MRP-1-3-05-0-18560715-P-0351.xml

|

Nr. 351 Ministerkonferenz, Wien, 24. Juni, 1. und 15. Juli 1856 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 30. 7.), Bach 16. 7., Thun 24. 7., K. Krauß, Toggenburg, Bruck 27. 7.

MRZ. – KZ. 2306 –

Protokoll der zu Wien am 24. Juni, 1. und 15. Juli 1856 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein. [24. Juni 1856] [anw. Bach, Thun, K. Krauß, Toggenburg, Bruck]

I. Einrichtung der Landesvertretungen

Gegenstand der Beratung waren die vom Minister des Inneren vorgelegten Anträge über die Einrichtung der Landesvertretungen nach den angeschlossenen Entwürfen des Einführungspatents, des organischen Statutes für die Landesvertretungen überhaupt, der Landesstatute über die 18 Kronländer mit Ausschluß des lombardisch-venezianischen Königreichs, einer tabellarischen Zusammenstellung des Inhalts der sämtlichen Landesstatute, endlich des Statutes über die Landeswürden1.

Nach einem Überblicke über die Vorverhandlungen, deren Gang der Minister des Inneren darstellte2, wurde über dessen Vorschlag mit der Beratung des organischen Statutes der Landesvertretungen begonnen und haben sich dabei folgende Bemerkungen und Anträge ergeben.

Zu § 5 wurde statt der Worte „kraft der innehabenden Würde“, was nicht sprachrichtig ist, vorgeschlagen „kraft ihrer Würde“, ferner schiene dem Kultusminister das Erfordernis sub b) „männlichen Geschlechts“ als selbstverständlich hier nicht am Platze zu sein, wogegen jedoch der Minister des Inneren bemerkte, daß, nachdem in Ungern früher auch Frauenspersonen des Magnatenstandes landtagsberechtigt || S. 103 PDF || waren, wenn sie sich durch einen Mann vertreten ließen, die Forderung sub b) gerechtfertigt sein dürfte3.

§ 8. Nachdem, wie der Justizminister bemerkte, Personen, welche einer Übertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit oder einer aus Gewinnsucht begangenen Übertretung schuldig befunden worden, gewöhnlich denjenigen gleichgehalten werden aund ebensowenig Anspruch auf die Ehre der Landesvertretung machen können, als jene, welchea wegen eines Verbrechens oder Vergehens untersucht und nicht schuldlos befunden worden sind, so bwürde der Minister des Inneren keinen Anstand nehmen, den § 8 mit Beziehung mit § 16 des (unter einem zur vorläufigen Prüfung vorgelegten) Entwurfs der Städte- (dann der Landgemeindeordnung) in der Erwägung, daß die Beziehung zur Landesvertretung eine vollkommen intakte Persönlichkeit voraussetze, dahin abzuändernb würde der Minister des Inneren keinen Anstand nehmen, den § 8 mit Beziehung mit § 16 des (unter einem zur vorläufigen Prüfung vorgelegten) Entwurfs der Städte- (dann der Landgemeindeordnung) in der Erwägung, daß die Beziehung zur Landesvertretung eine vollkommen intakte Persönlichkeit voraussetze, dahin abzuändern: „Personen, welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangene Übertretungc in Untersuchung gezogen werden etc.“, wie im Entwurfec, womit die Konferenz einverstanden war.

§ 15, 2. Absatz, würden die mehreren Stimmen dahin ändern: „Die Bestätigung der Wahlen bleibt Uns vorbehalten.“

§ 16, 3. Absatz, schien dem Handelsminister die Bedeutung zu haben, als ob es lediglich von dem Ermessen des Präsidenten abhinge, den Stellvertreter zu berufen oder nicht, wenn auch der Fall der Stellvertretung z.B. beim Tode des ordentlichen Mitgliedes ipso facto eingetreten ist. Er wünschte daher, den Satz dahin zu modifizieren: „Der Präsident hat den Stellvertreter etc. zu berufen.“ Der Minister des Inneren bemerkte, daß dieser Absatz des § 16 vorzugsweise als Zweck die Aufrechthaltung des Grundsatzes habe, daß das ordentliche Mitglied des ständigen Ausschusses selbst zu fungieren habe und sich nicht willkürlich durch Übereinkommen mit seinem Stellvertreter seiner Verpflichtungen entschlage. Darum wird es § 48 verhalten, seine Verhinderung dem Präsidenten anzuzeigen, der, wie es dort heißt, berechtigt ist, den Stellvertreter einzuberufen. Daß er dies auch in dem Falle tun werde, wenn das Mitglied ganz in Abgang gekommen, dürfte sich von selbst verstehen; die Übernahme der Funktionen desselben durch den Stellvertreter aber kann nur über Berufung des letztern durch den Präsidenten geschehen, dzumal in solchem Falle, wo das eigentliche Ausschußmitglied weggefallen ist, der Stellvertreter nach § 17 des Organischen Statuts nur bis zum nächsten Zusammentritt der Landesvertretung und der von selber vorzunehmenden Neuwahl zu fungieren berufen istd .

|| S. 104 PDF || Im § 21, ad 1., wünschten der Handels-, Justiz- und Finanzminister die Weglassung der Worte „und zur Belebung des Realkredits“, teils weil dies bereits in den vorhergehenden „zur Hebung der Urproduktion“ begriffen ist, teils weil die Allgemeinheit des Ausdrukkes zu Vorschlägen und Erörterungen vielfacher Art, z.B. zu Hypothekargesetzen, Anlaß geben könnte. Der Minister des Inneren meinte dagegen, daß, nachdem es sich hier nur um Anträge handelt, über welche schließlich die Regierung entscheidet, kein Anstand gegen die Beibehaltung dieser Worte obwalten dürfte.

