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Nr. 387 Ministerkonferenz, Wien, 24. März 1857 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 24. 3.), gesehen Bach 27. 3., Thun 28. 3., K. Krauß, Toggenburg, Bruck, Kempen, Kellner.

MRZ. – KZ. 103 –

Protokoll der zu Wien am 24. März 1857 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Absendung der Handelsagenten mit der „Carolina“

Der Handelsminister referierte in betreff der Beteiligung von Handelsagenten an der Expedition des k. k. Schiffes „Carolina“ auf Staatskosten.

Ursprünglich war die Absicht, solche an der Fahrt der k. k. Fregatte „Novara“ teilnehmen zu lassen, und der Finanzminister hatte keinen Anstand genommen, sich für diesen Antrag zu erklären. Nachdem aber Se. k. k. Hoheit der Herr Erzherzog Ferdinand Max die Aufnahme von Handelsagenten auf die „Novara“ nicht zu gestatten, sondern dieselben auf das gleichzeitig mit jener abgehende Schiff „Carolina“ zu verweisen fanden, so glaubte der Finanzminister bei dem Umstande, daß dieses letztere Schiff seinen Kurs nur auf Brasilien und die südlichen Küsten Amerikas erstrecken wird, unsere Handelsbeziehungen zu Brasilien aber zur Genüge bekannt, jene zu den argentinischen Staaten aber nicht von solcher Wichtigkeit sind, um eine, wenn auch nicht sehr bedeutende Auslage auf das Ärar zu rechtfertigen, seine für die „Novara“ gegebene Zustimmung rücksichtlich der „Carolina“ zurücknehmen zu sollen1. Gleichwohl fand der Handelsminister in dem Umstande, daß selbst auf dem beschränkten Kurse der „Carolina“ Punkte berührt werden, welche für unsere Handelsbeziehungen wichtig werden können, daß sowohl von den vernommenen Handelskammern als auch vom Handelsstande ein besonderer Wert auf die in Rede stehende Mission gelegt wird und daß, nach Versicherung des Konsuls in Uruguay, von Seite der preußischen Regierung Verbindungen mit den südamerikanischen Handelsplätzen angeknüpft werden, Anhaltspunkt genug, um sich für die Absendung von Handelsagenten mit der „Carolina“ auf Staatskosten auszusprechen. Die diesfälligen Auslagen – auf circa 8000 f. angenommen – sind wohl an sich nicht von Belang; sie können auch nicht, wie der Finanzminister andeutete, auf die Handelskammern überwiesen werden, weil die Handelskammern ihrer Bestimmung und Verfassung nach nicht dazu berufen und ermächtigt sind. Sie müßten also durch freiwillige Beiträge im Wege der Sammlung aufgebracht werden; dies würde jedoch bei einer Unternehmung, die im Interesse der Monarchie und unter den Auspizien eines kaiserlichen Prinzen ausgeführt wird, der Würde der || S. 23 PDF || Regierung wenig angemessen sein. Nachdem nun auch vollkommen geeignete Kandidaten vorhanden, alle Vorbereitungen getroffen sind, und die Fahrt schon am 12. April angetreten werden soll, so gedächte der Handelsminister, sich die Ah. Genehmigung seines Antrags zu erbitten, und würde denselben allenfalls dahin beschränken, daß statt, wie ursprünglich beabsichtigt war, zweier nur ein Handelsagent abgesendet werde.

Der Finanzminister hielt zwar an der Ansicht fest, daß, so zweckmäßig auch die Beteiligung von Handelsagenten an der Fahrt der „Novara“ gewesen wäre, dies doch in Ansehung der „Carolina“ nicht der Fall sei, da sie nur bekannte und minder wichtige Gegenden berührt. Insoferne jedoch der Handelsminister den Antrag auf einen Agenten beschränkt und die Sache mit 4000–5000 f. abgetan werden kann, nahm er keinen Anstand, demselben beizustimmen, womit dann auch die übrigen Votanten einverstanden waren2.

II. Errichtung einer theologischen Fakultät in Innsbruck

Der Kultus- und Unterrichtsminister referierte seinen Antrag vom 23. März 1857, KZ. 1138, MCZ. 1033, wegen Errichtung einer theologischen Fakultät an der Innsbrucker Universität3.

