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Nr. 369 Ministerkonferenz, Wien, 28. Oktober 1856 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 28. 10./12. 11.), Bach, Thun, K. Krauß, Toggenburg, Bruck.

MRZ. – KZ. 4156 –

Protokoll der zu Wien am 28. Oktober 1856 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Behandlung der politischen Flüchtlinge des lombardisch-venezianischen Königreichs

Mit Beziehung auf seinen in der Konferenz vom 21. d. M. sub Nr. II gemachten Vorbehalt entwickelte der Minister des Inneren seine Anträge in betreff der Behandlung der politischen Flüchtlinge des lombardisch-venezianichen Königreiches. Nach einem Rückblicke auf die Vorverhandlungen und deren Ergebnisse, wornach es sich gegenwärtig noch um etwa 1600 solcher Individuen handeln dürfte, glaubte der Minister des Inneren, die Ah. Entschließung vom 8. Februar 1856 1 zum Ausgangspunkt für seine Anträge nehmen zu sollen. Durch diese Ah. Entschließung wurde der Feldmarschall Graf Radetzky ermächtigt, allen, welche im Laufe des Jahres 1856 darum bitten und für ihre Treue und Wohlverhalten sich reversieren, die straffreie Rückkehr zu gewähren, oder, falls er dies aus staatspolizeilichen Rücksichten nicht tun zu können vermeinte, die höhere Entscheidung hierüber einzuholen. Rücksichtlich derjenigen, welche von dieser Gunst keinen Gebrauch machen, hielt die Ah. Entschließung den Unterschied zwischen zwei Kategorien fest, nämlich solchen, die nach der Ah. Entschließung vom 1850 als Ausgewanderte anzusehen sind, und den eigentlich Exilierten2. Wollen die erstem in den k. k. Staaten reisen, so haben sie das Paßvisum bei der betreffenden k. k. Gesandtschaft zu erwirken, welche wegen dessen Erteilung beim Ministerium anfragen wird; kehren sie aber unbefugt zurück, so sollen sie zwar ihrer Taten von 1848 und 1849 wegen nicht mehr in Untersuchung gezogen werden, können aber ausgewiesen werden. Kehren Exiliierte zurück, so sind sie dem Spezialgerichtshofe3 zur Untersuchung zu übergeben. Ebenso sind exiliierte Militärs zu behandeln, und nur die Deserteure an das Militärgericht abzuliefern. Nachdem nun durch die in der Konferenz vom 21. d. M. beantragte allgemeine Aufhebung des Sequesters eines der Haupthindernisse beseitigt würde, welche der Rückkehr sowohl der zur Unterwerfung || S. 191 PDF || geneigten als auch der bereits in einen auswärtigen Staatsverband getretenen politischen Flüchtlinge in internationaler Beziehung noch entgegenstehen dürften, nachdem ferner die Tendenz aller bisherigen Gnadenakte dahin geht, die Emigration zu schwächen – denn der politisch Verdächtige ist im Inlande unter gehöriger Überwachung minder gefährlich als im Auslande – so glaubte der Minister des Inneren, daß zum gänzlichen Abschlusse dieser Angelegenheit genügen dürfte, wenn neben allgemeiner Aufhebung des Sequesters Sr. Majestät auch noch die Verlängerung der dem Feldmarschall Grafen Radetzky mit der Ah. Entschließung vom 8. Februar 1856 erteilten Ermächtigung unter den dort festgesetzten Bedingungen und Modalitäten auf ein weiteres Jahr au. angeraten würde. Mit diesem Antrage war die eminente Stimmenmehrheit der Konferenz einverstanden.

