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Nr. 346 Ministerkonferenz, Wien, 7. und 10. Juni 1856 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 10. 6.), Bach 24. 6., Thun, K. Krauß, Toggenburg, Bruck.

MRZ. – KZ. 97/1857 –

Protokoll der zu Wien am 7. und 10. Juni 1856 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Stellung des herrschaftlichen Grundbesitzes zu den Gemeinden

Der Minister des Inneren referierte den in Vollziehung des Art. IX des Ah. Kabinettschreibens vom 31. Dezember 1851 ausgearbeiteten Entwurf eines Gesetzes (Beilage I) über die Stellung des vormals herrschaftlichen Grundbesitzes zu den Gemeinden1.

Nach einem einleitenden Vortrage des Ministers sprach sich der Kultusminister über das Prinzip des Entwurfs aus. Seines Erachtens geht die Aufgabe dieses Gesetzes dahin, die politische Bedeutung des an Grundbesitz gebundenen aristokratischen Elements in Österreich aufrechtzuerhalten. Dieser Zweck kann weder von der Wahl des einzelnen noch von dem Ermessen der Gemeinden abhängig gemacht werden. Nach dem vorliegenden Entwurfe wäre dies der Fall, denn es wird eine Fallfrist (§ 22) bestimmt, binnen welcher sich die Besitzer vormals herrschaftlicher Güter zu erklären haben, ob sie im Gemeindeverbande sein oder ausgeschieden werden wollen. Haben sie sich einmal erklärt, so wäre dann eine Änderung ohne Zustimmung der Gemeinden nicht mehr zulässig. Will nun aber die Regierung dem vormals herrschaftlichen Grundbesitze seine politische Bedeutung wahren, so darf sie es nicht dem Belieben derjenigen überlassen, die zufällig eben zur Zeit der Erlassung des Gesetzes sich im Besitz befinden, sondern sie muß als Regel annehmen, daß der vormalige herrschaftliche landtäfliche Grundbesitz vom Gemeindeverbande ausgeschieden bleibe, und eine Ausnahme nur dort gestatten, wo der Wunsch darnach geäußert und durch besondere Verhältnisse gerechtfertigt wird. Die Frage, ob ein Gutskörper als ein ganzes oder als ein Aggregat trennbarer Teile betrachtet werden soll, muß sowohl in politischer als privatrechtlicher Beziehung gelöst werden, und zwar in übereinstimmender Weise. Die Zusammengehörigkeit findet in rechtlicher Beziehung ihren Ausdruck durch die Einlage in der Landtafel. Nach der Einrichtung derselben ist der darin inliegende, wenn auch nicht topographisch zusammenhängende Grundbesitz stets als ein Gutskörper anzusehen, und die bisherige Tendenz der Regierung ging stets dahin, denselben als solchen zu erhalten.