Ad 6. „über die Sicherstellung des Unterhalts der Volksschullehrer“ – diesen Absatz wünschte der Kultusminister beseitigt zu sehen, weil die Erfahrung des Jahres 1848 gelehrt hat, daß Andeutungen dieser Art ungemessene Erwartungen bei den Lehrern erregen und die Gemeinden in der Erfüllung ihrer Verpflichtung, für den Unterhalt der erstem zu sorgen, nur noch lässiger machen, ewährend doch – seltene Ausnahmsfälle abgerechnet – immer nur möglich sein werde, durch Beiträge der Gemeinden die Bezüge der Schullehrer zu verbessern, und diesen Zweck durch möglichst geräuschlose administrative Maßregeln, wie die Erfahrung lehrt, am ehesten erreichbar seie . Der Minister des Inneren entgegnete, daß die diesfällige Bestimmung auch in den Grundzügen über die Landesvertretung enthalten und durch die Betrachtung gerechtfertigt sei, daß die Landesmittel wohl auch für einen so wichtigen Zweck wie der Volksunterricht zur Verbesserung der Existenz der Lehrer und zur Erleichterung der Last der Gemeinden in Anspruch genommen werden dürfen. Er bestand daher auf der Beibehaltung des Punktes 6 – und der Justizminister trat ihm unbedingt bei. Dagegen erklärte sich der Handelsminister für die Ansicht des Kultusministers, und der Finanzminister erachtete, daß der Absicht des Ministers des Inneren vielleicht entsprochen sein dürfte, wenn oben im Punkt 2 bei den Anstalten zur Beförderung der Künste und Wissenschaften das Wort „des Unterrichts“ eingeschaltet würde. Der tg. gefertigte Vorsitzende endlich sprach sich für die Beziehung dieser Anordnung des Punktes 6 auf die Volksschullehrer, nicht aber auf die Lehrer aus.

Im § 24 sub c muß der Druckfehler des „ständischen Ausschusses“ berichtigt werden; es soll heißen „ständigen Ausschusses“.

§ 27. Die Minister des Handels, der Justiz und der Finanzen beanständeten diesen Paragraphen in seiner gegenwärtigen Fassung. Unter dem Titel „zur Förderung der Wohlfahrt des Landes“ würde die Versammlung alle möglichen, auch die bedenklichsten Vorschläge zum Gegenstande ihrer Diskussion und der vor den Ah. Thron zu bringenden Bitten machen können, und den Charakter annehmen, den die ständischen Landtage im Jahre 1848 gehabt haben. Der Minister des Inneren bemerkte dagegen, daß der § 40 dem Präsidenten die Macht gibt, ungehörige Petitionen zu beseitigen, daß aber das Petitionsrecht selbst den Landesvertretungen nicht entzogen werden könnte, nachdem die alten Stände es gehabt und geübt und die Kongregationen des lombardisch-venezianischen Königreichs es noch derzeit besitzen und ausüben können. Will man überhaupt eine Landesvertretung zugeben, so darf man ihr dieses Recht nicht nehmen; es würde übrigens auch unter den Modalitäten des § 21 zur || S. 105 PDF || Geltung gebracht werden. Der gleichen Meinung war auch der Kultusminister. Nach der Ansicht des tg. gefertigten Vorsitzenden würde gegen den § 27 nichts zu erinnern sein, wenn etwa das Petitionsrecht auf die speziellen Interessen des Landes beschränkt würde.

Aber gerade solche spezielle Landesinteressen dürften – wie die zuerst genannten drei Minister vermeinten – hier und da die bedenklichsten Bitten hervorrufen; und da, wie der Justizminister bemerkte, die Anwendung des § 40 vornehmlich von der Diskretion des Präsidenten abhängt, mithin nicht für alle Fälle Bürgschaft gewährt, so vereinigten sich diese drei Votanten in dem vom Handelsminister formulierten Antrage: der Landesvertretung nur in den Angelegenheiten ihres Wirkungskreises (§§ 20–22) zu gestatten, ihre Anliegen unmittelbar oder im Wege des Ministers des Inneren zur Ah. Kenntnis Sr. Majestät zu bringen.

§ 38 ist zwischen den Worten „zur Teilnahme“ und „der Landesvertretung“ einzuschalten „an“.

