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Nr. 393 Ministerkonferenz, Wien, 20. April 1857 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 20. 4.), gesehen Bach, K. Krauß, Toggenburg, Bruck, Kempen, Kellner; abw. Thun.

MRZ. – KZ. 1275 –

Protokoll der zu Wien am 20. April 1857 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Bewilligung der straffreien Rückkehr des ungarischen Flüchtlings Stephan Gorové v. Gattája

Der Minister des Inneren referierte über eine Differenz, welche zwischen ihm und dem Chef der Obersten Polizeibehörde in betreff der Bewilligung der straffreien Rückkehr und Nachsicht der Vermögenskonfiskation für den ungrischen politischen Flüchtling Stephan Gorové obwaltet.

Während der Chef der Obersten Polizeibehörde sich gegen diese Bewilligung erklärte, weil der genannte Flüchtling sich sowohl während der ungrischen Revolution von 1848 als auch später im Auslande, namentlich in Konstantinopel, als Agent Kossuths tätig gezeigt hat, glaubte der Minister des Inneren, einstimmig mit Sr. k. k. Hoheit, dem Herrn Erzherzog Gouverneur1, sich für diese Bewilligung aussprechen zu sollen. Derselbe hat azwar namentlich durch seine Mitwirkung als Notär des Landtags zu Debreczin bei der Redaktion der Unabhängigkeitserklärung einea zwar namentlich durch seine Mitwirkung als Notär des Landtags zu Debreczin bei der Redaktion der Unabhängigkeitserklärung2 eine hervorragende Tätigkeit für die Revolution entwickelt. Er bringt jedochb ein Zeugnis über sein Wohlverhalten in Paris seit 1851 von dem dortigen Polizeipräfekten bei, und er ist fernerc die erste unter den dschwerer kompromittiertend notableren und vermöglichern Personen, welche die Ah. Gnade Sr. Majestät anrufen, und zwar in einer Weise, welche Reue und das Bestreben der Besserung beurkunden. Es liegt endlich auch ein Gesuch seiner bejahrten Mutter vor, welches Berücksichtigung verdient, und da derselbe bereits in das Verzeichnis derjenigen aufgenommen worden, welche Se. Majestät aus Anlaß des beglückenden Besuchs Ungerns zur Begnadigung vorgeschlagen werden sollen3, so würde es sich hier nur darum handeln, zu seinen Gunsten einen Ah. Gnadenakt um einige Wochen früher eintreten zu lassen.

|| S. 64 PDF || Der Chef der Obersten Polizeibehörde, auf seiner früher geäußerten Ansicht beharrend, stellte die Entscheidung dem Ah. Ermessen Sr. Majestät anheim, die übrigen Stimmen der Konferenz traten dem Antrage des Ministers des Inneren bei, und stellte der Finanzminister eden Antrag, vorderhand sich bloß auf die Bewilligung der straffreien Rückkehr zu beschränken, da wegen Nachsicht der Vermögenskonfiskation erst danne ein weiteres Einschreiten abzuwarten wäre, was jedoch der Minister des Inneren nicht angemessen fand, nachdem der Bittsteller auch um diese Gunst bereits gebeten hat und nur durch die Gewährung derselben in die Lage kommt, auch von der ersteren Gebrauch zu machen4.

II. Über die Quartalsausweise der Tätigkeit der Gendarmerie

Die vierteljährigen Ausweise über die Tätigkeit der Gendarmerie, welche in den Zeitungen veröffentlicht werden, enthalten mitunter so ungeheure Ziffern über die vorgekommenen Verhaftungen, Anhaltungen und Anzeigen wegen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, daß, wenn sie als richtig angenommen werden müßten, sich ein sehr trauriges Bild des moralischen Zustandes der Monarchie ergäbe.

