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Nr. 339 Ministerkonferenz, Wien, 10., 13., 15. und 17. Mai 1856 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 17. 5), Bach 19. 5., Thun 21. 5., K. Krauß, Toggenburg, Wellenthal 23. 5.; abw. Bruck.

MRZ. – KZ. 1818 –

Protokoll der zu Wien am 10., 13., 15. und 17. Mai 1856 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Vorschrift über den Wirkungskreis Sr. k. k. Hoheit des Herrn Erzherzogs Albrecht und des Generalgouvernements im Königreiche Ungarn

Gegenstand der Beratung war der Entwurf einer Vorschrift (A) über den persönlichen Wirkungskreis Sr. k. k. Hoheit des Herrn Erzherzogs Albrecht als Generalgouverneur im Königreiche Ungarn, dann eine Vorschrift (B) über den Wirkungskreis des Generalgouvernements in Ungern mit einem Schema seines Beamtenstatus (E), endlich zweier Ah. Kabinettschreiben (C und D) an Höchstgedacht Se. k. k. Hoheit mit einigen besonderen Bestimmungen1.

Nachdem der Entwurf den Ministern zur näheren Einsicht und Prüfung mitgeteilt worden war, diese auch ihre Bemerkungen darüber im kurzen Wege an den Minister des Inneren hatten gelangen lassen, brachte der letztere in Gemäßheit des an ihn hierwegen ergangenen Ah. Kabinettschreibens vom 29. März d. J.2 den Gegenstand in der Konferenz zum Vortrage.

A. Persönlicher Wirkungskreis des Generalgouverneurs im Königreiche Ungern. Gleich die Überschrift dieses Entwurfs muß, nach dem von der Konferenz geteilten Erachten des Ministers des Inneren , durch den nach dem Worte „Wirkungskreis“ einzuschaltenden Beisatz „Sr. k. k. Hoheit des Herrn Erzherzogs Albrecht als etc.“ ergänzt werden, weil im Kontexte immer nur von Höchstgedacht Sr. k. k. Hoheit und den Höchstdemselben zukommenden Attributen und nicht von einem jeweiligen Generalgouverneur des Königreichs die Rede ist.

Beim Art. I, 2. und 3. Absatz, wurde vom Minister des Inneren bemerkt, daß aus der zufälligen, nicht notwendig mit dem Generalgouvernement verbundenen Eigenschaft des Herrn Erzherzogs als Kommandant der III. Armee, die Übertragung der Oberleitung der gesamten Zivil- und Militäradministration des Landes nicht folge. Diese sei vielmehr ein Ausfluß der Eigenschaft als Gouverneur (Statthalter) und kommandierender General in Ungern, während die Wirksamkeit als Kommandant der III. Armee einerseits sich auf rein Militärisches beschränkt, andererseits sogar über die Grenzen des || S. 15 PDF || Königreichs hinaus erstreckt. Es kann daher der 3. Absazt „In dieser doppelten Eigenschaft etc.“ nicht auf den Kommandanten der III. Armee, sondern nur auf den Generalgouverneur und kommandierenden General in Ungern bezogen werden. In dieser Rücksicht wurde vorgeschlagen, entweder – wie der tg. gefertigte Minister des Äußern bemerkte – den Titel „Kommandant der III. Armee“ hier, wo es sich lediglich um die Befugnisse des Generalgouverneurs handelt, ganz fallen zu lassen, oder – wie der Kultusminister vermeinte – die Sätze umzukehren und zu sagen: „Er vereinigt in seiner Person die Wirksamkeit des Gouverneurs und kommandierenden Generals und ist zugleich Kommandant der III. Armee. Er führt den Titel „etc. bis“ in Ungarn.“

„In dieser doppelten Eigenschaft (als Gouverneur und kommandierender General in Ungern) ist ihm die Oberleitung etc.“ Diese letztere Modalität schien dem Minister des Inneren mehr zu entsprechen, nachdem in dem Titel Sr. k. k. Hoheit nicht wohl mehr etwas geändert werden kann, weil er in derselben Fassung wie hier bereits in das Armeeverordnungsblatt aufgenommen worden ist.

Art. II. Da es hier abwechselnd heißt: „der Gouverneursadlatus“ oder „der Adlatus des Generalgouvernements“, so wurde die Annahme und Beibehaltung einer gleichförmigen Benennung dieser Charge mit dem Titel „Adlatus des Generalgouverneurs“ für wünschenswert erkannt.

Im Art. III wurde vom Stellvertreter des Finanzministers 3 beanständet der Ausdruck: „die Spitze der gesamten politischen und finanziellen Verwaltung etc.“, weil das Generalgouvernement nicht die oberste finanzielle Behörde ist, sondern demselben nur in einigen wichtigen, das ganze Land betreffenden Angelegenheiten und Personalsachen derjenige Einfluß zugestanden werden dürfte, welcher auch dem Generalgouverneur des lombardisch-venezianischen Königreichs eingeräumt ist. Es wurde daher – mit allseitiger Zustimmung – die Modifikation dieser Stelle mit folgenden Worten vorgeschlagen: „welchem die Oberleitung der gesamten etc. Verwaltung des Landes zusteht.“ aDer Justizminister bemerkte, daß dieser vorgeschlagene Satz noch weiter gehe als der Entwurf, daß daher, um den Gedanken des Abgeordneten des Finanzministeriums deutlich auszudrücken, zu setzen wäre „welchem die Oberleitung der politischen Verwaltung und die Einflußnahme auf die in dieser Verordnung bezeichneten Gegenstände der Finanzverwaltung des Landes zusteht.“a Der Justizminister bemerkte, daß dieser vorgeschlagene Satz noch weiter gehe als der Entwurf, daß daher, um den Gedanken des Abgeordneten des Finanzministeriums deutlich auszudrücken, zu setzen wäre „welchem die Oberleitung der politischen Verwaltung und die Einflußnahme auf die in dieser Verordnung bezeichneten Gegenstände der Finanzverwaltung des Landes zusteht.“

In bezug auf die im 2. Absatze dieses Artikels vorkommende Bestimmung über die Einreihung der Beamten des Generalgouvernements in den Konkretalstatus4, bemerkte der Handelsminister, daß diese Bestimmung auf die dem Gouvernement zugeteilten Baubeamten keine Anwendung zu finden hätte, bweil für diese nach der zu erwartenden neuen Organisierung kein Konkretalstatus bestehen wirdb .

Zum Art. IV äußerte der Minister des Inneren Bedenken gegen die Konstituierung eines Präsidialbüros beim Generalgouvernement. Das Generalgouvernement ist für sich || S. 16 PDF || selbst schon gewissermaßen das Oberpräsidium der gesamten politischen und finanziellen Verwaltung des Königreichs; ein eigenes Präsidialbüro in demselben kann also kaum eine andere Bedeutung haben, als die eines besonderen Departements oder [einer] Sektion für polizeiliche Angelegenheiten und wird füglich durch den Fortbestand der bisherigen Polizeisektion des Generalgouvernements vertreten werden. Beim lombardisch-venezianischen Generalgouvernement bestand ebenfalls eine zeitlang ein Präsidialbüro; diese Einrichtung ward jedoch aufgegeben, weil die Erfahrung lehrte, daß die Sonderstellung des Chefs des Präsidialbüros zu jenen der anderen Abteilungen Reibungen und Konflikte veranlaßte, die dem Dienste nachteilig waren. Ähnliches besorgt der Minister des Inneren auch hier und würde daher die Beibehaltung der Polizeisektion, der Auflassung [, die] im Entwurfe D des Ah. Kabinettschreibens an Se. k. k. Hoheit angetragen wird, der Errichtung eines Präsidialbüros vorziehen, oder, falls das letztere genehmigt würde, wenigstens anraten, daß die im letzten Absatze dieses Artikels gestattete Einbeziehung besonders wichtiger oder geheimer Gegenstände zur Präsidialbehandlung ausschließlich der Person Sr. k. k. Hoheit vorbehalten werde.

