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Nr. 388 Ministerkonferenz, Wien, 31. März 1857 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 31. 3./9. 4.), gesehen Bach, Thun, K. Krauß, Toggenburg, Bruck, Kellner; abw. Kempen.

MRZ. – KZ. 1271 –

Protokoll der zu Wien am 31. März 1857 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Theologische Fakultät in Innsbruck

In Gemäßheit der von dem tg. gefertigten Vorsitzenden zum Protokolle vom 24. d. M., Absatz II, gemachten Bemerkung wurde der Antrag des Unterrichtsministers wegen Errichtung einer theologischen Fakultät an der Universität zu Innsbruck und deren Besetzung mit Jesuiten abermals in Beratung genommen.

Der tg. Gefertigte bemerkte hierüber: Ohne der hier eintretenden finanziellen Frage ein Gewicht beizulegen, fände er doch in den Konstitutionen des Jesuitenordens ein Bedenken gegen die unbedingte Genehmigung des Antrags. Nach denselben will nämlich der Orden in allen seinen Anstalten und Einrichtungen, namentlich im Studienwesen, sich keiner anderen Kontrolle als der seiner Ordensobern unterwerfen. Sollte nun die zu errichtende theologische Fakultät in Innsbruck dem Orden unter dieser Bedingung übertragen werden, so würde eine solche Exemtion von dem überwachenden Einflusse der Staatsverwaltung auf einen wichtigen Zweig der höhern Studien nicht nur gegen das bestehende allgemeine System verstoßen, sondern auch eine bedenkliche Exemplifikation zur Folge haben. Der tg. Gefertigte vermöchte daher nur unter der Bedingung für den Antrag des Unterrichtsministers zu stimmen, daß der Orden in dieser Beziehung der allgemeinen Vorschrift sich füge und die von ihm zu besetzende Fakultät dem überwachenden Einfluß der Regierung nicht entziehen dürfe.

Hierüber erinnerte der Unterrichtsminister : Schon in frühern Zeiten wären Universitäts­fakultäten von Jesuiten besetzt gewesen und seines Wissens auch der Universitätskontrolle unterstanden. Er setze voraus, daß das Gleiche auch bei der hier beabsichtigten Einrichtung der Fall sein werde, könne aber gegenwärtig hierüber eine bestimmte Aufklärung nicht geben, weil er über die Detailbestimmungen mit dem Orden zu unterhandeln sich vorbehalten und in seinem Vortrage vom 23. d. M. nur um die Genehmigung der Übergabe im Grundsatze und um die Ermächtigung gebeten habe, über die Durchführung mit dem Orden in Verhandlung treten zu dürfen. Das Resultat der letztern, mithin auch die vereinbarten Detailbestimmungen, wird er seinerzeit zum Vortrage bringen.

Nichtsdestoweniger glaubte der tg. Gefertigte schon jetzt seine Ansicht wiederholt dahin aussprechen zu müssen, daß nur unter der Bedingung der Unterordnung der Fakultät unter die allgemeinen Kontrollvorschriften der Antrag auf deren Übergabe an die Jesuiten zur Ah. Genehmigung geeignet sein dürfte.

|| S. 29 PDF || Die Majorität der Konferenz stimmte dieser Ansicht um so mehr bei, als es schon im Begriffe einer Fakultät liegt, daß dieselbe den für solche Anstalten bestehenden Gesetzen unterstehe1.

II. Beschränkung der Kandidaten der Rechtsakademien auf Anstellung in Ungarn etc

Der Unterrichtsminister referierte über die, zeuge seines Vortrags vom 5. Februar 1857, KZ. 505, MCZ. 468, zwischen dem Justizministerium einer-, dann allen übrigen Ministerien und Zentralstellen andererseits obwaltende Meinungsdifferenz in Ansehung des Grundsatzes, „daß diejenigen, welche an den Rechtsakademien in Ungarn, Kroatien und Siebenbürgen absolviert haben und in den Staatsdienst treten wollen, bei ihrem Eintritte in die Praxis und sofort in die erste Anstellung auf Ungarn und dessen ehemalige Nebenländer beschränkt sein sollen“2.

Der Justizminister , welcher an der schriftlichen Verhandlung persönlich nicht teilgenommen hatte, erklärte gegenwärtig, auf der von seinem Stellvertreter unterm 6. August 1856 abgegebenen Ansicht3 verharren zu sollen, und zwar außer den dort angeführten noch insbesondere aus folgenden Rücksichten: Es liegt bereits eine Ah. Entschließung vor, welche das Gegenteil des oben angetragenen Grundsatzes ausspricht4. Nach der von Sr. Majestät Ah. genehmigten Hofagent Waiszschen Stiftung5 sollen junge Leute aus Ungern, welche dort ihre juridischen Studien absolviert haben, ihre Praxis hier (oder in deutschen Kronländern) beginnen, um sich hierdurch mit den deutschen Einrichtungen vertraut zu machen und sohin zu Anstellungen in Ungern besser zu qualifizieren, zu welchem Ende ihnen für die Dauer dieser Praxis etc. ein Stipendium oder Adjutum monatlicher 25 f. erfolgt und selbst für die Zeit, als noch die Witwe des Stifters im Fruchtgenusse eines Teils des Stiftungsvermögens steht, aus dem Staatsschatze vorgeschossen wird. Sonach besteht bereits die positive Ah. Entscheidung, daß Kandidaten des Staatsdienstes aus Ungern, aohne Unterschied, ob sie ihre juridischen Studien dort, also auch an den dortigen Rechtsakademien, oder an einer anderen österreichischen Universitäta ohne Unterschied, ob sie ihre juridischen Studien dort, also auch an den || S. 30 PDF || dortigen Rechtsakademien, oder an einer anderen österreichischen Universität absolviert haben, gerade außer Ungern ihre Praxis anzutreten haben.

