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Nr. 420 Ministerkonferenz, Wien, 17. November 1857 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 17./24. 11. 1857), gesehen Bach, Thun, Toggenburg, Bruck, Nádasdy 23. 11., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät und Chef der Militärzentralkanzlei Sr. Majestät Grafen Grünne Kellner 23. 11.; abw. Kempen.

MRZ. – KZ. 4998 –

Protokoll der zu Wien am 17. November 1857 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Annahme und Tragen der Helena-Medaille

Gegenstand der Beratung war der Vortrag des tg. gefertigten Ministers des Äußern vom 15. November 1857, KZ. 5079, MCZ. 4480, über die Behandlung der Gesuche [von] k. k. Untertanen um Bewilligung zur Bewerbung, Annahme und Tragung der „Helena-Medaille“1.

Nach dem Vortrage des Gegenstandes durch den tg. Gefertigten erklärten sowohl der Minister des Inneren als auch die übrigen Stimmen der Konferenz sich mit dem übereinstimmenden Antrage des Armeeoberkommandos und des tg. Gefertigten vollkommen einverstanden. Der Chef der Obersten Polizeibehörde, verhindert, der Sitzung persönlich beizuwohnen, hat seine im wesentlichen mit obigem Antrage übereinstimmende Meinung schriftlich dahin zu Protokoll gegeben, adaß das Tragen der Helena-Medaille den österreichischen Untertanen nicht zu gestatten wäre. Er müsse namentlich in seiner Stellung als Chef der Polizei darauf hinweisen, daß die Stimmung durch eine Bewilligung des Tragens dieser Medaille gewiß eine ungünstige sein würde. Zudem wäre zu besorgen, daß dadurch Konflikte, Insulte eines diese Medaille Tragenden und sonstige Unannehmlichkeiten hervorgerufen werden dürften. Wäre ein solcher Fall einer Insulte eines mit dieser Medaille Geschmückten eingetreten, wäre die Medaille selbst in einer Weise „insultiert“ (abgerissen, mit Füßen getreten etc.) worden, so wäre die kaiserlich österreichische Regierung in die unangenehme Lage versetzt, der kaiserlich französischen Regierung gegenüber über deren Satisfaktionsforderungen unliebsame Entschuldigungen, Aufklärungen etc. zu geben. Besser schiene es daher, von vorneherein unter plausiblen Gründen die Bewilligung zum Tragen zu verweigern und dies der französischen Regierung im diplomatischen Wege mundgerecht zu machena,2.

II. Beteilung der Landesgerichtsräte in Temesvar mit ao. Quartiergeldunterstützungen

Der Justizminister referierte über die Meinungsdifferenz, welche zeuge seines gemeinschaftlich mit dem Minister des Inneren erstatteten Vortrags vom 3. November 1857, KZ. 4877, MCZ. 4325, zwischen ihm und dem Finanzminister darüber besteht, daß mit den für die politischen und Justizbeamten in Temesvar beantragten Quartiergelderaushilfen auch die in der VII. Diätenklasse stehenden Landesgerichtsräte in Temesvar sollten beteilt werden können. Obwohl der Justizminister die Ah. Genehmigung dieses seines Antrags vornehmlich darum gewünscht hätte, um den in der niedersten Gehaltsstufe von 1400 f. stehenden Landesgerichtsräten nicht eine Begünstigung zu entziehen, welche den im gleichen Gehalte stehenden Kreisgerichtsrätenb der VIII. Diätenklasse zuteil werden kann, so erklärte er doch in Erwägung der vom Finanzminister dagegen erhobenen Einsprache, welche mit der gleichmäßigen Ausschließung der Finanzräte von der fraglichen ao. Unterstützung begründet wurde, auf seinem Antrage nicht weiter bestehen zu wollen3.

III. Realeigenschaft der Apotheken in Ungern etc

Die nach dem Vortrage des Handelsministers vom 30. Oktober 1857, KZ. 4895, MCZ. 4339, zwischen diesem und dem Minister des Inneren noch obwaltende Meinungsdifferenz in betreff der Anerkennung der Realeigenschaft der vor 1826 zwar ausdrücklich als Personalgewerbe verliehenen, später aber unter privatrechtlichem Titel übertragenen, sowie der nach 1826 verliehenen, in der Folge aber mit Wissen oder ohne Einsprache der Behörden ebenfalls privatrechtlich übertragenen Apotheken in Ungern und dessen ehemaligen Nebenländern – hat sich durch die Erklärung des Ministers des Inneren behoben, sich dem diesfalls geäußerten Gutachten des Handelsministers konformieren zu wollen, wornach es den beiden Ministerien freistehen würde, in besonders rücksichtswürdigen Fällen dieser Art die Verkäuflichkeitserklärung von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erbitten4.