Hierzu bietet sich die Gelegenheit in dem Bestande des theologischen Studiums in dem dortigen Hause der Jesuiten. Werden denselben die Mittel gegeben, dieses Studium in dem Maße zu entwickeln, daß es als theologische Fakultät der Universität einverleibt werden könnte, so würde dadurch nicht nur die Wirksamkeit der bisher bloß auf zwei Fakultäten beschränkten Innsbrucker Universität mit verhältnismäßig geringen Kosten erweitert, dem bisher auf seine Diözesanlehranstalten beschränkten Tiroler Klerus Gelegenheit zur höheren Ausbildung verschafft und selbst der katholische Klerus aus der Schweiz herbeigezogen werden, sondern es wäre auch der Bestand der theologischen || S. 24 PDF || Lehranstalt der Jesuiten für Innsbruck gesichert, welche sie sonst aus ökonomischen Gründen wahrscheinlich in einen dem Zentrum der Monarchie näher gelegenen Ort zu versetzen gezwungen wären. Der Orden ist bereit, acht Professoren anzustellen, wenn ihm eine Dotation von 8000 f. gewährt wird. Unter diesen Verhältnissen würde der Unterrichtsminister sich von Sr. Majestät die Ah. Genehmigung dieses Antrags in thesi und sohin die Ermächtigung erbitten, über die Modalitäten der Ausführung mit dem Orden zu verhandeln.

Die Mehrheit der Konferenz erklärte sich mit diesem Antrage einverstanden; nur der Justizminister nahm Anstand, sich demselben anzuschließen, weil er die Errichtung einer ordentlichen theologischen Fakultät an der Universität der beantragten Anstalt mit ihrem zwiefachen Charakter vorzöge. aDer tg. Unterzeichnete hielt den Gegenstand für geeignet, in einer weiteren Sitzung einer näheren Erörterung unterzogen zu werdena Der tg. Unterzeichnete hielt den Gegenstand für geeignet, in einer weiteren Sitzung einer näheren Erörterung unterzogen zu werden,4.

III. Zulassung des Peter Jakob Vucassinovich zur Merkantilkapitänsprüfung

Der im Jahre 1848 ohne Charakter ausgetretene k. k. Marineoffizier Vucassinovich hat um Zulassung zur Prüfung als Merkantilkapitän gebeten.

Nachdem hervorgekommen ist, daß er unter der revolutionären Regierung ein Schiffskommando geführt hat, konnte er gemäß Ministerratsbeschluß vom 26. Juni 1850 (Protokoll [MRZ.]Nr. 2606, Absatz II)5 zur Erlangung eines Patents als Merkantilkapitän beziehungsweise zur Ablegung der Prüfung nicht zugelassen werden. Es wird nun von Seite der einvernommenen Behörden bestätigt, daß Vucassinovichs Beteiligung an der Revolution nicht bedeutend und sein Betragen seither tadellos war, demgemäß auch einhellig unter Beistimmung des Grafen Radetzky auf Zulassung des Bittstellers zur gedachten Prüfung angetragen. Der Handelsminister glaubte, sich diesem Einraten anschließen zu können, erbat sich aber – da es sich um eine Ausnahme von einem im Ministerrate aufgestellten Grundsatz handelt – hiezu die Ermächtigung der Konferenz, welche sofort auch erteilt wurde6.

IV. Ausschließung der Vorträge über Meinungsdifferenzen in bloßen Gnadensachen

Unter den an die Ministerkonferenzkanzlei gelangenden au. Vorträgen der Minister, welche wegen einer Meinungsdifferenz mit dem Finanzminister (im Hinblicke auf den § 3 lit. b der Geschäftsordnung für die Ministerkonferenzen7) nach der bisherigen Übung zum Vortrage in der Konferenz zurückbehalten werden, befinden sich häufig solche, in denen ohne Bestreitung eines Prinzips lediglich eine Ausnahme von den bestehenden Pensions- oder Provisionsnormen zugunsten irgendeiner rücksichtswürdigen Person von der Ah. Gnade Sr. Majestät erbeten werden soll. Nicht selten handelt es sich dabei nicht einmal um die Frage, ob überhaupt eine ausnahmsweise Begünstigung in Antrag zu bringen sei, sondern bloß um die Ziffer, mit welcher die Beteilung zu bemessen wäre.

