MRP-1-3-06-0-18570613-P-0405.xml

|

Nr. 405 Ministerkonferenz, Wien, 13. Juni 1857 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 13. 6. ), gesehen Bach 16. 6., Thun, Toggenburg, Bruck, Nádasdy, Kempen, Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner.

MRZ. – KZ. 2503 –

Protokoll der zu Wien am 13. Juni 1857 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Grundentlastungsentschädigung von konfiszierten Gütern

Der Minister des Inneren erhielt die Zustimmung der Konferenz zu seinem Antrage vom 13. d. M., KZ. 2573, MCZ. 2290, bei der Veröffentlichung der kaiserlichen Verordnung vom 21. Mai d. J. über die Rechts- und Gebarungsverhältnisse der auf Kameral-, Stiftungs- und konfiszierten Güter in Ungern entfallenden Urbarialentschädigung von der allgemeinen Verlautbarung der auf die konfiszierten Güter bezüglichen §§ 4 bis inklusive 11 Umgang zu nehmen und selbe bloß den Behörden zur Richtschnur mitzuteilen, weil die Besorgnis besteht, daß aus deren allgemeiner Verlautbarung eine Zurücknahme oder Einschränkung des Ah. Gnadenakts vom 23. Mai 1857 gefolgert werden könnte1.

II. Neues Münzgesetz

Der Finanzminister referierte über den bereits früher sämtlichen Mitgliedern der Konferenz zur vorläufigen Prüfung mitgeteilten Entwurf eines Patents zur Regelung des Münzwesens im Kaisertume in Gemäßheit des am 24. Jänner 1857 abgeschlossenen Münzvertrags2.

Da in dem ursprünglich ausgearbeiteten, hier sub I angeschlossenen Entwurfea mehrere Bestimmungen enthalten sind, welche die rechtlichen Folgen des neuen Münzsystems || S. 121 PDF || sowie die Umrechnung und Tarifierung zum Gegenstande haben und einer eindringlichern Würdigung von Seite der Konferenz unterzogen werden dürften, und da andererseits dem Finanzminister daran gelegen ist, daß die materiellen Bestimmungen über die Ausprägung der neuen Münzen bald erfolgen, um sofort mit den Arbeiten beginnen zu können, so hat er im Einvernehmen mit dem Justizminister die besonderen Bestimmungen der obgedachten Art aus dem Patentsentwurfe ausgeschieden und einer Nachtragsverordnung vorbehalten, wornach also der Entwurf nach Hinweglassung der Artikel 5, 10, 14 und zweiten Teil des Artikels 19 mit nachstehenden, teils von ihm selbst, teils von anderen Votanten proponierten Modifikationen angenommen wurde3.

Im Eingang wurde über Anregung des Chefs der Obersten Polizeibehörde der Satz „auf eine den Zeitverhältnissen angemessene Weise“ weggelassen und nach dem Antrage des Ministers des Inneren durch das Wort „neu“ ersetzt. Gegen den vom Finanzminister dem Schlußsatze [des Eingangs] „welches für den ganzen Umfang der Monarchie zu gelten“ angehängten Beisatz „und vom 1. November 1857 in Wirksamkeit zu treten hat“ wurde vom Handelsminister das Bedenken erhoben, daß, nachdem die Bestimmungen über die rechtlichen Folgen des Gesetzes aus dem Patente wegbleiben sollen, von einer Geltung oder Wirksamkeit des Gesetzes nicht wohl die Rede sein könne, vielmehr sollte sich darauf beschränkt werden zu sagen, daß von diesem Tage an die Ausmünzung nach dem neuen System beginnen werde. Die übrigen Stimmen aber fanden nach der Erklärung des Finanzministers, daß eben mit dem Beginne der Ausmünzung auch das für diese maßgebende Gesetz in Wirksamkeit und Geltung kommt, keinen Anstand gegen die Beibehaltung beider Sätze.

