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Nr. 334 Ministerkonferenz, Wien, 12. April 1856 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Bach; BdE. und anw. (Bach 12. 4.), Thun, K. Krauß, Toggenburg (III–VI), Bruck; abw. Buol-Schauenstein.

MRZ. – KZ. 1279 –

Protokoll der zu Wien am 12. April 1856 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Inneren Freiherrn v. Bach.

I. Bischöfliche Bücherverbote im lombardisch-venezianischen Königreiche

Der Kultusminister hatte schon in der Konferenz vom 5. Jänner 1856 (KZ. 37, MCZ. 69) sub I1, den Antrag gemacht, an die Behörden des lombardisch-venezianischen Königreiches eine Weisung zu erlassen, daß Bücher, welche von den dortigen Bischöfen verboten werden sollten, weder öffentlich angekündigt noch zum Verkaufe oder in Leihbibliotheken ausgelegt werden dürfen. Bei der Einsprache, welche damals von der Mehrheit der Konferenz gegen diese Maßregel erhoben worden war, und in Berücksichtigung des Standes, in welchen inzwischen die Verhandlung mit den Bischöfen wegen der versuchten Einführung der Präventivzensur geraten war, ließ der Kultusminister seinen Antrag einstweilen beruhen. Gegenwärtig aber findet er sich durch eine neuerliche Veranlassung bestimmt, auf denselben, und zwar mit einer Erweiterung einer- und einer Beschränkung andererseits, zurückzukommen, und falls er die Beistimmung der Konferenz nicht erhielte, sich die Ah. Entscheidung Sr. Majestät zu erbitten. Es hat ihm nämlich der Fürsterzbischof von Wien2 eröffnet, daß er es für wünschenswert erachte, dem an sich begründeten Bestreben der italienischen Bischöfe, der schlechten Presse entgegenzutreten, insoweit entgegenzukommen, als es sich rechtfertigen lasse. Um nun die hierwegen gehegten Besorgnisse der italienischen Bischöfe zu beschwichtigen und dem bereits in seinem Votum vom 5. Jänner d. J. hervorgehobenen Skandal zu begegnen, welcher entstünde, wenn in einem rein katholischen Lande die von der Kirche als verwerflich bezeichneten oder noch zu bezeichnenden Druckschriften der kirchlichen Autorität zum Trotz öffentlich verkauft werden sollten, hält es der Kultusminister für notwendig, von Sr. Majestät die Ah. Ermächtigung sich zu erbitten, daß den Buchhändlern und Leihbibliotheksinhabern im lombardisch-venezianischen Königreiche im Wege der Polizeibehörden die Weisung erteilt werde, Bücher, welche entweder in Rom auf den Index librorum prohibitorum gesetzt sind, oder welche ein Bischof des Landes zu verbieten findet, künftig weder öffentlich angekündigt noch zur Lesung oder zum Verkaufe ausgelegt werden dürfen.