So erschienen in dem Ausweis des I. Militärquartals 18575 (Wiener Zeitung Nr. 796): Majestätsbeleidigungen 90, Störung der öffentlichen Ruhe 68, öffentliche Gewalttätigkeit 532, Verbrechen gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung 5466, sonstige Vergehen gegen öffentliche Anstalten 72034, Mord 140, Totschlag 113, Raubmord 23, schwere Verletzungen 1270, Vergehen gegen die Sicherheit des Lebens 46.504, und der Gesundheit 13.444, Raub 534, Diebstahl, Betrug etc. 18.093 und gegen die Sicherheit des Eigentums 77.756 etc.

Obige Daten dürften geeignet sein zu beweisen, daß auch gegen die Klassifizierung der entdeckten Missetaten einige Einwendungen erhoben werden könnten. Es möge sich nun in dieser Beziehung wie immer verhalten, so erscheinet dem Minister des Inneren die regelmäßige Veröffentlichung solcher Ausweise wegen des Eindrucks, den sie im In- und Auslande von dem Zustande der Bevölkerung machen müssen, in keinem Falle angemessen. Sie ist auch durch das organische Statut der Gendarmerie7 nicht vorgeschrieben, und gegenwärtig, wo die Tätigkeit der Gendarmerie genugsam bekannt und anerkannt ist, nicht mehr notwendig.

|| S. 65 PDF || Der Minister des Inneren stellte daher den Antrag, die Veröffentlichung dieser Ausweise durch die Zeitungen künftighin zu unterlassen.

Der Chef der Obersten Polizeibehörde erklärte, die Richtigkeit der Ziffern und der Charakteristik der Vergehungen in diesen, für den innern Dienst der Gendarmerie unerläßlichen Ausweisen verbürgen zu können, weil dieselben nur nach genauer Konstatierung und gegenseitiger Kontrolle aufgenommen werden. Wenn die Ausweise über die gerichtlichen Aburteilungen damit nicht übereinstimmen, so liegt dies in der Natur der Sache, weil die Tätigkeit der Gendarmerie sich über alle einer gesetzwidrigen Handlung Verdächtigen erstreckt, während das Gericht nur die Überwiesenen verurteilen kann. Was nun die Veröffentlichung der gedachten Ausweise in den Zeitungen betrifft, welche bereits in früherer Zeit und wahrscheinlich auf Anlangen der Redakteure selbst zugestanden worden sein mag, so erklärte der Chef der Obersten Polizeibehörde sich mit dem Antrage des Ministers des Inneren einverstanden, daß dieselbe unterbleiben könne, nachdem dieselbe nicht vorgeschrieben ist8.

III. Verlosung der Grundentlastungsobligationen in Ungarn, Woiwodina, Kroatien und Slawonien

Nachdem im Königreiche Ungern, Kroatien und Slawonien, dann in der serbischen Woiwodschaft die Grundentlastungsoperationen größtenteils beendigt sind und die noch wenigen rückständigen demnächst werden beendigt sein, hielt es der Minister des Inneren für an der Zeit, auch die Verlosung der Grundentlastungsobligationen in diesen Kronländern, und zwar mit 1. November 1857, eintreten zu lassen und die hierauf bezügliche kaiserliche Verordnung in Antrag zu bringen9.

Im allgemeinen hätten dabei die Grundsätze zu gelten, welche für die Kronländer, wo die Verlosung schon eingeführt ist, dafür vorgezeichnet wurden10, nur die Bestimmung einer Prämie hätte fmit ihren Korollarienf zu entfallen, nachdem gdiesfalls andere Verhältnisse obwalten, indem die ganze Bedeckung vom Lande ohne Zuschuß von Seite der Untertanen aufgebracht werden muß und hiezu bei der Summe von mehr als 200 Millionen ohnehin schon eine sehr hohe Belastung des Landes eintritt, welche durch die Zuweisung einer Prämie umso mehr erhöht werden kann, dag die Voraussetzung, unter welcher sie in andern Kronländern zugestanden worden, nämlich die Hebung des Kurswerts der Grundentlastungsobligationen tatsächlich sich nicht bewährt hat11.