Artikel 2 beanständete der Handelsminister den Ausdruck „in der Schwere von 500 Grammen“, weil man unter Schwere gewöhnlich das spezifische Gewicht eines Körpers, nicht, wie hier, das absolute zu verstehen pflegt. FML. Freiherr v. Kellner machte den Vorschlag, diesen Zweifel durch den Wegfall des Wortes Schwere und durch die Annahme des Ausdrucks „das Pfund zu 500 Grammen“ zu umgehen. Der Finanzminister behielt sich aber auf Andeutung des Handelsministers vor, hierwegen noch vorläufig das technische Gutachten des Münzwardeins einzuholen und nach demselben entweder das Wort „Schwere“ beizubehalten oder es durch „Gewicht“ zu ersetzen.

Artikel 4 erhält auf Antrag des Finanzministers im 3. Alinea nach den Worten „in 100 Kreuzer“ den Zusatz „der Kreuzer in 10 Teile“.

Artikel 7 (früher 8, nachdem Artikel 5 wegfällt). Der Handelsminister glaubte, daß die österreichische Landessilbermünze, gleich der Vereinsmünze, nach Artikel 8 (alt 9) „die Einfassung beider Seiten mit einem flachen Stäbchen, dessen innerer Umfang ein Perlenkreis berührt“, erhalten sollte, nachdem auch die dermaligen k. k. Silbermünzen damit geziert sind und selbst nach diesem Gesetze Artikel 10 (alt 12) die neue Silberscheidemünze es haben wird. Der Finanzminister behielt sich vor, nach vorläufiger Rücksprache mit dem Münzwardein den entsprechenden Zusatz einzuschalten.

Artikel 9 (alt 11) 3. Absatz wurde auf Antrag des Finanzministers die Ausprägung von 3 Kreuzern statt 2, und 5/10 Kreuzern statt 1/2 Kreuzerstücken angenommen, wornach dann auch Artikel 11 (13) zu berichtigen ist.

|| S. 122 PDF || Artikel 10 (alt 12) wurde auf Antrag des Finanzministers der Eingang für „etc. bis so“ in folgender Weise abgefaßt: „Die Silberscheidemünze wird derart ausgeprägt, daß etc.“ Im 4. Alinea dieses Artikels beantragte der Handelsminister die Weglassung der Worte „bei dem Pfunde“ als ganz entbehrlich, welche der Finanzminister über Rücksprache mit dem Münzwardein zu veranlassen sich vorbehielt.

Im Artikel 11 fand es der Handelsminister anstößig, daß die Kupferscheidemünze die Umschrift „k. k. österreichische Scheidemünze“ haben soll, während solche bei der Silberscheidemünze nicht besteht, wogegen vom Finanzminister bemerkt wurde, daß letztere, als mit der Umschrift „Franz Joseph I. von G[ottes] G[naden] Kaiser von Österreich“ versehen, einer weiteren Bezeichnung nicht bedürfe, während bei der Kupferscheidemünze ohne diese Umschrift eine Bezeichnung nötig sei.

Artikel 14 (alt 17). Der Handelsminister wünschte, daß die „Vereinsgoldmünzen“ analog mit der im Artikel 8 (alt 9) für die Silbermünzen gewählten Benennung „Vereinstaler“ etwa „Vereinskrone“ und „halbe Vereinskrone“ benannt werden möchten. Der Finanzminister glaubte dagegen, daß sich hier lediglich an die im Münzvertrage selbst, so wie hier im Artikel 14 vereinbarte Benennung zu halten sei4.

Artikel 15 (alt 18) erhielt einige Stilverbesserungen, als statt „darf bei den Vereinsgoldmünzen“ in „darf bei der Ausprägung der etc.“, statt „Artikel 7“ „Artikel 6“, „in betreff der Silbermünzen“ blieb weg, „bei dem einzelnen Stücke“ wurde vorgeschoben und „seines Gewichts“ gestrichen.

Artikel 16 (alt 19) wurde der zweite Absatz folgendermaßen zusammengezogen: „Über die Annahme der Vereinsgoldmünze bei den Staatskassen ermächtigen Wir Unsern Finanzminister, die dem Münzvertrage etc. entsprechenden Anordnungen zu treffen“. Der dritte Absatz entfällt ganz.