|| S. 25 PDF || Mehr als einmal hatte schon der tg. gefertigte Präsident der Konferenzen angedeutet, daß ihm derlei Vorträge nicht geeignet erscheinen, in der Konferenz einer Beratschlagung unterzogen zu werden, weil es sich dabei weder um Gegenstände handelt, welche nach § 2 der Ah. sanktionierten Bestimmungen über die Ministerkonferenzen in denselben zum Vortrage kommen müssen, noch um Differenzen über Verwaltungsmaximen, sondern nur um persönliche Verhältnisse, deren Würdigung der vortragende Minister ausschließlich der Ah. Gnade Sr. Majestät anheimstellt und über die sich auszusprechen die Konferenz nicht in der Lage ist8.

Gegenwärtig, wo wegen längerer Abwesenheit des Ministers des Inneren eine Anzahl solcher Differenzstücke bis zu dessen Rückkunft zum Vortrage in der Konferenz aufbehalten worden war, ergriff dieser Minister die Gelegenheit, um auf jene Andeutung zurückzukommen9. Auch ihm schienen Gnadenanträge der bezeichneten Art zur Beratung in der Konferenz nicht geeignet zu sein. Sie werden von dem betreffenden Fachminister, nach vorläufiger Rücksprache mit dem Finanzministerium, erstattet und sind entweder einstimmig oder in der Ziffer oder in der Hauptsache abweichend. Im ersten Falle entfällt jeder Anstand; im zweiten ist der Gegenstand der Differenz unerheblich an sich und nur durch genaues Eingehen in alle speziellen Verhältnisse zu erschöpfen. Und selbst im letzten Falle, wo die beiden Minister ihre gegenseitigen Ansichten von ihrem speziellen gegebenen Standpunkte vertreten, führt nach der bisherigen Erfahrung die Besprechung der Konferenz kaum zu einem anderen Resultate, als daß die Entscheidung der unbegrenzten Gnade Sr. Majestät anheimgestellt wird.

Da auch von Seite des Armeeoberkommandos, wie der Generaladjutant FML. Freiherr v. Kellner bemerkte, Angelegenheiten dieser Art nach vorläufigem Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit dem eigenen Gutachten der Ah. Entscheidung unmittelbar vorgelegt werden, so erachtete der Minister des Inneren , daß Vorträge, welche die Minister über derlei Gnadensachen gegen das Einraten des Finanzministeriums – jedoch ohne Bestreitung eines Verwaltungsgrundsatzes – an Se. Majestät zu erstatten in den Fall kommen, hinfür nur dann in der Konferenz zur Beratung gebracht werden dürfen, wenn der Vortrag erstattende Minister es in Gemäßheit des § 3 der Ah. sanktionierten Bestimmungen über die Ministerkonferenzen verlangt.

Die Konferenz schloß sich diesem Antrage einhellig um so mehr an, als es nach der Bemerkung des tg. gefertigten Präsidenten jedenfalls der Ah. Bestimmung Sr. Majestät anheimgestellt ist, über den einen oder den anderen Gegenstand das Gutachten der Konferenz abzuverlangen, welche dann dem diesfälligen Ah. Befehle pflichtmäßig und gewissenhaft nachkommen wird. In Gemäßheit dieser Erörterung wurden dem Kanzleidirektor der Konferenz nachstehende, als Gegenstände der erwähnten Art bezeichnete Geschäftsstücke: MCZ. 464/KZ. 501, MCZ. 472/KZ. 509, MCZ. 475/KZ. 511, MCZ. 538//KZ. || S. 26 PDF || 585, MCZ. 571/KZ. 632, MCZ. 722/KZ. 789, MCZ. 820/KZ. 879, MCZ. 827/KZ. 886, MCZ. 883/KZ. 969 zur unmittelbaren Vorlage an Se. Majestät zurückgestellt10.

