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Nr. 383 Ministerkonferenz, Wien, 7. Januar 1857 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 7. 1.), Bach (15. 3.), Thun (10. 1.), K. Krauß, Toggenburg, Bruck.

MRZ. – KZ. 100 –

Protokoll der zu Wien am 7. Januar 1857 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Gnadengabe für die Expeditorswaise Theresia Riccardi

Die Differenz, welche laut des Vortrags des Ministers des Inneren vom 11. Dezember 1856, KZ. 4813 [/1856], MCZ. 4431 [/1856], zwischen diesem und dem Finanzminister in Ansehung der für die Delegationsexpeditorswaise Theresia Riccardi angetragenen Gnadengabe von jährlich(en) 40 fr. besteht, wurde dadurch behoben, daß sich beide Minister in der Ziffer von 25 fr. auf drei Jahre vereinigten.

II. Pensionserhöhung für die Professorswitwe Anna Salomon

Die Differenz zwischen dem Finanzminister und dem Unterrichtsminister in Ansehung der von dem letzteren unterm 24. Dezember 1856, KZ. 27/1857, MCZ. 28/1857, in Antrag gebrachten Pensionserhöhung für die Professorswitwe Anna Salomon, dann

III. Gnadengabe für die Professorswaise Maria Fischer

dem Handelsminister über die Ziffer des in dem Vortrage vom 3. Jänner 1857, KZ. 34, MCZ. 39, besprochenen Ärarialbeitrags zu der Gnadengabe für die Professors- und Baudirektorswaise Maria Fischer ist durch den erklärten Beitritt des Finanzministers zu dem günstigeren Antrage des Vortrag erstattenden Ministers ausgeglichen worden.

IV. Pensionserhöhung für die Delegatenwitwe Marie v. Venier

Der Minister des Inneren glaubte seinen Antrag vom 11. Dezember 1856, KZ. 48 [/1857], MCZ. 4432 [/1856], wegen Erhöhung der Pension für die Delegatenwitwe Marie v. Venier von 500 auf 600 fr. gegen die prinzipielle Einsprache des Finanzministers durch die besondere Verdienstlichkeit des Gatten der Bittstellerin rechtfertigen und unter Beistimmung der Majorität der Konferenz der Ah. Gnade Sr. Majestät empfehlen zu dürfen1.

V. Gnadengabe für die Distriktskommissärswaise Josephine, Hermine und Julie Luccini

Rücksichtlich der vom Minister des Inneren unterm 1. Jänner 1857, KZ. 16, MCZ. 19, angetragenen Beteilung der Distriktskommissärswaisen Josephine, Hermine und Julie Luccini besteht zwischen ihm und dem Finanzminister die Differenz, daß letzterer || S. 261 PDF || die Waise Hermine, von der nur behauptet wird, „di essere di costituzione delicata“, von der Beteilung ausschließen will. Nachdem jedoch das ärztliche Zeugnis ausspricht, alle drei Schwestern seien unfähig, „di poter provvedere totalmente col lavoro al proprio sostentamento“, so vermeinte der Minister des Inneren, daß Grund vorhanden sei, auch zur Beteilung Herminens die Ah. Gnade Sr. Majestät in Anspruch zu nehmen2.

VI. Pension für den Stuhlrichter Emerich v. Ladomérszky

Obwohl vom Standpunkte der Normalvorschriften aus die Einsprache des Finanzministers gegen die Verleihung einer Pension an den gewesenen Stuhlrichter Emerich v. Ladomérszky als begründet angesehen werden muß, so erachtete der Minister des Inneren doch, seinen Antrag vom 15. Dezember 1856, KZ. 4858, MCZ. 4482, zugunsten dieses verdienten Beamten aus den im Vortrage dargestellten Gründen und mit Rücksicht auf ähnliche Fälle im Wege der Gnade der Ah. Genehmigung Sr. Majestät unterziehen zu dürfen.

VII. Nachsicht eines Defizits der Präturskasse in Fortopus [Angelegenheit Leopold Stähr]

Der Minister des Inneren referierte über die Meinungsverschiedenheit, welche laut seines Vortrags vom 1. Jänner 1857, KZ. 17, MCZ. 20, zwischen ihm und dem Finanzminister über den Rückersatz des nach dem Tode des Prätors Stähr zu Fortopus entdeckten Depositendefizits von 228 f. 5 Kreuzer besteht.

Indem der Finanzminister auch heute auf seiner Ansicht verharrte, daß dieser Abgang von dem Erben Stährs, [Moriz,] der einiges Vermögen hinterlassen hat, und dem mithaftenden Beamten zu ersetzen sei, glaubte der Minister des Inneren, seinen Antrag auf Nachsicht dieses Ersatzes mit Rücksicht auf die im Vortrage dargestellten Umstände, unter welchen sich dieser Abgang ergab, und auf den seither verflossenen langen Zeitraum von 15 Jahren seinen Antrag auf Nachsicht des Ersatzes unter Beitritt der Majorität der Konferenz der Ah. Gnade Sr. Majestät empfehlen zu dürfen.

