MRP-1-3-05-0-18560710-P-0355.xml

|

Nr. 355 Ministerkonferenz, Wien, 5., 8. und 10. Juli 1856 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 15. 7.), Bach 17. 7., Thun 23. 7., Bruck (27. 7.), K. Krauß (anstelle Krauß’ bestätigte Lichtenfels die Einsicht mit dem Vermerk: In Abwesenheit des Herrn Justizministers 23. 7. Lichtenfels), Toggenburg; abw. Bruck.

MRZ. – KZ. 98/1857 –

[Tagesordnungspunkte]

Protokoll der zu Wien am 5., 8. und 10. Julius 1856 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Entwurf der Städteordnung

Beratungsgegenstand war der vom Minister des Inneren vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über das Gemeindewesen, und zwar in zwei Abteilungen: als Städteordnung und Landgemeindeordnung1.

Nachdem der Minister des Inneren den Gang der Verhandlungen, welche dem Entstehen des Entwurfs vorangegangen2, auseinandergesetzt hatte, wurde mit der paragraphenweisen Erörterung des Entwurfs der Städteordnung begonnen.

Zum § 3 wünschte der Handelsminister eine Erweiterung im Sinne des § 3 der Landgemeindeordnung. In der Regel ist das Gebiet der Städte ein beschränktes; dagegen sind die Lasten, die sie zu tragen haben, größer, als die der sie umgebenden Landgemeinden, welche gleichwohl an so manchen Gütern partizipieren, zu deren Erhaltung sie nichts beitragen. Es wäre daher billig, zur Ausgleichung des Mißverhältnisses und zur Erhaltung der Städte im kontributionsfähigen Zustande, die Einverleibung von Landgemeinden in das Territorium der Städte möglichst zu erleichtern und zu begünstigen. Auch der Justizminister teilte diese Ansicht. Der Minister des Inneren verkannte zwar nicht die Überbürdung mancher Städte mit öffentlichen Anlagen, und die Notwendigkeit, ihnen diesfalls zu Hilfe zu kommen, was gegenwärtig gewöhnlich durch Umlage gewisser Lasten auf das ganze Land bewerkstelligt wird, nachdem aus der Einverleibung einer Landgemeinde in das Gebiet einer Stadt gewöhnlich der ersteren mehr Vorteil erwächst als der letzteren. Auch glaubte er nicht, daß mit einer solchen Einverleibung lediglich von Amts wegen vorgegangen werden könne; es müßte vielmehr das gegenseitige Interesse beachtet und die Vereinbarung beider Teile hierüber vorausgesetzt werden. Unter dieser Bedingung hätte er nichts dagegen, wenn hiernach eine auf die Vereinigung von Landgemeinden mit dem Stadtgebiete abzielende Bestimmung in den § 3 aufgenommen würde, aglaubt jedoch, daß eine solche Bestimmung entbehrlich sei, nachdem der vorausgesetzte Fall schon im § 3, nämlich der Änderung des Gemeindegebiets, begriffen ist; der Justizminister wünscht die Einschaltungen folgenderweise formulierta glaubt jedoch, daß eine solche Bestimmung entbehrlich sei, nachdem der vorausgesetzte Fall schon im § 3, nämlich der Änderung des Gemeindegebiets, begriffen ist; der Justizminister wünscht die Einschaltungen folgenderweise || S. 143 PDF || formuliert: „Änderungen in den Grenzen des Gemeindegebietes und die Vereinigung von Landgemeinden mit demselben können etc. etc.“, wobei der Handelsminister nur noch gegen den Ausdruck „können“ bemerkte, daß derselbe nicht bloß die Ermächtigung über Ansuchen der Interessenten, sondern auch die Zulässigkeit der Vereinigung durch einen selbständigen administrativen Akt in sich zu begreifen habe, sobald die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit derselben anerkannt ist.

Im § 5 wurde über Anregung des Justizministers zur Verdeutlichung des Gegensatzes zwischen der Unterstellung von Amts wegen und auf Ansuchen die Worte: „können über Ansuchen von der politischen Landesstelle“ umgestellt dahin: „können von der politischen Landesstelle über ihr Ansuchen etc.“

Der Titel des II. Hauptstücks „Von den Bewohnern der Stadtgemeinde“ schien dem Justizminister richtiger durch „Bewohner des Stadtgemeindegebietes“ ausgedrückt werden zu sollen, wogegen nichts eingewendet wurde.

Im § 9, sub 2., kann bei den Worten „städtische Bürger“ nach demb Erachten des Finanzministers das Beiwort „städtische“ entfallen, weil das Gesetz nur für Städte gilt. Im § 12, vorletzte Zeile, wurde statt des Wortes „vor diesem Gesetze“, was zu dem Mißverständnisse Anlaß geben könnte, als ob hiermit dieses vorliegende Gesetz, nicht jenes vom 17. März 1849 3 gemeint sei, gesetzt „vor jenem Gesetze“.