Es erscheint ferner auch in politischer Beziehung nicht unbedenklich, den angetragenen Grundsatz auszusprechen. Denn nachdem Kandidaten des Staatsdienstes aus den nichtungrischen Ländern, welche ihre Studien an deutschen Lehranstalten gemacht haben, zur Praxis und ersten Anstellung in Ungern unbedenklich zugelassen werden, würden die Ungarn es als eine, den Grundsatz der Einheit der Monarchie und der Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetze verletzende Zurücksetzung ansehen, wenn den in Ungern Gebornen und Absolvierten die Praxis und erste Anstellung außerhalb Ungerns verschlossen bliebe. Man kann zwar einwenden, dieses treffe bloß jene, die an Rechtsakademien absolviert haben; wollen sie dieser Beschränkung entgehen, so mögen sie ihre Studien in Pest machen. Allein, Pest ist der Herd des Magyarismus, es wäre bedenklich, die jungen Leute dorthin zu ziehen, wo sie jene Bestrebungen kennen lernen und dann weiter verbreiten.

In der Einrichtung und in den obligaten Lehrfächern besteht zwischen den Rechtsakademien und Universitäten kein wesentlicher Unterschied6. Mit Ausnahme der deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte, des gemeinen deutschen Rechts und der Rechtsphilosophie werden alle übrigen an den Universitäten vorgeschriebenen juridisch-politischen Fächer bund überdies noch das ungarisch siebenbürgische und das Bergrecht als Obligatfächerb an den Rechtsakademien gelehrt. Diese letzteren bieten also dem Studierenden alles, was er zu seiner Befähigung für den Justiz-, politischen oder Finanzdienst zunächst und vorzüglich bedarf. Er hat sich überdies aus allen diesen Gegenständen einer Fachprüfung, dann aber aus den vornehmsten Materien cnämlich dem österreichischen bürgerlichen Recht, dem Strafrechte und dem Prozeßc, auch noch einer zweiten, der Staatsprüfung, zu unterziehen, dürfte also dsogar mehrd Bürgschaft für seine Befähigung für den Staatsdienst überhaupt, und nicht bloß für Ungern gewähren, eals das Rechtsstudium auf einer österreichischen Universität, wo die jungen Leute von einer oder sogar von zwei Staatsprüfungen dispensiert werden, um sie nur zum Eintritt in den Staatsdienst zu ermuntern. Übrigens ist noch zu bemerken, daß die Justiz-, politische und Finanzverwaltung in allen Kronländern gleich ist, daher jeder Grund mangelt, die Studierenden, welche alle diese Gegenstände gelernt haben und aus denselben geprüft wurden, von dem Eintritte in den Staatsdienst in den außerungarischen Kronländern auszuschließene . Wird ferner der nächste Zweck der Praxis ins Auge gefaßt, so ergibt sich, daß die Zulassung des Ungars zur Praxis und ersten Anstellung in einem deutschen Kronlande sogar vorteilhafter für ihn und den Dienst ist, als dessen Beschränkung auf Ungern. In der Praxis soll || S. 31 PDF || der Kandidat nicht sowohl dienen, als vielmehr den Dienst kennenlernen; und wo wäre ihm bessere Gelegenheit dazu geboten: bei den alt organisierten, bis in die kleinsten Details des Dienstes eingeweihten deutschen Behörden oder bei den neu errichteten, unvollkommen besetzten, mit Hindernissen und Schwierigkeiten mancher Art kämpfenden ungrischen? Gewiß wird der Ungar, wenn er nach mehrjähriger Praxis in deutschen Ländern tüchtig geschult in sein Vaterland zurückkehrt, dort mehr nützen, als wenn er seine Praxis in Ungern selbst hätte beginnen müssen.

Endlich erscheint ein Grundsatz, der so leicht umgangen werden kann wie dieser, an sich nicht zweckmäßig. Es ist bereits in der Note vom 6. August 1856 auseinandergesetzt worden, daß Kandidaten nach absolviertem Studium an einer Rechtsakademie sich zwar in Ungern anstellen lassen, gleich darauf aber um Übersetzung in ein anderes Kronland bitten würden, die dann, mit Rücksicht auf den überall bestehenden Mangel an Beamten, und nach dem angetragenen Grundsatze selbst, nicht verweigert werden könnte. Somit würde die Vorschrift bald in eine bloße Form ausarten und selbst ihren eigentlichen Zweck nicht erreichen.