VIII. Entschädigung des Brotlieferanten Michael Ringer

In der vom Minister des Inneren unterm 27. Dezember 1856, KZ. 5024, MCZ. 4618, der Ah. Schlußfassung unterzogenen Angelegenheit des Bäckers Michael Ringer wegen Entschädigung für die bei der Brotlieferung für die Strafanstalt zu Garsten erlittenen Verluste, erkannte der Minister des Inneren übereinstimmend mit dem Finanzminister an, daß für Ringer ein Rechtsanspruch auf eine Entschädigung nicht bestehe. Andererseits erklärte der Finanzminister , daß er die Billigkeitsrücksichten nicht verkenne, welche vom Minister des Inneren für denselben angeführt werden. Es beruht demnach lediglich auf der Ah. Gnade, ob und wieviel Se. Majestät demselben zu bewilligen geruhen wollen; eine bestimmte Summe hiefür in Antrag zu bringen, hielt sich der Finanzminister nicht für berufen.

In Übereinstimmung mit dieser Ansicht erachtete die Majorität der Konferenz, den Bittsteller im allgemeinen der Ah. Gnade empfehlen zu sollen3.

IX. Berufung des Professors Georg Schenach nach Wien

In der Meinungsverschiedenheit, welche laut des Vortrags vom 28. Dezember 1856, KZ. 22[/1857], MCZ. 26[/1857], zwischen dem Unterrichts- und dem Finanzminister in betreff der Bestellung dreier ordentlicher Professoren der Philosophie an der Wiener || S. 262 PDF || Universität obwaltet, erklärte der letztere, von seiner unterm 8. November 1856 abgegebenen schriftlichen Ansicht nicht abgehen zu können. Nachdem der Unterrichtsminister die Rücksichten hervorgehoben hatte, welche die Enthebung des Professors Lichtenfels vom Lehramte untunlich, dagegen aber die Berufung eines neuen tüchtigen Professors (Schenach) zur Hebung des wissenschaftlichen Lebens an der Wiener philosophischen Fakultät nötig machen, endlich dargestellt hatte, daß, wenn Schenach als ordentlicher Professor hieher übersetzt wird, der bisherige ao. Professor Lott, der sich wesentliche Ansprüche auf Anerkennung erworben hat, ohne Unbilligkeit nicht übergangen werden könnte, fand die Mehrheit der Konferenz gegen die über das wissenschaftliche Bedürfnis der Universität vorzugsweise kompetente Ansicht des Fachministers nichts weiter zu erinnern4.

X. Bau einer römischkatholichen Kirche in Czernowitz

Von dem Landespräsidenten in Czernowitz ist die Notwendigkeit der Erbauung einer neuen römisch-katholischen Kirche daselbst vorgestellt und mit der Unzulänglichkeit und Baufälligkeit der bestehenden sowie mit dem grellen Gegensatze begründet worden, in welchem sie zu den Kirchen der nichtunierten Griechen daselbst steht. Der Landespräsident5 beantragte daher zu diesem Zwecke in Ermangelung anderer Mittel eine Dotation von 300.000 fr. aus dem Staatsschatze, um damit eine Kirche nach dem Muster jener im alten Lerchenfelde herzustellen.

Der Kultusminister , überzeugt von der Notwendigkeit eines katholischen Kirchenbaues in Czernowitz und in dieser Überzeugung durch eine Bemerkung des Justizministers über das Verhältnis der Lateiner zu den Griechen in der Bukowina noch mehr bestärkt, war zwar in thesi mit dem Antrage des Landespräsidenten einverstanden, glaubte jedoch demselben mit Rücksicht auf die Zahl der römisch-katholischen Bevölkerung der Stadt und Umgebung, welche einen so großartigen Bau nicht rechtfertigen dürfte, dahin einschränken zu sollen, daß durch zehn Jahre ein jährlicher Beitrag von 10.000 fr. aus Staatsmitteln bewilligt werden möge. Der Finanzminister erklärte sich, wie im schriftlichen Korrespondenzwege so auch anheute mündlich, für die Verschiebung des Baus und für die vorläufige Ausarbeitung der Pläne und Kostenüberschläge, nach deren Vorlage sich erst werde bestimmen lassen, welche Summe dazu erforderlich sein und was aus dem Staatsschatze zugeschossen werden könne.