Das eingeklammerte „Landstandschaft“ dürfte nach der Bemerkung der Minister des Handels und der Justiz wegfallen, weil nach den bisherigen Begriffen auch unbegüterte Adelige die Landstandschaft besitzen konnten, welche nunmehr, nach dem vorliegenden Entwurfe, von der Teilnahme an der Landesvertretung ausgeschlossen sein werden. Der Minister des Inneren erklärte, fdie Beseitigung des Wortes „Landstandschaft“ würde zwar nicht wesentlich seinf, gglaubte jedoch, dessen Beibehaltung zu bevorworten, indem er bemerklich machte, daß durch diese Einschaltung der in dem organischen Statute mehrmals gebrauchte Ausdruck „Landstandschaft“, welcher mit dem bisherigen Inkolate oder Landstandschaft des Adels nicht ganz gleichbedeutend ist, überhaupt als das Recht bezeichnet werden soll, an der Landesvertretung – sei es aus eigenem Recht, sei es durch Repräsentation – Anteil zu nehmeng glaubte jedoch, dessen Beibehaltung zu bevorworten, indem er bemerklich machte, daß durch diese Einschaltung der in dem organischen Statute mehrmals gebrauchte Ausdruck „Landstandschaft“, welcher mit dem bisherigen Inkolate4 oder Landstandschaft des Adels nicht ganz gleichbedeutend ist, überhaupt als das Recht bezeichnet werden soll, an der Landesvertretung – sei es aus eigenem Recht, sei es durch Repräsentation – Anteil zu nehmen.

§ 39 hielt es der Justizminister für notwendig zu sagen, daß jede ohne Anordnung des Präsidenten abgehaltene Sitzung ungiltig sei, damit nicht die Mitglieder sich ohne Wissen und Willen des Präsidenten versammeln und die in solchen Sitzungen gefaßten Beschlüsse – wie das Beispiel vergangener Jahre zeigt – als ordnungsmäßig gefaßte zur Geltung bringen können. Der Minister des Inneren hielt eine solche Bestimmung nicht für nötig; das zweite Alinea des § 39 reicht seines Erachtens für gewöhnliche ruhige Zeiten vollkommen aus, || S. 106 PDF || für bewegte sind alle derlei Bestimmungen unwirksam. Ebenso erklärten sich der Kultus- und Finanzminister für die unveränderte Beibehaltung des Paragraphes. Der tg. gefertigte Vorsitzende glaubte – unter Beistimmung des Handelsministers –, daß der Absicht des Justizministers entsprochen sein dürfte, wenn das zweite Alinea des Paragraphes so gefaßt würde: „die einzelnen Sitzungen werden nur von dem Präsidenten angeordnet und geschlossen“.

Bei § 45, 1. Absatz, wünschte der tg. gefertigte Vorsitzende, daß eine Verlautbarung der Debatten und Beschlüsse der Versammlungen möglichst hintangehalten werde. Der Minister des Inneren glaubte jedoch nicht, daß dies tunlich sein dürfte, nachdem man eher die Öffentlichkeit der Sitzungen als eine Geheimhaltung derselben oder der bei denselben verhandelten Gegenstände zu beanspruchen pflegt.

Zum 2. Absatze beantragte der Justizminister , daß aus dem gleichen Grunde, aus welchem Deputationen von der Versammlung nicht empfangen werden dürfen, auch die Annahme von Gesuchen von Parteien und deren Vorbescheidung der Versammlung nicht erlaubt werden soll, und daß hierwegen in diesen Absatz des Paragraphes ein entsprechender Beisatz eingeschaltet werde. Hiermit waren der Handels- und der Finanzminister sowie der tg. Gefertigte einverstanden – wogegen der Minister des Inneren in Übereinstimmung mit dem Kultusminister einen solchen Zusatz nicht für nötig hielt, weil bereits im § 40 genau bestimmt ist, in welcher Weise die Beratungsgegenstände an die Landesvertretung gelangen und welche Gegenstände von der Beratung auszuschließen seien.

Fortsetzung am 1. Juli 1856. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 24. Juni 1856.

Anheute wurde zur Beratung der einzelnen, nach reiflichster Erwägung aller Verhältnisse ausgearbeiteten Landesstatute mit Zugrundelegung der tabellarischen Zusammenstellung geschritten.