Die Konferenz teilte zwar das Bedenken des Ministers des Inneren gegen die Errichtung des Präsidialbüros im allgemeinen. Bei dem Umstande jedoch, daß der Adlatus des Generalgouverneurs nicht wie im lombardisch-venezianischen Königreiche ein Zivilbeamter5, sondern ein General sein soll, und nebst diesem ein besonderer Zivilbeamter, Sektionschef des Ministeriums des Inneren, bestellt ist, welcher die eigentlich administrativen Geschäfte des Generalgouvernements in vier Departements unter seiner Verantwortung leitet, scheint nach der auch von der Konferenz gebilligten Ansicht des Kultusministers nichts anderes zu erübrigen, als die Behandlung der im Art. IV gedachten Gegenstände dem der unmittelbaren Leitung des Adlatus des Generalgouverneurs untergeordneten Präsidialbüro vorzubehalten, umso mehr, als es dabei weniger auf die Kenntnis aller Details der Administration als auf die Beachtung höherer politischer Rücksichten ankommt.

Was insbesondere die Einbeziehung besonders wichtiger oder geheimer Gegenstände aus den vier Departements in das Präsidialbüro betrifft, so sind es eben jene höheren Rücksichten, welche die Präsidialbehandlung derselben unter allen Umständen notwendig machen können. Es wäre daher nach dem Erachten des Kultusministers auch nicht angemessen, die Behandlung derselben im Präsidialbüro bloß Sr. k. k. Hoheit vorzubehalten und in Höchstdessen Abwesenheit dem Adlatus des Generalgouverneurs zu entziehen; denn dieser hat (Art. II) den Herrn Erzherzog in allen Angelegenheiten, welche nicht rein persönlich sind, zu vertreten, und Präsidialgegenstände sind wohl nicht rein persönlich, weil sie bei jeder Statthalterei, wo der Landeschef fehlt, von dessen Vertreter erledigt werden müssen. Überdies bleibt der Zivilsektionschef laut Art. VII auch stets in der übersichtlichen Kenntnis der Präsidialagenden und ist vor deren Ausfertigung unter den dort aufgeführten Umständen zu hören. Endlich würde es, wie der Justizminister hinzusetzte, auch nichts nützen, dem Adlatus des Generalgouverneurs diese Befugnis zu entziehen, weil er in Abwesenheit des Herrn Erzherzogs || S. 17 PDF || das ganze leitet, also die Gegenstände aller Departements seiner endlichen Bestimmung unterworfen sind.

Unter diesen Umständen erklärte der Minister des Inneren , für dermalen auf seiner Einwendung gegen Art. IV nicht bestehen zu wollen, es der Zukunft überlassend, ob und in[wie]weit seine Befürchtungen sich etwa rechtfertigen dürften.

Bezüglich der im Absatz 2, Art. IV, erwähnten „aus den Hochverratsprozessen herstammenden oder dahin einschlagenden Gegenstände“ erachtete der Stellvertreter des Finanzministers konstatieren zu müssen, daß hierunter wohl nicht Verhandlungen über das bereits in die Verwaltung der Finanzbehörden übergegangene konfiszierte Vermögen politisch Verurteilter gemeint sein können, weil diese Verhandlungen ein bis in die untersten Verwaltungsorgane sich erstreckendes Detail umfassen und ohne Intervenierung und Vernehmung aller einschlägigen Finanzbehörden und des Ministeriums nicht zu schlichten wären.

Die Konferenz erkannte die Richtigkeit dieser Auffassung an, und der Justizminister glaubte, dieselbe durch den Beisatz „politische“ oder „polizeiliche“ vor dem Worte „Gegenstände“ zur Geltung bringen zu können.

Im Art. V erscheint in dem Satze „unter der vereinigten Leitung etc. des Sektionschefs“ das Wort „vereinigten“ entbehrlich.

Bei Art. IX wurde über Antrag des Justizministers statt „Die richterlichen Geschäfte“ gesetzt „Die Justizgeschäfte“, weil dieser letztere Ausdruck auch die unter dem ersteren nicht begriffenen Personalangelegenheiten umfaßt, welche der Wirksamkeit des Justizministers nicht entzogen werden dürften.

Art. XI stellt sich als entbehrlich dar. Statt dessen beantragte der Minister des Inneren , unter Beistimmung des Kultusministers, die Aufnahme des § 37 der Vorschrift über den Wirkungskreis des Generalgouverneurs, zog jedoch diesen Antrag über die Bemerkung des Handelsministers wieder zurück, daß die Befugnis des Generalgouverneurs oder seines Stellvertreters, über wichtige Angelegenheiten unmittelbar Vorträge an Se. Majestät zu erstatten, wie bei jedem Statthalter eine selbstverständliche ist.

B. Wirkungskreis des Generalgouvernements für Ungern.

§ 1. Da gegen die Bestimmung dieses Paragraphes rücksichtlich seiner Ausdehnung auf die Rechts­pflege und Justizverwaltung vom Justizminister Einsprache getan, und vom Handelsminister bemerkt worden war, daß dieser Paragraph überhaupt keine dispositive Anordnung enthält, auch mit dem Inhalte des § 2, wie er von der Konferenz amendiert wurde, nicht im Einklange steht, so wurde auf dessen Hinweglassung bzw. Verschmelzung mit dem § 2 allseitig angetragen.

§ 2. Hier hat obigem gemäß vorerst das Wort „außerdem“ zu entfallen.