Der Kultusminister hielt jedoch den Bau mit Rücksicht auf den Stand der gegenwärtigen Kirche für dringend und den Ausspruch über den Baufonds aus dem Staatsschatze für nötig, weil die Pläne sich nach den vorhandenen Mitteln richten müssen, und letztere doch eher Aussicht auf Vergrösserung durch Sammlungen etc. haben, wenn bereits eine Summe gesichert ist, awelche die Möglichkeit des Baues in sichere Aussicht stellta,6.

XI. Fürstliches Thurn-Taxisches Familieninstitut

Der Minister des Inneren referierte über die Meinungsdifferenz, welche zeuge seines Vortrags vom 9. Dezember 1856, KZ. 4773, MCZ. 4389, zwischen ihm und dem Minister des Äußern einer-, dann dem Justizminister andererseits in betreff der vom Fürsten Thurn und Taxis angesuchten Sanktionierung der fürstlichen Hausgesetze für den Umfang des österreichischen Kaiserstaates obwaltet7.

Während die beiden zuerstgenannten Minister auf ihrem Antrage für die Gewährung beharrten, erklärte der Justizminister, von seiner gegenteiligen Ansicht ebenfalls nicht abgehen zu können. Ein gleiches Ansuchen ist mit Ah. Entschließung vom 8. Mai 1848 nach den einstimmigen Anträgen der Vereinigten Hofkanzlei und Obersten Justizstelle zurückgewiesen worden8. Die Motive derselben gelten gegenwärtig ebenso wie damals, und es besteht keine Veranlassung, jetzt Sr. Majestät etwas anderes einzuraten. Indem der Justizminister sich auf die in seiner schriftlichen Äußerung vom 9. Juli 1856 [sic!]9 umständlich entwickelten Gründe bezog, glaubte er nur noch besonders hervorheben zu sollen, daß bein ähnliches Ansuchen des Fürsten Thurn und Taxis schon im Jahre 1848 über einstimmiges Einraten der Hofstellen vom Ah. Orte zurückgewiesen wurde und itzt kein Grund vorliegt, von dieser, auf die anerkannten und bisher sorgfältig beobachteten Regierungsgrundsätze gestützten Ah. Entschließung abzugehen, weilb ein ähnliches Ansuchen des Fürsten Thurn und Taxis schon im Jahre 1848 über einstimmiges Einraten der Hofstellen vom Ah. Orte zurückgewiesen wurde und itzt kein Grund vorliegt, von dieser, auf die anerkannten und bisher sorgfältig beobachteten Regierungsgrundsätze gestützten Ah. Entschließung abzugehen10, weil durch die Anerkennung des Taxis’schen Familienstatuts im österreichischen Kaisertume rücksichtlich der daselbst gelegenen Güter die Landeshoheit und die Einheit der Gesetzgebung beeinträchtigt werden würde. Beabsichtigt der Fürst dieses nicht, und will er sich bezüglich der in Österreich gelegenen Güter wirklich den österreichischen Gesetzen und Gerichtsbehörden unterwerfen, so steht ihm bevor, die Errichtung eines österreichischen Fideikommisses11 anzusuchen. Es geht jedoch aus den Statuten || S. 264 PDF || hervor, daß die in Österreich erworbenen Güter ein Attinens12 einer im Auslande befindlichen Standesherrschaft sei, alle wichtigen Verfügungen über die Güter bloß von den Agnaten13 ausgehen und die aus dem Statute entspringenden Rechtsverhältnisse zu keiner Zeit anders als nach den Grundsätzen des Deutschen Privatfürstenrechts beurteilt werden sollen. Hiermit wären also österreichisches Recht und österreichische Gerichte auch bezüglich der in Österreich gelegenen Güter ausgeschlossen. cDie Errichtung des fürstlich Hanauschen Fideikommisses in Böhmen wurde mit Ah. Entschließung vom 29. Oktober 1854 nur gegen die Ausnahme der ausdrücklichen Erklärung in die Fideikommißurkunde bewilligt, daß für den Fall der erfolgenden Vereinigung dieses Fideikommisses mit dem Fideikommisse des fürstlichen Hauses das erstere den Vorschriften der österreichischen Gesetzgebung unterworfen bleiben soll. Hat sich der Kurfürst von Hessen dieser, in dem österreichischen Staatsrechte begründeten Bedingung unterworfen, so sieht [der] Votant nicht ein, warum das fürstliche Haus Thurn und Taxis von der Unterwerfung unter die österreichischen Gesetze losgezählt werden solltec Die Errichtung des fürstlich Hanauschen Fideikommisses in Böhmen wurde mit Ah. Entschließung vom 29. Oktober 1854 nur gegen die Ausnahme der ausdrücklichen Erklärung in die Fideikommißurkunde bewilligt, daß für den Fall der erfolgenden Vereinigung dieses Fideikommisses mit dem Fideikommisse des fürstlichen Hauses das erstere den Vorschriften der österreichischen Gesetzgebung unterworfen bleiben soll14. Hat sich der Kurfürst von Hessen dieser, in dem österreichischen Staatsrechte begründeten Bedingung unterworfen, so sieht [der] Votant nicht ein, warum das fürstliche Haus Thurn und Taxis von der Unterwerfung unter die österreichischen Gesetze losgezählt werden sollte. Der Justizminister vermöchte daher nur dann für die Gesuchsgewährung zu stimmen, wenn dieselbe ausdrücklich an die Bedingung geknüpft wird, daß der Besitzer des Fideikommisses rücksichtlich der in Österreich gelegenen Güter sowohl im streitigen als adeligen Richteramte den österreichischen Gesetzen und Gerichten unterworfen sein soll, und wenn den Bestimmungen des Fideikommißgesetzes von 1854 gemäß ein österreichisches Gericht als Fideikommißbehörde eingesetzt und ein Fideikommiß- und Posteritätskurator bestellt wird. Hiergegen bemerkte der Minister des Inneren in Übereinstimmung mit dem tg. gefertigten Minister des Äußern: Ein eigenes Fideikommiß aus den österreichischen Gütern zu errichten, sei der Fürst nicht in der Lage, weil ihm über diese, bereits für die Familie erworbenen Güter ein Dispositionsrecht nicht mehr zusteht. Es könnte daher nur die Bitte, wie sie gestellt ist, gewährt oder verweigert werden. Gegen das letztere sprechen wichtige politische Rücksichten; und die Bedenken gegen ersteres wegen Beeinträchtigung der Landeshoheit und Einheit der Gesetzgebung entfallen, indem die Landeshoheit eben durch die Einholung und Erteilung der Ah. Genehmigung des Statuts gewahrt, die Unterordnung unter österreichische Gesetze und Gerichte bezüglich der österreichischen Güter aber bereits durch die im Vortrage des Minister des Inneren sub 4. selbst angetragene Klausel ausgesprochen ist. Die Bestellung der Fideikommißbehörde und des Posteritätskurators etc. sind spezielle Administrativverfügungen, die den Gegenstand besonderer Verhandlungen zu bilden haben.