Bei § 13 fand der Finanzminister die Forderung eines dauernd sichernden Vermögens oder eines solchen Erwerbs wohl etwas zu hoch gespannt, und glaubte, daß man sich auf ein den Unterhalt sicherndes Vermögen und einen dauernden Erwerb beschränken könne – wasc von den übrigen Votanten anerkannt wurde. dDer Minister des Inneren glaubt an dieser Bestimmung umso mehr festhalten zu sollen, als das Bürgerrecht nur den vermöglicheren und im Erwerb gesicherten Heimatberechtigten verliehen werden soll und im Heimatgesetz eine gleiche Bedingung selbst für die Erlangung des Heimatrechts ex lege gefordert wurded Der Minister des Inneren glaubt an dieser Bestimmung umso mehr festhalten zu sollen, als das Bürgerrecht nur den vermöglicheren und im Erwerb gesicherten Heimatberechtigten verliehen werden soll und im Heimatgesetz eine gleiche Bedingung selbst für die Erlangung des Heimatrechts4 ex lege gefordert wurde.

In gleicher Weise beanständete der tg. gefertigte Minister des Äußern das weiters vorkommende Erfordernis, daß der Bürgerrechtswerber „sich samt seiner Familie eines völlig unbescholtenen Rufes“ erfreuen müsse, weil es wohl nicht zu verlangen ist, daß der Familienvater für das Betragen aller seiner Familienglieder einstehe, und weil ferner der hier nicht näher begrenzte Begriff der Familie leicht sogar auf Seitenverwandte ausgedehnt werden könnte.

Der Handelsminister bezweifelte sogar, ob es angehe, hier überhaupt Erfordernisse zur Erlangung des Bürgerrechts festzusetzen, nachdem im Eingang des Paragraphes der Gemeinde gewissermaßen das souveräne Verleihungsrecht „mit Ausschließung jeder Berufung“ eingeräumt ist. Der Minister des Inneren entgegnete zwar, daß die Verleihung des Bürgerrechts so wichtige Vorzüge begründe, daß man allerdings besondere Bedingungen an dessen Erwerbung knüpfen dürfe, unter denen wohl || S. 144 PDF || die Unbescholtenheit nicht nur des Kandidaten selbst, sondern auch der ihn zunächst umgebenden Personen, der in seinem Haushalte befindlichen Kinder – ist gleich Familie – eine der ersten sei. eAuch sei eine gleiche Bedingung im Heimatgesetze für den Anspruch auf Verleihung des Heimatrechts ex lege aufgenommen und gebilligt wordene . Aber auch die übrigen Votanten vereinigten sich mit dem Antrage des tg. gefertigten Vorsitzenden auf Weglassung der Worte „samt ihrer Familie“. fDer Minister des Inneren hielt in beiden Punkten an dem Entwurfe festf .

§ 14. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an auswärtige Personen „ohne Rücksicht auf deren Heimatverhältnisse“ würde, nach der Auffassung des Justizministers die Ansicht nicht ausschließen, daß durch eine solche Verleihung auch die Zuständigkeit zu der verleihenden Gemeinde begründet werden, mithin eine und dieselbe Person zu mehreren Gemeinden zuständig sein könne. Da dieses, wie auch der Minister des Inneren anerkannte, durchaus nicht beabsichtigt wird, so hielt der Justizminister zur Vermeidung jeden Zweifels für nötig, daß gesagt werde: „ohne Rücksicht und ohne Einfluß (oder Wirkung) auf ihre Heimatverhältnisse“, welchen Antrag der Minister des Inneren berücksichtigen wird.

§ 16, c. Der tg. gefertigte Minister des Äußern , im Grundsatze gegen die Freisprechung eines Angeklagten wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel als einer Form, die nur der Unfähigkeit oder Bequemlichkeit des Richters dient, – beantragte die Hinweglassung der Worte: „oder wegen eines Verbrechens bloß aus Unzulänglichkeit der Beweismittel von der Anklage freigesprochen“, weil der Verlust des Bürgerrechts mit Recht wohl denjenigen trifft, der einer in diesem Paragraphe gedachten Handlungen wirklich überwiesen worden ist, nicht aber den, welcher, wenn auch nur ab instantia absolviert, möglicherweise ganz unschuldig sein kann. Auch ist, wie der Handelsminister hinzusetzte, der Unterschied wohl zu beachten, der zwischen den Erfordernissen zur Erwerbung oder Verleihung eines Rechtes oder Vorzuges und jenen bestehen soll, welche die Entziehung eines solchen zur Folge haben.

Nachdem auch der Minister des Inneren mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 26 des Strafgesetzbuches5 über die mit einer Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen den Antrag des tg. Gefertigten angenommen hatte, vereinigten sich alle Votanten unter Beistimmung des Justizministers dahin, daß die gedachten Worte gestrichen werden.