Gegen die Bestimmung, daß das Gouvernement die oberste Finanzbehörde im Lande sei und daß ihm alle Finanzbehörden des Landes speziell untergeordnet werden, erinnerte der Repräsentant des Finanzministeriums im wesentlichen folgendes: In Ungern sind zur Leitung der finanziellen Geschäfte Finanzlandesdirektionen in den Orten, wo Statthaltereiabteilungen bestehen, ohne Unterordnung unter diese letzteren eingerichtet. Durch den § 2 dieses Entwurfs würde in dem Generalgouvernement eine neue Finanzoberbehörde, ein Mittelglied zwischen den Finanzlandesdirektionen und dem Ministerium geschaffen, das in dieser Verfassung mit der wirksamen und || S. 18 PDF || schleunigen Abfertigung des Finanzdienstes und mit dem ganzen Organismus desselben nicht verträglich wäre. Die Absicht, welche jener Anordnung zum Grunde liegt, kann wohl nur dahin gehen, daß die Ausübung des Dienstes im ganzen durch den Generalgouverneur überwacht werde; dies sichert bereits der Art. III des persönlichen Wirkungskreises Sr. k. k. Hoheit und § 4 dieses Entwurfs. Weiter zu gehen und das Gouvernement zu einer förmlichen Finanzoberbehörde des Landes zu konstituieren, hätte nur Verzögerungen und Kostenvermehrung im Gefolge, ohne einen wesentlichen Nutzen für den Dienst. Man hat bereits in der untersten Instanz, bei den Steuerämtern die Erfahrung gemacht, welche Unzukömmlichkeiten es mit sich bringt, wenn alle ihre Berichte durch die Stuhlrichterämter, die sich doch an demselben Orte, meist in demselben Hause mit den Steuerämtern befinden, an die oberen Behörden geleitet werden müssen; man hat darum diese Einrichtung wieder abgeschafft. Noch in größerem Maßstabe würden diese Übelstände und Verzögerungen hervortreten, wenn die Berichte der Finanzlandesdirektionen nicht nur von Kaschau und Großwardein, sondern auch von Preß- und Oedenburg den Weg durch das Gouvernement als Finanzoberbehörde über Ofen ans Ministerium nach Wien nehmen müßten. Es gibt weiters Zweige der finanziellen Verwaltung, welche, wie z. B. das Lotto, Tabak und Salz, nicht durch die Finanzlandesdirektionen, sondern durch besondere Ämter selbständig und mit alleiniger Unterordnung unter das Finanzministerium oder eine besondere Zentralstelle in Wien (Lotto-Direktion) administriert werden. Unmöglich oder nur mit großen Schwierigkeiten ließe sich der geregelte Organismus und Geschäftsgang bei diesen Verwaltungszweigen in die neue Finanzoberbehörde des Landes einpassen.

Der Vertreter des Finanzministeriums beantrage daher im § 2 die Hinweglassung des Wortes „Finanz“, glaubte aber, daß der § 6 des Wirkungskreises des lombardisch-venezianischen Generalgouvernements wegen Überwachung des Beamtenkörpers aller Dienstzweige im Lande füglich hier aufgenommen werden dürfte, da derselbe sehr zweckmäßige und auch für Ungern passende Bestimmungen enthält.

Da die Konferenz gegen den Antrag wegen Beseitigung der obersten Finanzbehörde des Landes nichts zu erinnern fand, so schlug der Minister des Inneren vor, mittelst eines besonderen Zusatzes auszudrücken, daß das Gouvernement auf die Finanzverwaltung keinen anderen Einfluß zu nehmen habe, als insofern er ihm durch den vorliegenden Entwurf ausdrücklich zugestanden ist.

Desgleichen würde die Exemtion der Justizverwaltung von der Wirksamkeit des Generalgouvernements im Sinne des Art. IX des persönlichen Wirkungskreises und § 18 dieses Entwurfs zu wahren sein.

Hiermit waren sowohl der Repräsentant des Finanzministeriums als auch der Justizminister einverstanden.

Der Handelsminister beantragte aus gleichem Grunde wie das Finanzministerium bezüglich der Finanzbehörden die Ausscheidung der Baubehörden von der speziellen Unterordnung unter das Gouvernement, wogegen nichts erinnert wurdec .

|| S. 19 PDF || Was die Aufnahme des § 6 des Wirkungskreises des lombardisch-venezianischen General­gouvernements in den vorliegenden Entwurf betrifft, so erachtete der Minister des Inneren, daß der diesfälligen Absicht bereits durch § 4 und die dem Gouvernement eingeräumte Disziplinargewalt über die Beamten des Königreichs hinlänglich entsprochen sein dürfte.

§ 4 erhob der Justizminister gegen den Schlußsatz des ersten Absatzes „und sind ihm zu diesem Zwecke etc.“ sowie gegen den zweiten Absatz dieses Paragraphes „Bei wahrgenommenen Mängeln etc.“ Bedenken wegen der Wirksamkeit dieser Verfügungen bezüglich des Justizdienstes. Aufklärungen und Nachweisungen in betreff der Zivil- und Strafgerichtspflege können nur im Wege der Oberlandesgerichte eingeholt werden, und eine Abhilfe bei wahrgenommenen Mängeln oder Gebrechen im Justizwesen selbst zu treffen, liegt nicht im Wirkungskreise des Generalgouvernements. Wenn daher die bemerkten beiden Sätze, welche sich übrigens bezüglich derjenigen Branchen, deren Oberleitung dem Gouvernement vorbehalten ist, von selbst verstünden, beibehalten werden, so müßte deren Anwendung auf den Justizdienst durch eine eigene Klausel beschränkt werden. In dieser Beziehung schlug der Minister des Inneren unter Bestimmung des Justizministers folgenden Beisatz vor: zum Nachsatze der 1. Abteilung § 4: „Derlei Auskünfte und Nachweisungen in Justizangelegenheiten sind von den betreffenden Oberlandesgerichtspräsidenten einzuholen“, und zur II. Abteilung des § 4: „Betreffen die wahrgenommenen Mängel oder Gebrechen den Justizdienst, so ist die Anzeige an den Justizminister zu erstatten.“

§ 6. Die Anordnung dieses Paragraphes erregte beim Minister des Inneren große Bedenken. Er hielt es mit einer wohlorganisierten Verwaltung nicht für vereinbar, wenn der Wirkungskreis der Behörden nach Willkür verrückt werden kann. Eine solche Ermächtigung besteht nirgends, auch nicht beim lombardisch-venezianischen Generalgouvernement. Se. Majestät selbst geruhen stets darauf zu halten, daß der Wirkungskreis der Behörden nicht beirrt werde. Gründe zu einer Ausnahme für Ungern liegen nicht vor; vielmehr sollen gerade dort alle Verwaltungsorgane durch strenges Einhalten der Grenzen ihrer Aktivität an die Beobachtung eines regelmäßigen Geschäftsgangs gewöhnt werden. Läge der Grund der Anordnung dieses Paragraphes selbst in der Voraussetzung, daß die neu organisierten Behörden des Königreichs nicht überall und allezeit ihre Schuldigkeit tun, so wäre dieses in der Tat noch schlimmer als das vorausgesetzte Übel, dem ohne Zweifel auch in anderen Wegen wirksam begegnet werden kann.

Der Minister des Inneren stimmte daher für die Weglassung dieses Paragraphes, dessen Anwendung besonders in der finanziellen Linie, wie der Repräsentant des Finanzministeriums bemerkte, nicht zulässig wäre. Diesem Antrage trat die Mehrheit der Konferenz unbedingt bei.

Der Kultusminister teilte zwar auch im allgemeinen die Bedenken des Ministers des Inneren, bemerkte jedoch, daß diese Anordnung des § 6 schon dermal praktisch in Ausübung besteht, indem Se. k. k. Hoheit der Herr Erzherzog Albrecht als Präsident sämtlicher Statthaltereiabteilungen Ungerns fungiert. Seine Stellung daselbst ist wesentlich verschieden von jener des Generalgouverneurs des lombardisch-venezianischen Königreichs6. In diesem bestehen zwei vollständig unabhängige Statthaltereien7; || S. 20 PDF || daselbst kommt es auch nicht darauf an, daß die ihnen untergeordneten lombardischen und venezianischen Provinzen bis in die untersten Details vollkommen gleichmäßig administriert werden. In Ungern dagen scheint die Idee der Erhaltung der Einheit eine durchaus gleiche Verwaltung in allen Zweigen zu bedingen, und vielleicht liegt hierin der Grund, aus welchem dem Generalgouvernement für Ungern das im § 6 angegebene unmittelbare Eingreifen zugestanden werden soll. Der Kultusminister würde daher glauben, daß vorläufig Se. k. k. Hoheit der Herr Erzherzog Albrecht eingeladen werden dürfte, die Notwendigkeit einer Bestimmung dieser Art für Ungern näher zu erörtern und zu begründen. – Bliebe der § 6 einfach weg, so wäre es sehr wahrscheinlich, daß dessen Bestimmung, so wie sie schon dermalen in Ausübung ist, nach wie vor faktisch beobachtet werden würde.