Nur der Finanzminister glaubte, noch um einen Schritt weiter gehen und, wie er schon in der Konferenz vom 21. d. M. angeregt hatte, einen vollständigen allgemeinen Gnadenakt ohne Ausnahme beantragen zu sollen, weil hiermit allein die ganze Flüchtlingsangelegenheit würdig und großmütig abgeschlossen, die lästige und gehässige Individualisierung der Verhandlungen beseitigt und der Einfluß der piemontesischen Regierung, welchen sie bisher auf die italienische Emigration geübt hat, mit einem Mal vernichtet werden würde4. Fände dieser Antrag keine Unterstützung, so würde er glauben, daß die Aufhebung des Sequesters als ein Ah. Gnadenakt für sich allein zu verfügen sei, und gegen die Verlängerung der Vollmacht des Grafen Radetzky insofern nichts erinnere, als solche nicht als ein neuer Gnadenakt, sondern nur als eine Fristerweiterung anzusehen ist.

Gegen die Bewilligung einer allgemeinen Amnestie erklärten sich sowohl der Minister des Inneren als auch die übrigen Stimmen. Eine allgemeine Amnestie ist – bemerkte der Minister des Inneren – bereits nach dem Friedensschluß erteilt worden5. Wenige haben davon Gebrauch gemacht. Geschähe dies nun abermals, so würde es als eine Schwächung der Autorität der Regierung ausgelegt werden. Bei einer solchen allgemeinen und unbedingten Amnestie könnte dann selbst gegen die Rückkehr solcher Personen, die sich auch in letzter Zeit durch ihre Haltung jeder Gnade unwürdig gemacht haben, nichts eingewendet werden – oder es müßten dieselben, wie dies früher geschehen, ausdrücklich namentlich ausgeschlossen werden, was der Maßregel den Charakter der Allgemeinheit nehmen, den Ausgeschlossenen aber eine Wichtigkeit und Bedeutung geben würde, die ihnen nimmermehr zugestanden werden darf. Wird dagegen die Begnadigung nur über die Bitte und Unterwerfung jedes einzelnen zugestanden, so erwächst der Regierung ein doppelter Vorteil: sie behält vollkommen freie Hand zu bewilligen oder abzuweisen, und sie ist sicher, daß diejenigen, welche sie jedenfalls ausschließen müßte, nicht kommen werden, weil sie bitten und sich unterwerfen müßten. Es scheint somit, daß die Behandlung der Flüchtlinge in der von ihm (dem Minister des Inneren) vorgeschlagenen Weise allen Rücksichten der Klugheit und Billigkeit entspreche.

|| S. 192 PDF || Obwohl nun die Mehrheit der Konferenz dem Antrage des Ministers des Inneren beigetreten war, so ergaben sich doch noch folgende Zusatzanträge dazu, welche von den Proponenten als notwendige Ergänzungen der Maßregel angesehen wurde, um dieselbe sodann als vollkommen abgeschlossen betrachten zu können, und zwar: 1. Da voraussichtlich nicht alle politischen Flüchtlinge von der ihnen im Laufe des nächsten Jahres noch zu eröffnenden Gelegenheit Gebrauch machen werden, auch diese letztere nicht wohl für immerwährende Zeiten erstreckt werden kann, so beantragte der Handelsminister , daß erklärt werde: Alle diejenigen, welche bis zum Ablauf des Jahres 1857 nicht um die Bewilligung zur Rückkehr nachgesucht haben und nicht schon vermöge der Ah. Entschließung [von] 1850 als Ausgewanderte anzusehen sind, werden von jenem Zeitpunkte an als gesetzlich Ausgewanderte angesehen und behandelt. Der Justizminister hielt zwar eine solche Erklärung für entbehrlich, weil Exilierte, auf welche allein dieser Antrag sich bezieht, schon nach dem Begriffe nicht mehr als Inländer angesehen werden können, aindem dem Exiliierten das wichtigste und durch die österreichische Gesetzgebung gewährleistete Recht eines Untertans, in den österreichischen Staaten unter dem Schutze der inländischen Gesetze und Behörden zu wohnen, genommen wurdea . Insofern jedoch hiermit die Rechtsfolgen behoben werden sollen, welche an die Rückkehr eines Exilierten in der Ah. Entschließung vom 8. Februar 1856 geknüpft sind, erklärte er sich mit dem Zusatz des Handelsministers einverstanden. Dagegen war der Minister des Inneren der Ansicht, daß der Exilierte als solcher keineswegs ipso facto als ein Auswanderer angesehen werden könne, und daß er, die Maßregel der Exilierung als eine Tatsache hinnehmend, dermal keinen Anlaß fände, eine Änderung in diesem faktischen Verhältnisse zu beantragen, nachdem den Exilierten der Weg der Gnade bin der doppelten Richtung offen ist, entweder um die straffreie Rückkehr oder falls sie eine auswärtige Staatsbürgerschaft erworben haben, um die Entlassung aus dem österreichischen Staatsverbande einzuschreiten, falls sie diese nicht mittlerweile bereits erhalten habenb .

