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Nr. 364 Ministerkonferenz, Wien, 17. September 1856 – Protokoll III - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 17. 9.), Bach (1. 10.), Thun, K. Krauß, Toggenburg, Bruck.

MRZ. – KZ. 2971 –

Protokoll III der zu Wien am 17. September 1856 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Annahme der Grundentlastungsobligationen im Nennwert von Seite der Gläubiger des Urbarialberechtigten

Der Minister des Inneren referierte seinen im Einvernehmen mit dem Justizminister erstatteten Antrag vom 17. August 1856, KZ. 3183, MCZ. 2910, über die Auslegung des 30. Paragraphen der Patente vom 16. Jänner 1854 für Ungern, Kroatien und Slawonien und die Woiwodina, dann des § 29 des Patents vom 1. Jänner 1856 für Siebenbürgen1 wegen Überweisung der Gläubiger auf das Entlastungskapital im Nennwert der Grundentlastungsschuldverschreibungen, gegen welchen Antrag von keiner Seite eine Erinnerung gemacht wurde2.

II. Nachsicht des Schadenersatzes für die Gemeinde Zaton

Die zwischen dem Minister des Inneren laut des Vortrags vom 29. August 1856, KZ. 3365, MCZ. 3076, und dem Finanzminister obwaltende Meinungsdifferenz in betreff der Nachsicht des dem Dorfe Zaton in Dalmatien wegen Beraubung des Postwagens auferlegten Schadenersatzes von 3915 f. 49 Kreuzer hat sich in der Hauptsache durch die Erklärung des Ministers des Inneren behoben, auf dem Antrage der gänzlichen Nachsicht nicht bestehen, sondern dem Einraten des Finanzministers auf Forderung eines Teilbetrags, jedoch in angemessenen Raten, beitreten zu wollen.

Die Ziffer dieses Ersatzes wurde anfänglich vom Finanzminister mit 1000 f. beantragt; nachdem aber der Minister des Inneren bemerkt hatte, daß in einem analogen Falle die Gemeinde Zemonico bei einer etwas größeren Ersatzsumme von Sr. Majestät bis auf 500 f. begnadigt worden ist, so traten die übrigen Stimmen, darunter auch der Handelsminister, welcher bei der schriftlichen Verhandlung auch für die gänzliche Nachsicht war, dem Antrage des Minister des Inneren bei, den Ersatz bis auf 500 f. nachzusehen und Raten zu bewilligen3.

III. Zulage für den Studienreferenten für Medizin im Unterrichtsministerium

Durch die Beförderung und den Übertritt des Sektionsrates v. Well zum Ministerium des Inneren ist die medizinische Studienreferentenstelle beim Unterrichtsministerium in Erledigung gekommen.

|| S. 176 PDF || Für dieselbe wünschte der Unterrichtsminister den seiner Überzeugung nach vorzugsweise dazu befähigten Professor Dr. Schroff zu gewinnen, glaubt aber, daß derselbe sie wegen des nur mit 2500 f. bemessenen Gehaltes und wegen der durch die ämtlichen Geschäfte sehr beeinträchtigten ärztlichen Praxis nicht annehmen dürfte, wenn ihm nicht eine wesentliche Erhöhung, und zwar bis zum Belaufe einer Ministerialratsbesoldung, zuteil werden sollte. Der Unterrichtsminister erbat sich daher, die mit Rücksicht auf die dargestellte Notwendigkeit sofort auch erteilte Zustimmung des Finanzministers zu dem Antrage, dem für die gedachte Stelle vorzuschlagenden Dr. Schroff zu dem systemisierten Gehalte eine – nach Maß der Vorrückung oder Beförderung einzuziehende – Zulage von 1500 f. zu erwirken4.

IV. Organisierung der Betriebsditektion der südlichen Staatsbahn

Bei den Anträgen des Handelsministers vom 4. September 1856, KZ. 3518, MCZ. 3229, über die Organisierung der vereinigten Betriebsdirektion der südlichen Staatseisenbahn hat sich rücksichtlich zweier Detailbestimmungen eine Meinungsdifferenz mit dem Finanzministerium ergeben. Letzteres beantrage nämlich a) die Aufnahme der Bedrohung mit dem Verluste der Versorgungsansprüche in die Anstellungsdekrete gewisser Kategorien, und b) die Erwirkung der [der] Anrechnungsfähigkeit vorausgehenden Dienstjahre für die Pension oder Provision der Bediensteten II., III., dann IV. und V. Kategorie als Gnadensache von Fall zu Fall.

Auf die Bemerkung des Handelsministers, daß ad a) eine solche Bedrohung nur Beunruhigung der Bediensteten verursachen und ohne praktischen Erfolg sein würde, weil der Anspruch auf Versorgung nur infolge eines strafgerichtlichen oder Disziplinarerkenntnisses eintreten kann, das ohnehin bei jeder Dienstvernachlässigung geschöpft werden muß, dann daß ad b) mit der Ah. Entschließung vom 29. März 1852 (KZ. 891) der Anspruch auf Versorgung und Einrechnung der zeitlich zugebrachten Dienstzeit im Falle der definitiven Anstellung der Bediensteten dieser vier Kategorien bereits grundsätzlich anerkannt worden sei, trat der Finanzminister von den oben gedachten beiden Anträgen zurück und vereinigte sich gleich den übrigen Stimmführern mit den Ansichten des Handelsministers5.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 29. Oktober 1856.