Der Minister des Inneren bemerkte dagegen, daß die bisherige Stellung des Herrn Erzherzog Generalgouverneurs als Präsident sämtlicher Statthaltereiabteilungen in Ungern aufhört, sobald das Gouvernement in seiner neuen Wirksamkeit als delegiertes Organ der Ministerien konstituiert sein wird. Der Minister des Inneren glaubte daher, daß eine Einvernehmung Sr. k. k. Hoheit über diesen Punkt nicht erforderlich sei, zu welcher er sich übrigens jetzt schon darum nicht für ermächtigt hielte, weil hiermit eine abermalige Verzögerung der gegenwärtigen, von Sr. Majestät betriebenen Verhandlung verbunden wäre. Entfällt der § 6 nach vorstehendem Antrage, so muß auch im § 7 der zweite Absatz, welcher sich auf jenen bezieht, wegbleiben.

§ 8. Nachdem der erste Absatz dieses Paragraphes statuiert, daß das Gouvernement nur die ihm in dieser Vorschrift (in den folgenden Paragraphen) übertragenen Befugnisse der Ministerien in sich vereinigt, so schien dem Handelsminister die in dem zweiten Absatze folgende Einschränkung lit. a – i ganz entbehrlich zu sein, denn es versteht sich dann von selbst, daß das Gouvernement alles, was diesen ihm eingeräumten Wirkungskreis überschreitet, den Ministerien oder Zentralstellen vorgelegt werden muß. Er beantragte daher die Weglassung des zweiten Absatzes mit den lit. a – i gegen dem, daß der Beisatz gemacht werde im Sinne der lit. i, daß das Gouvernement in Parteisachen keine Instanz zu bilden habe.

Hiermit erklärte sich der Justizminister einverstanden. Die mehreren Stimmen der Konferenz fanden zwar gegen die Weglassung dieses Absatzes im wesentlichen nichts einzuwenden, glaubten jedoch, daß er auch unbedenklich beibehalten werden könnte; und der Kultusminister bemerkte, daß, nachdem das Gouvernement in Ungern nicht, wie jenes des lombardisch-venezianischen Königreichs, eine bloß überwachende Stelle, sondern der eigentliche Zentralpunkt der Landesverwaltung sein soll, welcher die fünf Abteilungen administrativ verbindet, es wohl nur vorzüglich darauf ankommen dürfte, den Wirkungskreis desselben nach unten hin möglichst zu erweitern, daß daher gegen eine Einschränkung gegenüber den Ministerien oder Zentralstellen, wie sie hier in lit. a – i enthalten ist, nichts zu erinnern sein dürfte. Wenn sonach die Bestimmungen a – i beibehalten werden, so erklärte der Justizminister , daß die Absätze sub g und h auf die Justizstellen und -beamten keine Anwendung finden können, weil in Ansehung dieser durch das Ah. Patent vom 3. Mai 1853 8 der Gang || S. 21 PDF || genau vorgezeichnet ist, welchen diese Angelegenheiten zu nehmen haben. Es müßte daher durch einen entsprechenden Zusatz der Vorbehalt in dieser Beziehung gemacht werden. Auch in Ansehung der Angelegenheiten der Landesfonds und der Gemeinden würde nach dem Erachten des Ministers des Inneren , die Hinweisung auf die über die Gebarung mit den Landesfonds bestehenden Vorschriften, dann auf das künftige Gemeindegesetz, erforderlich sein.

Endlich glaubte der Handelsminister seinen Wirkungskreis bezüglich des seiner Leitung anvertrauten Baudienstes durch den Beisatz wahren zu müssen, daß alle Anträge zu Bauführungen, welche den Wirkungskreis der Statthalterei übersteigen, dem Ministerium zu unterbreiten seien.

§ 9. Nachdem dem Gouvernement nicht füglich ein größerer Wirkungskreis als den Ministerien eingeräumt werden kann, so wären die Ziffern der hier vorkommenden Beträge mit den diesfälligen Bestimmungen, die für die Ministerien gelten, in Einklang zu setzen. Der Repräsentant des Finanzministeriums beantragte daher, unter allseitiger Zustimmung, daß bei den Aushilfen für Beamte bloß das Maximum bis 500 fr. angegeben, für die Diener aber bis 80 fr. mit dem Beisatze „für ein Jahr“ bestimmt, und bei den Gehaltsvorschüssen die Ziffern 1200 fr. auf 1000 fr. und 2500 fr. auf 2000 fr. berichtigt werden.

§ 10. Die Urlaubserteilung kann, nach der Bemerkung der Minister für Kultus und Unterricht und der Justiz, sich weder auf das Lehrpersonale noch auf das Gerichtspersonale beziehen.

§ 11. Hier dürfte, wie der Minister des Inneren bemerkte, die Stelle „oder der vom Generalgouvernement ernannten Beamten“ wegzulassen sein, nachdem es nicht wohl angeht, daß die vom Generalgouvernement ernannten Beamten von den Landesbehörden pensioniert etc. werden.

§ 13. Wurde in Ansehung der Versetzung von Beamten die Klausel des Schlußsatzes näher dahin präzisiert, daß Übersetzungen von Beamten verfügt werden können „insoweit es sich nicht um Beamte handelt, die von Sr. Majestät oder den Ministerien ernannt sind“, dwas durch die Zitierung des § 8 lit. h ausgedrückt istd .

§ 15. Bei Suspension eines Beamten gegen die Ansicht des unmittelbaren Vorstehers müßte nach der Ansicht des Ministers des Inneren und des Repräsentanten des Finanzministeriums die Anzeige an das betreffende Ministerium erstattet werden. Statt der im Schlußabsatze des Paragraphes vorkommenden Hinweisung auf § 26 in Ansehung der Justizbeamten schlug der Justizminister nachstehende, seinen zu einigen früheren Paragraphen geäußerten Ansichten entsprechende Fassung vor: „Auf die Dienstverhältnisse der Justizbeamten hat das Generalgouvernement nur den im § 26 vorbehaltenen Einfluß zu üben, daher auch alle übrigen in dieser Vorschrift enthaltenen Anordnungen und dem Generalgouvernement erteilten Befugnisse auf die Rechtspflege und die Justizbeamten in Ungern nicht anwendbar sind.“ In thesi damit einverstanden, glaubte der Handelsminister , daß hierwegen ein besonderer Paragraph in die Vorschrift aufzunehmen wäre, etwa nach dem § 26, wogegen der Justizminister nichts einzuwenden fand; der Minister des Inneren behielt sich vor, die den || S. 22 PDF || Beschlüssen der Konferenz entsprechenden Änderungen des Textes des Entwurfs demselben beizufügene .

Im Schlußabsatze des § 16 muß in Ansehung der beim Generalgouvernement angestellten Baubeamten die Beratung und Entscheidung über deren Degradierung und Entlassung beim Handelsministerium, nicht beim Ministerium des Inneren, stattfinden.

