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Nr. 428 Ministerkonferenz, Wien, 24. Dezember 1857 und 7. Jänner 1858 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 7. 1. 1858), gesehen Bach 9. 1. 1858, Thun 10. 1. 1858, Toggenburg, Bruck, Nádasdy, Für seine Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner; abw. Kempen.

MRZ. – KZ. [fehlt] –

Protokoll der zu Wien am 24. Dezember 1857 und am 7. Jänner 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

[I.] Kaiserliche Verordnung über Syndikatsbeschwerden

Gegenstand der Beratung war der vom Justizminister den Anträgen der Mehrheit der Konferenz vom 28. November 1857 gemäß abgeänderte Entwurf einer kaiserlichen Verordnung über die Syndikatsbeschwerden wider richterliche Personen1,a . Hierbei haben sich nachstehende Bemerkungen ergeben:

Zu § 1 beantragte der Handelsminister die Weglassung des Satzes: „insofern dieselbe auf andere Art den Ersatz zu erhalten nicht vermag“, weil dadurch die Haftung des richterlichen Beamten zu einer subsidiarischen würde, während es doch in der Natur der Sache liegt, daß derjenige, durch dessen Schuld die Partei einen Schaden erleidet, d. h. das nicht bekommt, was ihr von Rechts wegen gebührt, dafür in erster Linie einstehe. Bei dem Bestande dieser Klausel wäre die Partei vorerst auf einen langwierigen Rechtszug und auf den Beweis hingewiesen, daß es ihr nicht möglich war, den Ersatz auf andere Art zu erlangen, was wohl nicht in der Absicht des Gesetzes liegen dürfte. Der Justizminister beharrte dagegen auf der Beibehaltung des beanständeten Zusatzes, weil derselbe auch in den früheren Entwürfen, namentlich in dem aus der Verhandlung von 1847 hervorgegangenen Entwurfe enthalten war. Der Kultusminister trat der Ansicht des Handelsministers bei, wogegen der Minister des Inneren unter Beitritt der mehreren Stimmen die Verschmelzung des § 4 mit § 1 in der Art beantragte, daß der § 1 also zu lauten hätte: „Wenn eine richterliche Person bei der Justizverwaltung durch pflichtwidrige Ausübung oder Vernachlässigung ihres Amts (§ 1294 ABGB.) einer Partei Schaden zufügt, so ist sie der letzteren nach Maßgabe der Bestimmungen des ABGB. verantwortlich.“

Im § 2 wurde über Antrag des Ministers des Inneren mit allseitiger Zustimmung, auch des Justizministers, die nicht erschöpfende, zu Mißdeutungen Anlaß gebende Aufzählung der einzelnen Geschäftsabteilungen weggelassen, wornach dann der § 2 so lauten würde: „Diese Verbindlichkeit erstreckt sich auf alle Zivil- und Militärgerichtsbehörden und -ämter, und zwar auf alle Personen, welche bei diesen etc.“ wie im Entwurfe bis zu Ende. § 5, 2. Absatzes Schlußsatz: „soll jederzeit dem Referenten und Koreferenten allein die Leistung der ganzen Entschädigung auferlegt werden“. Nach der Bemerkung des Ministers des Inneren läßt sich dies im vorhinein unmöglich so kategorisch aussprechen. || S. 274 PDF || Ob und was der Referent zu ersetzen habe, ist Gegenstand der Beurteilung bei der Syndikatsverhandlung. Wohl aber kann gesagt werden, daß nur der Referent und der Koreferent für den Schaden verantwortlich seien. Es wurde daher dieser Absatz im Sinne obiger Bemerkung mit allseitiger, auch des Justizministers Zustimmung modifiziert.

Im 3. Absatze dieses Paragraphs wurde zur Vermeidung der Kakophonie der aufeinanderfolgenden Worte „Amtspflichten pflichtwidrig ausgeübt“ gesetzt: „Obliegenheiten pflichtwidrig ausgeübt“.

§ 7. Hier beantragte der Generaladjutant Sr. Majestät FML. Freiherr v. Kellner für sich und im Namen des abwesenden Chefs der Obersten Polizeibehörde, daß die Haftung des Staatsschatzes für die Ersatzansprüche aus pflichtwidriger oder vernachlässigter Verwahrung der den lf. Steuer- und gerichtlichen Depositenämtern übergebenen Vermögenschaften nicht, wie im Entwurfe, eine unmittelbare, sondern nur eine subsidiarische sein solle, wogegen sich jedoch sowohl der Justiz- und der Finanzminister im Sinne des bereits in der Konferenz vom 28. November 1857 berührten Übereinkommens als auch die übrigen Stimmführer erklärten, indem es zur Beruhigung und Sicherheit der Parteien notwendig ist, daß der Staat für die von ihnen seiner unmittelbaren Verwahrung anvertrauten Gelder unmittelbar hafte.