|| S. 67 PDF || Bei der Einverleibung in den Gemeindeverband würde er, wenn er von größerer Ausdehnung ist, nicht in einer Gemeinde bleiben können, sondern in mehrere eingeteilt werden; davon sollte auch das Zerfallen des landtäflichen Gutskörpers in einzelne, in die Gemeindegrundbücher einzutragende Parzellen die Folge sein. Die Verhältnisse der Verteilung des Grunds und Bodens unter kleine und große Grundbesitzer sind in den verschiedenen Teilen des Reichs sehr verschieden. Es lassen sich in dieser Beziehung zur Verdeutlichung der faktischen Zustände drei Gruppen unterscheiden: die Länder der böhmischen Krone, die innerösterreichischen und die ungrischen [Länder]. In den ersteren, wo es die meisten geschlossenen großen Herrschaftsgüter gibt, besteht ein Verhältnis, welches seit Jahrhunderten von der Gesetzgebung sorgfältig gewahrt, in politischer und nationalökonomischer Beziehung sehr entsprechend ist; es wird sich also wohl im allgemeinen nur darum handeln, es aufrecht zu erhalten; in den innerösterreichischen gibt es nur mehr wenige große Besitzungen, hievon viele ehemalige Herrschaftsgüter, welche beinahe nur mehr aus Schloß und Garten bestehen. Hinsichtlich solcher Güter würde zwar das wesentliche politische Moment, sie vom Gemeindeverband zu eximieren, entfallen; allein, wenn aus politischen Gründen der Bestand größerer herrschaftlicher Güter gewünscht wird, so können diese Überreste als Kern eines sich allmählig bildenden größern Besitzes angesehen werden und verdienen darum in ihrer Sonderstellung erhalten zu werden. In Ungern endlich, wo der Grundbesitz der ehemaligen Herrschaften sich zum Teil über Flächen erstreckt, deren gehörige Bewirtschaftung wird erreicht werden, wenn neue Ansiedlungen entstehen, Dörfer gegründet werden und daher ein bedeutender Teil des herrschaftlichen Besitzes in bäuerlichen umgestaltet wird, dürfte sich Gelegenheit bieten, in größerem Maße diesen Übergang zu vermitteln. In jeder Beziehung wäre also angemessen, die Exemtion des vormals herrschaftlichen und landtäflichen Grundbesitzes vom Gemeindeverband als Regel aufzustellen, und eine Ausnahme nur dann zuzulassen, wenn das Gut die Eigenschaften verloren hat, wodurch es ehedem einem vom bäuerlichen Besitzstande wesentlich abweichenden Charakter hatte, oder als gemeinschaftliches Eigentum mehrerer Mitbesitzer dessen Zerstückelung sich als zweckmäßig darstellt.

Der Minister des Inneren bemerkte: Eine wesentliche grundsätzliche Differenz schiene ihm zwischen seiner und der Ansicht des Kultusministers nicht zu bestehen; denn damit, daß eine Einverleibung des ehemals herrschaftlichen Grundbesitzes in den Gemeindeverband zulässig sei, ist auch der letztere einverstanden, und die Möglichkeit der Ausscheidung aus demselben, auch nach der Frist des § 22, ist durch den § 23 nicht ausgeschlossen. Es handelt sich also nur darum, ob die Ausscheidung imperativ und als Regel, oder, wie es im Entwurfe geschehen, fakultativ sein soll. Zu dem ersteren schien dem Minister des Inneren nach Erwägung aller Verhältnisse ader verschiedenen hierbei in Frage kommenden Kronländera und der Interessen der Gutsbesitzer selbst kein überwiegender Grund vorhanden zu sein. Es gibt in allen Kronländern eine Masse von Besitzern kleiner ehemals herrschaftlicher Güter, denen mit der Ausscheidung aus dem Gemeindeverbande nicht gedient wäre, weil sie weder die damit verknüpften Verpflichtungen (§§ 11–16) zu übernehmen, noch die Vorteile zu entbehren vermöchten, welche ihnen durch den Verband mit einer Gemeinde erwachsen. Dem vornehmsten || S. 68 PDF || Übelstande, der sich aus der durch das Gemeindegesetz von 18492 veranlaßten Einteilung herrschaftlicher Güter in den Gemeindeverband ergab, der Unterordnung des Herrschaftsbesitzes unter den Gemeindevorstand, seinen ehemaligen Untertan, ist durch den § 1 des Entwurfs für immer abgeholfen; will er auch sein Besitztum von der Gemeinde eximieren, so ist ihm durch das gegenwärtige Gesetz die Gelegenheit dazu geboten. Mehr zu tun, die Ausscheidung von Amtswegen auszusprechen, würde den kleineren Gutsbesitzern, unter denen auch viele Unadelige sich befinden, gegen ihr eigenes Interesse gewissermaßen einen Zwang auferlegen und die Notwendigkeit mit sich bringen, ein Minimum des Grundbesitzes festzusetzen, unter welches herab eine Ausscheidung nicht stattfindet, da sonst die Bedingung des § 3 nicht zu erfüllen wäre. Ein solches Minimum a priori festsetzen zu wollen, ist aber bei den hier zu beachtenden mannigfachen Verhältnissen nicht ausführbar. Bleibt es dagegen der Wahl der Partei überlassen, die eine oder die andere Maßregel, Ausscheidung oder Einverleibung zu verlangen, so ergibt das Resultat der diesfälligen Verhandlung die Möglichkeit der Beachtung aller Interessen und gewährt am Ende denselben Erfolg, den auch der Kultusminister anstrebt, nachdem, wenn eine Einverleibung in den Gemeindeverband nicht ganz ausgeschlossen wird, niemand unterlassen dürfte, sie anzusuchen, sobald sie seinem Interesse mehr entspricht als die Bildung eines selbständigen Gutsbezirks. bWas aber die Zerschlagung der Landtafeln betreffe, welche untrennbar von dem Vorschlage des Kultusministers wäre, so scheinen sich ihm dagegen sehr große, auch rechtliche Bedenken entgegenzustellen; auch würde dadurch die ganze Operation vielfach kompliziert und in der Abwicklung erschwert, sowie andererseits das zwangsweise Ausscheiden der in den Gemeinden verbleibenden eh[emals] landtäflichen Besitzobjekte eine ungerechtfertigte Maßregel wäre, namentlich in denjenigen Kronländern, wo der ehemals herrschaftliche Besitz sehr zerstückelt ist. Ebenso schiene dem Minister des Inneren die zwangsweise Zuweisung der kleineren Herrschaftskörper an die größeren, was Graf Thun vorschlage, eine Ungerechtigkeit gegen die ersteren und weder durch rechtliche noch politische Momente gerechtfertigt.b