Der tg. gefertigte Minister des Äußern , mit dem vom Handelsminister vorgeschlagenen Zusatze einverstanden, beantragte noch 2. eine Liquidierung der auswärtigen Staatsbürgerschaft der in diesen Fall kommenden Flüchtlinge. Es schien ihm nämlich nicht hinreichend zu sein, daß man dieselben, wenn sie binnen der festgesetzten Frist keinen Gebrauch machen, um die Bewilligung zur Rückkehr zu bitten, schlechthin nur als Auswanderer betrachte und bezeichne. Unter diesen befinden sich solche, die eine fremde Staatsbürgerschaft schon erworben haben oder noch erwerben können, und die wünschen, in die k. k. Staaten zu reisen und daselbst als fremde Untertanen angesehen und behandelt zu werden, ohne der Gefahr der Behandlung nach den Bestimmungen der Ah. Entschließung vom 8. Februar 1856 ausgesetzt zu sein. Hierzu ist aber vor allem nötig, daß sie sich über die Erwerbung der Staatsbürgerschaft in einem benannten fremden Staate ausweisen, zumal da es bei dem Mißbrauche, der mit fremden Pässen bekanntlich getrieben wird, auch der k. k. Regierung daran gelegen sein muß zu wissen, ob der Vorweiser eines fremden Passes, wenn er ein || S. 193 PDF || ehemaliger k. k. Untertan war, nun auch wirklich dem Staate angehöre, von dessen Behörde er den Paß produziert. Es ist auch zweckmäßiger, hievon früher schon versichert zu sein, als erst im Momente der Bewerbung um das Paßvisum darüber zu verhandeln, weil durch die vorausgegangene Konstatierung der Zugehörigkeit nicht nur eine sicherere Basis für die Amtshandlung der k. k. Gesandtschaften gewonnen, sondern auch allfälligen Mißbräuchen durch Pässe von Staaten, denen der Bewerber nicht angehört, von vornehinein begegnet wird. Der tg. Gefertigte war daher der Meinung, daß neben den beiden anderen Maßregeln auch noch – in angemessener Form – cdenjenigen, welche aus besondern Gründen nicht als k. k. Untertanen zurückzukehren zu können glauben, nun Gelegenheit geboten werde, auch diesen Wunsch zu unterbreiten und sichc auszuweisen, welche fremde Staatsbürgerschaft sie erworben haben. Der Kultusminister trat diesem Antrage umso mehr bei, als derselbe ein Sicherstellungsmittel der k. k. Regierung sowohl den Paßbewerbern als den fremden Regierungen gegenüber darbietet dund wenigstens jenen unliebsamen Differenzen mit fremden Regierungen vorzubeugen geeignet ist, welche sich daraus ergeben, wenn Individuen, die sich in einem fremden Staate gar nicht seßhaft gemacht und die Staatsbürgerschaft in demselben nicht ordnungsgemäß erlangt haben, gleichwohl einen Paß zu erlangen wußten und mit demselben Österreich betreten werdend . Was die Form betrifft, in welcher diese Anordnung auszudrücken wäre, so glaubte der Kultusminister vorschlagen zu sollen, daß nach der Anordnung: „Wer bis Ende 1857 nicht um die Bewilligung wird gebeten haben, als Auswanderer anzusehen sei“, zugesetzt werde: „und die k. k. Regierung werde diese Eigenschaft anerkennen, sobald er sich über die Erwerbung der fremden Staatsbürgerschaft werde ausgewiesen haben“, mit welcher Form sich auch der tg. Gefertigte vollkommen einverstanden erklärte.

