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Nr. 374 Ministerkonferenz, Wien, 15. November 1856 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 15. 11.), Bach 19. 11., Thun 19. 11. K. Krauß, Bruck; abw. Toggenburg.

MRZ. – KZ. 4160 –

Protokoll der zu Wien am 15. November 1856 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Lombardische Eisenbahn.

Der Handelsminister referierte über den Ausbau des lombardisch-venezianischen Eisenbahnnetzes.

Nach der Ah. Entschließung vom 12. November 1853 und nach § 19 a der mit der italienischen Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Konvention vom 14. März d. J. 1 ist die Gesellschaft verbunden, die Strecke von Coccaglio über Bergamo nach Monza mit der Zweigbahn nach Lecco, und zwar laut § 21 binnen zwei und beziehungsweise drei Jahren auszubauen. Ferner vermöge eben dieses letzteren Paragraphes wegen Fortsetzung der jetzt in Betrieb stehenden Strecke von Mailand nach Treviglio im Laufe des Jahres 1857 ihre Anträge zu erstatten. Sie hat nun gebeten, von dem Ausbau der aStrecke von Bergamo nach Monza, wegen deren bedeutender, auch vom Generalgouvernement anerkannten Schwierigkeita gegen dem enthoben zu werden, daß sie dafür die Verbindung zwischen Mailand und Bergamo durch eine über Cassano binnen neun Monaten zu führende Bahn herstelle, und sich weiters angeboten, eine Flügelbahn von Treviglio über Crema nach Cremona zu bauen, sowie zum Bau der Strecke von Treviglio nach Coccaglio, wenn ihn die Staatsverwaltung wünsche, bereitzusein. Da dieser Antrag dem Handelsminister vornehmlich in der Rücksicht beachtenswert erschien, weil bnicht nur mit Ah. Entschließung vom 12. November 1853 der Stadt Bergamo eine Zusicherung gemacht worden ist, sondern auchb damit die Lücke in der Eisenbahnverbindung zwischen Mailand und Venedig noch im Laufe des nächsten Jahres ausgefüllt sein würde, während die Gesellschaft, wenn auf der Bahn des § 19 a || S. 215 PDF || beharrt würde, dieselbe erst binnen drei Jahren herzustellen hätte, da ferner der Antrag zu einer Verbindung mit Cremona in jeder Hinsicht nur erwünscht sein kann, so gedächte der Handelsminister, sich die Ah. Ermächtigung von Sr. Majestät zu erbitten, cmit den Konzessionären der italienischen Bahnen das Übereinkommen dahin abzuschließen, daßc der Bau von Monza nach Bergamo aufgegeben, das Projekt der Verbindung über Cassano nach Bergamo sowie die Bewilligung zum Bau einer Eisenbahn über Crema nach Cremona unter den in der Konvention vom 14. März 1856 im allgemeinen festgesetzten Bedingungen erteilt werden dürfe, die Gesellschaft aber noch weiters verpflichtet bleibe, sich zur Herstellung der geraden Verbindung von Treviglio aus binnen fünf Jahren bereit zu halten.

Die Konferenz war mit diesem Antrage vollkommen einverstanden, und sprachen die Minister des Inneren und der Finanzen den auch von den übrigen Votanten geteilten Wunsch aus, daß Se. Majestät um die baldige Erteilung der Ah. Entschließung hierüber gebeten werden mögen, damit der Bau so schleunig als möglich in Angriff genommen werden könne. Bei dieser Gelegenheit brachte der Minister des Inneren auch das Begehren der Bevölkerung der venezianischen Provinzen wegen Herstellung einer Bahn zwischen Padua und Rovigo in Anregung. Obwohl nun, nach der Versicherung des Handelsministers, das Projekt dieser schwierigen Bahn, welche erst durch den Anschluß an Ferrara mehr Bedeutung erhielte, vorderhand noch auf sich beruhen muß, so glaubte der Minister des Inneren doch, daß, wenn, wie vorauszusehen, Sr. Majestät hierwegen Bitten vorgelegt werden sollten, dieselben nicht unbedingt abgelehnt, sondern mit der Zusicherung vertröstet werden möchten, daß die Regierung die entsprechenden Studien auf dieser Strecke vornehmen lasse und nach deren Resultat die Bitte berücksichtigen werde2.

II. Kontokorrent- und Anweisungsgeschäft sowie Stempelgebühren der Credit-Anstalt

Der Finanzminister referierte über das Einschreiten der Credit-Anstalt wegen Einführung des englischen Schecksystems, wornach für jeden, der daran teilnehmen will, nach Maß der von ihm bar eingezahlten Summen ein Conto corrente eröffnet und mittelst auf dNamen undd den Überbringer lautenden Kupons das Mittel gewährt wird, seine Zahlungen durch Anweisung an die Credit-Anstalt zu leisten. Zugleich hat die Credit-Anstalt um eine Stempelbegünstigung für diese Kupons oder Schecks gebeten. Bei der schriftlichen Verhandlung hierüber hat sich der Handelsminister für die angetragene Einrichtung erklärt, die Direktion der Nationalbank aber das Bedenken erhoben, daß durch die Hinausgabe der Schecks auf Überbringer eine Art Papiergeld geschaffen würde, was dem Privilegium der Nationalbank entgegen wäre.