Der Unterrichtsminister erinnerte dagegen, daß er der angetragenen Bestimmung weder ein großes Gewicht bei- noch jene Tendenz unterlege, welche der Justizminister derselben beimißt. Die Absicht fbei Aufrechthaltung der Rechtsakademien, an welchen die Studien um ein Jahr schneller als an den Universitäten und mit einer minder wissenschaftlichen Behandlung der Lehrfächer absolviert werden, war hauptsächlichf, dem, besonders in Ungern etc., fühlbaren Mangel an tauglichen Bewerbern für den Staatsdienst abzuhelfen. Soll dieser Zweck erreicht werden, so müssen die mit jenen Erleichterungen verbundenen Vorteile zunächst dem Lande zugute kommen und gesichert werden, für welches sie gewährt wurden. Dieses wird erreicht, wenn man die Kandidaten der bezeichneten Art im Antritte der Praxis und ersten Anstellung auf Ungern und dessen Nebenländer beschränkt. gDadurch würde insbesondere erreicht, daßg jeder Nicht-Ungar, welcher etwa Belieben tragen sollte, sich der an der Rechtsakademie gebotenen Erleichterung zu seinem Vorteile zu bedienen, wisse, daß seine ersten Dienste dem Lande gewidmet seien, für welches jene Erleichterungen eingeführt worden sind. Daß durch spätere Übersetzung oder Beförderung des Kandidaten in ein anderes Kronland die Vorschrift selbst umgangen werde, hkönne nicht behauptet werden, weil eben gar nicht beabsichtigt wird, die Schüler der Rechtsakademien für minder brauchbar für den Staatsdienst zu erklärenh .

Bei der Abstimmung trat die Majorität der Konferenz dem Gutachten des Justizministers bei, dessen geltend gemachte Rücksichten insbesondere der Minister des Inneren so überwiegend fand, daß er keinen Anstand nahm, von seiner im Wege der schriftlichen Verhandlung abgegebenen Meinung7 abzugehen. Die Frage hat, nach dem was der Justizminister || S. 32 PDF || angeführt, eine mehr prinzipielle Bedeutung: die Beschränkung der Kandidaten aus den Rechtsakademien auf Ungern, während die Studenten anderer Lehranstalten unbeschränkte Wahl des Landes hätten, würde allerdings von den Ungern als eine Zurücksetzung angesehen werden und sich umso länger fühlbar machen, je länger die Umstaltung der bloß als subsidiarische Behelfe eingerichteten Rechtsakademien in förmliche Universitäten auf sich warten läßt. Nachdem überdies auch der mit der angetragenen Vorschrift beabsichtigte Vorteil schon nach kurzer Zeit, mittelst der Beförderung oder Übersetzung des Kandidaten wieder aufgehoben werden kann, erschiene es wirklich zweckmäßiger und billiger, jene Beschränkung überhaupt gar nicht vorzuschreiben.

Der tg. Gefertigte konnte nicht verkennen, daß die besprochene Vorschrift eine Ausnahmsmaßregel statuiert, die vom System der Vorschriften über Beamtenanstellung abweicht und, wie schon bemerkt, zu mehrfachen Auslegungen Anlaß geben kann. Andererseits aber iwird allerdings den Studenten an den ungrischen Rechtsakademien durch die zugestandene Erleichterung um ein volles Studienjahr, wenn sie an gar keine Bedingung geknüpft wäre, ein wesentliches Vorrecht vor den an Universitäten Studierenden eingeräumt, nichtsdestoweniger scheint ihm wünschenswert, daß diese Verpflichtung zum Eintritt in den Dienst für Ungern nicht offiziell ausgesprochen, sondern höchstens den Zentralstellen zur möglichen Nachachtung bei der Aufnahme empfohlen werdei,8.

III. Anrechenbarkeit der Dienstjahre der Grenzkämmerer zur Pension

In der zwischen den Ministern des Inneren und der Justiz einer-, dann dem Finanzminister andererseits obwaltenden Meinungsverschiedenheit (Vortrag vom 22. Februar 1857, KZ. 697, MCZ. 630)9 über die Anrechnung der Dienstzeit der galizischen Grenzkämmerer10, || S. 33 PDF || wenn sie später mit Besoldung angestellt wurden, gab der Finanzminister sein Votum mit folgendem ab: Durch die im Vortrage zugunsten dieser Grenzkämmerer angeführten Motive, wird die im schriftlichen Wege abgegebene Meinung des Finanzministeriums11 nicht widerlegt, sie führen lediglich zu dem Schlusse, daß derlei Individuen im Falle eintretender Dienstunfähigkeit billige Rücksicht verdienen, welche ihnen auch im Laufe der Zeit in vielen Fällen gewährt worden ist und auch den gegenwärtigen beiden Pensionswerbern (die zum Vortrage Veranlassung gaben) nach der Meinung des Finanzministeriums gewährt werden will.

