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Nr. 394 Ministerkonferenz, Wien, 30. April 1857 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 30. 4.), gesehen Bach 3. 5., Thun 5. 5., K. Krauß, Toggenburg, Bruck, Kempen, Kellner.

MRZ. – KZ. 1886 –

Protokoll der zu Wien am 30. April 1857 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Vermögenskonfiskationsnachsicht in Ungarn etc

Die zeuge des Vortrags des Finanzministers vom 28. April 1857, KZ. 1715, MCZ. 1539, zwischen diesem und dem Justizminister obwaltende Differenz in betreff einer weiteren Ah. Nachsicht des aus Anlaß der Empörung in Ungern und Siebenbürgen kriegsrechtlich verhängten Vermögensverfalles hat sich durch die Erklärung des Justizministers behoben, daß er sich nun vollständig den Anträgen des Finanzministers anschließe1.

II. Anspruch der Finanzwache auf Zivilbedienstungen in der Finanzbranche

Der Finanzminister referierte über die, laut seines Vortrags vom 19. April 1857, KZ. 1579, MCZ. 1428, zwischen ihm und der Zentralevidenzhaltungskommission beziehungsweise dem Armeeoberkommando obwaltende Meinungsdifferenz über die Auslegung des § 2 der kaiserlichen Verordnung vom 19. Dezember 1853 2 bezüglich der Individuen der Finanzwache.

Im § 1 dieser Verordnung sind die Dienstposten verzeichnet, welche ausschließlich nur an gediente Unteroffiziere und Gemeine des k. k. Heeres verliehen werden dürfen. Der § 2 enthält die Ausnahmen, und zwar: 1. wegen Mangel tauglicher Militärs, 2. für die Diener und Arbeiter des Berg- und Salinenwesens und 3. die Bestimmung: „Ebenso bleiben die rücksichtlich der Finanzwache bestehenden Vorschriften aufrecht.“ Da nun vermöge § 234 der Verfassung der Finanzwache3 und § 25 des Amtsunterrichts über den Wirkungskreis der Kameralverwaltungen4 bei Verleihung von Dienstplätzen im ausübenden Gefällsdienste auf die bei der Finanzwache zurückgelegte Dienstleistung vorzüglicher Bedacht zu nehmen ist, dann systemisierte Plätze der Dienerschaft bei den Kameralbezirksbehörden etc. stets aus dem Stande der Quieszenten oder Pensionisten oder durch für den beschwerlichen Dienst der Grenz(Finanz)wache5 minder taugliche Individuen derselben besetzt werden sollen, so glaubte der Finanzminister aus dem klaren Wortlaute dieser Ah. Bestimmungen sowie aus § 17 der kaiserlichen Verordnung vom 19. Dezember 1853, welcher die Vorschriften über die Wiederanstellung von Quieszenten aufrecht erhält, für die Individuen der Finanzwache im aktiven Dienste sowohl als im Quieszentenstande den gleichen Anspruch wie den Militärs nach § 1 der zitierten Verordnung auf Zivilbedienstungen im Ressort der Finanzverwaltung folgern und sich hiernach die Ah. Deklaratorie erbitten zu sollen.