§ 17. Der erste Satz dieses Paragraphes enthält eine von selbst verstandene Bestimmung. Der Minister des Inneren gedächte daher, denselben durch die Einschaltung des § 6 des Wirkungskreises des lombardisch-venezianischen Generalgouvernements zu ersetzen und hiermit der vom Repräsentanten des Finanzministeriums oben zu § 2 geäußerten Ansicht zu entsprechen.

Obwohl übrigens der ganze § 17 auf die Justizbeamten keine Anwendung findet, so glaubte der Justizminister doch gegen die Bestimmung des Schlußabsatzes des Paragraphes, „daß der Ausspruch der politischen Behörde etc. maßgebend“ sein soll, sich erklären zu müssen, weil es hiermit in die Willkür der politischen Behörde gestellt wäre, einen Kandidaten vom Staatsdienste auszuschließen, während es doch in der Natur der Sache liegt, daß die ernennungsberechtigte Behörde nach Prüfung aller Verhältnisse über die Zulassung eines Kandidaten entscheide. Er beantragte daher eine entsprechende Modifikation der beanständeten Stelle, welcher der Repräsentant des Finanzministeriums mit Folgendem Ausdruck gab: „Wenn ungeachtet der Gründe, worauf der Ausspruch der politischen Behörde über diese zwei Punkte beruht, die ernennungsberechtigte Behörde auf der Ernennung beharrt, so kann sie sich diesfalls an das fbetreffende Ministeriumf wenden.“

Der Minister des Inneren bemerkte hierüber: Die Bestimmung dieses Paragraphenabsatzes räumt der politischen Behörde ein Veto gegen die Anstellung eines Kandidaten im Finanzdienste ein. Es fragt sich nun, ob dieses Veto aufrechterhalten werden soll und in welcher Ausdehnung, oder ob es auf die bloße Mitteilung von Auskünften über die politische und moralische Haltung des Kandidaten, nach der Ansicht des Justizministers, beschränkt werden soll. Nachdem die politische Behörde ganz vorzüglich in der Lage und geeignet ist, über die Würdigkeit eines Bewerbers in moralischer und politischer Beziehung, also über die Zulässigkeit desselben zum Eintritte in den Staatsdienst überhaupt, zu urteilen, und hiebei, wenn sie denselben der Aufnahme in den Dienst überhaupt unwürdig findet, die besondere Qualifikation für einen einzelnen Administrationszweig nicht wohl mehr in Anschlag kommen kann, so trägt es nur zur Vereinfachung des Geschäftsgangs und zur Erleichterung der ernennungsberechtigten Behörde bei, wenn sie, in der Regel wenigstens, an [den] diesfälligen Ausspruch der politischen Behörde gebunden ist. Der Minister des Inneren und mit ihm die Mehrheit der Konferenz war daher für die Beibehaltung des beanstandeten Schlußabsatzes des § 17, wie er ist.

|| S. 23 PDF || Was die Ausdehnung betrifft, welche diesem Veto zu geben wäre, so waren alle Stimmen darüber einig, daß es sich, so wie überhaupt die ganze Anordnung des § 17, bloß auf die erste Anstellung zu beziehen habe, nachdem über die moralische und politische Haltung bereits Angestellter aus Anlaß ihrer Beförderung etc. die Einholung abermaliger Auskünfte nirgends vorgeschrieben, ein spezieller Grund dazu für Ungern nicht vorhanden ist und in dem Entwurfe D des Ah. Kabinettschreibens an Se. k. k. Hoheit ausdrücklich gesagt wird, daß es bei Gradualvorrückungen und Beförderungen von der erneuerten Einholung der Polizeiinformationen etc. abzukommen habe.

§ 18. beantragte der Minister des Inneren unter allseitiger Beistimmung, insbesondere von Seite des Justizministers, daß ad a) die Ernennung der Stuhlrichteramtsadjunkten (bei gemischten Ämtern im Einvernehmen mit dem Oberlandesgerichtspräsidenten) dem Gouvernement nicht eingeräumt, vielmehr, wie bis dato, dem wechselseitigen Einvernehmen der Minister des Inneren und der Justiz vorbehalten werde, weil einerseits die Adjunkten bei gemischten Ämtern, wo der Stuhlrichter nicht selbst geprüfter Richter ist, das Richteramt selbständig und unter eigener Verantwortung im Bezirke auszuüben, überhaupt aber den ersteren in allen Verhinderungsfällen zu vertreten haben, mithin über deren vollkommene Befähigung in der politischen und gerichtlichen Sphäre die größtmögliche Bürgschaft gegeben sein muß, dann weil andererseits sehr zu wünschen ist, daß zur Konsolidierung des Dienstes in Ungern geeignete Beamte aus anderen Kronländern dahin und zwar gerade auf solche Posten bei den Stuhlrichterämtern versetzt werden, wozu dem Generalgouvernement nicht, wohl aber den Ministerien die nötigen Behelfe und Gelegenheiten zu Gebote stehen.

§ 19. Die Stilisierung dieses Paragraphes erregte sowohl beim Justizminister als beim Repräsentanten des Finanzministeriums Bedenken. Das Ah. Patent vom 27. März [sic!] 1852 ist für die Kundmachung der Gesetze und deren rechtliche Folgen maßgebend9. In Ungern galt einst der Grundsatz, daß kein Gesetz giltig war, wenn es nicht vom Komitate kundgemacht worden. Um daher allfälligen Mißverständnissen über den Beginn der Wirksamkeit kundgemachter Gesetze in Ungern zu begegnen, behielt sich der Minister des Inneren vor, den Text des § 19 mit dem Ah. Patente vom 27. März 1852 [sic!] in Einklang zu bringen.

Im § 21 wurden die Worte „im Wege des Ministeriums des Inneren“ in die Worte „im Wege des betreffenden Ministeriums“ abgeändert, weil wirklich Auszeichnungsanträge, zumal wenn sie Beamte oder Geistliche betreffen, auch von anderen Ministerien an Se. Majestät erstattet werden, und in Ansehung der Standeserhöhungen die Vermittlung derselben durch das Ministerium des Inneren von den anderen Ministerien sich ohnehin gegenwärtig gehalten wird.

§§ 23 – 25. Der Repräsentant des Finanzministeriums bemerkte: In politischer Beziehung wurde dem Generalgouvernement in Ungern ein geringerer Wirkungskreis zugedacht als jenem des lombardisch-venezianischen Königreichs; dagegen erscheint es in der finanziellen Linie nach dem vorliegenden Entwurfe mit einer größeren Aktivität ausgestattet als das letztere, indem ihm die Besetzung aller Stellen über 1400 fr. Gehalt und jene der Finanzlandesdirektionskonzipisten übertragen werden soll. || S. 24 PDF || Im allgemeinen fände das Finanzministerium eine Erweiterung des diesfälligen Wirkungskreises des Generalgouvernements nicht nur zulässig, sondern auch zu seiner eigenen wesentlichen Erleichterung angemessen. Nur dürfte nicht die Gehaltsstufe zum Anhaltspunkt bei der Begrenzung genommen werden, weil es im Finanzdienste Posten gibt, die selbst bei einer geringern als der im § 23 zum Maßstabe angenommenen Besoldung von solcher Wichtigkeit sind, daß das Finanz­ministerium das Recht zu deren Besetzung nicht aus der Hand geben könnte.