Bei § 18 wurde auf Antrag des Finanzministers die Klausel „gegen Beobachtung der polizeilichen Anordnungen“ beseitigt, weil die Verletzung polizeilicher Anordnungen || S. 145 PDF || wohl eine Ahndung, nicht aber die Ausweisung eines Gemeindegliedes nach sich ziehen kann. Im zweiten Satze wünschte der Handelsminister die Worte „unter den gesetzlichen Beschränkungen“ in die Worte „nach den gesetzlichen Bestimmungen“ abgeändert zu sehen, nachdem die Gemeindeglieder zunächst zur Teilnahme an allen Rechten und Vorteilen der Gemeinde berufen sind, mithin hier von „Beschränkungen“ nicht die Rede sein sollte, die sich ja aus den gesetzlichen Bestimmungen von selbst ergeben.

Im § 19 wurden auf Antrag des Justizministers die Worte „bleiben ungeändert“ in die Worte modifiziert „werden durch dieses Gesetz nicht geändert“, wie es offenbar gemeint ist.

Fortsetzung am 8. Julius 1856. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 5. Julius 1856.

Zum § 24 äußerte der Kultusminister, daß bei der Bestimmung, wer zur Teilnahme an der städtischen Vertretung berufen sei, über die Bürger nicht hinausgegangen werden sollte, deren Gesamtheit eigentlich die Stadtgemeinde repräsentiert. Nach der Stellung jedoch, die den Gemeindegliedern in diesem auf der Idee der Interessenvertretung beruhenden Gesetze angewiesen ist, muß nun allerdings die Abteilung sub 1 und 2, § 24, beibehalten werden. Würden dagegen alle Städtebewohner, welche ihr Interesse bleibend an die Stadt geknüpft haben, das Recht eingeräumt, unter den im § 13 festgesetzten Erfordernissen das Bürgerrecht zu fordern, so daß es nicht bloß von der Willkür der Gemeinde abhinge, es zu verleihen oder zu verweigern, so könnte dann auch die Idee der Gemeinderepräsentation durch die Bürgerschaft allein verwirklicht werden.

Der Minister des Inneren und mit ihm die Mehrheit der Konferenz glaubte nicht, sich diesem Antrage anschließen zu sollen, weil dann der spezifische Begriff des „Bürgers“, der in diesem Gesetze zur Beachtung des historischen Ursprungs aufrechterhalten wurde, verschwinden und in jenem nach dem Gemeindegesetz vom 17. März 1849 6 aufgehen würde.

§ 26, 1. Absatz. Nachdem der Zweck dieses Absatzes ist, Personen, die einen selbständigen Erwerb nicht haben, vom Wahlrechte auszuschließen, wie Taglöhner und gewerbliche Gehilfen etc., so sollte nach dem Erachten des Handelsministers diese Klasse ausdrücklich bezeichnet werden. Die bloße Bestimmung „die vom Tagoder Wochenlohne leben“ ist bei der gegenwärtig üblichen Löhnung, die nach Stücken monat- oder jahrweise geschieht, nicht bezeichnend genug. Der Minister des Inneren behielt sich die Wahl einer dieser Andeutung angemessenen Textierung vor.

Zu lit. a beantragte der tg. gefertigte Minister des Äußern konsequent mit seiner zum § 16 geäußerten Ansicht die Weglassung der Worte: „oder wegen eines Verbrechens, bloß aus Unzulänglichkeit der Beweismittel von der Anklage freigesprochen worden sind“.

Der Minister des Inneren teilte zwar die zu § 16 geäußerte Ansicht des tg. Gefertigten über die Aburteilung ab instantia in der Theorie. Allein nachdem diese Entscheidungsform in den Grundzügen vom 31. Dezember 1851 7 ausdrücklich vorgeschrieben || S. 146 PDF || worden und in die Strafprozeßordnung übergegangen ist, so kann über deren Bestand keine Frage mehr sein, sondern es kann sich nur noch darum handeln, wie weit die bürgerlichen Folgen der Aburteilung ab instantia ausgedehnt werden sollen. Hier muß Rücksicht auf die Stellung des Abgeurteilten und auf dessen Beziehungen zur Gesellschaft genommen werden. Kann ein lf. Beamter, der in diesen Fall kommt, nicht mehr angestellt werden? Wird nach § 8 des organischen Statuts der Landesvertretung die Teilnahme an der Landesvertretung entzogen, wenn der Kandidat wegen eines Verbrechens untersucht und nur ab instantia absolviert worden ist8? So fragt es sich: sind gleiche Gründe vorhanden, einen Stimmberechtigten, der zugleich Wahlberechtigter, wählbar zum Gemeinderate ist, die Ausübung des Stimmrechts zu entziehen? Dem Minister des Inneren scheinen sie allerdings vorhanden zu sein, denn es handelt sich um die Ausübung eines der wichtigsten Rechte in der Gemeinde, welches insbesondere auch die Wählbarkeit begründet, und man wird nicht anstehen zuzugeben, daß es weder den unbescholtenen Mitgliedern des Gemeinderates angenehm sein kann, in ihrem Gremium einen Mann zu haben, auf dem der Verdacht eines Verbrechens haftet, noch den Interessen der Gemeinde entsprechend, sich durch einen solchen vertreten zu lassen. Wohl ist, wie der tg. gefertigte Minister des Äußern bemerkte, weniger Gefahr dabei, einem solchen ab instantia Abgeurteilten die passive Wählbarkeit zu lassen, denn die öffentliche Meinung richtet ihn, und die Wähler werden ihm ihre Stimmen nicht geben, wenn sie ihn verurteilt. Dagegen kann ein solcher Mensch als Wähler verderblich wirken und durch seine Stimme ein schlechtes Element in den Gemeinderat bringen.