Insoweit es sich um die Frage handelt, ob der behauptete Anspruch der Finanzwache schon in dem gegebenen Gesetze, der kaiserlichen Verordnung vom 19. Dezember 1853, gegründet sei, haben sich der Minister des Inneren, der Chef der Obersten Polizeibehörde und der Generaladjutant Sr. Majestät FML. Freiherr v. Kellner für die gegenteilige Ansicht des Armeeoberkommandos ausgesprochen. Der Minister des Inneren , welcher an den Vorberatungen über den Entwurf des Gesetzes teilgenommen hat, bemerkte insbesondere, daß die Absicht des Gesetzes war, den gedienten Militärs aund insbesondere den gedienten Unteroffiziersa bei Besetzung der im § 1 bezeichneten Dienstposten namentlich a) der Diener und Manipulationsposten bei sämtlichen lf. Ämtern (also auch bei den Finanzbehörden) ausschließlich den Vorzug einzuräumen. Hiermit ist allen früheren speziellen Gesetzen zugunsten einzelner Kategorien insofern derogiert, als nicht in diesem Gesetze selbst eine Ausnahme zugestanden wird. Solche Ausnahmen enthält der § 2 im allgemeinen beim Abgang tauglicher Militärs und im besondern für Berg- und Salinenarbeiten || S. 70 PDF || Der Schlußabsatz: „Ebenso bleiben die rücksichtlich der Finanzwache bestehenden Vorschriften aufrecht“, hat keine andere Bedeutung, als daß die Aufnahme von Individuen in dieselbe nach wie vor ausschließlich den Finanzbehörden vorbehalten bleibe. Nur in diesem Sinne, nicht aber so, daß Individuen der Finanzwache den gleichen Anspruch wie gediente Militärs auf die § 1a bezeichneten Zivilanstellungen haben sollen, wurde jene Bestimmung von der Beratungskommission aufgefaßt.

Nach der Ansicht der genannten Stimmführer würde die gegenteilige Auslegung nicht nur gegen das Grundprinzip des Gesetzes, sondern auch gegen die Gerechtigkeit verstossen, wenn die Individuen der Finanzwache, denen für die Zeit ihrer Dienstleistung in derselben die Befreiung vom Militärdienste zugestanden ist, nun auch bezüglich der Erlangung einer Zivilbedienstung auf gleichen Fuß mit den Militärs gestellt würden, die die doppelte Kapitulation, also eine 16jährige Militärdienstzeit bund, um einen Vorzug zu erhalten, selbst den Grad eines Unteroffiziersb aufweisen müssen. FML. Freiherr v. Kellner wies insbesondere auf die Notwendigkeit hin, bei der gegenwärtig kürzeren Kapitulationszeit der Armee fortan tüchtige Unteroffiziere zu erhalten. Dies kann nur geschehen, wenn ihnen die eröffnete Aussicht auf sichere Unterbringung im Zivildienste ungeschmälert erhalten wird, und der Chef der Obersten Polizeibehörde machte bemerklich, daß die Individuen der Finanzwache von Erlangung einer Anstellung auf Diener- oder Manipulationsposten nicht ausgeschlossen sind, wenn ihnen auch nicht das gleiche Recht darauf wie den Militärs zugestanden ist. Selbst wenn es sich um die Erlassung eines neuen Gesetzes handelte, könnten die genannten Votanten nur unter der Bedingung für die gleiche Berechtigung der Finanzwache mit dem Militär stimmen, wenn von den Individuen der ersteren eine gleiche, also 16jährige Dienstzeit gefordert wird.

Den übrigen, also mehreren Stimmen der Konferenz schien dagegen die Ansicht des Finanzministers schon in dem bestehenden Gesetze begründet zu sein. Denn die Absicht bei Entwerfung desselben, bemerkte der Justizminister , möge gewesen sein, welche sie wolle, aus den Worten und dem Zusammenhange ergibt sich kein anderer Sinn als der vom Finanzminister behauptete. Im § 1 a und b sind die Posten bezeichnet, welche den Militärs ausschließlich vorbehalten sind, die Anstellungen in der Finanzwache sind darin ohnehin nicht genannt. Wenn daher der Schlußabsatz im § 2: „Ebenso bleiben die rücksichtlich der Finanzwache bestehenden Vorschriften aufrecht“ sich auf nichts anderes bezöge als auf die Aufnahme der Individuen in dieselbe, so wäre derselbe ganz entbehrlich gewesen, da schon nach der Fassung des § 1 niemand für die Militärs die ausschließliche Verleihung von Posten in der Finanzwache hätte beanspruchen können. Jene Bestimmung muß also wohl eine andere Bedeutung haben, und es scheint nicht zweifelhaft, daß nach dem ganzen Zusammenhange der einzelnen Bestimmungen dieses Paragraphes die Annahme des Finanzministers die wahre sei. Insbesondere zeigt die Verbindung dieses letzten Absatzes mit den vorhergehenden, die Berechtigung der Montanarbeiter aussprechenden, durch das Wort „ebenso“, daß der Finanzwache der im § 234 ihrer Verfassung und im § 25 des Amtsunterrichts der Kameralverwaltungen zugesicherte Anspruch aufrecht erhalten werden wollte. Dafür sprechen auch zwei wichtige Rücksichten, nämlich der beschwerliche Dienst der Finanzwache und die Schonung der Finanzen, welche die || S. 71 PDF || Unterbringung der Quieszenten fordert. Auch der Kultusminister fand den Anspruch der Finanzwache auf die fraglichen Anstellungen im Gesetze klar ausgesprochen. Wenngleich die Finanzwache nicht berechtigt sein kann, gleich dem Militär um alle im § 1 dem letzteren reservierten Posten zu konkurrieren, so lag es doch gewiß nicht in der Absicht des Gesetzes, ihr eine Begünstigung zu entziehen, welche einmal gesetzlich ausgesprochen und eine der Bedingungen ist, unter denen die Leute zum Dienste in der Finanzwache sich melden und auf welche sie engagiert werden. Es würde zuverlässig den übelsten Eindruck auf die in der Finanzwache Dienenden machen und Kandidaten derselben zurückschrecken, wenn ihr das in ihrem organischen Statut vorbehaltene Recht auf die Dienstposten in der eigenen Verwaltungsabteilung entzogen werden sollte.