Der Kultusminister erläuterte zwar seine Meinung noch durch die Bemerkung, daß es ihm vornehmlich um die Aufrechthaltung des Status quo des vormals herrschaftlichen landtäflichen Grundbesitzes und um die Verhütung der Zerstückelung und des Zerfalls desselben zu tun sei, und daß, wenn die Exemtion desselben vom Gemeindeverband als Regel festgestellt wird, hiebei eine Bestimmung eines Minimums nicht erforderlich wäre, indem ja überall bekannt und ausgemittelt ist, was zum landtäflichen Gute gehörte. Allein alle übrigen Stimmen sprachen sich für die bloß fakultative, vom Minister des Inneren vertretene Modalität aus, nachdem der Justizminister dafür noch den Wortlaut des Art. IX der Ah. Entschließung vom 31. Dezember 1851 geltend gemacht hatte, welcher ausdrücklich sagt, daß der große vormals herrschaftliche Grundbesitz vom Gemeindeverbande ausgeschieden werden kann, und daß mehrere Gebiete sich zu einem gemeinsamen ausgeschiedenen Gutsgebiete vereinigen können3. || S. 69 PDF || Das aristokratische Element – bemerkte der Justizminister weiters – hat durch die Einbeziehung der herrschaftlichen Gründe und Realitäten in den Gemeindeverband bisher nicht gelitten, und wird durch die Ausscheidung nichts gewinnen. Es kommt also hier nur das Interesse der einzelnen zu berücksichtigen, und diesem wird durch den Entwurf vollkommen entsprochen, indem er ihm (§ 1) die persönliche Exemtion in jedem Falle zusichert, die Realexemtion zu erwirken aber seiner Wahl überläßt, je nachdem sie ihm mehr zusagt als das Verbleiben im Gemeindeverbande. Ökonomische und Eigentumsverhältnisse sind mit der Gemeindeverfassung nicht zu vermengen; letztere besteht zur Erleichterung der Staatsverwaltung bei der Administration; und die Gemeinde selbst ist wieder ein Komplex von Privaten mit Eigentum; auch die Landtafel ist kein Hindernis der Einteilung des Gutskörpers in die Gemeinden; er wird dadurch so wenig zerstückt als dadurch, daß ein landtäfliches Gut in verschiedenen Bezirken oder Kreisen gelegen ist.