Allein dieses Bedenken besteht nach dem Erkenntnisse des Finanzministers und der übrigen Stimmen der Konferenz nicht, weil den Schecks das wesentliche Merkmal des || S. 216 PDF || Papiergeldes fehlt, welches darin besteht, daß es bei allen Staatskassen als bares Geld angenommen werden emuß, auf abgerundete bestimmte Ziffern lautet, während die Schecks auf jede beliebige Summe ausgestellt werdene . Unter diesen Umständen und bei dem entschiedenen Vorteil, den das Schecksystem für den Verkehr, besonders in der Handelswelt, gewährt, sprach sich der Finanzminister für die Zulässigkeit dieser Einrichtung aus, und die mehreren Stimmen der Konferenz traten seiner Ansicht bei. Der Justizminister aber und der tg. gefertigte Präsident konnten sich weder von der Notwendigkeit noch von der Zweckmäßigkeit dieser Einrichtung bei der Credit-Anstalt überzeugen, weil einerseits durch den Bestand des Wechsel-Instituts für den beabsichtigten Zweck in vollkommenener und hinsichtlich der Rechtsfolgen wirksamerer Weise gesorgt ist, auch jedem Einzelnen freisteht, sich bei einem beliebigen Bankier ein Conto Corrente eröffnen zu lassen, mithin die diesfällige Einrichtung bei der Credit-Anstalt nicht sowohl auf das Bedürfnis des Verkehrs als für andere Zwecke berechnet sein dürfte, andererseits aber die Hinausgabe von Zahlungsanweisungen auf den Überbringer sehr leicht zu Übervorteilungen mißbraucht werden kann. fDer tg. Gefertigte hielt überhaupt den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für geeignet, um zu Maßnahmen zu schreiten, welche den Spekulationsgeist, der schon allzusehr die gebührenden Schranken zu überschreiten droht, noch mehr aufstacheln könnte; auch besorgt er, daß die Leichtigkeit für Particuliers, über ihren Kredit hinaus ein oder mehrere Schecks auszustellen, mitunter Schwindeleien veranlassen könntef . Was die Stempelfrage betrifft, so war der Finanzminister der Meinung, daß für jedes Stück der Schecks, ohne Rücksicht auf den Geldbetrag, eine Gebühr von 3 Kreuzern festgesetzt werden dürfte, während der Handelsminister, in der vorläufig schriftlich geäußerten Ansicht, sich für die Gleichhaltung dieser Papiere mit den Wechseln ausgesprochen hatte.

Nachdem jedoch der Minister des Inneren erklärt hatte, daß die Verpflichtung zur Entrichtung einer Stempelgebühr überhaupt hier nicht ganz zweifellos sei, weil das beabsichtigte Geschäft die Natur einer gegenseitigen Abrechnung zwischen Empfang und Ausgabe an sich zu tragen scheint, so trat nicht nur der Handelsminister von seinem frühern teilweise abweichenden Antrage zurück, sondern es vereinigte sich nebst ihm auch der Minister des Inneren und der Kultusminister mit dem Antrage des Finanzministers, die Stempelgebühr für ein Stück auf 3 Kreuzer mit dem Vorbehalt einer allfälligen späteren angemessenen Regulierung festzusetzen. Auch der Justizminister, welcher zwar in dieser Beziehung auf die Tarif-Post 11 des Stempelgesetzes hindeutete3, erklärte, dem Antrage des Finanzministers bezüglich dieser Stempelbegünstigung beizutreten, insofern gegen sein Einraten die Einrichtung der Frage überhaupt genehmigt würde, wogegen der tg. gefertigte Vorsitzende in der vorgeschlagenen Gebührenentrichtung einen neuen Grund fand, sich gegen das Institut auszusprechen, nachdem dessen Zweck durch ein Übereinkommen mit einem Bankierhause jederzeit ohne Verpflichtung zu einer Stempelabgabe erreicht werden kann.

|| S. 217 PDF || gDer Finanzminister bemerkte noch dagegen, daß die Credit-Anstalt, da sie Bankgeschäfte betreiben dürfe, zur Einführung des Scheckwesens berechtigt sei. Nur könne dies nicht wohl geschehen ohne die Bewilligung einer fixen Stempelgebühr. Diese Bewilligung gewähre er gerne in dem beantragten Ausmaße, weil es eine Einnahme sei, die sonst entfiele, und weil er alles befördern müsse, was den Geldumlauf erleichtern könne. Daher würde er die gleiche Bewilligung auch anderen Kreditinstituten gewähren, welche durch einen königlichen Kommissär überwacht würdeng,4.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Venedig, 27. November 1856.