Artikel 17 (20): Hier wurde auf Antrag des Finanzministers der Schlußsatz des ersten Alinea „und nicht durch etc.“ dahin geändert: „vorausgesetzt, daß auch diese zugestandene Gewichtsabweichung nur durch den gewöhnlichen Umlauf entstanden ist“.

Artikel 18 (alt 21) beantragte der Handelsminister die Weglassung dieses Paragraphs, da das Kronzehntel gar nicht dargestellt und ausgeprägt wird, sondern bloß eine theoretische Teilung enthält, welche füglich durch die Berechnung nach der Silberwährung entfallen kann. Der Finanzminister erachtete zwar, daß diese Einteilung die Berechnung in Gold wesentlich erleichtere, indessen hätte er nichts dagegen, diesen Artikel wegzulassen, wenn hierwegen nicht etwa eine besondere Stipulation in einem Separatartikel des Münzvertrags enthalten wäre, worüber er sich die Aufklärung zu verschaffen vorbehielt.

Die Artikel 25 und 26 alt wurden in einen Artikel 22 derart zusammengezogen: „Vom 1. November 1857 an treten alle mit dem gegenwärtigen Münzgesetze nicht im Einklang stehenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft, und werden andere als die in diesem Patente etc.“ wie im Entwurf bis „ausprägen zu lassen“.

Hier kam der Handelsminister auf die bereits zum Eingange des Patents gemachte Bemerkung zurück, daß von der Wirksamkeit dieses Gesetzes und von dem Außerkrafttreten der anderen hier nichts gesagt werden sollte, wenn nicht gleichzeitig die Bestimmungen über die rechtlichen Folgen des neuen Münzsystems im Verkehr erlassen werden.

|| S. 123 PDF || Insofern dem Finanzminister um die baldige Ah. Entscheidung über den materiellen Teil dieser Angelegenheit zu tun ist, um dann mit der Ausmünzung vorgehen zu können, genüge es, wenn die Ah. Entscheidung ihm zur Richtschnur zukomme, eine Verlautbarung derselben aber in Patentform ohne die zivilrechtlichen Bestimmungen wäre entbehrlich, weil das Publikum damit nichts Neues erfährt, was nicht schon im Münzvertrag enthalten war, und über die Hauptfragen in Ungewißheit bleibt. Der Handelsminister würde daher beantragen, daß dieses Patent gleichzeitig mit den noch zu beratenden Bestimmungen über die privatrechtlichen Folgen des Gesetzes erscheine. Der Finanzminister hielt jedoch auch das Erscheinen dieses bloß materiellen Teils für dringend und angemessen, weil derselbe das Wesentliche des Münzvertrags in Ausführung bringt, die anderen Vereinsregierungen sich ebenfalls auf die Verlautbarung des gedachten Teils beschränkt haben und die zivilrechtlichen Bestimmungen einer nachträglichen Kundmachung umso leichter vorbehalten werden können, als der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Gesetzes bezüglich des Verkehrs erst mit 1. November 1857 zu beginnen hat.

Die Mehrheit der Konferenz trat dieser Ansicht des Finanzministers im wesentlichen mit dem bei, daß etwa in einem eigenen Artikel die Zusicherung über die vorbehaltene Entscheidung der hier eintretenden rechtlichen Fragen gegeben werde.

Der von dem Finanzminister nach diesen Abstimmungen und Vorbehalten rektifizierte Entwurf wird sub II. angeschlossenb,5.

III. Annahme der Vereinstaler bei lf. Kassen

Der Finanzminister eröffnete der Konferenz, daß er eine Weisung über die Annahme der „Vereinstaler“, csowohl im alten 14-Taler-, als im neuer 30-Talerfußc, bei den k. k. Kassen in seinem Ressort zu dem für die Zollzahlungen festgesetzten Tarifspreis zu erlassen beabsichtigte, und demgemäß auch denjenigen Ministerien und Zentralstellen, welche Kassen haben, die Mitteilung hierwegen machen werde, um ihrerseits die entsprechende Weisung an die ihnen unterstehenden Kassen zu erlassen6.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, den 19. September 1857.