Statt des im § 9 und in einigen folgenden Paragraphen vorkommenden Ausdrucks „Obersten Militärjustizsenate des Armeeoberkommandos“ wäre nach dem Antrage des Generaladjutanten Sr. Majestät FML. Freiherr v. Kellner zu setzen einfach „Armeeoberkommando“, weil jene Bezeichnung als einer abgesonderten Behörde durch die neueste Organisierung der Militärverwaltungsbehörden entfallen ist und jene Abteilung des Armeeoberkommandos, welche die Justizgeschäfte umfaßt, gleich den übrigen einen integrierenden Bestandteil derselben bildet. Die mehreren Stimmen der Konferenz erklärten sich aber für die vom Minister des Inneren vorgeschlagene Benennung „Obersten Militärgerichtsbehörde“ als einer stetigen und unter allen etwaigen Änderungen verständlichen, auch im Militärstrafgesetze2 vorkommenden Bezeichnung.

In demselben Paragraph wurde über Antrag des Ministers des Inneren der als entbehrlich sich darstellende Einschub „nach Tunlichkeit“ gestrichen.

Fortsetzung am 7. Jänner 1858.

Vorsitz und Gegenwärtige wie am 24. Dezember 1857.

§ 10. Die Bestimmung dieses Paragraphs enthält, nach der Bemerkung des Ministers des Inneren gewissermaßen eine indirekte Aufforderung der Parteien, gegen jedes Erkenntnis der Gerichte, wodurch den ersteren möglicherweise ein Schaden verursacht werden könnte, eine Syndikatsklage anzustrengen. So weit aber dürfte die Tendenz des Gesetzes nicht gehen; es ist genug, wenn den Parteien der Weg dazu offen bleibt, ihre Sache ist es, ihr Recht im gesetzlichen Wege selbst zu suchen, und es bedarf dazu eines eigenen Vorbehalts, wie hier angetragen, nicht. bDies gelte namentlich von allen jenen Fällen, wo es sich um eigenberechtigte Parteien handelt. Sind Parteien in Frage, die unter öffentlicher Tutel stehen, so muß der Richter ohnehin von Amts wegen deren Rechte wahren. Dasselbe gilt dann, wenn der obere Richter findet, daß der untere Richter sein Amt gesetzwidrig verwaltet habe. In diesem Falle muß er von Amts wegen die entsprechende Verfügung treffen, allein über die allfällige Entschädigungspflicht soll er nicht präjudiziell absprechen.b Dies gelte namentlich von allen jenen Fällen, wo es sich um eigenberechtigte Parteien handelt. Sind Parteien in Frage, die unter || S. 275 PDF || öffentlicher Tutel stehen, so muß der Richter ohnehin von Amts wegen deren Rechte wahren. Dasselbe gilt dann, wenn der obere Richter findet, daß der untere Richter sein Amt gesetzwidrig verwaltet habe. In diesem Falle muß er von Amts wegen die entsprechende Verfügung treffen, allein über die allfällige Entschädigungspflicht soll er nicht präjudiziell absprechen. Der Minister des Inneren beantragte daher die Weglassung des § 10, womit sowohl der Justizminister (vorbehaltlich der Einsicht in die Begründung der Hofkommission in Justizgesetzsachen, aus deren Entwurf dieser Paragraph entnommen worden), als auch die übrigen Stimmen einverstanden waren, der Handelsminister übrigens mit der Bemerkung, daß der Paragraph im Grunde nur eine Bestimmung ausspricht, welche bereits in der Strafprozeßordnung3 enthalten ist und darum wohl auch hier am Platze sein dürfte.

Im § 12 wurde über Antrag des Handelsministers die weder notwendige noch erschöpfende Enumeration der zu Gebote stehenden Beweismittel, also der Satz: „sie mögen in Aussagen etc.“ bis „bestehen“ einhellig gestrichen.