Auch die schon oben zum § 18 von dem Minister des Inneren geltend gemachte Rücksicht wegen Ermöglichung der Übersetzung geeigneter Beamten aus anderen Kronländern nach Ungern ist bei der finanziellen Branche noch mehr zu beachten. Der Repräsentant des Finanzministeriums trug daher an, den § 23 also zu textieren: „Bei Besetzungen von Dienststellen in finanzieller Linie steht dem Generalgouvernement zu: a) die Ernennung der Direktoren und Adjunkten der Hilfsämter bei den Finanzlandesdirektionsabteilungen und Finanzprokuraturen; b) die Besetzung der höher als mit 800 fr. salarierten Ökonomatsverwaltersstellen; c) die Bestätigung der unteren Kategorien der Finanz­bezirksdirektionskommissäre, falls und insoweit deren Ernennung künftig der Gremialberatung der Finanzlandesdirektionsabteilungen anvertraut werden sollte; d) in der Linie des Kassadienstes die Ernennung α) der Kassiere der Landeshauptkasse in Ofen, deren Gehalt den Betrag jährlicher 800 fr. übersteigt, d. i. ein Kassier mit 1000 und ein Kassier mit 900 fr. Gehalt, ß) des Liquidationsadjunkten der genannten Landeshauptkasse mit 900 fr. Gehalt; e) die Bestätigung der Steuerunterinspektoren, falls und insoweit deren Ernennung künftig der Gremialberatung der Finanzlandes­direktionsabteilungen überwiesen werden sollte; f) die Besetzung der Vizearchivarsstelle beim ungrischen Hofkammerarchive mit 1200 fr. Gehalt und der dortigen beiden ersten Registrantenstellen mit 1000 fr. Gehalt; g) bei den ausübenden Ämtern alle Stellen mit Ausnahme der Amtsdirektoren und Obereinnehmer, insoweit die Besetzung nicht in dem Wirkungskreise der Finanzlandesdirektionsabteilungen liegt, und deren Gehalt den Betrag jährlicher 1400 fr. nicht übersteigt.“ „Bezüglich auf die Besetzung bei den Staatsforsten etc.“ wie im Entwurfe.

Mit diesem Antrage war die Konferenz einverstanden.

§ 24. Hier machten die Minister des Inneren und des Handels diejenigen Vorbehalte wieder geltend, die sie bereits zum § 8 hinsichtlich des Landesfonds-, Gemeinde- und Bauwesens angedeutet hatten.

Die Bestimmungen des § 26 sind, wie der Justizminister bemerkte, nach ihrem vorliegenden Wortlaute nicht ausführbar, indem der für Besetzungen vorgeschriebene Geschäftsgang anders ist: alle Vorschläge gehen von den ständigen Kommissionen aus und gelangen in höherer Linie durch den Obersten Gerichtshof an den Justizminister und an Se. Majestät, gbei den dem Justizministerium überlassenen Anstellungen und Beförderungen aber von den Oberlandesgerichtspräsidien unmittelbar an das Ministeriumg . Es ginge daher nicht an, die dem Justizminister vorzulegenden Besetzungsvorschläge früher dem Generalgouvernement zu überreichen, hund würde außer der Umänderung der Vorschriften des Ah. Patents vom 3. Mai 1853 noch einen für den Dienst sehr nachteiligen Umzug und eine bedeutende Verzögerung der Dienstbesetzungen verursachen.h und würde außer der || S. 25 PDF || Umänderung der Vorschriften des Ah. Patents vom 3. Mai 185310 noch einen für den Dienst sehr nachteiligen Umzug und eine bedeutende Verzögerung der Dienstbesetzungen verursachen. Nachdem bereits zum § 17 angenommen worden, daß die Einholung der Zustimmung oder der Auskünfte der politischen Behörde bloß auf die erste Anstellung beschränkt sein soll, so würde der Justizminister es für genügend erachten, wenn festgesetzt würde, daß bei Anstellung von Auskultanten und Advokaten, dann bei der Wiederanstellung entlassener Beamten die Auskünfte über die moralische und politische Haltung der Bewerber idurch das Oberlandesgerichtspräsidiumi vom Generalgouvernement einzuholen jund den Besetzungsvorschlägen beizulegen seien.j

Am Schlusse dieses Paragraphes könnte dann allenfalls in einem abgesonderten Paragraphen die vom Justizminister bereits zum § 15 angetragene Klausel angehängt werden, wornach auf die Dienstverhältnisse der Justizbeamten dem Generalgouvernement kein anderer als der im § 26 eingeräumte Einfluß zukommt. Die Konferenz fand hiergegen nichts zu erinnern.

Zum § 27 bemerkte der Kultus- und Unterrichtsminister mit Beziehung auf seine zum § 8 geäußerte Ansicht, daß für Ungern, wo wesentlich andere Verhältnisse als im lombardisch-venezianischen Königreiche bestehen, keine Notwendigkeit gebiete, den Wirkungskreis des Generalgouvernements nach oben zu erweitern. Er würde daher glauben, daß die Verleihung von Stipendien und Pfründen, von denen der erste Absatz des § 27 spricht, nach wie vor dem Ministerium vorbehalten bleiben dürfte. Was die im zweiten Absatze dieses Paragraphes erwähnte Verhandlung grundsätzlicher Fragen über das Verhältnis des Staats zur Kirche und der Konfessionen untereinander betrifft, so kann diese Bestimmung wohl nur die Bedeutung haben, daß solche Fragen nicht bei den einzelnen Statthaltereiabteilungen ausgetragen oder entschieden werden dürfen. Allein dieses liegt ebenso in der Natur der Sache als, daß das Ministerium selbst in Fragen dieser Art, wenn sie Ungern betreffen, nicht ohne Einvernehmung des Generalgouvernements oder des Gouverneurs vorgehen werde. Diese Bestimmung kann daher füglich wegbleiben.

Das Gutachten über Besetzung von Bischofsitzen oder höheren geistlichen Würden endlich wünschte der Kultusminister dem persönlichen Wirkungskreise Sr. k. k. Hoheit vorbehalten zu sehen, damit nicht Auskünfte, welche jedenfalls nur im engsten Dienstvertrauen abgegeben werden sollen, Gegenstand indiskreter Verlautbarung werden, wie dies leider bisher nicht selten der Fall gewesen. Es kann zwar, wie der Handelsminister bemerkte, der Generalgouverneur solche Verhandlungen vermöge Art. IV des persönlichen Wirkungskreises der Präsidialbehandlung vorbehalten; nachdem indessen Vorschläge dieser Art jederzeit an das Ministerium gelangen, so wird es dessen Sache sein, den Weg anzudeuten, auf welchem die Gutachten der obersten Landesautorität an es gelangen sollen. Es dürfte daher, nach dem Erachten des Kultusministers , der § 27 gänzlich entfallen. Die Konferenz fand hiergegen nichts einzuwenden.

|| S. 26 PDF || Wenn die zu § 8 lit. a – i aufgeführten Klauseln und die Vorbehalte des Finanzministeriums im § 24 beibehalten werden, so beantragte der Handelsminister zu dem in sein Ressort einschlagenden § 29, um einer Mißdeutung, als ob letztere Vorbehalte nur beim Finanzministerium einträten, [vorzubeugen,] folgenden Zusatz nach dem ersten Absatz des § 29: „Verhandlungen über Bauführungen, Herstellungen und Anschaffungen, die aus der Straßen- und Wasserbaudotation bestritten werden, sind, soweit sie nicht im Wirkungskreis der Statthaltereiabteilungen gelegen sind, dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten vorzulegen.“

Dann im zweiten Absatze des § 29 nach den Worten „und höherer Dienststellen“ die Worte einzuschalten „dann für die technischen Rechnungsräte der Baudirektionen“, weil diese Chefs der betreffenden Abteilungen sind, daher ihre Ernennung füglich dem Ministerium vorbehalten bleiben soll. Die Konferenz war hiermit einverstanden, und zwar bezüglich des ersten Zusatzes unter der obigen Voraussetzung.