Hiebei haben sich folgende Anträge und Bemerkungen ergeben: Rubrik XV, Ungern ad A, vermißte der Finanzminister die Vertretung der protestantischen Geistlichkeit, wie selbe in Siebenbürgen (Rubrik XVIII) aufgeführt erscheint. Es würde den übelsten Eindruck im Lande machen, wenn diese dortige so zahlreiche Religionsgenossenschaft gegenüber der der Griechen nicht auch in ihrer Geistlichkeit vertreten sein sollte. Der Finanzminister beantragte daher die Berufung derselben zur Landesvertretung, und zwar, da, wie entgegnet wurde, die Konsistorialverfassung dort noch nicht besteht5, mittelst der Superintendenten. Der Minister des Inneren dagegen bemerkte, daß dieses gegenwärtig nicht tunlich sei, weil die protestantische Geistlichkeit nur als Korporation vertreten sein könnte, hierzu aber die Grundbedingung, ihre Konsistorialverfassung, fehlt; weil sie ferner als solche auch bisher auf dem Landtage nicht vertreten war, und weil es sich hier überhaupt bei dieser Rubrik nicht um die Vertretung eigentlicher Religionsinteressen handelt, welche durch die zur Teilnahme an || S. 107 PDF || der Landesvertretung berufenen Adeligen, Grundbesitzer und Städtedeputierten jener Konfession gewahrt werden können. Unter Bezug auf die diesfalls in dem gedruckten Motivenberichte enthaltenen Erläuterungen, glaubte daher der Minister des Inneren, auf diesen Antrag jetzt nicht eingehen zu sollen. Sollte die im Zuge befindliche Regulierung der protestantischen ungrischen Geistlichkeit zur Einführung der Konsistorialverfassung führen, so würde der Antrag des Finanzministers wieder aufgenommen werden können6. Auch der Kultusminister erklärte sich vorläufig gegen die sofortige Berufung der Superintendenten in die Landesvertretung, weil es ihm angemessen schien, hierbei sich so viel als möglich an das zu halten, was bisher bestand, die Superintendenten aber als solche – wie schon bemerkt – bisher nicht auf dem Landtage erschienen. Übrigens behielt sich der Kultusminister vor, seine Ansicht hierüber, sowie über einige andere Bestimmungen der Landesstatuten als dann definitiv auszusprechen, sobald er den erst vor einigen Tagen erhaltenen Motivenbericht einer genauen Durchsicht unterzogen haben wird, woran er bis jetzt durch anderweitige dringende Geschäfte verhindert gewesen. Die anderen Votanten erklärten sich mit dem Minister des Inneren einverstanden. hDer Finanzminister aber bemerkte ferner, daß man überhaupt durch die Landesvertretung in Ungarn etwas schaffe, was nie dagewesen, mithin die Berufung auf die frühere Zusammensetzung des Landtages nicht Platz greifen könneh Der Finanzminister aber bemerkte ferner, daß man überhaupt durch die Landesvertretung in Ungarn etwas schaffe, was nie dagewesen, mithin die Berufung auf die frühere Zusammensetzung des Landtages nicht Platz greifen könne.

Zu lit. B in sämtlichen Rubriken beantragte der Justizminister statt des dort vorkommenden Ausdrucks „Realsteuer“, welcher weder gesetzlich noch bezeichnend ist, die Wahl des gewöhnlichen Ausdrucks „Grund- und Gebäudesteuer“, oder, falls man diese doppelte Bezeichnung nicht will, wenigstens jenen „Realitätensteuer“, weil ja doch nur die Steuern von unbeweglichen Gütern gemeint sind. Die Minister des Inneren und der Finanzen fanden aber auch den Ausdruck „Realsteuer“ verständlich genug und glaubten nicht, daß, zumal mit Rücksicht auf den Platz, wo dieser Ausdruck gebraucht wurde, ein Zweifel über dessen Bedeutung entstehen dürfte.

Gegen den Entwurf des Statutes über die Landeswürden, bei welchem der Grundsatz der Beibehaltung der Hoflandeswürden mit Ausschluß der Ämter angenommen worden war, fand die Konferenz nichts zu erinnern.

Bei der Besprechung des Entwurfs des Einführungspatents wurde bemerkt: zum 2. Absatze: „Gleichzeitig fanden Wir die Grundsätze über die wichtigsten Richtungen etc.“ fand der Justizminister den Ausdruck „Richtungen“ hier nicht ganz angemessen, indem aus der Richtung, welche die Regierung in einer Angelegenheit einschlägt, eigentlich erst die Grundsätze sich ergeben, die sie in derselben festsetzen will. Er glaubte daher, daß der Satz einfacher so zu fassen wäre: „Gleichzeitig fanden Wir die Hauptgrundsätze der innern Organisation etc.“, womit auch die Mehrheit der || S. 108 PDF || Konferenz einverstanden war, und was der Minister des Inneren , der übrigens iunter Hinweisung auf die gleichen Ausdrücke im Ah. Patente vom 31. Dezember 1851 i unter Hinweisung auf die gleichen Ausdrücke im Ah. Patente vom 31. Dezember 1851,7 bei seinem Texte verharrte, dem höheren Ermessen anheimstellte.

Im 4. Absatze, betreffend das Heimatrecht und die Stellung des vormals herrschaftlichen Grundbesitzes, wird die Bestimmung: „Wir werden demnächst etc. regeln“ angemessen abgeändert werden müssen, sobald diese beiden Gesetze – wie es beabsichtigt wird – zugleich mit dem vorliegenden und den Gemeindegesetzen hinausgegeben werden.

Bei den einzelnen Artikeln des Entwurfs vermeinte der Justizminister , daß vor allem der Art. III vorangestellt werden sollte, welcher der bereits erfolgten Wiedereinführung der Kongregationen im lombardisch-venezianischen Königreiche8 erwähnt, und woran sich dann, chronologisch und folgerichtig, die Bewilligung der Landesvertretung für die übrigen Kronländer reihen und die Notwendigkeit entfallen würde, gleich im I. Artikel mit der „Ausnahme des lombardisch-venezianischen Königreichs“ zu beginnen. jÜbrigens schien es dem Justizminister nicht angemessen, einen das lombardisch-venezianische Königreich betreffenden Artikel zwischen Verfügungen einzuschieben, welche für die übrigen Kronländer außer Italien und die Militärgrenze gelten sollenj Übrigens schien es dem Justizminister nicht angemessen, einen das lombardisch-venezianische Königreich betreffenden Artikel zwischen Verfügungen einzuschieben, welche für die übrigen Kronländer außer Italien und die Militärgrenze gelten sollen. Die übrigen Stimmführer glaubten dagegen, daß es mit Rücksicht auf die größere Zahl, Umfang und Wichtigkeit der anderen Kronländer bei der im Entwurfe gewählten Reihenfolge sein Verbleiben haben dürfte. kDer Minister des Inneren bemerkt insbesonders, daß die Aufnahme des Art. III namentlich den Zweck habe, die nachfolgenden Bestimmungen der Art. IV, V, VI als auch für das lombardisch-venezianische Königreich geltend zu bezeichnen und überhaupt die Zusammengehörigkeit der sämtlichen Provinzen des Reiches auch hier zu konstatierenk Der Minister des Inneren bemerkt insbesonders, daß die Aufnahme des Art. III namentlich den Zweck habe, die nachfolgenden Bestimmungen der Art. IV, V, VI als auch für das lombardisch-venezianische Königreich geltend zu bezeichnen und überhaupt die Zusammengehörigkeit der sämtlichen Provinzen des Reiches auch hier zu konstatieren.