Daß die Grenzkämmerer als exequierende Beamte des Landrechts erklärt werden, begründet noch kein Recht auf die unbedingte Anrechenbarkeit ihrer Dienstzeit, sie befinden sich in einer ähnlichen Stellung wie die Katastralbeamten, welche ebenfalls als exequierende Beamte des Finanzministeriums anzusehen und ebenso wie erstere lediglich auf den Bezug der Diäten und anderer Emolumente angewiesen sind. Gleichwohl darf ihnen die Zeit ihrer Verwendung nicht als effektive Dienstzeit angerechnet werden, es ist jedoch zufolge Ah. Entschließung vom 24. Dezember 1842 gestattet, auf solche im Falle der Dienstunfähigkeit, oder im Falle sie einen stabilen Dienstplatz erhalten, und seinerzeit in den Ruhestand treten, billige Rücksicht zu nehmen12. Auch das Tragen der Uniform ist nicht entscheidend, da solches den Postmeistern und andern Funktionären, z. B. den Mitgliedern der Akademie der Wissenschaften, zugestanden ist. Das im Vortrag der Obersten Justizstelle von 1825 (Staatsratszahl 1944/1397)13 umständlich erörterte Dienstverhältnis der Grenzkämmerer bekräftigt nur die Meinung des Finanzministerii, denn in der darauf erteilten Ah. Entschließung vom 10. Mai 1825 wird dem Antrage, die Grenzkämmerer und ihre Angehörigen im allgemeinen für pensionsfähig zu erklären, keine Folge gegeben, und es wird auch in derselben die Begünstigung der Anrechenbarkeit der Dienstzeit im Falle der Erlangung eines stabilen Dienstplatzes nicht erwähnt. In bezug auf das Dienstverhältnis der Grenzkämmerer ist in dem berufenen Vortrage und insbesondere aus der darin vorkommenden Darstellung des Lemberger Landrechtes zu entnehmen, daß sie keine Besoldung, sondern lediglich die bei Kommissionen14 zugewiesenen Taggelder beziehen, einen vom Landrechte abgesonderten Körper bilden, keinen zu dem Verhältnisse anderer öffentlicher Staatsbeamten bestimmten Charakter genießen und [daß], da zur Erlangung einer solchen Stelle die Rechtsstudien nicht unumgänglich nötig sind, so viele Grenzkämmerer von mittelmäßiger Fähigkeit sich vorfinden. Da denselben die Diäten nicht den hinlänglichen Unterhalt gewähren, sehen sie sich gezwungen, andere Erwerbszweige, z. B. Pachtungen, Geschäftsführungen etc., zu ergreifen, und es wurde die Wahrnehmung gemacht, daß sie bei ihren Amtsverrichtungen mehr um den Gewinn, als um die Ehre besorgt sind.

|| S. 34 PDF || Alle diese Umstände bekräftigen die vom Finanzministerio in der Note vom 20. Jänner d. J.15 geäußerte Meinung, und es kann zur näheren Begründung derselben nur noch folgendes angeführt werden: Allerdings sind Auskultanten, Konzepts- und Kanzleipraktikanten, provisorische Beamte als solche nicht pensionsfähig, Aushilfsdiener als solche nicht provisionsfähig; es ist aber diesen Individuen nach den allgemeinen Pensionsvorschriften gestattet, wenn dieselben einen stabilen Dienstplatz erlangen, jene frühern Dienste bei der Pensionsbehandlung in Anrechnung zu bringen. Den Grenzkämmerern aber ist, was schon ihr eigentümlicher, von den genannten Individuen abweichender Organismus bewährt, diese Begünstigung bisher weder durch die allgemeinen Pensionsnormen noch durch eine besondere Vorschrift zugestanden worden; es kann daher eine Dienstleistung, welche an und für sich nicht anrechnungsfähig ist, dadurch, daß sie sich an eine anrechenbare reiht, nicht anrechnungsfähig werden. Eine Abweichung von diesem Grundsatze müßte sogar zu der äußersten Konsequenz führen, daß selbst Patrimonial- wiewohl im öffentlichen Interesse zugebrachte Dienste, z. B. als Steuereinnehmer, Justitiär etc., anrechenbar werden könnten, was von dem Finanzministerium niemals anerkannt und die Unanrechenbarkeit dieser Dienste auch von den anderen Ministerien zugestanden wurde. Allerdings dürfen auch Dienste vormals städtischer Beamter bei dem unmittelbaren Übertritt in den Staatsdienst in Anrechnung gebracht werden, was durch Ah. Entschließungen von 1817 und 1819 gestattet ist16; allein es ist bei diesen Beamten das Moment maßgebend, daß sie in ihrer frühern Stellung als städtische Beamte bereits einen Pensionsanspruch erworben haben müssen.

