österreichischen Währung auf die Rechtsverhältnisse in Vollziehung des Art. 23 des Patents vom 19. September 1857 (Beilage)e,11. Hiebei haben sich nachstehende Bemerkungen ergeben.

|| S. 243 PDF || Zum § 2 beantragte der Minister des Inneren , daß das Staatsbudget pro 1858 nach dem Fuße der österreichischen Währung ausgearbeitet werde, worüber nach der Erinnerung des Finanzministers die Verhandlung bereits im Zuge ist.

Bei § 3 wurde unter Festhaltung des Grundsatzes, daß Handlungs- und Gewerbebücher ihre gesetzliche Beweiskraft darum nicht verlieren sollen, weil sie nicht in österreichischer Währung geführt worden, die vorgeschlagene Textierung nach der Korrektur mit roter Tinte einstimmig angenommen.

Zu §§ 5 und 8, zweiten Absatzes, glaubte der Kultusminister , daß füberhaupt undf auch nach Wiederaufnahme der Barzahlungen durch die Nationalbank dem Schuldner gestattet sein soll, die Zahlung in gder ausdrücklich bedungenen Münzsorte zu leisten, indem kein Grund vorhanden und es immer sehr mißlich sei, in privatrechtliche Vertragsverhältnisse legislativ einzugreifeng . hDer tg. Minister des Äußern schließt sich der Ansicht des Herrn Kultusministers an, und zwar aus demselben Grunde.h Der tg. Minister des Äußern schließt sich der Ansicht des Herrn Kultusministers an, und zwar aus demselben Grunde. Auch der Handelsminister teilte diese Ansicht umso mehr, als vermöge § 11 Zahlungen in Levantiner Talern unbedingt zugelassen werden. iÜberhaupt scheint ihm die Wiederaufnahme der Barzahlungen von Seite der Nationalbank mit der Anwendung der kaiserlichen Verordnung vom 7. Februar 1856 auf die neue Währung nichts zu schaffen zu haben, und für die im § 8 aufgestellte Unterscheidung kein stichhältiges, weder rechtliches noch finanzielles Motiv vorzuliegen. Seines Erachtens wäre der § 8 einfach zu streichen.i Überhaupt scheint ihm die Wiederaufnahme der Barzahlungen von Seite der Nationalbank mit der Anwendung der kaiserlichen Verordnung vom 7. Februar 1856 12 auf die neue Währung nichts zu schaffen zu haben, und für die im § 8 aufgestellte Unterscheidung kein stichhältiges, weder rechtliches noch finanzielles Motiv vorzuliegen. Seines Erachtens wäre der § 8 einfach zu streichen.

Der Finanzminister und die übrigen, also mehreren Stimmen der Konferenz hielten jedoch die Beibehaltung der angefochtenen Bestimmungen für notwendig, weil es sich um die baldige und allgemeine Durchführung des neuen Münzsystems handelt und diese nur dann erreichbar ist, wenn bis zu einem gewissen Zeitpunkte im ganzen Umfange der Monarchie alle Zahlungen gesetzlich nur in Münzen des neuen Fußes als zulässig erkannt werden. Jedes Stillschweigen des Gesetzes hierüber oder jede Konzession im Sinne des Antrags des Kultusministers würde nur dahin führen, die bis jetzt herrschende Ungleichheit und Verwirrung zu verewigen. Die Zulassung der Levantiner Taler beruht lediglich || S. 244 PDF || auf den kommerziellen Verhältnissen und Beziehungen des österreichischen zum Levantinischen Handel.

jIn betreff des § 23 war man einverstanden, daß derselbe zu entfallen habe, da der erste Absatz desselben mit dem Schlußsatze des § 12 vereinigt werden könne, und der zweite Absatz in dem ./. Vortrag beantragt, aber nicht in das Patent aufgenommen werde.j,13

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 9. Jänner 1858.