Art. V. Nachdem es notwendig ist zu wissen, ob das privilegierte Forum pro actoratu et reatu9 oder nur für letzteres zu gelten hat, und der Minister des Inneren erklärt hatte, daß hier nur dieses letztere gemeint sei, würde über Antrag des Justizministers unter allseitiger Zustimmung der Art. V folgendermaßen textiert: „Für alle Rechtsangelegenheiten, in welchen die Landesvertretung oder der etc. Ausschuß belangt wird, bestimmen Wir etc.“

Art. VI. Der Kultusminister wünschte diesen Artikel beseitigt zu sehen. Jedes Kronland hat bisher sein eigenes Wappen einfach geführt; es besteht wohl kein Anstand, es dabei zu lassen, auch keine Notwendigkeit einer Änderung. Die vorgeschlagene Änderung gäbe nur Anlaß zu Irrungen, die Landeswappen würden nämlich leicht mit den Wappen und Siegeln der k. k. Behörden verwechselt werden können und zu || S. 109 PDF || Demonstrationen führen. Der Minister des Inneren erklärte dagegen, einen großen Wert auf die Bestimmung des Art. VI darum zu legen, weil die Einstellung des Landeswappens in den Reichsadler als Symbol der Reichseinheit geeignet ist, der Idee der vollständigen Inkorporierung der nicht bloß einen föderativen Staat bildenden Kronländer in das gemeinsame Reich gehörigen Ausdruck zu geben. Um übrigens den Wert der Kronlandswappen mehr hervortreten zu lassen, könnte die Fassung des Art. VI etwa dahin abgeändert werden: „das betreffende Landeswappen als Herzschild des kaiserlichen Reichsadlers“ insofern solches heraldisch zulässig ist. Die Majorität der Konferenz war sofort auch für die Beibehaltung des Art. VI, nur glaubte sie, daß die Berechtigung zur Führung dieses Wappens bloß auf die Landesvertretung und den Ausschuß beschränkt, daher das Wort „bildenden Körperschaften“ weggelassen werden sollte.

Art. VIII glaubte der Justizminister , daß dem fremden Worte „loyal“ (3. Zeile von unten) ein deutsches, etwa „offen“, substituiert werden dürfte, wogegen der Minister des Inneren auf dem zwar unübersetzbaren, aber einen allgemein aufgefaßten, weiteren Begriff ausdrückenden Worte „loyal“ beharrte.

Fortsetzung am 15. Juli 1856. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 1. Juli 1856 mit Ausnahme des Justizministers.

Der Kultusminister gab, seinem Vorbehalte gemäß, folgende Erklärungen ab: Bezüglich des Titels „Landesvertretung für jedes Verwaltungsgebiet“ in Ungernl hätte er gewünscht, daß derselbe etwas kürzer und der in den übrigen Kronländern angenommenen Benennung entsprechend gewählt werde. Da die ständische Versammlung in Ungern bis 1848 im Deutschen mit „Reichstag“ bezeichnet zu werden pflegte, so schiene kein Bedenken obzuwalten, die Landesvertretung in den ungrischen Verwaltungsgebieten „Landtag“ zu nennen. Der Minister des Inneren bemerkte dagegen, daß die letztere Benennung darum nicht gewählt werden konnte, weil im Ungrischen „ország“ „Land“ und „Reich“ bedeutet, in der Zusammensetzung also immer auch an den ehemaligen Reichstag erinnern würde, und weil nach dem Vorschlage nicht ein Landtag für ganz Ungern, sondern fünf Versammlungen der Vertreter in den fünf Verwaltungsgebieten berufen werden, mithin für jede einzelne der Titel „Landtag“ nicht passend wäre. Übrigens beruht die gewählte Benennung auf einer sorgfältigen Erwägung aller Verhältnisse und Rücksichten sowie auf dem Gutachten der zu Rate gezogenen Sach- und Sprachkundigen.