Diese letztere Erwägung bestärkte auch den Minister des Inneren in dem Antrage auf unveränderte Beibehaltung der lit. a, so weit es die Ausübung des Stimmrechts betrifft; in Ansehung der Wählbarkeit aber dürfte zu berücksichtigen sein, daß, wenn auch ein wegen Mordes oder Diebstahls etc. ab instantia Abgeurteilter nicht leicht in den Gemeinderat gewählt werden wird, doch zu Zeiten den Wählern beifallen dürfte, einen wegen eines politischen Verbrechens ab instantia freigesprochenen in den Gemeinderat zu bringen. Dagegen müßte doch eine Vorsorge getroffen werden. Der Minister des Inneren beharrte daher auf der Beibehaltung der angefochtenen Bestimmung in beiden Beziehungen umso mehr, als es sich ja eigentlich nur um eine Suspension, nicht um eine völlige Entziehung des Wahlrechts handelt. Denn der ab instantia Abgeurteilte kann, wenn er neue Umstände zum Beweise seiner Unschuld findet, jederzeit die Wiederaufnahme der Untersuchung fordern. Führt sie zu seiner Schuldlossprechung, so lebt das seit der Aburteilung ab instantia sowie, laut lit. b, während der Dauer der Untersuchung ruhende Wahlrecht wieder auf; solang aber der Verdacht nicht vollständig entkräftet wurde und da auch der Richter bei neu entdeckten Beweismitteln der Schuld seinerseits die Untersuchung wiederaufnehmen kann, so gleicht das Verhältnis des ab instantia Abgeurteilten jenem eines in der Untersuchung Befindlichen und es ist nur konsequent, jenen ebenso wie diesen nach lit. b zu behandeln.

Die Mehrheit der Konferenz trat sofort auch dem Antrage des Minister des Inneren bei, indem der Justizminister die Gründe kurz erwähnte, auf welchen die Form der Aburteilung || S. 147 PDF || ab instantia beruht, und nur noch bemerkte, daß ein wegen eines Verbrechens Abgeurteilter nach der Gerichtsordnung nicht einmal als ein unbedenklicher Zeuge auftreten kann. Der Kultusminister dagegen vereinigte sich mit dem Antrage des Minister des Äußern auf Weglassung der obenbemerkten Stelle, weil an sich kein Grund besteht, einem ab instantia Abgeurteilten ein Recht zu entziehen, andererseits besteht auch kein Grund, ihm ein Amt zu übertragen, es muß vielmehr gewünscht werden, daß es nicht geschehe. Allein dieses bedarf wohl keiner besonderen Verfügung und kann füglich den Wählern selbst überlassen werden. Der Justizminister endlich geht bezüglich des Majoritätsantrages noch weiter und glaubte, daß der lit. a noch der Beisatz anzufügen sei, wornach auch die Aburteilung ab instantia wegen eines Vergehens und einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Übertretung des Wahlrechts verlustig machen sollte, weil Vergehen hart an die Grenze der Verbrechen streifen und die aus Gewinnsucht begangenen Übertretungen dem Begriffe nach zu den Verbrechen gehören und nur darum nicht als solche bestraft werden, weil der zufällige Umstand des geringeren Betrags obwaltet, es sonach nur konsequent ist, die an die Aburteilung ab instantia wegen eines Verbrechens geknüpfte Rechtsfolge auch mit derselben Aburteilung wegen eines Vergehens oder einer der bezeichneten Übertretungen zu verbinden; weil es ferner im Widerspruche mit lit. c stünde, wenn ein wegen Vergehen ab instantia Abgeurteilter sollte wählen können und der wegen Krida9, also auch eines Vergehens nicht für schuldlos Erkannte (lit.c), nicht. Die Majorität der Konferenz ging jedoch auf diesen erweiterten Antrag nicht ein, und bemerkte der Minister des Inneren zur Aufklärung des vermeintlichen Widerspruches mit lit.c, daß es sich hier um Wahlen in den Gemeinderat handelt, der vorzugsweise das finanzielle Interesse der Gemeinde zu vertreten hat, daß also mit Recht gefordert werden kann: der Teilnehmer an der Vertretung müsse bezüglich seiner eigenen finanziellen Verhältnisse ganz rein, also bei obwaltender Kridaverhandlung als daran schuldlos erkannt dastehen.

