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Nr. 408 Ministerkonferenz, Wien, 4. Juli 1857 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 4. 7.), gesehen Bach 7. 7., Thun 8. 7., Toggenburg, Bruck, Nádasdy, Kempen 13. 7., Für Se. Exzellenz FML. Graf Grünne Kellner.

MRZ. – KZ. 3506 –

Protokoll der zu Wien am 4. Julius 1857 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Taxordnung der geistlichen Ehegerichte

Der Kultusminister referierte, daß infolge der Konferenzberatung vom 7. April 1857, Protokollzahl [MCZ.] 1255 sub II, zwischen dem Kardinal Erzbischof von Wien und einem Abgeordneten des Finanzministeriums ein neuer Entwurf einer Taxordnung für die geistlichen Ehegerichte auf Grundlage der dort angenommenen Prinzipien vereinbart worden sei, und erhielt, nach Vorlesung dieses Entwurfs, die Zustimmung der Konferenz zu dem Antrage, denselben zur Ah. Genehmigung Sr. Majestät für die Erzdiözese Wien mit dem Beisatze zu empfehlen, daß es den übrigen katholischen Bischöfen der Monarchie freigestellt werde, diese Taxordnung auch für ihre Diözesen anzunehmen1.

II. Rektorswohnung im Hospiz Santa Maria dell’Anima in Rom

In der zwischen dem Kultusminister laut seines Vortrags vom 18. Juni 1857, KZ. 2670, MCZ. 2394, und dem Finanzminister obwaltenden Meinungsverschiedenheit in betreff der Miete und Adaptierung des vierten Stockwerks im Hospize [Santa Maria] dell’Anima zu Rom für den dortigen Rektor erklärte der Finanzminister, auf seiner Einsprache gegen diesen Antrag in der Voraussetzung nicht weiter beharren zu wollen, daß der Mietzins nicht höher als in dem angegebenen Betrage entfalle und die Adaptierungskosten durch die mit Ah. Entschließung vom 14. November 1856, KZ. 4052, MCZ. 3510, für den dritten Stock desselben Hauses bewilligte Summe gedeckt sind2.

III. Lehrer für die Parallelklassen am akademischen Gymnasium in Wien

Der Unterrichtsminister referierte über die Meinungsdifferenz, welche zeuge seines Vortrags vom 26. Juni 1857, KZ. 2818, MCZ. 2522, zwischen ihm und dem Finanzministerium über die Modalität der Bestellung von Lehrern extra statum für die Parallelklassen am Wiener Akademischen Gymnasium obwaltet und glaubte seinen Antrag auf Anstellung von vier Lehrern (statt drei Lehrern und einem Supplenten, wie das Finanzministerium vermeinte) durch die Notwendigkeit der Fortdauer der Parallelklassen bis zur einstigen Errichtung eines vierten Gymnasiums begründen zu können. Insofern der Unterrichtsminister für diese Notwendigkeit einsteht, erklärte der Finanzminister gegen jenen Antrag nichts weiter einwenden zu können3.

IV. Oberrealschule in Troppau

Die Meinungsverschiedenheit, welche nach dem Vortrage vom 14. Juni 1857, KZ. 2688, MCZ. 2410, zwischen dem Unterrichts- und dem Finanzminister wegen Errichtung einer Oberrealschule in Troppau obwaltet, wurde durch die Erklärung des letzteren, sich dem Antrage des Unterrichtsministers anzuschließen, behoben4.

V. Verbot der Verwendung von Stempelmarken statt der Briefmarken

Der hin und wieder, vorzüglich aber im lombardisch-venezianischen Königreiche vorkommende Gebrauch, sich statt der Brief-, der Stempelmarken zu bedienen, beeinträchtigt die Evidenzhaltung des eigentlichen Ertrags des Postgefälls und kann nur dann mit Erfolg abgestellt werden, wenn er mit einer kleinen Buße geahndet wird5. Denn es fehlt weder an der nötigen Zahl der Verschleißer der Briefmarken, um sich allerorten dieselben verschaffen zu können, noch an wiederholten Verordnungen, daß sich zur Entrichtung des Porto ausschließlich der Briefmarken zu bedienen sei6. Als eine Hauptursache jenes vorschriftwidrigen Gebrauchs wird im lombardisch-venezianischen Königreiche der Eigennutz der Postexpeditoren angegeben, welche von Amts wegen zum Verschleiße der Briefmarken verpflichtet sind und, da sie meistens auch den Verschleiß der Stempelmarken, || S. 139 PDF || jedoch gegen eine Provision, versehen, den Parteien statt der Brief- Stempelmarken abgeben oder auf deren Briefe aufdrücken. Um nun diesem Mißbrauche zu steuern, gedächte der Handelsminister mittelst einer in die Landeszeitungen einzurückenden Kundmachung die Vorschrift über den Gebrauch der Briefmarken mit dem Beisatze in Erinnerung zu bringen, daß Briefe, welche mit Stempelmarken versehen sind, als unfrankiert betrachtet und der Portoentrichtung durch den Empfänger unterworfen werden7.

Die Mehrheit der Konferenz war mit diesem Vorhaben einverstanden, nur die Minister des Inneren und des Äußern fanden es bedenklich, das Publikum bei einer Gebühr, die im wesentlichen auch mit der Stempelmarke entrichtet werden kann, durch eine Maßregel zu beschweren, welche eigentlich gegen die ihre Amtspflicht verletzenden Postexpeditoren gerichtet sein sollte, denen daher angemessene Instruktionen zu erteilen wären. Aber diese Instruktionen, entgegnete der Handelsminister, bestehen ohnehin, ihre vollständige Beobachtung wird nur dann zu bewirken sein, wenn die Parteien selbst, durch die Reklamen8 ihrer Korrespondenten aufmerksam gemacht, auf der vorschriftsmäßigen Abgabe der Briefmarken bestehen und Stempelmarken dafür nicht mehr annehmen9.

VI. Verbot der Aufnahme anonymer Artikel in Zeitungen (= Sammelprotokoll Nr. 410)

Ein Antrag des Chefs der Obersten Polizeibehörde in betreff der inländischen periodischen Presse wurde in das hierwegen abgefaßte besondere Protokoll aufgenommen10.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, 14. Juli 1857.