Bei der Prüfung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs wurde zum

§ 1 vom Handelsminister die Frage aufgeworfen, ob die darin festgesetzte Personalexemtion des Besitzers eines ehemals herrschaftlichen Gutes auch dann noch gerechtfertigt sei, wenn derselbe von der Realexemtion, d. i. von der Befugnis des § 2, die Ausscheidung seines Besitztums aus dem Gemeindeverbande zu erwirken, keinen Gebrauch macht. Nach der Ansicht dieses Ministers wird der politische Zweck des Gesetzes nur mit der vollständigen Ausscheidung des herrschaftlichen Grundbesitzes aus dem Gemeindeverbande erreicht; erfolgt diese nicht, bleibt also die Realität Bestandteil einer Landgemeinde, so entfällt auch der Grund, den Besitzer für seine Person dieses Verbandes zu entbinden. Hierzu gesellen sich noch die Schwierigkeiten, die mit einer bloß persönlichen Exemtion verbunden wären. Der Justizminister bezeichnete dieselben näher mit folgendem: Nach der vom Minister des Inneren gegebenen Erläuterung bezöge sich diese Exemtion nicht bloß auf die Person des Besitzers allein, sondern auch auf dessen gesamten Hausstand, seine Familie und sein Gesinde. Es ist ferner zu bemerken, daß in manchen Kronländern der vormals herrschaftliche Grundbesitz unter viele Mitbesitzer geteilt ist. Sollen nun alle diese Personen in Sachen der Ortspolizei und in eigentlichen Gemeindeangelegenheiten bloß dem Bezirksamte unterworfen sein, so werden hieraus nicht nur die größten Übelstände in der Handhabung der unmittelbaren Polizeiaufsicht und der Gemeindeanlagen entstehen, da das Bezirksamt entfernt ist, sondern auch Geschäftsüberbürdungen bei dem letzteren eintreten, die nur durch Personalvermehrung, also mit finanziellen Opfern, behoben werden können. Nach dem weiteren Inhalte des Entwurfs werden die Angehörigen des ausgeschiedenen Grundbesitzes entweder dem Besitzer oder dem von ihm zur Verwaltung des Gutsbezirks bestellten Beamten untergeordnet; diese wären also schlechter gestellt, als die Angehörigen des Gutsbesitzers, der seine Realität im Gemeindeverbande beläßt, denn diese würden nach § 1 unmittelbar dem Bezirksamte unterstehen. Aus diesen Rücksichten cglaubten diese beiden Minister auf die Weglassung des § 1 antragen zu sollen, wobei der tg. gefertigte Vorsitzende bemerktec glaubten diese beiden Minister auf die Weglassung des § 1 antragen || S. 70 PDF || zu sollen, wobei der tg. gefertigte Vorsitzende bemerkte, daß zwar die Möglichkeit einer vollständigen Ausscheidung aus dem Gemeindeverbande niemals ausgeschlossen sei, so lange aber der Besitzer des vormals herrschaftlichen Guts davon keinen Gebrauch macht, ihm auch keine Art von Exemtion oder Exterritorialität zugestanden werden soll, deren Verweigerung eben das Mittel sein würde, ihn zur Erwirkung der vollkommenen Ausscheidung zu bewegen.

Der Kultusminister würde für die Beibehaltung des § 1, jedoch nur als einer vorübergehenden Maßregel stimmen. Da seiner Ansicht gemäß die Ausscheidung des herrschaftlichen Besitztums aus dem Gemeindeverbande als Regel aufrecht erhalten werden soll, so ist nur konsequent, dem Besitzer die Personalexemtion des § 1 zu wahren, bis er auf sein eigenes Verlangen die Einverleibung seines Guts in den Gemeindeverband erwirkt hat. d Will man ihm nach erfolgter Einverleibung des Guts in die Gemeinde noch für seine Person das Vorrecht des § 1 lassen, so wäre wohl auch dagegen nichts einzuwenden; e es hätte aber eine solche persönliche Begünstigung keine dauernde politische Bedeutungf .