|| S. 66 PDF || Da der Tilgungs-, respektive Verlosungsfonds aus Landesmitteln, also durch einen Zuschlag auf die lf. Steuern aufgebracht werden muß, die dermaligen Verhältnisse der genannten Kronländer aber einige Schonung notwendig machen und die Überschreitung eines gewissen Perzents des Zuschlags schlechterdings nicht zulassen, so glaubte der Minister des Inneren aus dieser Rücksicht noch einige Begünstigungen in Antrag bringen zu sollen, und zwar für Ungern und die Woiwodina: 1. daß die Grundentlastungsobligationen der geistlichen Kameralfonds- und Stiftungsgüter dermalen noch nicht zur Verlosung kommen sollen, sondern daß hmit der Verlosung dieser Kategorien erst nach Ablauf der ersten zehn Jahre, d. i. ab dem Jahre 1867, begonnenh und sohin die ganze Tilgungsoperation statt in 40, in 50 Jahren beendet werde. iBei dieser Modalität würde nach dem dermaligen Satze der direkten Steuern in Ungarn ein für alle fünf Verwaltungsgebiete kumulativ und gleichförmig festgesetzter Zuschlag von 32 Kreuzern per Steuergulden in den ersten zehn Jahren zur Bedeckung erforderlich werden. In den nächsten 30 Jahren dürfte dieser Zuschlag nur eine mäßige Erhöhung fordern, falls nicht bis dahin durch die Erhöhung des Steuerertrags selbst – wie alle Wahrscheinlichkeit [erwarten läßt] – vielmehr eine Herabsetzung des Grundentlastungszuschlags ermöglicht sein sollte. In den letzten 10 Jahren wird nur ein geringer Zuschlag nötig bleiben. i Hiermit erklärte sich der Finanzminister einverstanden. 2. daß mit der Rückzahlung der Vorschüsse (ca. 6 Millionen), welche diese Fonds erhalten haben, nicht sogleich, sondern erst in zehn Jahren jvom 1. November 1867 anj begonnen werde. Auch hiermit war der Finanzminister in der Wesenheit, jedoch mit der Modifikation einverstanden, daß die Frist nicht auf zehn Jahre erstreckt, sondern nur ausgesprochen werde, daß jene Vorschüsse nicht in den ersten Jahren der Tilgungsoperation zur Zahlung kommen sollen, womit sich auch der Minister des Inneren befriedigte.

Für Kroatien und Slawonien, wo die Landesverhältnisse noch ungünstiger sind, beantragte der Minister des Inneren noch folgende Zugeständnisse: a) die Einschränkung des Personals der Urbarialgerichte auf den äußersten Bedarf, sohin aber Übernahme des dafür erforderlichen Aufwands auf das Ärar, b) die Verwandlung des ärarischen Guthabens in ein unverzinsliches und die Verschiebung der Rückzahlung desselben bis zu dem Zeitpunkte, wo das Land die Mittel dazu haben wird, c) eine Subvention aus dem Ärar zur Deckung des, ungeachtet dessen kbei einem Grundentlastungszuschlage von 30 Kreuzern per Steuerguldenk sich noch ergebenden, jährlichen Defizits per ca.l 130.000 f. des Landesfonds. Der Finanzminister erbat sich hierüber die Mitteilung der Verhandlungsakten, welche der Minister des Inneren unter der Voraussetzung zusagte, daß die Konferenz in thesi sich mit der Notwendigkeit der Beschränkung des Zuschlags auf 30 Kreuzer per Steuergulden und sohin der Beihilfe aus der Staatskasse einverstanden erkläre12.

IV. Druck der Verhandlungen etc. der 1856er Naturforscherversammlung in Wien

Eine Differenz zwischen den Ministern des Inneren und der Finanzen in betreff der Übernahme des Druckes der Verhandlungen und Abhandlungen bei der letzten Versammlung der Naturforscher in Wien von Seite der Staatsdruckerei, dann Verteilung der Exemplare an sämtliche Mitglieder mit einem Kostenaufwande von 3000 f. wurde behoben, indem sich beide Minister darüber vereinbarten, den fraglichen Aufwand auf Rechnung des Ministeriums des Inneren zu setzen, wo derselbe in einer andern Rubrik durch Ersparung eingebracht werden kann13.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 29. April 1857.