V. Urbarialentschädigungsrentenzahlung an die Familie Bornemisza

In der von dem Minister des Inneren zum Vortrage gebrachten Differenz mit dem Finanzminister (Vortrag vom 18. Jänner 1857, KZ. 256, MCZ. 244) in betreff der der Familie Bornemisza zu erfolgenden Abschlagszahlungen auf die verfallenen Renten der Urbarialentschädigung gab der hierwegen zuerst aufgeforderte Justizminister sein Gutachten dahin ab, daß, nachdem die Familie Bornemisza, laut Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, noch im rechtlichen und echten Besitze des Gutes sich befindet, ihr auch der Anspruch auf dessen Einkünfte gebühre, unter welche natürlich auch die verfallenen und noch bis zum Ausgang des Prozesses mit dem Ärar verfallenden Renten der Urbarialentschädigung, als ein Äquivalent der aufgehobenen Urbarialien, gehören. Der Finanzminister fand es zwar sehr unzukömmlich, der genannten Familie für ein Gut, das Eigentum des Ärars und nur pfandweise im Besitze derselben ist, die Urbarialentschädigungsrenten zu erfolgen und hiermit selbst die Mittel zur längern Fortsetzung des seit 1836 obschwebenden Prozesses wider den Fiskus zu gewähren. Allein die vom Minister des Inneren hervorgehobene Rücksicht, daß, wäre die Auflösung des Untertansverbands nicht erfolgt, die gutsbesitzende Familie unbestreitbar im Genusse ihrer Urbarialrechte, an deren Stelle nun die Entschädigungsrenten traten, geblieben sein würde, bestimmte die Konferenz, dem Antrage der Minister des Inneren und der Justiz beizutreten11.

VI. Verzehrsteuerzuschlag für die Stadt Marienbad

Die Differenz zwischen dem Minister des Inneren und dem Finanzminister (Vortrag vom 8. Februar 1857, KZ. 517, MCZ. 482) über den der Stadtgemeinde Marienbad zu bewilligenden Bieraufschlag von ½ Kreuzer pro Maß hat sich dadurch behoben, daß der letztere, obwohl im allgemeinen gegen solche Zuschläge auf Konsumtionssteuern und besonders in so hohem Betrage, dennoch erklärte, in dem vorliegenden besonderen Falle, mit Rücksicht auf die angeführte Untunlichkeit, die Gemeindebedürfnisse in anderen Wegen zu bedecken, dem Antrage des Ministers des Inneren nicht entgegentreten zu wollen12.

VII. Naturalwohnung für den Statthaltereivizepräsidenten in Temesvár

Der Minister des Inneren referierte seinen, von der Ansicht des Finanzministers abweichenden Antrag vom 30. Jänner 1857, KZ. 380, MCZ. 352, wegen Bewilligung || S. 27 PDF || einer Naturalwohnung für den Statthaltereivizepräsidenten in Temesvár. Er glaubte, diesen seinen Antrag vornehmlich durch den Umstand begründen zu können, daß der Vizepräsident in Temesvár mehr als andere in den Fall kommt, den Gouverneur zu vertreten, und daß es so schwer ist, daselbst eine zur Repräsentation geeignete Wohnung zu finden. Die Mehrheit der Konferenz fand jedoch die von dem Finanzminister hervorgehobene Besorgnis vor ähnlichen Ansprüchen, die hiernach bei den Vizepräsidenten anderer Statthaltereien hervorgerufen werden dürften, überwiegend und erachtete, dem doch nur mehr durch persönliche Verhältnisse begründeten Antrage des Ministers des Inneren nicht beitreten zu können, welcher sich vorbehielt, bfalls sein diesfälliger Antrag nicht die Ah. Genehmigung erhielteb, dem Freiherrn v. Schmidburg in einem anderen Wege die wünschenswerte Beihilfe zu erwirken13.

Wien am 24. März 1857. Gr[af] Buol. Ah. E. cZu IV gestatte Ich, daß bei Gnadensachen in jenen Fällen, in welchen zwischen den Ministerien eine Meinungsverschiedenheit bloß hinsichtlich des Betrages besteht, die Vorträge Mir ohne vorläufige Beratung in der Ministerkonferenz unterbreitet werden; in allen anderen Fällen ist sich jedoch auch ferner nach der für die Ministerkonferenz vorgeschriebenen Geschäftsordnung zu benehmen. Den übrigen Inhalt dieses Protokolls habe Ich zur Kenntnis genommen. c Franz Joseph. Wien, den 8. April 1857.