§ 27. Hier wurde über Antrag des tg. Gefertigten das Wort „mindestens“ als entbehrlich und möglicherweise zu Schikanen Anlaß gebend hinweggelassen.

Zu § 43, Absatz 6, beanständete der Kultusminister und mit ihm die Majorität die Beschränkung der Wahl auf bloß städtische Bürger. Fände diese Wählerklasse keinen Geeigneten unter den Bürgern, oder nicht so viele als sie zu wählen hat, so würde ihr Stimmrecht ruhen, wenn sie nicht auch andere Gemeindeglieder wählen könnte. Der Minister des Inneren bemerkte, der Sinn des Absatz 6 sei nur, daß die städtischen Bürger in ihrer Klasse, wenn sie Bürger wählen, nur solche wählen dürfen, welche die Steuer zahlen und nicht ausgeschlossen etc. sind. Nachdem nun schon der § 27 die Erfordernisse zur Wählbarkeit enthält, so könnte der Absatz 6 entfallen. Indessen behielt sich der Minister des Inneren die weitere Erwägung hierwegen vor.

§ 46. Der Finanzminister glaubte, daß den Gemeinden bezüglich der Bürgermeister kein Vorschlagsrecht einzuräumen, sondern bloß festzusetzen sei, daß der Bürgermeister aus den drei Kandidaten ernannt werde, welche die meisten Stimmen erhalten || S. 148 PDF || haben. Hiernach sollte auch im § 46 von einem „Terna-Vorschlage“ keine Rede sein. Dies könnte durch Hinweglassung des Worts „Vorschlag“ (zweite Zeile von oben) oder durch eine andere angemessene Textierung g(§ 48 heißt es auch nur „Terna“)g ausgedrückt werden, hworüber der Minister des Inneren sich die nähere Erwägung vorbehielt. Der Minister des Inneren hält an der Fassung fest, da eine Terna bei einem Körper nur nach Maßgabe der Zahl für die Kandidaten entfallenen Stimmen gebildet werden kannh worüber der Minister des Inneren sich die nähere Erwägung vorbehielt. Der Minister des Inneren hält an der Fassung fest, da eine Terna bei einem Körper nur nach Maßgabe der Zahl für die Kandidaten entfallenen Stimmen gebildet werden kann. Übrigens hätte der Handelsminister kein Bedenken gegen die ungeänderte Belassung des Paragraphes, weil die Gemeinden an das Ergebnis der Wahl gebunden sind, mithin keine anderen Kandidaten vorschlagen können, als die, welche die meisten Stimmen – und zwar in der Reihe, wie sie sie – erhalten haben. Auf einen vom Justizminister beantragten Zusatz: „wenn die Wahl keinem Bedenken unterliegt“, ging die Konferenz nicht ein, da hierwegen der § 48 die genügende Vorsorge trifft.

§ 51. Der tg. gefertigte Minister des Äußern beanständete den zweiten Absatz des Paragraphes. Es erschien ihm als eine Unzukömmlichkeit, daß zu einer Wahl für eine Landeshauptstadt, welche der Bestätigung Sr. Majestät unterliegt, auch noch die Bewilligung der vorgesetzten Behörde des gewählten Beamten gefordert werden will. Auch der Kultusminister fand diesen Absatz, der eigentlich in eine Dienstesvorschrift gehört, entbehrlich und durch Nr. 2 des § 55 genugsam berücksichtigt, welchem nur, wenn jener Absatz des § 51 wegfällt, auch noch der Beisatz „und öffentliche Lehrer“ anzuhängen wäre. Die Mehrheit der Konferenz war hiemit einverstanden, und behielt sich der Minister des Inneren vor, die Beibehaltung oder Weglassung der fraglichen Stelle einer nochmaligen Erwägung zu unterziehen.

Im § 52 wünschte der tg. gefertigte Minister des Äußern die Hinweglassung des Bestimmungswortes „ein- oder zweibändige“ vor „Brüder“ als entbehrlich, oder durch den im ABGB. gewählten Ausdruck zu ersetzen, was der Minister des Inneren berücksichtigen wird.