Auch der Handelsminister , welcher behufs der genaueren Würdigung der gegen die Gesuchsgewährung erhobenen Anstände die Einsicht der Akten sich erbeten hatte, erklärte nach Prüfung derselben und insbesondere des Familienstatuts, daß er die Ansicht des Ministers des Inneren teile. Eine Beeinträchtigung der Landeshoheit bestehe nicht, weil eben die Bitte um Sanktionierung des Hausgesetzes auf der Anerkennung || S. 265 PDF || derselben beruht. Was aber die Einheit der Privatrechtsgesetzgebung betrifft, so wird dieselbe überhaupt durch jedes Familienfideikommißstatut mehr oder weniger berührt, indem in jedem Ausnahmen vom gemeinen Rechte vorkommen und ein Partikularrecht begründen, welches, von der obersten Staatsgewalt anerkannt, den betreffenden Parteien allein zur Richtschnur dient, ohne darum die Bestimmungen des gemeinen Rechts in allen anderen Richtungen hin zu beirren. Auch mit den vom Minister des Inneren angetragenen Klauseln (1–4) erklärte sich der Handelsminister einverstanden. Er würde ihnen aber noch die weitere beifügen: „daß Abänderungen der Hausgesetze oder Zusätze zu demselben, welche nach § 23 des Statuts an „den agnatischen Konsens“ gebunden sind, nicht bloß von diesem allein abhängen, sondern jedesmal auch der Ah. Genehmigung Sr. Majestät unterzogen werden sollen“, weil die angetragene Ah. Sanktion des Taxis’schen Familienstatuts sich nur auf das bereits vorliegende beziehen kann, Änderungen und Zusätze also einer neuen Ah. Genehmigung bedürfen. Der Minister des Inneren hielt dieses zwar für selbstverständlich, er war jedoch sowenig als der tg. Gefertigte dagegen, daß hierwegen eine ausdrückliche Klausel aufgenommen werde.

Alle übrigen Stimmführer der Konferenz vereinigten sich mit dem Antrage dieser beiden Minister und dem von ihnen angenommenen Zusatze15.

XII. Urbarialpatent für Kroatien und Slawonien

Behufs der Regelung der Urbarialverhältnisse in Kroatien und Slawonien hat der Minister des Inneren auf Grundlage des hierwegen für Ungern erlassenen Patents vom 2. März 1853 16 von einer Kommission aus Abgeordneten seines und des Justizministeriums den Entwurf eines Patents mit den durch die Landesverhältnisse gebotenen Modifikationen ausarbeiten lassen und denselben zum Vortrage in die Konferenz mitgebracht, wogegen von keiner Seite etwas erinnert wurde17.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 23. März 1857.