Was endlich den vorliegenden speziellen Fall des Bezirksvorstehers Kodrebski und des Adjutanten Zajaczkowski (ehemalige Grenzkämmerer) betrifft, so stellt sich deren Behandlung nach dem Antrage des Finanzministeriums schon als günstig dar. Im Vortrag der Obersten Justizstelle von 1825, welchem jedoch Allerhöchstenorts keine Folge gegeben wurde, war beantragt, die Grenzkämmerer den Ratsprotokollisten der Landrechte mit 800 f. Gehalt gleichzuhalten und nach diesem Maßstabe in vorkommenden Pensionsfällen zu behandeln. Kodrebski hat 29 Jahre als Grenzkämmerer und nur acht Monate im Staatsdienste zugebracht, er hat auf keine bleibende Beteilung aus dem Staatsschatze Anspruch. Das Finanzministerium hat eine jährliche Gnadengabe von 300 f., mithin beinahe die Hälfte obiger 800 f., beantragt. Wollte ihm noch eine weitere Begünstigung zugewendet werden, so wäre der Antrag von 300 f. auf 400 f. zu erhöhen, da Kodrebski über 25 Jahre diente. Zajaczkowski ist an und für sich günstig behandelt, wenn ihm, abgesehen von der nur wenige Monate im Staatsdienste zugebrachten Zeit, der Betrag von 600 f. als Ruhegenuß zugewiesen wird. Bei der günstigsten Auffassung könnte ihm eine Gnadengabe von 800 f. jährlich zugewandt werden, was aber gegenüber so vielen, bereits mit weit mindern Beträgen beteilten Grenzkämmerern als eine Unbilligkeit erscheinen und der Vermutung Raum geben würde, als ob ihm der ganze zuletzt als Staatsdiener bezogene Gehalt per 800 f. als Ruhegenuß belassen worden wäre.

Der Finanzminister erklärte sonach, bei der im schriftlichen Wege abgegebenen Ansicht beharren zu müssen.

|| S. 35 PDF || Der Justizminister entgegnete: Zur Begründung des Anspruches auf eine Versorgung aus dem Staatsschatze für einen dienstunfähigen Staatsbeamten wird erfordert: 1. daß er wirklicher Staatsbeamter gewesen, 2. über zehn Jahre im Staatsdienste und 3. zur Zeit seiner Dienstesenthebung im Genusse eines systemisierten Gehaltes gestanden sei.

In der Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall ergibt sich ad 1., daß die Grenzkämmerer, nach dem klaren Wortlaute im Sinne des staatsrätlichen Votums zu dem Vortrage der obersten Justizstelle und der Ah. Entschließung von 1825 (1944/1397), wirkliche Staatsbeamte sind, es ist dieses, wie es dort heißt, schon durch die Instruktion des Jahres 1784 außer Zweifel gesetzt und durch die neue Instruktion von 1803 bestätigt17. jDie in dem Entwurfe der Ah. Entschließung, welchen derselbe Referent verfaßt hat, der in seinem Votum die Grenzkämmerer als wirkliche Staatsbeamte anerkannt und sich daher nicht widersprechen konnte, vorkommende Bezeichnung „exequierende“ Landrechtsbeamte ändert in ihrem Charakter nichts, denn es gibt außer ihnen noch viele andere exequierende wirkliche Staatsbeamte. Ferner wurde ihnen ausdrücklich die Staatsuniform bewilligt, weil sie, wie in dem staatsrätlichen Referate vom Jahre 1815 vorkömmt, Staatsbeamte sind. Die vom Herrn Finanzminister unternommene Äquiparierung der Grenzkämmerer mit den Katastralbeamten stützt sich auf kein Gesetz undj Die in dem Entwurfe der Ah. Entschließung, welchen derselbe Referent verfaßt hat, der in seinem Votum die Grenzkämmerer als wirkliche Staatsbeamte anerkannt und sich daher nicht widersprechen konnte, vorkommende Bezeichnung „exequierende“ Landrechtsbeamte ändert in ihrem Charakter nichts, denn es gibt außer ihnen noch viele andere exequierende wirkliche Staatsbeamte. Ferner wurde ihnen ausdrücklich die Staatsuniform bewilligt, weil sie, wie in dem staatsrätlichen Referate vom Jahre 1815 vorkömmt, Staatsbeamte sind18. Die vom Herrn Finanzminister unternommene Äquiparierung der Grenzkämmerer mit den Katastralbeamten stützt sich auf kein Gesetz und paßt hier nicht, weil die letztern ausdrücklich als nur zeitlich aufgenommene und mit dem Aufhören der Katastraloperationen zu entlassende Beamte bezeichnet wurden. Wohl sind die Grenzkämmerer, wenn sie als solche austreten, nicht pensionsfähig, weil ihnen, wenn sie auch das Erfordernis ad 2 erfüllt hätten, doch jenes ad 3, der Genuß eines systemisierten Gehalts, abgeht. Sie teilen alsdann das Schicksal der Praktikanten, Auskultanten oder anderer unbesoldeter Beamten, denen, wenn sie als solche dienstunfähig werden, ebenfalls keine Pension gebührt. Gleichwie aber diesen letztern, wenn sie nach mehr als zehn Dienstjahren und nach erlangter systemisierter Besoldung in Ruhestand versetzt werden, ihre ganze, als unbesoldete, aber wirkliche Beamte zugebrachte Dienstzeit bei Bemessung der Pension in Anrechnung gebracht wird, so muß auch den Grenzkämmerern, wenn sie, wie im vorliegenden Falle, die Erfordernisse ad 2 und 3 besitzen, die Pension nach der ganzen, im ununterbrochenen Staatsdienste, also auch im Grenzkämmererdienste zugebrachten Zeit bemessen werden, und zwar, wie es überhaupt vorgeschrieben ist, von dem letzten systemisierten Gehalte. Nie und nirgends ist es ausgesprochen, daß in einem solchen Falle die Grenzkämmererdienste für nichts zu rechnen seien. Vielmehr hat die bestandene allgemeine Hofkammer selbst in mehreren Fällen dieser Art die Anrechenbarkeit der Grenzkämmererdienste ausdrücklich anerkannt, so bei der Pensionierung des Appellations[gerichts]präsidenten Golaszewski im Jahre 182319, wo sie || S. 36 PDF || ausdrücklich erklärte, daß seine Dienstzeit vom 21. Juni 1784, wo er den Eid als Grenzkämmerer abgelegt hatte, zur Pensionsbemessung in Anrechnung komme, so bei der Pensionierung des Appellations[gerichts] rates Torosiewicz, wo eine ähnliche Erklärung abgegeben wurde20. kWenn nun den Grenzkämmerern der Charakter wirklicher Staatsbeamter seit so vielen Jahrzehnten durch Ah. Entschließungen und von allen Behörden, die Hofkammer nicht ausgenommen, zuerkannt wurde, so ist es nicht zulässig, jetzt mit allen diesen Vorgängen ohne positive Grundlage in Widerspruch zu treten.k