IV. Stempelfreiheit wissenschaftlicher Zeitschriften mit Inseraten

Aus Anlaß eines bei dem Minister des Inneren überreichten Gesuchs der Redaktion der medizinischen Zeitschrift5 um Befreiung von der Stempelgebühr, welche sie nach dem Wortlaute des § 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 1857, RGBL. Nr. 207, rücksichtlich der darin aufgenommenen Insertionen treffen würde6, brachte der Minister des Inneren die Frage zur Sprache, ob nicht überhaupt den wissenschaftlichen Journalen, wenn sie sich darauf beschränken, die in ihr Fach einschlagenden Inserate, Bücherankündigungen etc. aufzunehmen, die Befreiung von dieser Abgabe zugestanden werden soll. Wissenschaftliche || S. 222 PDF || Zeitschriften haben ein sehr beschränktes Lesepublikum und können sich in der Regel nur bei geringeren Abonnementspreisen behaupten; der Stempel würde notwendig die Preiserhöhung zur Folge haben, mithin den Absatz und die unbedeutenden Zuflüsse aus den Insertionsgebühren wesentlich verkümmern. Nachdem der Bestimmung des § 6 des vorbelobten Gesetzes wohl nur die Absicht zum Grunde liegen dürfte, zu verhindern, daß nichtpolitische, also stempelfreie Zeitungen zur Umgehung der Stempelpflichtigkeit der Annoncen für Inserate mißbraucht werden, dieses aber bei wissenschaftlichen Zeitungen nicht der Fall wäre, wenn sie lediglich die in ihr spezielles Fach einschlagenden wissenschaftlichen Ankündigungen aufnehmen, so wäre nach der Ansicht des Ministers des Inneren von Sr. Majestät die Erläuterung zu erbitten, daß die Vorschrift des § 6 des vorbelobten Gesetzes auf wissenschaftliche periodische Blätter rücksichtlich der darin enthaltenen Fachinserate keine Anwendung finde.

Dagegen bemerkte der Finanzminister , auch bei ihm seien ähnliche Bitten von Redaktionen wissenschaftlicher Zeitschriften vorgekommen und bereits durch die Verfügung berücksichtigt worden, daß der Stempel nur von denjenigen Blättern der Zeitschrift zu entrichten sein werde, in welchen wirklich Inserate aufgenommen worden sind7. Hiermit hätten sich auch die Redaktionen zufriedengestellt. Mehr zuzugestehen sei kein Grund vorhanden, da hiernach die Höhe der Abgabe gewissermaßen in die Hände der Redaktion gelegt ist. Eine Exemtion der Fachankündigungen vom Stempel aber würde eine spezielle Judikatur erfordern, die den Finanzorganen fremd ist.

Aus dieser letzteren Rücksicht und um nicht ein kaum erlassenes Gesetz gleich wieder zu ändern, trat der Handelsminister der Ansicht des Finanzministers bei, und auch der tg. gefertigte Vorsitzende , obwohl er gewünscht hätte, daß das Gesetz über den Zeitungsstempel nicht vor jenen Maßregeln erschienen wäre, welche zur Bewirkung einer geordneten Stellung der periodischen Presse überhaupt in den Konferenzen vom 2., 13., 20. und 30. Juni, dann 4. Juli 1857 8 beraten worden sind, erklärte sich mit dem Finanzminister dahin einverstanden, daß für jetzt besonderen Reklamationen gegen das Gesetz nicht stattgegeben, sondern die Wirkung abgewartet werde, welche es auf die periodische Presse und für die Finanzen hervorbringen wird.

Hiernach behielt sich der Minister des Inneren vor, das bei ihm überreichte Gesuch auf die vom Finanzminister getroffene Verfügung zu verweisen.

V. Nachsicht des Beitrags der Stadt Großwardein zum dortigen Militärspital

Bei der zeuge des Vortrags vom 3. November 1857, KZ. 4874, MCZ. 4322, von dem Armeeoberkommando gemachten Einsprache gegen die Loszählung der Gemeinde Großwardein von der übernommenen Beitragsleistung zu dem dortigen Militärspitale, welche Einsprache auch der Generaladjutant Sr. Majestät FML. Freiherr v. Kellner beitrat, erachtete der Minister des Inneren , seinen Antrag auf Gewährung dieser Nachsicht lediglich der Ah. Gnade Sr. Majestät anheimstellen zu sollen9.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 25. November 1857.