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Nr. 356b Bemerkungen des Finanzministers zu dem Entwurfe der Landgemeindeordnung, o. O. (Beilage zu: MRP-1-3-05-0-18560712-P-0356.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; Beilage zum Originalprotokoll v. 12. 7. 1856. Bemerkung Ransonnets: Beilage des Konferenzprotokolls vom 12. Julius 1856.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Da ich durch Krankheit verhindert war, der Konferenzberatung über den Gesetzentwurf der Landgemeindeordnung beizuwohnen, so erlaube ich mir, die nachstehenden Bemerkungen nachzutragen:

Im V. Hauptstücke vom Wirkungskreise des Gemeindevorstandes dürfte im § 81 der Wortlaut dahin geändert werden: „Besondere Gesetze bestimmen die Obliegenheiten des Gemeindevorstehers in Absicht auf die Einhebung und Abfuhr der lf. Steuern und in bezug auf gerichtliche Amtshandlungen.“ Das Wörtchen „direkte“ vor den Steuern wäre wegzulassen, da die Mitwirkung der Gemeindevorstände auch bei den Verbrauchssteuern, namentlich bei den Abfindungsverhandlungen über dieselben, notwendig werden kann und daher vorbehalten werden muß.

Zu den §§ 100–107 des VI. Hauptstückes: Von dem Gemeindehaushalte und namentlich den Steuerzuschlägen, stelle ich das Ersuchen, daß die notwendige Ingerenz der betreffenden Finanzbehörden neben jener der politischen Behörden in das Gesetz aufgenommen werde. Die Ingerenz der Finanzbehörden beruhet nicht bloß darauf, daß die Vorschreibung, Einhebung und Verrechnung dieser Zuschläge gänzlich auf die Finanzbehörden übergeht, sondern auf der wesentlichen Betrachtung, daß die Höhe der Zuschläge sowie die Wahl des Steuerobjektes und die Art der Belegung nicht ohne Rückwirkung auf die finanziellen Interessen des Staates bleiben und daher schon vor der Erteilung jeder Bewilligung die hierüber kompetente Behörde ihren pflichtmäßigen Einfluß zu nehmen habe. Es wäre also am Schlusse des § 102 zu den Worten: „die Bewilligung der politischen Landesstelle“ beizufügen „und der Finanzlandesbehörden“, desgleichen im § 103 zu: „Bewilligung des Bezirksamtes und der Finanzbehörde“, endlich im § 107: „Genehmigung des Ministeriums des Inneren und der Finanzen“ beizufügen.

Im letzten Hauptstück (VII) von der Aufsicht des Staates über die Landgemeinden wird im § 115 die Aufnahme von Darleihen nach Verschiedenheit der Größe des Einschuldungsbetrages an die Bewilligung der politischen Landesstelle oder des Ministeriums des Inneren gebunden. Insoferne das Einschulden der Gemeinden die notwendige Folge hat, daß die Steuerzuschläge nach Maß der Verzinsung und Rückzahlung der Schulden gesteigert werden, kann ich nicht umhin, die Einflußnahme der Finanzverwaltung vor der Erteilung solcher Bewilligungen für umso nötiger zu erklären, als nachträglich die üblen Folgen in den finanziellen Zuständen solcher Gemeinden nicht mehr verhütet werden können, wenn man in der Erteilung der Bewilligungen zur Einschuldung zu weit gegangen ist. Bruck, 27. 7. [1856].