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Nr. 339c Entwurf eines Ah. Handschreibens an Erzherzog Albrecht, o.O., o. D. (Beilage zu: MRP-1-3-05-0-18560517-P-0339.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; Beilage C zum Originalprotokoll v. 10., 13., 15. und 17. 5. 1856.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Da es Mein Wille ist, daß die Würde des Generalgouverneurs und Repräsentanten Meiner Person in Meinem Königreiche Ungarn in der zweifachen Eigenschaft als oberster Landeschef und Kommandant der III. Armee und Landeskommandierender sowie das Generalgouvernement als oberste Zivilautorität im Lande als definitive und dauernde Institutionen erhalten werden, so habe Ich die mit Meinem Kabinettschreiben vom 10. Oktober 1851 erlassene Instruktion über den Wirkungskreis Ew. Liebden als Militär- und Zivilgouverneur Meines Königreiches Ungarn sowie die mit Meiner Entschließung vom 10. Jänner 1853 getroffenen Bestimmungen über die Einrichtung und Amtswirksamkeit der Statthalterei in Ungarn und die mit Meiner Entschließung vom 4. April 1854 erlassene Anordnung über die Einrichtung und Amtswirksamkeit der Finanzlandesdirektion in Ungarn1 mit Rücksicht auf die seither gewonnenen Erfahrungen einer neuerlichen Revision unterzogen und finde Mich bestimmt, diesfalls die nachfolgenden Bestimmungen zu treffen.

Der Wirkungskreis Ew. Liebden als Kommandant der III. Armee und Landeskommandierender in Meinem Königreiche Ungarn hat in seinem bisherigen Bestande zu verbleiben.

Zur Feststellung des Wirkungskreises sowohl der Person des Generalgouverneurs und des Generalgouvernements finde Ich die beiliegenden zwei Vorschriften2 zu erlassen.

Dieselben sind sofort in Vollzug zu setzen und haben von nun an zugleich die Landesbehörden in ihre volle regelmäßige Wirksamkeit in allen Beziehungen, soweit dieselbe nicht durch die dem Generalgouvernement zustehenden Befugnisse beschränkt ist, einzutreten und alle diesfalls noch bestehenden Ausnahmsbestimmungen außer Wirksamkeit zu treten.

Hiebei finde Ich folgendes anzuordnen.

Die Polizeisektion des Generalgouvernements ist nunmehr sogleich aufzulösen, deren besondere Aufschriften sind außer Gebrauch zu setzen, und es haben künftig alle Ausfertigungen nur vom Generalgouvernement auszugehen. Ebenso hat die bisher bestandene eigene Justizsektion als solche aufzuhören.

Eine selbständige Amtskorrespondenz einzelner Departements des Generalgouvernements darf nicht stattfinden.

Die Bearbeitung der bis nun in den beiden erwähnten Sektionen behandelten Geschäfte übernimmt vorwiegend das Präsidialbüro.

Für die im selben zu verwendenden Individuen haben Sie Mir einen geeigneten Vorschlag zu unterbreiten, wobei besondere Rücksicht auf einen geringeren Personalstand zu nehmen ist.

Die statusmäßigen Beamten des Generalgouvernements, mit Ausnahme jener des Präsidialbüros, gehören der politischen Dienstsphäre an. Deren Gehalt und Personalstatus wird mit dem beiliegenden Schema festgestellt.

|| S. 41 PDF || Es steht jedoch dem Generalgouvernement zu, im Falle des Bedarfes und namentlich für die Zeit der Vakanz statusmäßiger Stellen, auch besonders geeignete Beamte anderer Diensteskategorien des Königreiches Ungarn zur außerordentlichen Dienstleistung beim Generalgouvernement einzuberufen.

Wegen anderweitiger Unterbringung oder einstweiliger Verwendung der Beamten und Offiziere der aufgelösten Polizei- und Justizsektionen haben Sie sich mit dem Chef der Obersten Polizeibehörde und Meinem Armeeoberkommando in das Einvernehmen zu setzen.