Die übrigen, also mehreren Stimmen, waren jedoch gegen eine solche Aufforderung beziehungsweise Liquidierung der erlangten fremden Staatsbürgerschaft im allgemeinen. Hierwegen bemerkte der Justizminister insbesondere, daß, sobald einmal die Personen dieser Kategorie als Ausgewanderte erklärt worden sind, [es] für die k. k. Regierung indifferent sei, welchem fremden Staate sie angehören. Erst in dem Falle, wenn sie als Fremde nach Österreich reisen wollen, kann man von ihnen den Nachweis der fremden Staatsbürgerschaft verlangen; sonach käme erst in diesem Falle die Frage hierwegen zur praktischen Geltung und kann füglich individuell erörtert und gelöst werden. Auch der Minister des Inneren war der Ansicht, daß, wenngleich gegen den Grundsatz der Meinung des Ministers des Äußern nichts einzuwenden sei, doch eine allgemeine Aufforderung dieser Art weder notwendig noch rätlich erscheine. Berücksichtigt man die in der Ah. Entschließung vom 8. Februar 1856 aufgestellten beiden Kategorien der Flüchtlinge, so ergibt sich, daß hinsichtlich der daselbst bereits als ausgewandert angesehenen, wenn sie nach Österreich kommen wollen, im 2. Absatz der belobten Ah. Entschließung vorgesorgt ist. Sie haben das Paßvisum von der betreffenden k. k. Gesandtschaft zu erwirken; es ist also ganz in der Ordnung, daß sie sich zu diesem Ende als Untertanen des Staates ausweisen, von dessen Regierung sie den Paß || S. 194 PDF || produzieren. In Ansehung ihrer kann es füglich bei der Anordnung des Ah. Entschließung vom 8. Februar [1856] sub 2. bewenden. Was die Exilierten betrifft, so hat sich der Minister des Inneren schon oben dagegen ausgesprochen, daß erklärt werde, sie seien als gesetzlich Ausgewanderte zu betrachten. In Ansehung ihrer wäre eine Aufforderung zur Liquidierung und die sofortige Anerkennung der im Exil etwa erworbenen fremden Staatsbürgerschaft ein Akt des Entgegenkommens, der wohl gerade die Unwürdigsten treffen würde. Haben sie inzwischen eine ausländische Staatsbürgerschaft erworben, wie dies bei vielen bereits notorisch ist, und wollen infolge der Aufhebung des Sequesters als Fremde das Königreich betreten, so bliebe jedenfalls nichts anderes übrig, als individuell darüber zu entscheiden, ob sie zugelassen werden können. Bei dieser Verhandlung kann dann auch ihre Eigenschaft als Untertanen dieses oder jenes Staates liquidiert werden. Liegt ihnen selbst daran, von der k. k. Regierung als solche anerkannt zu werden, so mögen sie um die Entlassung aus dem österreichischen Staatsverbande und um die Anerkennung ihrer auswärtigen Staatsangehörigkeit ansuchen. Übrigens war der Minister des Inneren nicht entgegen, daß die k. k. Gesandtschaften eim Sinne der von ihm im Vorstehenden gemachten Bemerkungene instruiert werden mögen; eine zur Verlautbarung bestimmte allgemeine Verfügung aber hielt er nicht für angemessen.

In Ansehung der Form, in welcher die hier und in der Konferenz vom 21. d. M. sub II vorgeschlagenen Maßregeln zu erlassen wären, vereinigte die Konferenz sich in der Ansicht, daß solche von Sr. Majestät in einem Ah. Kabinettschreiben an den Feldmarschall Grafen Radetzky auszusprechen und von diesem kundzumachen wären.