|| S. 304 PDF || Der Justizminister , welcher an der Beratung vom 5. Jänner nicht teilgenommen hatte, erklärte nach Einsichtnahme des diesfälligen Protokolls, sich gänzlich mit der dort aufgenommenen Ansicht des Ministers des Inneren vereinigen zu müssen. Die Grenzlinie zwischen der bischöflichen und weltlichen Autorität ist im Konkordat3 gegeben. In demselben kommt kein Wort davon vor, daß die Bischöfe ein Buch verbieten können; es heißt nur, daß sie ein ihnen verwerflich erscheinendes Buch als solches bezeichnen können, d. h. der Regierung bezeichnen können, welche allein das Recht hat, in Presseangelegenheiten zu entscheiden. Da die Zensur im allgemeinen aufgehoben ist, so dürfte einer bischöflichen Zensur in einem einzelnen Kronlande umso weniger Raum gegeben werden, als sie selbst dort willkürlich und ungleich gehandhabt werden könnte, wenn ein Bischof ein Buch verbietet, das ein anderer zuläßt. Nicht minder wäre durch eine solche Konzession für einen Teil der Bischöfe eine bedenkliche Exemplifikation für den andern gegeben, der zwar bisher derlei Ansprüche nicht erhoben hat, dem aber auf sein gleiches Begehren nicht verweigert werden könnte, was jenen zugestanden worden. Die Aufnahme eines Buches in den römischen Index aber als Grund zur Anwendung der vom Kultusminister vorgeschlagenen Maßregel würde vollends unzulässig sein, ada die österreichische Regierung sich ohne weitere Prüfung dem Ausspruche und den Anordnungen einer fremden Zensurkongregation, welche nicht allein Bücher ketzerischen und gefährlichen Inhalts, sondern auch solche, welche propositiones haeresi proximas, haeresim sapientes, erroneas in specie, malesonantes, seductivas etc. enthalten, auf den Index setzt, nicht unterwerfen kanna . Auch der Finanzminister erklärte sich aus den bereits unterm 5. Jänner l. J. angeführten Gründen gegen den Antrag des Kultusministers. Der Minister des Inneren endlich bezog sich auf sein in dieser Angelegenheit schon am 5. Jänner l. J. abgegebenes, umständlich motiviertes Gutachten. Er erklärte, auch heute die darin festgehaltene Ansicht vertreten zu müssen, welche, basiert auf den klaren Bestimmungen des Konkordats Art. IX und der zur Ergänzung desselben erlassenen Note des Wiener Erzbischofs „Ecclesia“, die Grenzlinie bezeichnet, innerhalb welcher die kirchliche und die Regierungsgewalt in Sachen der Presse sich zu bewegen habe. Das Konkordat räumt den Bischöfen nur das Recht ein, „Bücher, die der Religion und Sittlichkeit verderblich sind, als verwerflich zu bezeichnen; der Staat hat dagegen erklärt, in dieser Beziehung die Preßgesetze des Staats strenge handhaben und den Wünschen der Bischöfe, welche sie im geeigneten Wege an die Regierung bringen werden, tunliche Berücksichtigung gewähren zu wollen. Von einer unbedingten Anerkennung eines kirchlichen Bücherverbotes von Seite des Staats ist nicht die Rede, vielmehr wurde für den Staat das volle selbständige Urteil vorbehalten. Diese Bestimmungen bilden den Rechtsboden, auf welchen der Staat sich in Angelegenheit der Presse der Kirche gegenüber zu stellen hat. Ein Verlassen dieses Standpunkts durch einzelne Konzessionen würde – weit || S. 305 PDF || entfernt, das Verständnis mit den Bischöfen zu erleichtern, nur zu weiteren, ebensowenig begründeten Forderungen Anlaß geben und in dem Augenblicke, wo die Versammlung der Bischöfe sich mit den Mitteln zur allseitigen Durchführung des Konkordats beschäftigt, der unbefangenen Erörterung der hierauf bezugnehmenden Fragen in bedenklicher Weise vorgreifen. Sollte in Ansehung der Presse eine Verständigung zwischen der Regierung und den Bischöfen nicht erreicht werden, so würde wohl nichts anderes erübrigen, als hierwegen neuerdings mit dem Heiligen Stuhle zu unterhandeln4,b .

II. Beerdigung von Akatholiken auf katholischen Friedhöfen

Infolge Ah. Entschließung vom 19. Oktober 1854 5 soll Sr. Majestät unter anderem auch ein Vorschlag darüber erstattet werden, wie die Anträge der Konferenz über den V. Beschwerdepunkt des Heiligen Stuhls in betreff der Beerdigung der Katholiken und Protestanten auf gemeinsamen Friedhöfen, des katholischen Geläutes bei protestantischen Leichen und deren Begleitung durch den katholischen Seelsorger, durch eine an die politischen Behörden zu erlassende Verordnung zu erledigen seien6.