Hiernach hätte der § 1 so zu lauten: „Die Besitzer vormals herrschaftlicher Güter, welche derzeit zum Verbande einer oder mehrerer Landgemeinden gehören, etc.“ Der Minister des Inneren unter Beitritt des Finanzministers beharrte auf der Beibehaltung des § 1 nach dem Entwurfe. Er behebt die eigentliche Veranlassung der Klagen gegen die durch das Gemeindegesetz von 1849 angeordnete Einreihung des herrschaftlichen Grundbesitzes in die Gemeinde; er sichert dem Besitzer seine frühere soziale Stellung und enthebt ihn der Abhängigkeit von seinen einstigen Untertanen; er entspricht der Stellung, die dem ständisch adeligen und landtäflichen Gutsbesitze stets vorbehalten war und zum Teile noch ist, indem der Besitzer eines landtäflichen Guts selbst noch nach der neuen Jurisdiktionsnorm das privilegierte Forum (Kollegialgericht) hat. Wird der § 1 beseitigt, so werden ganze Provinzen, wo es nur kleine landtäfliche Güter gibt, von der Wohltat des Gesetzes ausgeschlossen bleiben. Wenn der § 1g beibehalten würde, so müßte – wie der Justizminister bemerkte – darin auch ausdrücklich erwähnt werden, daß die Personalexemtion des Gutsbesitzers sich auch auf dessen ganzen Hausstand erstrecke, was der Minister des Inneren zugab.

Es müßte ferner durch einen entsprechenden Zusatz festgestellt werden, daß die Personalexemtion sich nur auf den in der Gemeinde seines Grundbesitzes wohnenden Besitzer beziehe; denn jemand, der in einer andern Gemeinde wohnt, wo er nicht begütert ist, kann die ihm bezüglich der ersteren zukommende Exemtion doch nicht auf diese letztere ausdehnen. Es wurde in dieser Hinsicht vorgeschlagen, statt der Worte: „sind in allen zum Wirkungskreise des Landgemeindevorstehers“ zu setzen: „in allen zum Wirkungskreis des Vorstehers dieser Landgemeinde.“ Der Minister des Inneren glaubte zwar, daß der Text des § 1, wie er ist, keinem Zweifel hierwegen Raum geben dürfte, nichtsdestoweniger wäre er geneigt, dieser vorgeschlagenen Modifikation eine nähere Beachtung zu widmen. Endlich sollte, nach dem Erachten des Justizministers || S. 71 PDF || auf das Verhältnis der Kompossessoren, deren es in Ungarn auf einem einzigen Gute oft sehr viele gibt, im Interesse des Dienstes Rücksicht genommen und zur Erleichterung der Bezirksämter das Gemeinde-Institut angewendet werden. Der Minister des Inneren glaubte vorläufig hierüber bemerken zu sollen, daß nach der Textierung „Die Besitzer vormals herrschaftlicher Güter etc.“ die Nobiles unius possessionis von der Exemtion ohnehin ausgeschlossen sein dürften. Indessen wäre die Lösung der Frage über das diesfällige Verhältnis der Kompossessoren der künftigen Erfahrung zu überlassen, welche wahrscheinlich dahin führen wird, solche Kompossessorate unter sich als Gemeinden zu konstituieren und darnach zu behandeln. § 3. Hier glaubte der Justizminister , daß die „den Gutsbezirken obliegenden Verbindlichkeiten“ durch das Beiwort „öffent­lichen“ (Verbindlichkeiten) näher bezeichnet werden dürfte, was jedoch der Minister des Inneren nicht für nötig erkannte.