In Absicht auf die Zusammensetzung der Landesvertretung in Ungern und Siebenbürgen ad I mder tabellarischen Zusammenstellung des Inhalts der Landesstatutem, 10 verkannte der Kultusminister nicht, welche Schwierigkeiten sich hiebei ergeben. || S. 110 PDF || Im allgemeinen wäre es wünschenswert, sich an den Grundsatz zu halten, von dem Bestandenen so weit es tunlich ist, nicht abzugehen. Für Siebenbürgen insbesondere, welches seit 1848 so viele Veränderungen durchgemacht hat, ist es wohl unmöglich, auf das Bestandene ganz zurückzukommen; doch erscheint es nötig, der Gruppierung und dem Verhältnisse der drei Nationen im Lande zueinander wenigstens einigermaßen Rechnung zu tragen, damit bei der noch immer regen Nationaleifersucht das Gleichgewicht erhalten und jeder einzelnen die Garantie gegen allfällige Übergriffe der anderen gegeben werde. In dieser Beziehung schiene dem Kultusminister das, was hier geboten wurde, nicht genügend zu sein; indessen wäre er selbst derzeit außerstand, einen positiven Vorschlag hierwegen zu machen, nwelcher der Natur der Sache nach umfassende Studien und Vorarbeiten erfordern würde. Was die Frage anbelangt, ob Vertreter der protestantischen Kirchenregimente in Ungarn in die Landesvertretung aufgenommen werden sollen, so findet der Kultusminister folgendes zu bemerken: In der früheren ungarischen Verfassung war eine solche Vertretung nicht gegründet; dabei würde der Kultusminister stehen zu bleiben wünschen, wenn nicht andere Umstände es ihm nicht wohl möglich erscheinen ließen. Nebst der katholischen Geistlichkeit werden die griechisch-nichtunierten Bischöfe zugelassen, und zwar nicht bloß mit der einen Stimme, die sie ehemals hatten, sondern in einer durch die Zusammensetzung der Vertretung in den Distrikten unvermeidlich gewordenen Vermehrung. In Siebenbürgen waren die Protestanten ehedem vertreten und werden es auch künftig sein. Unter diesen Umständen würde die Verweigerung einer ähnlichen Vertretung in Ungarn unzweifelhaft einen zu ungünstigen Eindruck machen, um aufrechterhalten werden zu können. Daß dermalen keine geregelten Konsistorien in Ungarn bestehen, wäre kein Hindernis, es könnten ebensogut die Superintendenten oder Legate der Distriktskonvente erscheinen. Notwendig wäre hingegen, daß vorerst die Superintendenzen mit der politischen Einteilung des Landes in Übereinstimmung gebracht würden. Deshalb wäre sich darauf zu beschränken, die Vertretung für den Zeitpunkt der Durchführung dieser Maßregel in Aussicht zu stellenn .

Hierüber bemerkte der Minister des Inneren : Bei der Zusammensetzung der Vertretung in Siebenbürgen konnte von dem Grundsatze der Sonderung der Nationalitäten nicht ausgegangen werden. Er war in den Jahren 1849 und 1850 vorwaltend und die damaligeo Verwaltungsorganisation darauf basiert. Die Erfahrung hat aber gelehrt, welche Übelstände damit verbunden waren. Die Regierung hat daher einen andern Weg eingeschlagen und im Jahre 1852 die Verwaltung des Landes in der Art eingerichtet, || S. 111 PDF || daß eine Verschmelzung der Nationen angebahnt werde; die Einteilung des Landes in zehn Kreise ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Nationen, die Unterstellung der Bevölkerung unter gleiche Verwaltungsbehörden, unterstützt von den Fortschritten der Zivilisation, werden die Verschmelzung der Nationalitäten bewirken11. Wie bei der Organisierung der Verwaltung so mußte auch bei dem Vorschlage für die Landesvertretung von dem Prinzip der Vermengung und Verschmelzung ausgegangen werden; es handelt sich um eine Vertretung der materiellen Interessen des Landes, nicht um eine Vertretung der Nationalitäten, und es ist zweckmäßig, wenn bei der gesetzlichen Bestimmung über die Zusammensetzung der Landesvertretung selbst der Schein einer Nationalvertretung vermieden wird. Die nationalen Elemente sind dabei nicht übersehen worden; man hat sich, wie auch ein näheres Eingehen in die Zusammensetzung ergeben wird, bemüht, soweit tunlich, ein gewisses Gleichgewicht unter den verschiedenen Nationen herzustellen, und wo etwa bei einem Stande eine Superiorität für eine Nation bestünde, dieselbe durch ein Gegengewicht in einem anderen für die übrigen auszugleichen gesucht. Was die Beschränkung der Stimmen der griechisch-nichtunierten Bischöfe in Ungern auf eine betrifft, so glaubte der Minister des Inneren hierauf nicht eingehen zu können, nachdem nicht mehr ein Landtag, sondern fünf Landesvertretungen bestehen werden12. Mit der Zusicherung der eventuellen Zulassung der protestantischen Geistlichkeit zur Vertretung in Ungern endlich, welcher auch der Finanzminister, wie bereits früher, das Wort redete, erklärte sich der Minister des Inneren unter dem Vorbehalte der vollendeten Durchführung der Kirchenverfassung einverstanden, und pwäre hierwegen, falls Se. Majestät diese Ansicht gutheißen sollten, im Kundmachungspatente die nötige Erwähnung zu machen seinp .