Diese Verordnung wurde nun vom Kultusminister für alle politischen Landesstellen (vorbehaltlich der Ausnahmen in Ungarn, Siebenbürgen und dem lombardisch-venezianischen Königreiche) mit folgenden Bestimmungen in Antrag gebracht: 1. Akatholiken haben bei ihren Begräbnissen auf den Gebrauch katholischer Kirchenglocken in der Regel keinen Anspruch; privatrechtliche Ansprüche hierwegen sind auszugleichen oder dem Kultusminister zur Entscheidung vorzulegen. 2. Bei jedem Anlaß ist dahin zu wirken, daß für Akatholiken eigene Friedhöfe errichtet oder doch von dem katholischen Teil für sie förmlich abgetrennt werde; die Teilung ist kommissionell zu vermitteln, etwaige Streitigkeiten auszugleichen oder dem Kultusminister zur Entscheidung vorzulegen; privatrechtliche Ansprüche würden dem ordentlichen Richter zur Austragung zugewiesen werden. 3. Inzwischen ist der zum Begräbnis der Akatholiken bestimmte Teil des katholischen Friedhofs kenntlich abzusondern. 4. Wo akatholische Friedhöfe bestehen, sind akatholische Leichen nur dort zu bestatten; eine Ausnahme kann nur wegen großer Entfernung unter sub 3 erwähnter Vorsicht eintreten. 5. Dasselbe hat zu geschehen bei vereinzelten oder auf der Reise verstorbenen Akatholiken. Wo ein nicht förmlich abgetrennter Teil eines katholischen Friedhofs für akatholische Leichen bestimmt ist, hat sich der akatholische Seelsorger nach den für die Beerdigung der Katholiken bestehenden Vorschriften zu benehmen; die Beerdigung || S. 306 PDF || hat ohne Gesang und Leichenrede zu geschehen und dem katholischen Seelsorger kann nicht zugemutet werden, die Leiche – sei es auch ohne Zeichen seines kirchlichen Amts – zu Grabe zu begleiten. Hievon sind die Ordinariate mit dem Beifügen zu verständigen, daß man von ihnen erwarte, sie werden zur Behebung eintretender Schwierigkeiten die Hand bieten. Solche dürften sich – mit Ausnahme von Tirol – in Ländern ergeben, wo eingekaufte Familienstellen für Familienglieder aus gemischten Ehen auf katholischen Friedhöfen bestehen. Den Parteien steht es frei, hierwegen von der geistlichen Obrigkeit die Erlaubnis zu erwirken; es ist aber auch mit den Ordinariaten das Einvernehmen zu pflegen, ob nicht, wo jener Vorgang üblich ist, dessen Fortbestand fernerhin für zulässig erkannt werden könne, und das Resultat vorzulegen. Da der Minister des Inneren sich für die Genehmigung dieser Anträge erklärte, fanden auch die übrigen Stimmen nichts dagegen zu erinnern7,c .