§ 4. Statt „Einhaltung der politischen Abgrenzung der Bezirke“ wünschte der Kultusminister gesetzt zu sehen: „tunlicher Berücksichtigung der Domänialgrenzen“. Denn ihm gerscheint es als Hauptsache, daß der in Beziehung auf den bücherlichen Besitz zusammengehörige Gutskörper auch beisammen erhaltenh bleibe und hin jeder Beziehung als ein ganzes behandelt werdei . Daher hätten die Gutsgrenzen in der Regel als Basis der Einteilung zu dienen. Der öffentliche Dienst auf dem Gute muß durch einen Beamten versehen werden; es wäre iunnötig und unzweckmäßigj, diesen verschiedenen Bezirksämtern unterzuordnen und es wäre eine jungerechtfertigte Belästigung desk Gutsherrn, wenn er, weil kzur Zeit, als die politische Einteilung nur Gemeinden kannte und die ehemals herrschaftlichen Gutskörper ignoriertel, sein Besitztum in lmehrere politische Bezirke verteilt wordenm ist, für jeden Teil desselben einen Beamten bestellen müßte. Nur sehr ausgedehnte Gutskörper könnten nach Maßgabe der politischen Bezirke in mehrere Gutsbezirke abgeteilt werden.

Der Minister des Inneren erklärte sich gegen diese Modifikation, weil bei der Bezirkseinteilung die Domänialgrenzen ursprünglich ohnehin nach Tunlichkeit berücksichtigt worden sind; weil es bei der nicht seltenen Vereinzelung der zu einem Gute gehörigen Realitäten oft ganz unmöglich wäre, ein solches Gut bloß einem politischen Bezirke unterzuordnen, ohne der bereits gegebenen Einteilung der Bezirke selbst Gewalt anzutun, und weil es recht wohl angeht, daß ein Gutsverwalter mit mehreren Bezirksämtern in dienstlichen Verkehr trete; weil endlich – wie der Justizminister beifügte – die Einteilung der politischen Bezirke auf Grundlage der §§ 4 und 5 des Ah. Kabinettschreibens vom 31. Dezember 1851 erfolgt ist, worin es heißt, daß der räumliche Umfang derselben mit Rücksicht auf die in früherer Zeit bestandenen Einteilungen und mit Beachtung der gegenwärtigen (damaligen) Bedürfnisse zu bestimmen sei4. Sonach trat die Mehrheit der Konferenz dem Minister des Inneren bei.

|| S. 72 PDF || § 9 könnte nach dem Erachten des Kultusministers entfallen, denn er statuiert nichts. Will man ihn beibehalten, so müßte er dahin lauten, daß die Baukonkurrenzpflicht durch diese Vorschrift nicht berührt wird. Mit dieser Modifikation erklärte der Minister des Inneren sich einverstanden; aber erwähnt muß der gedachten Pflicht werden, weil es die Absicht nicht ist, daß daran durch die Ausscheidung etwas geändert oder einer künftigen Norm vorgegriffen werde. Nach dem Erachten des Handelsministers sollte der § 9 so gefaßt werden: „Die Regelung der Konkurrenzpflicht für etc. bleibt einer besonderen Vorschrift vorbehalten.“

Der § 11 wird bei Beratung des Heimatgesetzes näher gewürdigt werden (Konferenzprotokoll v. 14. Juni 1856, MCZ. 2104/1856, zum IV. Abschnitt).

§ 12. Da der Gutsbesitzer der eigentliche Jurisdicent5 in seinem Bezirke ist, dem die in diesem Gesetze enthaltenen Befugnisse zustehen, der von ihm bestellte Verwalter aber dieselben nur in seinem Namen ausübt, so sollte, nach dem Erachten des Kultusministers , der letzte Absatz des Paragraphes eigentlich vorangestellt werden: „Der Gutsbesitzer kann die öffentlichen Verwaltungsgeschäfte im Gutsbezirke selbst besorgen etc.“ Er legte hierauf jedoch keinen besonderen Wert. Dagegen schien es diesem Minister nach der bisherigen Erfahrung in manchen Kronländern, namentlich in Galizien, mviel wichtiger zu sein, die Wahl des Beamten mehreren Mitbesitzern eines Gutes nicht zu überlassen, indemn dessen Stellung gegenüber mehreren, oft vielen Herren sehr erschwert ist. Besser wäre es, aus den Mitbesitzern des Guts durch die politische Behörde denjenigen bezeichnen zu lassen, welcher als der eigentliche Gutsherr angesehen und mit den in diesem Gesetze bestimmten Befugnissen bekleidet werden soll. Dieser hätte alsdann die Gutsbezirksgeschäfte entweder selbst zu besorgen oder den Verwalter zu bestellen. Aus eben diesen Rücksichten hätte auch der Besitzer eines angeschlossenen Gutsbezirks auf die Wahl des Vorstands keinen Einfluß zu nehmen.