§ 55 wäre nach dem Antrage oben zu § 51 bei der Zeile 2 anzuhängen „und öffentliche Lehrer“. Zur Zeile 3 fand der Minister des Äußern das Privilegium der nicht im aktiven Dienste stehenden Militärs, sich der Berufung zu einem städtischen Amte zu entziehen, durch nichts gerechtfertigt, nachdem auch den nicht im aktiven Dienste stehenden Staatsbeamten ein solches Recht nicht eingeräumt ist. Er wäre daher für die Hinweglassung dieses Absatzes, welchem Antrag auch der Kultusminister, wenigstens in Ansehung der mit Charakter ausgetretenen Militärs, teilte. Der Minister des Inneren bemerkte dagegen, daß mit Rücksicht auf die Jurisdiktionsverhältnisse der Militärpersonen10, vermöge welcher die im § 56 gegen die Verweigerung der Amtsannahme angedrohte Zwangsmaßregel wider sie nicht geltend gemacht werden könnte, nichts anderes erübrigen dürfte, als die Annahme ihrem eigenen Belieben anheimzustellen.

|| S. 149 PDF || Fortsetzung am 10. Julius 1856. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 8. d. M. mit Ausnahme des Finanzministers.

Gegen die Bestimmung des § 58 wegen bleibender Bestellung des Bürgermeisters in der Landes- und Kreisstelle untergeordneten Städten erhoben die Minister der Justiz, des Kultus und der tg. Gefertigte Bedenken. Ein solcher Bürgermeister auf Lebenszeit ist, wenn er nicht entspricht, nicht amovibel11; auch widerstrebt es dem Begriffe eines aus der Wahl der Gemeinde hervorgegangene Vorstandes der letzteren, wenn dieser einen so bürokratischen Charakter annimmt. Der Minister des Inneren bemerkte dagegen, daß einerseits ein öfterer Wechsel in der Person des Bürgermeisters einer größern Stadt dem Dienste abträglich, andererseits zu besorgen wäre, es würden sich wenige Personen finden, die sich entschließen könnten, ein so mühvolles und verantwortliches Amt, dessen Besorgung alle Zeit des damit Betrauten in Anspruch nimmt, der daher genötigt ist, seine früher gesicherte Existenz zum Opfer zu bringen, nur auf einige Zeit zu übernehmen. Die vorgedachten Stimmführer erachteten jedoch, daß zwölf Jahre (sechs Jahre sind für die Bürgermeister in den kleinen Städten bestimmt) nebst dem Rechte, wiedergewählt zu werden, der Absicht in beiden Richtungen entsprechen dürften.

Was die Pension betrifft, die einem solchen Bürgermeister nach zwölf Jahren im § 60, 4. Absatz, gleich dem lebenslänglichen zuzusichern wäre, so sollte sie demselben nach dem Erachten des Kultusministers angewiesen werden, wenn er seine Dienstleistung zur Zufriedenheit geendet hat. Der tg. Gefertigte glaubte jedoch, um das städtische Ärar gegen nicht vollkommen begründete Ansprüche sicherzustellen, noch die Bedingung daran knüpfen zu sollen, daß der noch dienstfähige Austretende nicht wieder gewählt worden ist. Ist er wieder gewählt worden und weigert er sich, obwohl noch dienstfähig, das Amt fortzuführen, so sollte ihm keine Pension gegeben werden, was jedoch der Kultusminister hart fand, wenn ein Mann in vorgerücktern Jahren das Amt erhält, es zwölf Jahre besorgt hat, und genötigt sein sollte, es abermals auf zwölf Jahre zu übernehmen. Der Handelsminister erklärte sich aus den vom Minister des Inneren entwickelten Gründen für die bleibende Bestellung dieser Bürgermeister. Im § 60 und wo es sonst noch vorkommt, müßte für den Fall der Ah. Genehmigung der Majoritätsansicht der bleibend angestellte Bürgermeister in einen „auf zwölf Jahre angestellten“ verwandelt werden.

Im § 76 wurde auf Antrag des Kultusministers nach den Worten „Die unbesoldeten Magistratsräte haben“ eingeschaltet „in der Regel“, um nicht eine von dem Gemeinderate selbst für billig erkannte größere Remunerierung auszuschließen.

§ 81. Nach dem Erachten des Handelsministers sollte die Degradierung und Entlassung der Gemeindebeamten nicht durch den Gemeinderat gehen, vielmehr so geregelt sein, wie jene der lf. Beamten, wozu der § 161 den Fingerzeig gibt. Der Gemeinderat ist in der Regel nicht aus Gliedern zusammengesetzt, welche die Eigenschaften besäßen, um über eine die Existenz eines Beamten betreffende Sache mit solcher Kenntnis abzusprechen, wie die lf. Behörden und Justizräte; das Schicksal der Beamten ist also durch die Anordnung des Paragraphes nicht verbessert oder garantiert, || S. 150 PDF || auch besitzt der Gemeinderat weder eine vollziehende noch richterliche Gewalt. Der Minister des Inneren glaubte dagegen, dem Gemeinderat die Ingerenz bei Degradierung und Entlassung von Beamten, soweit deren Anstellung selbst in den Wirkungskreis des Gemeinderates gehört, nicht entziehen zu können. Gegen befürchtete Beeinträchtigung des Beteiligten aber gewährt das Berufungsrecht genügende Bürgschaft.