§ 30. Der Minister des Inneren fand den zweiten Satz dieses Paragraphes, der dem Generalgouvernement die Bewilligung von Vereinen, die sich über mehrere Verwaltungsgebiete erstrecken, einräumen will, mit dem Vereinsgesetz11 nicht im Einklang. Denn dieses verordnet ausdrücklich, daß solche Vereine vom Ministerium bewilligt werden sollen. Es besteht kein Grund, diesfalls für Ungern eine Ausnahme zu machen, welche auch im lombardisch-venezianischen Königreiche nicht besteht. In der Regel wird die Verhandlung über solche Vereine bei mehreren Behörden kund Ministerienk gepflogen und soll gremialiter geschehen, was beim Generalgouvernement nach dessen Einrichtung nicht stattfinden kann. Es wäre daher der Nachsatz des § 30 wegzulassen. Hiermit war die Mehrheit der Konferenz einverstanden, der Justizminister umso mehr, als Vereine in Ungern einer besonders sorgfältigen Prüfung bedürfen, damit sie nicht zu anderen als den vorgegebenen Zwecken mißbraucht werden können. Ohnehin gibt das Generalgouvernement sein Gutachten über deren Errichtung ab.

Der Kultusminister würde keinen Anstand nehmen, dem Generalgouvernement die Bewilligung solcher Vereine zu überlassen, wenn sie aus keinem anderen Grunde, als weil sie sich über mehrere Verwaltungsgebiete des Königreichs erstrecken, einer höheren Bewilligung bedürfen. Denn dann stellen sie sich im Grunde als Vereine in einem Lande dar, wo, wenn nicht jene fünf Abteilungen beständen, dem Statthalter unzweifelhaft das Bewilligungsrecht zukäme.

Die Bestimmung des § 33 unterliegt bezüglich der finanziellen Geschäfte wesentlichen Bedenken. Es ist, bemerkte der Repräsentant des Finanzministeriums , ohne Gefährdung des Finanzdiestes schlechterdings unmöglich, daß alle Verhandlungen, welche zwischen dem Finanzministerium und den Finanzlandesdirektionsabteilungen gepflogen werden, durch das Generalgouvernement gehen. Für das lombardisch-venezianische Generalgouvernement besteht zwar dieselbe Anordnung; aber schon die kurze Erfahrung seit März d. J. hat gelehrt12, welche Verzögerungen mit || S. 27 PDF || dieser Einrichtung verbunden sind. Jede Präfektur hat bis 16. jeden Monats den Erfordernisaufsatz für den nächsten Monat ans Finanzministerium einzusenden; die Folge der neuen Einrichtung war, daß im März der Aufsatz pro Aprili gar nicht, jener pro Maio erst über telegraphischen Auftrag, aber um zwei Tage zu spät einlangte, und jener pro Junio abermals telegraphisch betrieben werden mußte. Langen diese Erfordernisaufsätze erst nach dem 20. des Monats ein, so ist das Finanzministerium nicht mehr imstande, die baren Kassezusendungen für den betreffenden Monat rechtzeitig zu effektuieren. Noch größer würde die Verlegenheit bei den Verzehrungssteuerabfindungen sein. Es ist bekanntlich von großer Wichtigkeit für die Finanzen, den Verzehrungssteuerabfindungen die möglichst größte Ausdehnung zu geben. Die Verhandlungen hierwegen drängen sich alle im Monat Oktober zusammen; sind sie bis 1. November nicht entschieden, so muß für das beginnende Verwaltungsjahr die Verzehrungssteuer in eigener Regie eingehoben werden. Das Finanzministerium nimmt daher, um die Sache zu beschleunigen, zur unmittelbaren, selbst telegraphischen Korrespondenz mit den Bezirksdirektionen (mit Übergehung der Finanzlandesdirektionen) seine Zuflucht. Wie wäre es nun möglich, dem Finanzdienste gerecht zu werden, wenn alle diese Angelegenheiten ausnahmslos den Weg durch das Generalgouvernement nehmen müßten? Das Finanzministerium muß daher dringend bitten, daß der Verkehr zwischen ihm und den Finanzbehörden des Landes durch das Generalgouvernement in der Regel auf legislative, organische und Besetzungsverhandlungen beschränkt, alle übrigen Erlässe aber sub sigillo volante dem Generalgouvernement (um es in der Übersicht des ganzen zu erhalten) zur Weiterbeförderung zugestellt, nebstbei aber direkt Aufträge an die Landes- und Bezirksdirektionen gegen gleichzeitige Mitteilung einer Abschrift ans Generalgouvernement erlassen werden. Nebstbei erklärte der Repräsentant des Finanzministeriums, vom Finanzminister beauftragt worden zu sein, zu erklären, daß es derselbe notwendig fände, dem Generalgouvernement einen Finanzbeamten aus dem Körper des Finanzministeriums beizugeben, um bei dem Umstande, wo die finanziellen Einrichtungen, namentlich das Steuerwesen, in Ungern erst in der Entwicklung begriffen sind, dem Gouvernement durch unmittelbare Erteilung der nötigen Aufschlüsse die Gestion in Finanzangelegenheiten zu erleichtern, Zweifel, Mißverständnisse und Anfragen im kurzen Wege zu lösen und hiermit jede unnötige Schreiberei und die damit verbundene Geschäftsverzögerung hintanzuhalten.

Gegen diesen letzteren Antrag erklärte sich die Konferenz aus der vom Handelsminister angeführten Rücksicht, daß ein solcher Beamter, dessen Verhältnis zum Generalgouvernement und Ministerium nicht näher bezeichnet ist, seine Stellung zur Erlangung eines besonderen Einflusses in Finanzsachen benützen und so dem Ministerium selbst Verlegenheiten bereiten dürfte; daß ferner das Generalgouvernement nur die Aufgabe hat, bei der finanziellen Gestion vornehmlich das politische Moment zu wahren, nicht aber in die Details der Verwaltung sich einzulassen, mithin eines || S. 28 PDF || besonderen finanziellen Beirates kaum bedürfe; daß endlich eine solche Einrichtung für das Finanz­wesen zugestanden, Ansprüche gleicher Art für andere Verwaltungszweige hervorrufen würde.

Was die beantragte Einschränkung des Geschäftsverkehrs durch das Generalgouvernement betrifft, so fand die Konferenz in bezug auf den Finanzdienst dagegen nichts einzuwenden.