Was den ersten Vorschlag betrifft, so bemerkte der Minister des Inneren : Die Regel wird sein, daß ein vom Gutsbesitzer bestellter Beamter die Geschäfte versieht; zuweilen wird auch der Gutsbesitzer selbst, wenn er die Eignung dazu hat, die Verwaltung übernehmen, was jedoch wahrscheinlich nur ausnahmsweise geschehen dürfte. Dieser Regel und der Ausnahme entspricht also die Fassung des Paragraphes.

Auch ist – wie der Justizminister hinzusetzte – hier nirgends von einem Herrn die Rede, sondern von einem Amtsvorstande, dem gewisse Angelegenheiten der politischen Verwaltung übertragen sind und der dabei, er möge der Gutsbesitzer selbst oder ein von ihm bestellter Beamter sein, an die Beobachtung der Gesetze gebunden und darum auch beeidet ist. Was die Wahl eines Vorstandes des Gutsbezirks durch die Mitbesitzer betrifft, so ist dieselbe durch das gegenseitige Rechtsverhältnis derselben zueinander gerechtfertigt. Sie müssen gemeinschaftlich für die Besorgung der Geschäfte in ihrem Bezirke sorgen und ihren Vorstand bezahlen; sie müssen sich also auch über die Wahl seiner Person verständigen. Können sie dies nicht, so wird, wie in dem Falle des § 19 von der politischen Behörde von Amts wegen Vorsorge getroffen werden müssen.

|| S. 73 PDF || Die Stimmenmehrheit der Konferenz war also mit dem Entwurfe einverstanden.

Der weitere Vorschlag des Kultusministers , die Bestätigung des Gutsbezirksvorstandes dem Kreisamte statt dem Bezirksamte vorzubehalten, weil auch die Bürgermeister vom Kreisamte bestätigt werden, wurde vom Minister des Inneren angenommen.

Im § 13 wurde – über Antrag der Minister des Kultus und des Äußern – statt der Worte „moralisch unbescholten und politisch unbedenklich“ von der Mehrheit der Konferenz gesetzt „unbescholtenen Rufes“, vom Justizminister „unbedenklich“, vom Handelsminister „unbescholten“.

§ 15, Nr. 9, wurde statt „Androhung“ der Strafen beliebt „Verhängung“.

§ 18 muß mit Rücksicht auf die zu § 12 angenommene Bestätigung des Vorstandes durch das Kreisamt auch dessen Beeidigungo beim Kreisamte erfolgen, wie der Kultusminister erachtete.

Der Minister des Inneren fand dagegen nichts einzuwenden, wenn der Zusatz gemacht wird: „oder von einem delegierten Bezirksamte“, wenn odie Beteiligten hierum ansuchenp .

§ 19 beantragte der Justizminister statt der Worte „das Bezirksamt ist berechtigt, den Beamten zu entlassen etc.“ zu setzen: „Der Vorstand etc. ist zu entlassen“.

Im 3. Absatze des Paragraphes müßte mit Rücksicht auf die zu § 12 vorbehaltene Bestätigung des Beamten durch das Kreisamt, die Vorkehrung wegen Bestellung eines solchen ebenfalls dem Kreisamte vorbehalten werden.