Obwohl nun die Majorität der Konferenz, soweit es sich um die Auslegung des bestehenden Gesetzes handelt, sich der Ansicht des Finanzministers anschloß, würde sie doch, wenn es sich de lege ferenda handelte, nach der Andeutung des tg. gefertigten Präsidenten eine Regelung der gegenseitigen Ansprüche des Militärs und der Finanzwache in der Richtung angezeigt finden, daß eine billige Ausgleichung der in der Finanzwache und im wirklichen aktiven Militärdienste (nicht auf Urlaub) zugebrachten Zeit erfolge und hiernach der gegenseitige Anspruch in einzelnen Fällen abgewogen werden könne6.

III. Bezug des Gymnasialschulgeldes der Stadt Komotau

Der Minister für Kultus und Unterricht erachtete seinen Antrag vom 9. April 1857, KZ. 1493, MCZ. 1355, wegen Fortbezuges des Gymnasialschulgeldes durch die Gemeinde Komotau gegen die vom Finanzminister vorgeschlagene Beschränkung der Bezugsdauer auf drei bis fünf Jahre in der Rücksicht der Ah. Genehmigung Sr. Majestät empfehlen zu dürfen, daß es unbillig wäre, der Gemeinde diese Einnahme zu entziehen, solange sie, wie bisher, das Gymnasium aus eigenen Mitteln erhält.

Hiergegen wurde nichts erinnert7.

IV. Restaurierung des St. Stephansdomes

Der Kultusminister brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß er seinen Vortrag wegen Restaurierung des St. Stephansdomes in Wien unterm 16. April 1857, KZ. 1532, MCZ. 1390, in der Hauptsache nach dem Konferenzbeschlusse vom 14. April 1857 sub III erstattet habe, jedoch 1. bezüglich der Summe des dafür zu widmenden Ärarialbeitrags bei seinem ursprünglichen Antrage auf 60.000 f. als dem Bedarfe angemessen verharren, || S. 72 PDF || und 2. den Beschluß über die Wahl des Dombaumeisters dahin auffassen zu sollen erachte, es sei der Baumeister von dem Komitee cim Wege des Kultusministers zur Ah. Genehmigung vorzuschlagenc, nachdem er, Minister, als Mitglied des Komitees unter dem Vorsitze des Erzbischofs nicht wohl alleine hierüber entscheiden kann8.

Hiermit erklärte sich die Konferenz einverstanden9.