Hiernach glaubte der Justizminister, die Ansicht vertreten zu sollen, daß die Grenzkämmerer­dienstzeit, welche der besoldeten systemisierten Anstellung unmittelbar vorausgegangen ist, bei der Pensionierung von Rechts wegen in Anrechnung zu bringen sei. Die vom Finanzminister daraus gezogene Konsequenz, daß hiernach auch Patrimonialbeamte Anspruch auf die Einrechnung ihrer Dienste haben würden, findet nicht statt, weil den Patrimonialbeamten als solchen das Erfordernis ad 1 abgeht. Die weiteren Betrachtungen über die günstige Behandlung, die den zwei in Rede stehenden Beamten durch den Antrag des Finanzministeriums zuginge, entfallen von selbst, sobald anerkannt wird, daß ihnen die Anrechnung ihrer Dienstzeit als Grenzkämmerer gebühre. lÜbrigens glaubte der Justizminister zur Vermeidung von Mißverständnissen bemerken zu müssen, daß die in einer Note des Finanzministeriums vorkommende Behauptung, als wenn derselbe zugestanden hätte, daß die Grenzkämmerer nur provisorische Beamte gewesen seien, ganz unrichtig ist, indem der Justiz­minister in seiner Zuschrift an das Ministerium des Inneren gerade das Gegenteil behauptet hat.l,21

Alle übrigen Stimmführer der Konferenz, mit Ausnahme des Finanzministers, erklärten sich sofort mit der Ansicht des Justizministers einverstanden22.

IV. Behandlung der Theresianisten beim Eintritt in den Staatsdienst

Der Finanzminister brachte mit Rücksicht auf einige mit den einschlägigen Ministerien vorgekommenen Differenzen seinen Antrag vom 1. Jänner 1857 (KZ. 50, MCZ. 57) über die Behandlung der in den Staatsdienst tretenden Zöglinge der Theresianischen Akademie in Vortrag23.

|| S. 37 PDF || Es wurde dabei der von ihm vorgelegte Resolutionsentwurf zur Grundlage der Beratschlagung genommen, bei welcher sich folgende Bemerkungen ergaben:

Erste Seite des Resolutionsentwurfs, unten, zu den Worten „daß bei genügender Nachweisung der gesetzlichen Erfordernisse etc.“ bemerkte der Minister des Inneren, daß ihm diese Fassung zu beschränkt erscheine, weil den Ministerien die Befugnis eingeräumt ist, von einem oder dem anderen dieser Erfordernisse zu dispensieren. Wären die Theresianisten von der Erlangung einer solchen Dispens ausgeschlossen, so würden sie übler daran sein als Auswärtige, was wohl nicht in der Absicht der angetragenen Norm liegt. Es wurde daher, zur Beseitigung jedes Zweifels, der Beisatz eingeschaltet: „insoweit nicht aus besondern Gründen die Dispens von denselben bewilligt ist“.

Seite zwei, in der zweiten Hälfte, zu den Worten „zum Behufe der definitiven etc.“ bemerkte der Minister des Inneren: Die Theresianisten werden nach dieser Norm sogleich definitiv in den Staatsdienst aufgenommen; man könnte daher nicht sagen, daß sie behufs der definitiven Aufnahme noch etwas zu leisten haben. Die Ablegung der politischen oder Richteramtsprüfung im Laufe der Praxis aber versteht sich bei ihnen, wie bei anderen Praktikanten, von selbst. Es kann daher, nach dem Erachten dieses und des Justizministers der ganze Satz „Zum Behufe etc.“ bis „entfernen“ als vermöge der allgemeinen Normen selbstverständlich hinweggelassen werden, welcher Ansicht die Konferenz einhellig beistimmte.

