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Nr. 414 Ministerkonferenz, Wien, 8. August 1857 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 8. 8.), Bach, Toggenburg, Bruck, Nádasdy, gesehen Kempen 14. 8., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 16. 8.; abw. Thun.

MRZ. – KZ. 3655 –

Protokoll der zu Wien am 8. August 1857 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Diensttaxen der diplomatischen Beamten

Der tg. gefertigte Minister des kaiserlichen Hauses und des Äußern referierte über die zwischen ihm und dem Finanzminister obwaltende Meinungsdifferenz in betreff der Verpflichtung der Beamten des Ministeriums des kaiserlichen Hauses und des Äußern, dann der subalternen Beamten der k. k. Missionen zur Entrichtung der Diensttaxen1.

Der Finanzminister behauptete diese Verpflichtung aufgrund des allgemeinen Taxgesetzes (Taxpatent [§] 176)2 und weil die Haus-, Hof- und Staatskanzlei, deren Beamte vermöge eines besonderen Ah. Privilegiums von der Entrichtung der Diensttaxen befreit waren3, nicht mehr besteht4, endlich bezüglich der subalternen diplomatischen Beamten, weil dieselben durch Ah. Entschließung vom 30. April 1856 (MCZ. 1099) die Pensionsfähigkeit erlangt haben5 und weil auch in der k. k. Armee die vorher nicht bestandene Verpflichtung zur Zahlung der Diensttaxen eingeführt worden ist6.

Hingegen bemerkte der tg. gefertigte Minister des kaiserlichen Hauses und des Äußern , daß das den Beamten der Haus-, Hof- und Staatskanzlei zugestandene Privilegium der Taxfreiheit durch die Veränderung des Titels in „Ministerium des kaiserlichen Hauses und des Äußern“ umso weniger als erloschen angesehen werden könne, als weder in der Stellung noch im Organismus und Wirkungskreise dieser Behörde eine Änderung eingetreten ist und die Beamten dieses Ministeriums zum größten Teile sogar die nämlichen || S. 189 PDF || Individuen sind, welche bei der Hof- und Staatskanzlei angestellt waren7. Belangend die subalternen diplomatischen Beamten, so nehmen dieselben als untergeordnete Glieder der Hof- und Staatskanzlei beziehungsweise des Ministeriums des Äußern mit Recht die den Beamten des letzteren durch ältere Ah. Resolutionen verbürgten Begünstigungen in Anspruch, und sie können derselben durch die erlangte Pensionsfähigkeit ohne Unbilligkeit nicht verlustig erklärt werden, weil diese Pensionsfähigkeit erlischt, sobald sie zu Gesandten ernannt werden, ohne daß darum die einmal bezahlte Taxe zurückgesetzt werden würde, und weil überhaupt ihre Gehalte gering bemessen sind. Wolle man aus dem Titel, daß die Entrichtung der Diensttaxen in der Armee vorgeschrieben worden, auch die diplomatischen Beamten der Taxpflicht unterwerfen, so möge man ihnen auch die Gehaltsverbesserungen in dem Maße zugestehen, wie sie den Offizieren zuteil geworden. Jedenfalls könnte endlich die Taxanforderung, falls darauf bestanden würde, nur an die neu anzustellenden oder auf höher besoldete Posten vorrückenden Beamten rücksichtlich des Mehrbetrags gestellt werden, weil die Rückwirkung einer neuen Vorschrift nicht Platz zu greifen hat.

Mit dieser letzteren Ansicht erklärte sich der Finanzminister einverstanden, in der Hauptsache aber beharrte er vom Standpunkte der allgemeinen und gleichmäßigen Steuerpflicht auf seinem Antrage umso mehr, als, wie der Minister des Inneren unter Beistimmung des Handelsministers bemerkte, rücksichtlich der außer Aktivität tretenden Gesandten die Pensionsfähigkeit wieder auflebt, welche sie in ihrer früheren Eigenschaft als subalterne diplomatische Beamte oder als Beamte des Ministeriums des Äußern oder anderer Branchen wirklich erworben haben. Wenn übrigens Se. Majestät sich geneigt fänden, das Privilegium der Staatskanzlei in der angesprochenen Ausdehnung aus Ah. Gnade aufrecht zu erhalten, so bemerkte der Finanzminister , daß, abgesehen von der prinzipiellen Frage, der Gegenstand sonst nicht von finanzieller Bedeutung wäre.

Der tg. Gefertigte , welcher übrigens nicht glaubte, daß beim Austritte eines Gesandten dessen früher in subalterner Stellung gehabte Pensionsfähigkeit wieder auflebe oder, wenn dies wirklich der Fall wäre, den Verhältnissen angemessen wäre, da der Abstand zwischen den Genüssen des Gesandten und denen des frühern Subalternpostens sehr bedeutend sein kann, behielt sich demnach vor, von Sr. Majestät die Entscheidung in dieser Frage in seinem Sinne sich zu erbitten8.

II. Erhöhung des Steuersatzes für Rübenzucker

Der Finanzminister erhielt die Zustimmung der Konferenz zu seinem auf das umständlich vorgetragene Gutachten des Präsidenten der Akademie Freiherrn v. Baumgartner basierten Antrage wegen Erhöhung des dermaligen Steuersatzes für Rübenzucker || S. 190 PDF || von 12 Kreuzer per Zentner Rüben auf 18 Kreuzer vorläufig für die Dauer von drei Jahren9.