III. Widmung einer Quote der geistlichen Grundentlastungsentschädigung für die Seminare in Ungarn, etc

Zur besseren Dotierung der geistlichen Seminarien in Ungern, Kroatien, Slawonien und in der Woiwodina ist vom Kultusminister der Antrag gestellt worden, denjenigen Teil der der Geistlichkeit in diesen Kronländern zugemessenen Urbarialentschädigung in Anspruch zu nehmen, welcher dem Ertrage der früher bestandenen Abgabe zum Fonds der regulierten Bistümer und der Cassa parochorum mit jährlich ca. 333.000 fr. Wiener Währung gleichkommt. Zur vorläufigen Ausmittlung der entsprechenden Repartition wäre deine Verhandlung mit den hier anwesenden Bischöfen zu pflegen, wozu der Minister die Ah. Ermächtigung einzuholen wünscht. Dieselbe ist jedoch bedingt von der Regelung der Frage über die Modalitäten, unter welchen die Urbarialentschädigung für die Besitzer geistlicher Güter flüssig gemacht werden soll. Es wurde demnach vereinbart, daß hierüber demnächst eine Beratung von Abgeordneten verschiedener Ministerien im Ministerium des Inneren gepflogen werden solle; wenn dieselbe zu den gewünschten Ergebnissen führt, so wird sodann die Einholung der Ah. Ermächtigung zu der erreichten Verhandlung keinem Anstande unterliegend eine Verhandlung mit den hier anwesenden Bischöfen8 zu pflegen, wozu der Minister die Ah. Ermächtigung einzuholen wünscht. Dieselbe ist jedoch bedingt von der Regelung der Frage über die Modalitäten, unter welchen die Urbarialentschädigung für die Besitzer geistlicher Güter flüssig gemacht werden soll. Es wurde demnach vereinbart, daß hierüber demnächst eine Beratung von Abgeordneten verschiedener Ministerien im Ministerium des Inneren gepflogen werden solle; wenn dieselbe zu den gewünschten || S. 307 PDF || Ergebnissen führt, so wird sodann die Einholung der Ah. Ermächtigung zu der erreichten Verhandlung keinem Anstande unterliegen,9.

IV. Befreiung der Pfarrwohnungen von Militäreinquartierungen

Der Minister des Inneren referierte seinen unterm 9. April 1856, KZ. 1329, MCZ. 1235, gestellten Antrag auf Befreiung der ganzen Wohnungen samt Zugehör der Geistlichkeit aller Glaubensbekenntnisse von der Militärbequartierung in gewöhnlichen Zeiten. Bei der schriftlichen Verhandlung dieser Angelegenheit waren die Minister des Kultus und der Finanzen mit diesem Antrage vollkommen einverstanden. Das Armeeoberkommando erklärte zwar, vom militärischen Standpunkte aus demselben nicht beipflichten zu können, stellte es aber dem Ermessen des Ministers des Inneren anheim, ob und inwieweit mit Rücksicht auf höhere Staatsinteressen eine Begünstigung der Geistlichkeit hierin bei Sr. Majestät bevorwortet werden wolle.

Nachdem nun, wie im Vortrage gezeigt, solche höhere Rücksichten allerdings eintreten, war die Konferenz einstimmig der Meinung, daß der Antrag des Ministers des Inneren die Ah. Genehmigung Sr. Majestät erhalten dürfte10.

V. Löschung der Oktavalhaftung auf den Dominikalgütern in Krain, Kärnten und Küstenland

Gegen die vom Minister des Inneren zeuge Vortrags vom 22. März 1856, KZ. 1089, MCZ. 1028, im Einverständnisse mit dem Justizminister beantragte Verordnung wegen Löschung der Oktavalhaftung11 der Dominikalgutskörper in Krain, einem Teile Kärntens und des Küstenlandes nach dem Patente vom 10. Februar 1853 12 fand die Konferenz nichts zu erinnern13.

VI. Regulierung der Hilfsbeamten des Justizministeriums

Der Justizminister referierte über die Meinungsdifferenz, welche zwischen ihm laut seines Vortrags vom 7. April d. J., KZ. 1326, MCZ. 1232, und dem Finanzminister in betreff der Regulierung des Hilfsämterpersonals bei dem Justizministerium obwaltet. Die Differenz betrifft 1. die Gehälter der Direktoren, 2. die Zahl und Gehälter der Adjunkten14, 3. die Einteilung der Akzessisten15 in die verschiedenen Gehaltsstufen. Nachdem der Justizminister zur Begründung seiner Anträge auf den Status der Hilfsämter bei den meisten anderen Ministerien und bei || S. 308 PDF || dem Obersten Gerichtshofe hingewiesen hatte, erklärte der Finanzminister, auf seiner diesfalls ausgesprochenen abweichenden Meinung nicht länger verharren zu wollen16.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 23. April 1856.