Hiernach hätte das Ah. Kabinettschreiben zu enthalten: nach dem einstimmigen Einraten der Konferenz: a) die Aufhebung des Sequesters, b) die Verlängerung der Ermächtigung des Feldmarschalls zur Erteilung von Rückkehrbewilligungen unter den besprochenen Modalitäten auf ein Jahr; nach der Stimmenmehrheit c) die Erklärung, daß alle, die bis Ende 1857 nicht um die Rückkehrsbewilligung gebeten haben, als gesetzlich ausgewandert anzusehen seien; nach dem Antrage der Minister des Äußern und des Kultus mit dem besonderen Zusatze: daß die k. k. Regierung die fremdländische Eigenschaft, über die sie sich werden ausgewiesen haben, anerkennen werde6.

II. Publizierung des Standrechts in der Lombardie

Der Minister des Inneren referierte über die vom Statthalter der Lombardie7, dem Generalgouvernement, der Obersten Polizeibehörde und dem Justizminister beantragte Verhängung des Standrechts auf das Verbrechen des Raubes in der Lombardief . Es wird mit der Überhandnahme dieses Verbrechens und der Unwirksamkeit der bisherigen polizeilichen Maßregeln motiviert.

Der Minister des Inneren kann die letztere nur bestätigen: bei einer im August d. J. durch vier Wochen von mehr als 1000 Mann unternommenen Streifung wurden nicht mehr als 31 Individuen, darunter nur vier des Raubes Verdächtige, aufgegriffen. Dies beweist wohl die Notwendigkeit umfassenderer polizeilicher Maßnahmen, als: vermehrte, besser geleitete Streifungen, Verstärkung der Gendarmerie, Abführung der Precettati8 nach Mantua und Verbesserung des Kundschafterwesens, was der Minister des Inneren nach den Anträgen der Landesautoritäten sofort einleiten wird. Allein, es führt nicht zur Notwendigkeit der Publikation des Standrechts, wodurch allein man der Übeltäter nicht habhaft wird. Umso weniger könnte der Minister des Inneren die Publikation des Standrechts in dem Augenblicke befürworten, wo der beglückende Besuch Sr. Majestät des Kaisers dem Lande bevorsteht9. Es kann auch nicht so dringend sein, da bereits seit Ende 1855 darüber geschrieben wird. Endlich liegt aus jüngster Zeit ein günstigerer Bericht über den Zustand der öffentlichen Sicherheit im Lande vor. Der Justizminister beharrte dagegen auf dem Antrage dafür, weil dem Überhandnehmen der Räubereien gdurch Polizeimaßregeln allein kein wirksamer Damm entgegengesetzt werden kann, sonderng durch das abschreckende Beispiel der standrechtlich zum Tode verurteilten, aufgegriffenen Verbrecher am wirksamsten gesteuert werden muß; weil ferner die Reise Sr. Majestät kein Hindernis sein dürfte, eine notwendige Maßregel zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit zu verschieben, zumal da durch dieselbe, wenn sie – allerdings auch in Verbindung mit den polizeilichen Maßnahmen – schnell und energisch gehandhabt wird, das Land noch vor der Ankunft Sr. Majestät gesäubert sein kann. hEs würde gewiß einen schlimmen Eindruck machen, wenn während der Anwesenheit Sr. Majestät Räubereien dortlandes vorfielenh . Der Kultusminister fände zwar auch hierin kein wesentliches Bedenken dagegen. Nachdem aber die Publikation des Standrechts allein wirkungslos wäre, wenn durch die polizeilichen Maßregeln keine Täter zustandegebracht werden, so würde er vor allem mit dem Minister des Inneren für die Vervollständigung dieser letzteren Maßregel stimmen, und das weitere von dem Ergebnisse derselben abhängig machen.

|| S. 196 PDF || Alle übrigen Votanten schlossen sich der Ansicht des Minister des Inneren an10.

III. Gnadenpension für die Oberlandesgerichtsratswitwe Emilie Muskuly

Der Justizminister referierte seinen gegen die Einsprache des Finanzministers auf Verleihung einer Gnadenpension von 300 fr. an die Oberlandesgerichtsratswitwe Emilie Muskuly gestellten Antrag vom 20. Oktober 1856, KZ. 4071, MCZ. 3742, denselben aus den darin angeführten Billigkeitsrücksichten der Ah. Genehmigung Sr. Majestät empfehlend11.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Venedig, den 2. Dezember 1856.