V. Präsidentenstelle der Akademie der schönen Künste in Venedig

Der Unterrichtsminister referierte über seinen Antrag vom 8. März 1857, KZ. 1045, MCZ. 953, wegen Ernennung des Marchese Selvatico zum Präsidenten der Akademie der schönen Künste in Venedig mit 3000 f. Gehalt und rechtfertigte denselben gegen die Einsprache des Finanzministers , welcher die Vertagung dieser Angelegenheit bis zur Vorlage des neuen Statuts beantragt hatte, mit der Bemerkung, daß es dringend notwendig sei, der Akademie, welche zugleich Kunstschule ist, diesen tüchtigen Mann als Leiter zu erhalten, daß außer ihm kein geeigneter zu finden sei und er, falls ihm die dnach mehrjähriger Verwendung als Sekretär und Stellvertreter des Präsidenten wohlverdiente Ernennung zum Präsidenten, mit derd seiner persönlichen Verhältnisse wegen nötigen Beihilfe durch eine Besoldung versagt würde, genötigt wäre, ganz zurückzutreten, was bei seiner ausgezeichneten Befähigung für die Leitung des Instituts nur zum Nachteile des letzteren selbst ausfallen müßte10.

|| S. 73 PDF || Der Minister des Inneren fand es bedenklich, von dem für die lombardisch-venezianischen Akademien bestehenden System, ihre unbesoldeten Präsidenten aus den höheren und vermöglichen, eine unabhängige Stellung sichernden Ständen zu wählen, zugunsten einer Person eine Ausnahme zu machen, gegen welche überdies vielfache Klagen von Seite der Künstler vorgekommen sind. Auch der Handelsminister , so sehr er Selvaticos Kenntnisse, Gelehrsamkeit und Leitungsgabe anerkennt, hielt es für unzukömmlich, dem aus 12 Honorarräten bestehenden Akademierate einen besoldeten Präsidenten vorzusetzen. Vielmehr würde er glauben, daß es der Bestimmung der Akademie als Kunstschule angemessener wäre, Selvatico zum besoldeten Direktor derselben zu ernennen. Der tg. gefertigte Präsident der Konferenz endlich fände ein bedenkliches Präzedens darin, wenn jetzt mit der Anstellung eines besoldeten Akademiepräsidenten der Anfang gemacht würde, und er glaubte, einen Ausweg darin finden zu können, daß Selvatico, mit Beibehaltung seiner Sekretärsbesoldung, welche etwa auf 1800 f. erhöht werden könnte, zum Präsidenten ernannt werde.

Vor allem aber schien es dem Minister des Inneren und sohin der Majorität der Konferenz angezeigt zu sein, daß hierüber vorläufig das erleuchtete Gutachten Sr. k. k. Hoheit des neuen Generalgouverneurs des Königreichs11 eingeholt werde, ewelcher Meinung sich anschließend der Unterrichtsminister diesen Vortrag zurückzoge,12.

VI. Straßenzug von Stuhlfeld nach Paß Thurn

Der Minister für Handel und öffentliche Bauten referierte über eine Meinungsdifferenz zwischen ihm und dem Minister des Inneren über den Zug der neuen Heerstraße von Stuhlfeld[en] nach Paß Thurn13.

Im Interesse der Gemeinde Mittersill hätte nämlich der Minister des Inneren gewünscht, daß die Straße über diesen nicht unwichtigen Hauptort des Bezirks geführt werden möchte, wogegen der Handelsminister einwendete, daß diese Modalität den im ganzen || S. 74 PDF || nur 4000 Meilen langen Straßenzug um 1500 Meilen verlängern, um 40.000 f. verteuern und außer der Serpentine und vier scharfen Wendungen noch eine Steigung von 3,7 (statt 2,9 in der geraden Richtung) bedingen würde. Da überdies der genannte Marktflecken auch dermalen nicht an der Hauptstraße gelegen, keine Militärstation und auch sonst nicht von solcher Bedeutung ist, um seinen untergeordneten Ansprüchen wichtige öffentliche Rücksichten, namentlich militärische Rücksichten, zu opfern, so glaubte der Handelsminister, sich für die Wahl der geraden Linie mit Umgehung Mittersills, das übrigens auch von der neuen Straße nur eine halbe Stunde entfernt sein wird, aussprechen zu sollen, und die Mehrheit der Konferenz trat diesem Antrage bei14.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Ofen, am 18. Mai 1857.