Ad II B qDer tabellarischen Zusammenstellungq hätte der Kultusminister gewünscht, daß den adeligen Besitzern landtäflicher Güter (ad a) die persönliche Berechtigung zum Erscheinen auf dem Landtage ohne Wahl, dort, wo sie bisher bestand, erhalten, die Sonderung in Herrn- und Ritterstand beibehalten und zur Beseitigung des hieraus gegen die Zahl der Vertreter aus den übrigen Ständen sich ergebenden entschiedenen Übergewichts die Abstimmung nach Kurien eingeführt werde. Der Minister des Inneren bemerkte hierüber: Dieser Antrag beruhe auf einem anderen Prinzip als demjenigen, welches in den Ah. Grundbestimmungen vom 31. Dezember 1851 angenommen ist13. Aber auch außerdem könnte ihm der Minister des Inneren nicht beitreten. Die persönliche Berechtigung des Adels ist anerkannt; auch der || S. 112 PDF || Herrn- und Ritterstand wird beibehalten in den Adelsstatuten – allein weder die persönliche Berechtigung zum Erscheinen auf dem Landtage ohne Wahl, noch die Trennung der Herrn und Ritter in zwei Stände auf dem Landtage und die Kurialabstimmung könnte zugelassen werdenr ; nicht die erste, weil sonst auch in Ungern die Magnatentafel wieder hergestellt werden müßte, denn was in einem Kronlande zugestanden wird, dürfte einem andern nicht verweigert werden; – nicht die zweite, weil sie der Keim partikularistischer Bestrebungen sein, und der Landesvertretung, welche nur ein administrativer Beirat sein soll, den Charakter einer politischen Körperschaft geben würde, welche sich nicht mehr auf die ihr vorgezeichnete Aufgabe beschränken, sondern die früheren politischen Rechte wieder zu erlangen versuchen würde, wie dies auch die Erfahrung des Jahres 1791 gezeigt hat14.

Der Kultusminister nahm zwar sofort seinen Antrag zurück, glaubte jedoch ad II B, b) daß die Besitzer (unadeliger) landtäflicher Güter, welche eine gewisse Steuer entrichten, nicht vermöge persönlicher Berechtigung, sondern nur über spezielle lf. Verleihung zur Landesvertretung berechtigt werden sollen, oder daß die persönliche Berechtigung wenigstens erst mit der zweiten Generation, bei ererbtem Gutsbesitze einzutreten hätte, sindem die bloße Tatsache der Erwerbung eines Gutes, welche auch in der bloßen Absicht der Ausbeutung während eines ganz vorübergehenden Besitzes geschehen kann, keine Grundlage bietet für die Teilnahme an einer Institution, welche Standes- und dadurch Besitzinteressen vertreten soll. Nachdem die Erwerbung landtäflicher Güter keiner Beschränkung mehr unterliegt, erübrigt wohl nichts, als wenigstens den Eintritt in das Konsortium der Wähler für die Landesvertretung an den Hinzutritt eines auf persönliche Eigenschaften und spezielle Vertretung [unsichere Lesung] oder auf Stetigkeit des Besitzes gegründeten Momentes zu knüpfens . Obwohl auch dieses mit den Ah. sanktionierten Grundzügen vom 31. Dezember 1851 nicht im Einklange steht15, so würde der Kultusminister doch terachten, daß darum daran festzuhalten seit . Der Minister des Inneren aber vermöchte so wenig als die übrigen Votanten der Konferenz für diese Einschränkung zu stimmen, weil das Prinzip feststeht, daß der landtäfliche Grundbesitz als solcher in seiner Gesamtheit ohne Rücksicht auf die Person des Besitzers vertreten sein soll; denn in ihm liegt das wahre konservative Element und auf ihm beruht historisch der älteste Adel. ad D. Bei den Landgemeinden würde der Kultusminister der Wahl der Vertreter (wo sie nicht schon, wie z. B. in Tirol früher bestand, sondern erst eingeführt werden müßte) die lf. Ernennung vorziehen. In der Regel kennen in großen Bezirken die Bewohner einander wenig; die Wahlen können daher nur durch Einwirkung auf die Wähler zustande gebracht werden. || S. 113 PDF || Sicher wird es einen besseren Eindruck machen, wenn die Landbezirke einen von Sr. Majestät ernannten Vertreter erhalten. Der Minister des Inneren und die übrigen Stimmen der Konferenz fanden jedoch kein Bedenken gegen die Beibehaltung der Wahlen, weil die Auswahl unter den Kandidaten ohnehin der Ah. Bestätigung Sr. Majestät vorbehalten bleibt, die Wahlen von lf. Beamten geleitet werden und, wie die 1849er Gemeindewahlen zeigen, anstandslos vorgenommen werden können.

Noch fand der Kultusminister zu erinnern: Zu Rubrik XIII „Verwaltungsgebiet Krakau“ ad A), daß der Kurator der Universität in Krakau nur so lange bestehen wird, bis die Universität vollständig auf österreichischem Fuß organisiert sein wird16. Alsdann entfällt diese Stelle, uwelche nur auf einer mit dem damals bestandenen Belagerungszustande gerechtfertigten provisorischen Ausnahmsmaßregel beruhtu, und es tritt der Universitätsrektor ein – was der Minister des Inneren berücksichtigen wird.