In der politischen Linie glaubte der Minister des Inneren vorbehaltlich der auch von den übrigen Stimmführern angenommenen Berechtigung zu direkten Erlässen in dringenden Fällen gegen gleichzeitige Verständigung des Generalgouvernements für die Beibehaltung der Anordnung des § 33 stimmen zu sollen, weil nur dadurch das Gouvernement in der vollständigen Übersicht der Verwaltung erhalten werden kann. Der Kultusminister würde bei der Masse von Kurrentien13, die bei diesen Verhandlungen vorkommen, es der Bestimmung des Ministeriums überlassen, welche wichtigeren Erlässe es durch das Generalgouvernement an die unteren Organe gelangen zu lassen findet in Ansehung der von diesen an die Ministerien hinaufzugebenden Angelegenheiten aber bei der Bestimmung des Paragraphes belassen. Der Handelsminister und der Justizminister, welcher übrigens bemerkte, daß dies auf den Justizdienst in keinem Falle Anwendung finden kann, endlich der tg. gefertigte Minister des Äußern schlossen sich der Meinung des Kultusministers mit der Modifikation an, daß legislative, organische und Dienstbesetzungsverhandlungen jedenfalls, von den übrigen aber nur solche durch das Generalgouvernement zu laufen hätten, welche die Ministerien und Statthaltereiabteilungen für hinlänglich wichtig erkennen.

Im § 34 hätte es nach dem Antrage des Handelsministers statt „Eisenbahnbaubehörden“ (welche in Ungern als Staatsbehörde nicht bestehen) zu lauten „Eisenbahn- und Telegraphenbehörden“.

Nach dem Einraten des Ministers des Inneren, welches von dem Repräsentanten des Finanzministeriums auf das nachdrücklichste unterstützt ward, beantragte die Konferenz einstimmig die Hinweglassung des § 35, weil die Verfassung der Jahresvoranschläge aller Zivilgeschäftszweige im Königreich Ungern eine so schwierige und zeitraubende Arbeit ist, daß sie, nachdem das Präliminare jedenfalls vorher auch von den Landesabteilungsbehörden bearbeitet werden müßte, nicht wohl auch noch dem Gouvernement aufgelastet werden kann. Es würde dies nur noch eine größere Verzögerung des Zustandekommens des Staatsvoranschlags zur Folge haben, der ohnehin ungeachtet aller Betreibungen nie zur vorgeschriebenen Frist fertig wird. Sollte der § 35 beibehalten bleiben, so würde der Repräsentant des Finanzministerium bitten, daß das Präliminare der Finanzverwaltung von dieser Anordnung ausgeschieden werde, weil dasselbe auch Zweige umfaßt, welche – wie das Lotto, Salz, Tabak – von eigenen, dem ungrischen Generalgouvernement nicht unterstehenden Direktionen geleitet werden, die dann auch die diesfälligen Voranschläge immer unmittelbar an das Finanzministerium abgeben. Gleicherweise glaubte auch der Justizminister gegen die Vorlage des Präliminars des der Wirksamkeit des Generalgouvernements fast ganz fremden Justizdienstes Verwahrung einlegen zu müssen.

|| S. 29 PDF || § 37 dürfte hier entfallen, wenn er, wie ad A) angetragen, als Art. XI in den persönlichen Wirkungskreis des Herrn Erzherzogs Albrecht aufgenommen würde.

C) Ah. Kabinettschreiben an Se. k. k. Hoheit, womit der Wirkungskreit mitgeteilt wird.

Hierbei fand der Minister des Inneren zu bemerken, daß es im dritten Absatze statt „der Person des Generalgouverneurs“ mit Rücksicht auf das ad A) Bemerkte heißen sollte „Eurer Liebden“ (nämlich Sr. k. k. Hoheit des Herrn Erzherzogs).

Der Absatz 7 „Die Bearbeitung der bis nun etc.“ dürfte entbehrlich sein, nachdem im Wirkungskreise selbst gesagt ist, welche Gegenstände praesidialiter zu verhandeln sind. Der Absatz 9 über die Zugehörigkeit der statusmäßigen Beamten des Generalgouvernements bedarf rücksichtlich der demselben zugeteilten Baubeamten der vom Handelsminister angedeuteten Ergänzung: „Die Beamten des Baudepartements gehören der Dienstsphäre des allgemeinen Baudienstes an.“ Gegen die Absatz 10 dem Gouvernement eingeräumte unbedingte Ermächtigung, Beamte aller Dienstes­kategorien des Königreichs zur außerordentlichen Dienstleistung beim Generalgouvernement einzuberufen, legten sowohl der Justizminister als auch der Repräsentant des Finanzministeriums Verwahrung ein, weil hiermit die Tauglichsten ihrer eigentlichen Bestimmung entzogen und bedenkliche Lücken in den unteren Verwaltungsbehörden zum Nachteil des Dienstes gemacht werden könnten. Auch wäre dies ein Mittel, den systemisierten Personalstand des Generalgouvernements indirekt und stillschweigend zu vermehren.

Das Finanzministerium beantragte daher, daß eine solche Berufung nur im Einvernehmen mit dem betreffenden Ministerium stattzufinden habe, womit die Konferenz einverstanden war.

D) Ah. Kabinettschreiben an Se. k. k. Hoheit wegen der Polizeiauskünfte und Konfinierung.

Hier glaubte der Minister des Inneren nur bemerken zu sollen, daß die beiden letzten Absätze über die Konfinierung sich wohl nicht auf die Beamten beziehen können, weil bei diesen eine Konfinierung nicht stattfindet. Insofern bloße Privatpersonen gemeint sind, muß die Beibehaltung dieser Bestimmungen lediglich dem Ah. Ermessen anheimgestellt werden, da eine Begründung derselben nicht vorliegt.

E) Schema des Status des Generalgouvernements.

Hierüber erinnerte der Repräsentant des Finanzministeriums im allgemeinen, daß, nachdem erst im März l. J. eine Regulierung des Status, und zwar schon mit Rücksicht auf die neue Wirksamkeit des Gouvernements, mit einem gegen früher um 7000 f. erhöhten Aufwande bewilligt worden, der hier angetragene Personal- und Besoldungsstand mit einer abermaligen Vermehrung und Erhöhung der Auslagen um 9000 f. einer Verminderung umso mehr fähig sein dürfte, als der angetragene Wegfall der Justiz- und vieler Finanzagenda die dem Gouvernement zugedachte Geschäftsaufgabe nicht unerheblich erleichtern wird. Im besondern fand der Repräsentant des Finanzministeriums aber zu bemerken, daß, nachdem der Hofrat (3. Post im Schema) laut der zum Schema beigelegten Aufklärung, vornehmlich nur aus persönlichen Rücksichten angestellt, in der Folge aber durch einen Statthaltereirat ersetzt werden soll, es dem Begriffe einer Systemisierung mehr entspräche, wenn in das Schema nur eine Statthaltereiratsstelle aufgenommen und die der gegenwärtig dafür bestimmten || S. 30 PDF || Person zugedachte Begünstigung durch Verleihung des Hofratscharakters und Gehaltes erwirkt würde; denn nur das Bleibende, nicht das Vorübergehende gehört in einen Systemalstatus. Hiergegen fand die Konferenz nichts zu erinnern.

In Ansehung des Baudepartements endlich konnte der Handelsminister die Bemerkung nicht unterdrücken, daß ihm der angetragene Status dieses Departements, welches sich doch mit Ausarbeitung von Plänen und Überschlägen nicht, sondern nur mit Prüfung derselben zu befassen hat, sehr hoch gegriffen zu sein scheine, und daß er es den Dienstverhältnissen angemessen fände, wenn dessen Systemisierung im Zusammenhange mit der Regulierung des gesamten Baustatus vorgenommen würde14.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 16. November 1856.