Zu § 91 müßte nach der Bemerkung des Justizministers eine Bestimmung vorausgehen, wornach dem Vorsteher der vorgesetzten Behörde das Recht eingeräumt wird, den Sitzungen beizuwohnen; denn dies ist nirgends gesagt, und es könnte dem Gemeinderat einfallen, von dem Vorsteher den Nachweis der Berechtigung dazu zu verlangen. Auch der Kultusminister stimmte diesem Antrage bei, und der Minister des Inneren , obwohl er diese Berechtigung bereits durch den § 91 indirecte ausgesprochen findet, wird diese Andeutung berücksichtigen.

Im § 94 wurde – über Antrag des Justizministers – statt der Worte „geteiltes Interesse“, welche eigentlich das Gegenteil von dem, was hier damit gemeint sein soll, ausdrücken, gesetzt: „unmittelbar gemeinsames Interesse“.

§ 95. Um willkürliches Ausbleiben der Gemeinderäte aus der Sitzung, wodurch die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates vereitelt werden kann, wirksam hintanzuhalten, sollte nach dem Erachten des Justizministers dem Bürgermeister das Recht zustehen, die Säumigen bei Vermeidung einer angemessenen Geldstrafe zu zitieren, womit der Minister des Inneren einverstanden war und hierwegen den nötigen Beisatz machen wird. § 113, zu 8 und 9. Hier vermißte der Justizminister die ausdrückliche Erwähnung eines sehr wichtigen Zweiges der Polizei, nämlich der Marktpolizei, welche der Magistrat zu handhaben hat. Der Minister des Inneren ihielt die spezielle Erwähnung der Marktpolizei für entbehrlich, da sie schon in dem allgemeinen Ausdrucke der Ortspolizei begriffen ist, sowie alle anderen Arten der Lokalpolizeii . Der letzte Satz des § 116, dann die §§ 117 und 119 stehen in enger Beziehung zueinander und enthalten auch einige Wiederholungen. Der Minister des Inneren wird daher eine Verschmelzung derselben in einen Paragraphen veranstalten.

Gegen die Anordnung des § 122 wendete der Kultusminister ein, daß die Grenze schwer zu bestimmen sein wird, welche zwischen den „öffentlichen Angelegenheiten“ und den „übrigen Geschäften“ des Magistrats zu ziehen ist. Es kann mitunter zweckmäßig sein, auch unbesoldete Räte zur Aushilfe in „öffentlichen Angelegenheiten“ zu verwenden, wenn sie sonst die Eignung dazu besitzen. Der Kultusminister beantragte daher die Weglassung dieses Paragraphes. Der Minister des Inneren erklärte sich hiemit jinsofern einverstanden, daß der im Gesetzentwurf ausgesprochene Zwang der Zuweisung der öffentlichen Geschäfte an die besoldeten Magistratsräte entfalle, und ihnen diese Geschäfte nur vorzugsweise zugewiesen werden sollen. Erj behielt sich vor, in diesem Sinne auch den § 103, welcher dem Bürgermeister die Geschäftsverteilung „unter den in diesem Gesetze ausgesprochenen Beschränkungen“ zuweist, zu modifizieren.

|| S. 151 PDF || § 127. Bei der Vermögensverwaltung der Gemeinde kommt es, bemerkte der tg. gefertigte Vorsitzende, vor allem auf die Erhaltung des Stammvermögens, dann aber auf dessen Verwertung und Nutzbarmachung an. Dieses sollte seines Erachtens im Paragraph ausgedrückt werden. Auch der Justizminister war für einen die Erhaltung des Stammvermögens bezielenden Beisatz. Dem Kultusminister erschien die Anordnung, „daß die tunlichst größte nachhaltige Rente daraus erzielt werde“ als zu beschränkend, indem dadurch manche zum Vorteil der Kommune gereichende Disposition bloß darum vereitelt werden würde, weil auf einem anderen Wege eine größere Rente zu erzielen wäre. Er schlug daher vor, den oben zitierten Satz dahin zu modifizieren, „wie es für die Gemeinde am vorteilhaftesten ist“. Der tg. Gefertigte schloß sich dieser Modifikation mit Beibehaltung der Erwähnung über die Sorge für „die Erhaltung und Sicherung des Stammvermögens“ an. Bei der in den Gemeindevertretungen gewöhnlich vorherrschenden Tendenz, alles zum Gemeindegut statt zum Vermögen zu machen, weil an dem ersteren die einzelnen teilnehmen und dabei Begünstigungen aller Art stattfinden können, hielt der Handelsminister die Bestimmung des Entwurfs für zweckmäßiger. Je größer die Rente ist, welche aus dem Gemeindevermögen gezogen wird, desto mehr Bedürfnisse können daraus für sie bestritten werden. Nachdem der Justizminister sich ebenfalls für die größtmögliche Rentabilität unter Erhaltung des Stammvermögens erklärt hatte, behielt sich der Minister des Inneren vor, den Text des Paragraphes knochmals in Erwägung zu ziehenk .