§§ 22 und 23. Der Kultusminister beantragte die Beseitigung dieser Paragraphen, da nach seinem prinzipiellen Antrage die Ausscheidung des herrschaftlichen Gutsbesitzes von der Gemeinde und die Bildung von Gutsbezirken aus den vormals herrschaftlichen Gütern als Maxime zu gelten hat.

Zum Behufe der Ausführung hat er in dem nach dem Schlusse dieser Beratung zu Protokoll gegebenen (Beilage II), in Gemäßheit seiner Ansichten und Anträge abgefaßten Entwurfe6 einen Paragraphen (21) eingeschaltet, welcher bestimmt, daß in jedem Kreise oder Komitate ein eigener Kommissär mit der Ausarbeitung der die Bildung der Gutsbezirke betreffenden Elaborate bestellt werden soll.

Der Minister des Inneren und mit ihm die Majorität bestand jedoch gemäß der prinzipiellen Abstimmung auf der Beibehaltung der 23 und 24 mit der auch von dem ersteren angenommenen Modifikation, daß § 23 die Ausscheidung nach Ablauf der Frist, welche übrigens nach Bedarf verlängert werden wird, in der Regel zwar „im Einverständnisse mit der Gemeinde“ (statt „mit Zustimmung der Gemeinde“) von der Landesstelle, außerdem aber auch noch vom Minister des Inneren bewilligt werden könne.

Was die vom Kultusminister beantragte Bestellung von Spezialkommissären zur Ermittlung und Feststellung der Gutsbezirke betrifft, so gedachte der Minister des Inneren die diesfällige Aufgabe pals eine zu den ordentlichen Geschäften der politischen Verwaltung gehörige den ohnehin weniger beschäftigten Kreisämtern (Komitatsbehörden)q als eine zu den ordentlichen Geschäften der politischen || S. 74 PDF || Verwaltung gehörige den ohnehin weniger beschäftigten Kreisämtern (Komitatsbehörden) und in den Kronländern, wo solche nicht bestehen, einem Kommissär der Landesregierung zuzuweisen, diese Verfügung aber nicht in das Gesetz selbst, sondern in das Einführungspatent aufzunehmen, mit welchem sowohl dieses Gesetz als die Gemeindeordnung als konnexe Operate veröffentlicht werden sollen. Er behielt sich vor, die hierauf bezüglichen Anträge bei Gelegenheit der Vorlage des Einführungspatentsentwurfs zu machen.

§ 26. Der Kultusminister war für die Beseitigung dieses Paragraphes; im Falle desselben genügt die Vorkehrung, deren der § 19 erwähnt. Die Mehrheit der Konferenz trat dieser Meinung bei, und der Minister des Inneren behielt sich die weitere Erwägung hierüber vor.

Entfällt der § 26, so muß auch im § 27 die Beziehung auf den ersteren wegfallen.

§ 28. Hier erscheint, nach der Ansicht des Kultusministers , die Zustimmung der r Hypothekargläubiger in dem Falle notwendig, wenn ein Gut oder ein Bestandteil desselben einer Gemeinde einverleibt wird, weil, nach der prinzipiellen Auffassung dieses Ministers, die Natur des Gutes oder des Teils dadurch wesentlich geändert wird und den Charakter eines bäuerlichen Besitztums annimmt.

Die übrigen Stimmen fanden gegen den § 28 nichts zu erinnern7.

II. Pension des Schullehrers Johann Mokrzycki

In der zwischen dem Unterrichts- und dem Finanzminister (Vortrag vom 31. Mai 1856, KZ. 2134, MCZ. 1971) obwaltenden Meinungsdifferenz über das Ausmaß der Pension des Stryer Kreishauptschullehrers Johann Mokrzycki sind – gegen die Einsprache des Finanzministers – die mehreren Stimmen der Konferenz dem Antrage des Unterrichtsministers aus den in dessen Vortrag entwickelten Billigkeitsrücksichten beigetreten8.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 24. April 1859 9.