Seite drei, Zeile 1, 2 von unten, zu den Worten „die Flüssigmachung (des Adjutums) mit dieser Nachwirkung ist jedoch erst nach nachgewiesenem Antritte der Verwendung zu verfügen“ bemerkten die Minister des Inneren und der Justiz , daß, nachdem die Staatsprüfung erst nach dem 8. Semester abgelegt werden darf, der junge Mensch doch wenigstens ein halbes Jahr zur Vorbereitung dazu braucht, mittlerweil aber auch seinen Unterhalt bestreiten muß, die Flüssigmachung des Adjutums nicht erst vom Tage des Eintritts in den Dienst, sondern vom Tage des Austritts aus dem Theresiano erfolgen, oder, wenn dies einem Bedenken unterläge, einstweilen vom Akademiefonds vorgeschossen werden sollte.

Der Finanzminister verwahrte sich gegen eine frühere Anweisung, weil dann der Kandidat keine Bürgschaft über die Verwendung seiner Zeit geben kann.

Der Kultusminister mhat kein Bedenken, daß das Adjutum, welches vom Tage des Austrittes aus der Akademie gebühren soll, erst nach dem Eintritte in die Dienstleistung flüssig gemacht werde. Insofern die Ablegung der Staatsprüfungen Schwierigkeiten bereiten sollte, könnte denselben leicht dadurch abgeholfen werden, wenn gestattet würde, den Kandidaten noch ein halbes Jahr länger, bis zur Ablegung der Staatsprüfung, in der Akademie zu belassen, was jedoch ganz füglich der abgesonderten Verhandlung anheimgestellt werden könnem . Hiermit erklärten sich die mehreren Stimmen einverstanden24.

V. Untersuchung der Verbrechen des Hochverrats etc. im lombardisch-venezianischen Königreich

Im Nachhange zu dem Ah. Kabinettschreiben vom 25. Jänner 1857, womit die Amnestie für das lombardisch-venezianische Königreich erteilt und die Aufhebung des Spezialgerichtshofes in Mantua Ah. angeordnet worden ist25, wurde dem Justizminister das Gutachten abverlangt, was für Verfügungen zu treffen seien, um künftig im lombardisch-venezianischen Königreiche die Verbrechen des Hochverrats, Aufruhrs und Aufstands abzuurteilen, dabei die Einheit der Verhandlung zu wahren und deren Gang zu beschleunigen26. Der Justizminister hat hierüber die beiden Oberlandesgerichtspräsidenten27 und den Grafen Radetzky vernommen. Jener in Venedig und Graf Radetzky schlagen Venedig, der in Mailand diese letztere Stadt als Sitz des zur Aburteilung jener Verbrechen für das ganze Königreich zu bestimmenden Gerichtshofes vor, wenn überhaupt ein Spezialgerichtshof aufgestellt werden soll.

Allein weder der Mailänder Oberlandesgerichtspräsident noch der Justizminister hielten einen solchen Spezialgerichtshof für zweckmäßig oder nötig. Nicht für zweckmäßig, ja für gehässig, weil eben erst in Folge eines Ah. Gnadenakts der bestandene Spezialgerichtshof in Mantua aufgehoben worden ist und weil die Einsetzung eines Spezialgerichtshofs ein Mißtrauen der Regierung gegen ihren Richterstand beurkundet. Nicht für nötig, weil nbereits die Strafprozeßordnung die Verbrechen des Hochverrats, der Majestätsbeleidigung, Beleidigung der Mitglieder des kaiserlichen Hauses und Störung der öffentlichen Ruhen dem Landesgerichte der Hauptstadt des Kronlands oder Gouvernementgebietes zur Verhandlung zuweiset28, und im Falle einer über beide Verwaltungsgebiete sich erstrekkenden Komplizität auch schon nach dem bestehenden Gesetze durch Delegation des einen oder des anderen Gerichtshofes geholfen werden kann.

Es wäre daher, nach dem Erachten des Justizministers, lediglich bei den diesfälligen Jurisdiktionsvorschriften zu belassen, ound dies umso mehr auch bei den Verbrechen der Aufruhr und Aufstands, welche gesetzlich den Gerichtshöfen überhaupt unterstehen, zu beobachten, weil die Untersuchung dieser Verbrechen durch das entfernte Landesgericht mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden ist, und diese Verbrechen, wenn sie einen hochverräterischen Charakter annehmen, ohnedies vor das Forum des Landesgerichtes gehöreno .

|| S. 39 PDF || Was die Maßregeln zur Erhaltung der Einheit und zur Beschleunigung der Verhandlung betrifft, so ist in ersterer Beziehung bereits auf die gesetzlich zulässige Delegation hingewiesen worden; – in der letzteren läßt sich nach dem Erachten des Justizministers nichts anderes veranstalten, als einerseits die Polizeibehörden anweisen, daß sie nicht, wie es bisher geschehen, die wegen Verdacht eines solchen Verbrechens Eingezogenen monatelang im Polizeiverhafte lassen, ehe sie sie dem kompetenten Gerichtshofe übergeben, pworüber der Justizminister mit dem Chef der Obersten Polizeibehörde nach Herablangung der Ah. Entschließung Rücksprache zu pflegen sich vorbehältp, und andererseits die Staatsanwaltschaften qund Oberlandesgerichtspräsidienq zu beauftragen, daß sie über den Umfang solcher Untersuchungen etc. an das Justizministerium berichten, um letzteres in den Stand zu setzen, von Fall zu Fall die nötigen Weisungen über die Beschleunigung, allenfalls Abbrechung der Verhandlung zu erteilen.