III. Urbarialentschädigung für geistliche Güter in Ungarn, der serbischen Wojwodschaft mit dem Temescher Banat, Kroatien und Slawonien

Der Minister des Inneren referierte den beiliegenden Entwurfa einer kaiserlichen Verordnung über die Zuweisung der Grundentlastungsobligationen für Kapital und Renten an die geistlichen Güter oder deren Nutznießer oder Seminarienfonds in Ungern, Kroatien und Slawonien, der serbischen Woiwodschaft und dem Temescher Banate und erhielt die allseitige Zustimmung der Konferenz zu demselben10.

IV. Politische Exekution für Urbarialentschädigungsreste in Ungarn

Bei der Verschiedenheit des Verfahrens, welches bezüglich der Einbringung der Grundentlastungsrückstände in Ungern bisher stattgefunden hat, hat sich der Minister des Inneren mit den Ministern der Justiz und der Finanzen in dem Antrage geeiniget, diese Rückstände, jedoch nur bis zum Jahre 1857, gleich wie in Galizien so auch in Ungern, durch die politischen Behörden im Wege des Vergleiches oder des Erkenntnisses, jedoch mit Zugestehung billiger Raten, einbringen zu lassen11. Nach dem oberwähnten Zeitpunkte erwachsende Rückstände würden dagegen im ordentlichen Rechtswege, jedoch nicht vor den Urbarialgerichten einzuklagen sein. Hiermit war die Konferenz einverstanden12.

V. Beschleunigung des Geschäftsverfahrens bei den Urbarialgerichten. VI. Bank für Triest

Zur Beschleunigung des Geschäftsganges bei den Urbarialgerichten brachte der Minister des Inneren im Einvernehmen mit dem Justizminister in Antrag, die Vorerhebungen, welche bden Erkenntnissen der Gerichteb vorausgehen müssen, statt durch die anderweitig überbürdeten Stuhlrichter durch exmittierte Mitglieder der Urbarialgerichte selbst vornehmen zu lassen. Zu diesem Ende wären die Urbarialobergerichte zu ermächtigen, solche Exmissionen, und zwar (nach dem Wunsche des Justizministers, den auch der Minister || S. 191 PDF || des Inneren teilte) aus dem Gremium nicht des einschlägigen, sondern womöglich eines benachbarten Urbarialgerichts erster Instanz zu veranstalten, damit der Grundsatz aufrecht bleibe, daß der Erhebende nicht zugleich Erkennender oder Spruchrichter sei. Darum dürfte auch, wo eine Exmittierung aus einem anderen als dem zuständigen Gerichte untunlich wäre, der Exmittierte an dem Erkenntnisse nicht teilnehmen. Der Exmittierte hätte übrigens unter Einführung des Stuhlrichters seine Funktionen anzutreten.

Die Konferenz fand gegen diesen Antrag nichts zu erinnern13.

VI. Bank für Triest

Der Minister des Inneren referierte über die zwischen ihm und dem Finanzminister einer-, dann dem Handelsminister andererseits bestehende Verschiedenheit der Meinung in Ansehung der im Vortrage vom 3. August 1857, KZ. 3431, MCZ. 3050, besprochenen Gestattung der Hinausgabe von Anweisungen (Assegni) der in Triest zu errichtenden Bank.

Der Handelsminister bemerkte, er glaube zwar, daß das kommerzielle Bedürfnis Triests, um dessen willen die Errichtung der Bank daselbst mit dem Rechte, Assegni auszugeben, beantragt wird, durch eine Filiale cder Credit-Anstalt, die auch dazu bereit istc der Credit-Anstalt, die auch dazu bereit ist, befriedigt werden könne. Indessen sehe er wohl ein, daß den Triestinern eine eigene Bank mit jener Einrichtung wünschenswerter sei, weil dieses Institut seinen eigenen, aus Einheimischen zusammengesetzten Verwaltungsrat haben und mit einem verhältnismäßig kleinen Kapitale eine bedeutende Geldzirkulation bewirken würde. Ergäbe sich nun sonst auch überhaupt kein Anstand gegen die Errichtung einer eigenen Bank, so sei doch die Frage, wie es möglich sein würde, dieselbe, wenn sie für Triest, eventuell für Mailand und Venedig bewilligt wird, den Handelsplätzen anderer Kronländer, Prag, Pest, zu verweigern, in denen der Wunsch darnach bereits laut geworden, wo aber politische Rücksichten die Gewährung widerraten.

Entweder müsse allen Plätzen, wo sich das Bedürfnis darnach zeigt, eine eigene Bank bewilligt, oder allen, also auch Triest, verweigert werden.

Der Finanzminister fand den Antrag vom 3. August 1857 durch die Bedeutung Triests und die besonderen Verhältnisse des lombardisch-venezianischen Königreichs gerechtfertigt. Während das Bedürfnis der Binnenstädte derzeit noch durch Escompteanstalten befriedigt werden kann, macht der über allen Vergleich bedeutendere Verkehr Triests eine demselben entsprechende eigene Anstalt schon gegenwärtig notwendig, und der Finanzminister legt von seinem Standpunkte aus einen besonderen Wert darauf, daß in Triest, wo jährlich 2 – 300 Millionen in Wechseln zirkulieren, eine Bank errichtet werde, um den Umsatz dieser Papiere von Wien abzuhalten. Übrigens sei er, ebensowenig als der Minister des Inneren, dagegen, daß auch anderen großen Handelsplätzen Banken bewilligt werden, || S. 192 PDF || wenn sie von ihnen gewünscht und deren Notwendigkeit dargetan wird. Gegenwärtig sei dies nur bezüglich Triests der Fall, darum beschränke sich der Antrag auch nur auf diesen Platz.

Gegen die in dem Vortrage vom 3. August begründete Bitte, es von der nochmaligen Vernehmung der Nationalbank über diese Angelegenheit abkommen zu lassen, fand die Konferenz nichts einzuwenden14.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, den 19. August 1857.