Beim Schlußsatze dieses Paragraphs beantragte der Minister des Inneren eine Modifizierung des Textes dahin, daß die Parteien zur Beibringung aller zur Begründung ihrer Ansprüche, dagegen die Personen, denen ein Ersatz zur Last fallen soll, mithin nach § 7 auch der Vertreter des Staatsschatzes und der Gemeinden, die zu ihrer Verteidigung dienenden Beweismittel aufzufordern seien – was auch allseitig angenommen wurde, indem es sich wohl bei diesen letzteren, nicht aber bei den Parteien, um die Verteidigung handelt.

Im § 13 besteht zwischen dem Justiz- und dem Finanzminister über die Mitteilung der Akten an die Fiskalprokuratur eine Meinungsverschiedenheit. Während ersterer sich gegen diese Mitteilung erklärte, weil der Fiskus ein Vorrecht vor der Gegenpartei nicht ansprechen und die Akten, welche sich beim Obergerichte, also in der Regel in demselben Orte, wo die Fiskalprokuratur ihren Sitz hat, befindet, ohne Anstand einsehen kann; weil ferner durch Ausfolgung der Akten an sie der Gegenpartei Anlaß zu dem Verdachte gegeben werden könnte, als sei davon etwas verschleppt oder abgeändert worden, nahm der Finanzminister diese Mitteilung vornehmlich aus Dienstesrücksichten in Anspruch. Da der Finanzprokurator persönlich verantwortlich ist für die Amtshandlungen der Fiskalprokuratur, so würde er selbst in die Akten Einsicht nehmen müssen. Ebenso würde deren Vorlage notwendig sein, sobald eine Angelegenheit instruktionsmäßig der Gremialberatung der Fiskalprokuratur unterzogen wird. Es kann sich sonach mit der bloßen Befugnis, die Akten beim Gerichte durch einen Abgeordneten einsehen zu lassen, nicht begnügt werden. Der Verdacht aber, daß daran etwas geändert oder verschleppt werde, dürfte einer k. k. Behörde gegenüber nicht bestehen. Endlich war in früherer Zeit eine solche Aktenmitteilung gebräuchlich.

Mit Ausnahme des Generaladjutanten Sr. Majestät FML. Freiherrn v. Kellner, welcher aus dieser letzteren Rücksicht der Meinung des Finanzministers beipflichtete, vereinigten sich alle übrigen Stimmen der Konferenz mit der Ansicht des Justizministers, nachdem im Geiste der gegenwärtigen Gesetzgebung der Fiskus als Partei keinen Vorzug vor anderen Parteien mehr anzusprechen hat, und – wie der Minister des Inneren auf die eigene || S. 276 PDF || Diensteserfahrung gestützt bemerkte – den diesfälligen Forderungen des Dienstes vollkommen entsprochen werden kann, wenn von den bei Gericht befindlichen Akten durch einen verläßlichen Beamten der Fiskalprokuratur Einsicht genommen und nötigenfalls Exzerpte daraus gemacht werden, wogegen wieder der Finanzminister erinnerte, daß dieser Vorgang wegen der damit verbundenen zeitraubenden Umständlichkeit eine Geschäftsvermehrung zur Folge haben und Ansprüche auf Personalvermehrung bei den Finanzprokuraturen hervorrufen würde.c

Ferner wäre dnach Ansicht des Ministers des Innerend den Parteien so, wie dem Fiskus und den Gemeinden nach § 20 zugestanden ist, die Sicherstellung zu gewähren. Der Justizminister , emit diesem Antragee einverstanden, wird hiernachf das den Parteien vorbehaltene Recht auf Sicherstellung im § 20 gehörigenorts anschaulich machen.

§ 21 wurde über Antrag des Kultusministers als eine in das Gesetz über Syndikatsbeschwerden unmittelbar nicht gehörige, nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu behandelnde Bestimmung weggelassen.

Ebenso sprachen sich der Minister des Inneren und die mehreren Stimmen für die Hinweglassung des ebenfalls nicht hierher gehörigen § 22 aus, obwohl der Justizminister, der diesen sowie die anderen zur Streichung beantragten Paragraphen aus dem frühern, von der bestehenden Gesetzgebungshofkommission ausgearbeiteten und im Jahre 1847 Ah. genehmigten Entwurfe übertragen hat, dessen Beibehaltung im Interesse der Kuranden4 und Pupillen5 für wünschenswert erachtete.g

Schließlich erklärte der Justizminister, bei seiner in der Konferenz vom 28. November 1857 ausgesprochenen Ansicht über die Haftung des Staatsschatzes überhaupt verharren zu sollen; den Entwurf aber wird er, den Anträgen der Majorität der Konferenz gemäß modifiziert, zur Ah. Schlußfassung vorlegen6.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 12. März 1859.