Zum § 138, wornach zu Auslagen im Interesse einzelner Klassen die Einkünfte der Gemeinde nicht verwendet werden dürfen, sollte nach dem Erachten des Kultusministers die durch etwaige besondere Verhältnisse gebotene Beschränkung: „ohne erwiesenen Rechtsgrund“ nach den Worten: „und es dürfen hierzu die Einkünfte der Gemeinde“ eingeschaltet werden, was der Minister des Inneren annahm.

Die Bestimmungen sub a und b des § 141 schienen der Konferenz nicht ganz klar zu sein. Zur Aufklärung derselben setzte der Minister des Inneren die Grundsätze auseinander, welche hinsichtlich der Abnahme von Gemeindezuschlägen zu gelten hätten. Regel ist, daß der Zuschlag dort abgenommen wird, wo das Objekt und Subjekt der lf. Besteuerung sich befindet. Dies hat bezüglich der Grundsteuer sowie der Erwerbsteuer keinen Anstand. Anders verhält es sich mit der Einkommensteuer; sie folgt der Person des Steuerpflichtigen und wird dort entrichtet, wo derselbe sie fatiert. Wenn nun jemand in seinem Wohnorte ein Einkommen fatiert hat von Objekten, Realitäten oder Unternehmungen, welche in einem anderen Orte als in seinem Wohnorte liegen oder betrieben und für welche die lf. Steuern dort vorgeschrieben werden, so hat wohl die Gemeinde, wo diese Objekte sich nicht befinden, keinen Anspruch auf eine Erhebung des Zuschlags davon, indem der Umstand, daß das Einkommen in der Gemeinde des Wohnorts fatiert wurde, ein bloß zufälliger ist, und der Steuerpflichtige weder rücksichtlich seines Besitztums noch seiner Unternehmung an den Gütern und Vorteilen dieser Gemeinde partizipiert. Ein gleiches zufälliges Verhältnis besteht bei der Einkommensteuer von bloß persönlichen Bezügen. Die in diese Kategorie Gehörigen || S. 152 PDF || sind teilweise im § 151 vom Zuschlage ausdrücklich ausgenommen. Ihnen reihen sich diejenigen an, welche ein Einkommen aus mobilen Kapitalien zu versteuern haben. Wie käme zum Exempel ein auswärtiger Aktionär der Nordbahn dazu, einen Gemeindezuschlag für Wien zu entrichten, obwohl ihm von der Gesellschaft die lf. Einkommensteuer von seiner Dividende hier in Wien abgezogen wird? Das Einkommen vom mobilen Kapitale folgt nur der Person. Der Kultusminister fand es zwar nicht ganz billig, ein solches Einkommen überall der Gemeindebesteuerung zu entziehen; insoferne es aber Schwierigkeiten macht, es derselben zu unterwerfen, erklärte er, den Grundsätzen des Minister des Inneren, mit denen auch die übrigen Votanten einverstanden waren, nicht entgegentreten zu wollen, und der Minister des Inneren behielt sich vor, den § 141 demgemäß genau zu textieren.

§ 156. Da der Ankauf einer Realität eine wesentliche Änderung der Substanz des Vermögens bewirkt, so wäre derselbe nach der Ansicht des Justizministers ebenso wie der Verkauf einer solchen umso mehr der höheren Genehmigung vorzubehalten, als die Gemeinden bei derlei Geschäften nicht selten übervorteilt werden. Der Minister des Inneren hielt jedoch eine solche Beschränkung nicht für nötig, noch für zweckmäßig, weil die Erwerbung von Realitäten in der Regel eine Vermehrung des Stammvermögens begründet und eine freiere Bewegung der Gemeinden in ihrer Vermögensverwaltung erfahrungsgemäß günstigere Resultate ergibt, als die frühere Bevormundung.

§ 160. „Ordnungsstrafen bis zu 50 fr.“ sind, bemerkte der Justizminister , eigentlich keine Ordnungsstrafen (= Ermahnung, Rüge, Verweis etc.) mehr, sondern bloße „Geldstrafen“, daher sollte dieser letztere Ausdruck oder, wie der Handelsminister formulierte „Ordnungsstrafen im Gelde“ gewählt werden12.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien 24. April 1859 13.