Da sich die Konferenz mit der Ansicht des Justizministers vollständig vereinigte, so wird dieser hiernach den Vortrag an Se. Majestät erstatten29.

VI. Remuneration für Dr. Knolz

Die zwischen dem Minister des Inneren und dem Finanzminister zeuge des Vortrags vom 17. März 1857, KZ. 1041, MCZ. 948, bestehende Meinungsdifferenz über den Betrag der für den quieszierten Protomedikus Dr. Knolz aus Anlaß der Leitung des Baues des Irrenhauses in Antrag zu bringenden Remuneration hat sich durch die Vereinbarung der beiden Minister über die Summe von 1500 f. behoben30.

VII. Entscheidung des Konsistoriums Augsburger und Helvetischer Konfession in Kirchendisziplinsachen

In Laibach meldete sich ein helvetischer Konfessionsverwandter bei seinem Pastor zur Ehe mit einer Katholikin. Der Pastor verlangte von ihm das eidliche Versprechen, daß er den Revers über die Erziehung seiner Kinder in der katholischen Religion nicht ausstelle. Der Ehewerber gab das Versprechen, beschwerte sich dann aber beim Konsistorium über jene Forderung, bemerkend, er habe sich ihr bloß darum gefügt, weil der Pastor einen anderen, der im gleichen Falle den Revers ausgestellt hatte, öffentlich von der Kanzel herab gerügt habe. Das vereinigte Konsistorium Augsburger und Helvetischer Konfession ist aus einer Anzahl von Räten jeder Konfession zusammengesetzt und hat in Angelegenheiten, die nicht die Dogmen oder Liturgie betreffen, gemeinsam zu entscheiden. In diesem Falle aber stimmten die helvetischen Räte für, die augsburgischen gegen den Pastor, sodaß der Präsident den Beschluß sistierte und ihn der Entscheidung des Kultusministers unterzog31.

|| S. 40 PDF || Der Kultusminister war der Meinung, daß die Regierung in dieser Angelegenheit, solange sie sich innerhalb der Schranken der Kirchendisziplin hält und nicht etwa eine unzulässige Trauungsverweigerung zur Folge hat, eine Entscheidung rzu fällen keine Ursache haber, daß daher, wenn die beiden Konsistorien sich über eine Frage der Kirchenzucht nicht zu einigen vermögen, die Entscheidung von dem Konsistorium derjenigen Konfession allein zu fassen sei, in welcher der berufene Fall sich ergeben hat. Da es sich hierbei um die Ausdehnung eines rücksichtlich der dogmatischen und liturgischen Fragen bestehenden Grundsatzes auch auf Gegenstände der Kirchenzucht handelt, so erbat sich der Kultusminister hiezu die Beistimmung der Konferenz.

Die Konferenz nahm jedoch Anstand, den vorgekommenen Fall zum Gegenstande einer prinzipiellen Entscheidung zu machen, und glaubte, es sei sich auf die Erklärung zu beschränken, daß die Regierung, ohne Beirrung der Gewissensfreiheit über die Forderung des Reverses, sobald damit kein gesetzwidriges Zwangsmittel in Verbindung gebracht wird, doch im Interesse der öffentlichen Ordnung nicht zugeben könne, daß ein Individuum wegen eines wirklichen oder vermeintlichen Vergehens öffentlich von der Kanzel herab mit Namen bezeichnet und zurechtgewiesen werde.

Der Kultusminister, welcher sich mit dieser Auffassung nicht vereinigen zu können glaubte, behielt sich vor, hierwegen an Se. Majestät Vortrag zu erstatten32.

VIII. Uniform für Dr. Scherzer

Der Handelsminister erbat und erhielt die Zustimmung der Konferenz zu seinem Antrage, dem auf der Fregatte „Novara“ zur Weltumseglung zugelassenen Gelehrten Dr. Scherzer behufs der Erhöhung seines Ansehens und Einflusses in den transatlantischen Gegenden die Anlegung der k. k. Konsularuniform sin Anhoffung der nachträglichen Ah. Genehmigung zu gestatten, nachdem er wegen der Dringlichkeit der Sache nicht in der Lage sei, hierüber die Ah. Schlußfassung früher einzuholens in Anhoffung der nachträglichen Ah. Genehmigung zu gestatten, nachdem er wegen der Dringlichkeit der Sache nicht in der Lage sei, hierüber die Ah. Schlußfassung früher einzuholen,33.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Ofen, den 9. Mai 1857.