Zur Rubrik VIII „Küstenland“ entnahm der Kultusminister aus dem Motivenberichte, daß die Landesbehörden die Vertretung nach den drei Teilen: Görz und Gradiska, dann Istrien und Triest samt Gebiet, abgesondert, und – wenn nicht – auch Triest miteinbezogen haben wollten. Da nun Triest abgesondert worden, so sollten auch die andern Teile getrennt und ihnen nur vvorbehalten werden, aus speziellen Anlässen zu gemeinsamer Beratung zusammenzutretenv . Nach der Versicherung des Ministers des Inneren ginge jedoch dies nicht an, weil dann die abgesonderten Vertretungen unter die Kreischefs untergeordnet werden müßten, weil übrigens auch diese Gebiete keine so partikularen Interessen haben, um getrennte Landtage nötig zu machen. Was Triest anbelangt, so wird es lediglich durch seinen Stadtrat vertreten; derselbe oder ein Repräsentant desselben müßte auch auf dem Landtag erscheinen; es würde also im wesentlichen dasselbe Resultat für die Stadt herauskommen.

Endlich glaubte der Minister für Kultus und Unterricht , es sollte Sr. Majestät vorbehalten werden, zum Präsidenten der Landesvertretung auch einen anderen Mann als den Statthalter zu bestimmen, wo sich eine hervorragende geeignete Persönlichkeit findet. Es ist nicht immer zweckmäßig, die Landtage durch den Statthalter präsidieren zu lassen; namentlich dürfte in Ungern, für jedes der fünf Statthaltereigebiete ein Mann schwer zu finden sein, der das Präsidium bei der Landesvertretung und bei der Statthaltereiabteilung zu führen gleich geeignet ist. wEine solche Einrichtung würde auch das Bedenken beseitigen, welches der Herr Minister des Inneren gegen die Trennung der Vertretung Istriens von jener für Görz und Gradiska geltend gemacht hat. Sollte darauf nicht eingegangen werden, so wäre der Kultusminister der Ansicht, daß gleichwohl diese getrennten Vertretungen nicht unter das Präsidium des Kreisvorstandes, sondern beide unter das Präsidium des Statthalters zu stellen wärenw . Für Ungern würde es xseines Erachtens dann zweckmäßiger sein, wenn dem Herrn Erzherzog Generalgouverneur oder seinem Adlatus das Präsidium bei allen fünf Landesvertretungen übertragen würde, statt es durch das Statut unabänderlich den Chefs der Abteilungen zu verleihenx seines Erachtens dann zweckmäßiger sein, wenn dem Herrn Erzherzog Generalgouverneur oder seinem Adlatus das Präsidium bei allen fünf || S. 114 PDF || Landesvertretungen übertragen würde, statt es durch das Statut unabänderlich den Chefs der Abteilungen zu verleihen. Im § 9 des organischen Status wird „in Ermanglung des Statthalters“ auch eine andere Person als Präsident der Landesvertretung zugelassen. Sonst aber muß, nach der Bemerkung des Ministers des Inneren , an der durch die Ah. Grundzüge festgesetzten Regel der Präsidierung der Landtage durch den Statthalter umso mehr festgehalten werden, als sie nichts als beratende Körper an der Seite der politischen Verwaltungsbehörde sein sollen und bei dieser ihrer Aufgabe vom Chef der politischen Landesbehörde besser als von jedem anderen geleitet werden können. Hatten doch die Stände in allen Kronländern (Niederösterreich und Steiermark ausgenommen, wo eigene Landmarschälle bestanden) auch nach der alten Verfassung den Landesgouverneur zum Präsidenten17.

Indessen wäre der Minister des Inneren nicht entgegen, daß – nach dem Vorschlage des tg. Gefertigten – unter Aufrechthaltung des Prinzips der Präsidierung der Landtage durch den Statthalter der Regierung offengelassen werde, in einzelnen Fällen auch ein anderes Präsidium eintreten zu lassen. Gegen die Präsidierung der fünf Statthaltereigebietslandesvertretungen in Ungern durch Se. k. k. Hoheit den Herrn Erzherzog Generalgouverneur und Kommandanten der III. Armee aber erklärte sich der Handelsminister aus Rücksicht für Höchstdessen erhabene Stellung. yDer Minister des Inneren findet gleichfalls diesen Vorschlag – der den Ah. genehmigten Grundzügen entgegen wäre – nicht zur Unterstützung geeignet, weil dies den Charakter der fraglichen Körperschaften an der Seite der Statthaltereiabteilungen ganz verrükken und denselben ein politisches Gepräge geben würde; anderseits wäre aber auch ein solcher Vorschlag praktisch nicht wohl ausführbar und mit der Würde und Stellung des Erzherzog-Gouverneurs nicht vereinbarty Der Minister des Inneren findet gleichfalls diesen Vorschlag – der den Ah. genehmigten Grundzügen entgegen wäre – nicht zur Unterstützung geeignet, weil dies den Charakter der fraglichen Körperschaften an der Seite der Statthaltereiabteilungen ganz verrükken und denselben ein politisches Gepräge geben würde; anderseits wäre aber auch ein solcher Vorschlag praktisch nicht wohl ausführbar und mit der Würde und Stellung des Erzherzog-Gouverneurs nicht vereinbart.18

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Ohne Ah. Entschließung am 17. 4. 1860 zurückgelangt19.