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Nr. 330 Ministerkonferenz, Wien, 11., 14., 18. und 21. März und 1. April 1856 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Bach; BdE. und anw. (Bach 1. 4.), Thun, K. Krauß (12. 4.), Toggenburg (13. 4.), Bruck (I nur zu Beginn); abw. Buol.

MRZ. – KZ. 1278 –

Protokoll der zu Wien am 11., 14., 18. und 21. März und am 1. April 1856 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Inneren Freiherrn v. Bach.

I. Entwurf eines Gesetzes über die Ehe der Katholiken im Kaisertum Österreich

Nachdem als Gegenstand der Beratung der Entwurf eines Gesetzes über die Ehen der Katholiken im Kaisertum Österreich bezeichnet worden war, worüber infolge Ah. Kabinettsschreibens vom 20. Februar 1856 die Anträge zur wirklichen Einführung dieses Gesetzes im Wege der Ministerkonferenz zu erstatten sind1, erhob sich der Finanzminister mit der Erklärung, daß er vermöge seiner bekannten konfessionellen Stellung sich zur Teilnahme an der Beratung über ein ausschließlich für Katholiken bestimmtes Gesetz nicht berufen fühle2. Nichtsdestoweniger erlaube er sich, 1. den Wunsch auszusprechen, daß zur Beruhigung der durch das Konkordat in Besorgnis versetzten Gemüter der Akatholiken auch den Kirchen ihrer Konfessionen recht bald eine ihre Selbständigkeit verbürgende Verfassung gegeben werde3, und daß dieser Wunsch die Unterstützung der Konferenz finden möge; 2. zu bemerken, daß, wäre es ihm vergönnt, an der Beratung über dieses Gesetz teilzunehmen, er aus inniger Überzeugung gegen die Zulassung gemischter Ehen stimmen würde. Da er jedoch nicht hoffen darf, in diesem Punkte die Zustimmung der Konferenz zu erlangen, so sehe er sich hierdurch umso mehr aufgefordert, um || S. 237 PDF || die Enthebung von der Teilnahme an der Beratung des Gesetzes und der Mitunterfertigung desselben zu bitten.

Die Konferenz erkannte diese Bitte durch das obwaltende Verhältnis für vollkommen begründet; auch den zu 1. ausgesprochenen Wunsch glaubte sie, unterstützen zu dürfen, in welcher Beziehung der Kultusminister das Geeignete veranlassen wird4. Dagegen erachtete die Konferenz, der zu 2. geäußerten Ansicht nicht beipflichten zu können, weil die katholische Kirche selbst gemischte Ehen zuläßt, und ein Verbot derselben mit Rücksicht auf die bestehenden konfessionellen Verhältnisse der Monarchie, besonders in Ungarn und Siebenbürgen, schwer ausführbar sein würde.

Nachdem der Finanzminister abgetreten war, begann der Kultusminister mit der Vorlesung des Entwurfs, und zwar des Gesetzes selbst, nach dessen Beratung das Einführungspatent mit den Übergangsbestimmungen vorgenommen wurde. Aus der diesfälligen Beratung ist der Entwurf A mit den Modifikationen hervorgegangen, welche, als einstimmig angenommen oder als vom Kultusminister beantragt, mit roter Tinte beigesetzt erscheinen. Welche Änderungen teils von den mehreren, teils von einzelnen Stimmen der Konferenz beantragt wurden, ist aus den Zusätzen mit schwarzer Tinte oder aus besonderen Beilagen, die Begründung der Modifikationen endlich aus Nachstehendem ersichtlich5.

Zum § 2 des Gesetzes. Nach dem ursprünglichen Texte dieses Paragraphes – verglichen mit §§ 111, 112 und 244 [sic! richtig 114] der Instruktion in Ehesachen, schiene es, als ob Ersatzansprüche aus dem Rücktritte von einem Eheverlöbnisse auch vor dem geistlichen Gerichte beurteilt werden könnten, und als ob nur dem einem Teile, dem Kläger, zustände, sich hierwegen an das weltliche Gericht zu wenden6. Da aber die Entscheidung über einen Ersatzanspruch offenbar zur Konsequenz des weltlichen, ordentlichen Richters gehört, und dem geistlichen Gerichte hierwegen nur die Vermittlung eines Vergleichs überlassen werden kann, so würde über Antrag des Justizministers die im Entwurf A beigesetzte Modifikation einstimmig beliebt.

§ 4. Die Wahl des Ausdrucks „nach dem bürgerlichen Rechte“ schien der Konferenz mit Rücksicht auf die Terminologie des ABGB. gerechtfertigt zu sein.

Zum § 7 war der Justizminister unter Beitritt der mehreren Stimmen für die Beibehaltung der Bestimmungen des § 51 ABGB.7 Die Regel ist, daß Rechtsgeschäfte nach den Gesetzen des Landes, wo sie geschlossen werden, zu behandeln sind. Der Ausländer, der sich in Österreich aufhält, ist ein zeitlicher Untertan des Kaisertums || S. 238 PDF || und als solcher den Gesetzen desselben unterworfen; auch liegt der Regierung ohne Zweifel daran, daß überhaupt in ihren Staaten, also auch von Fremden, eine Ehe nicht leichtsinnig eingegangen werde. Auch hat, wie der Minister des Inneren bemerkte, die Bestimmung dieses Paragraphes keinen Bezug auf das Konkordat und kanonische Recht, wäre daher umso mehr nach dem ABGB. zu regeln, als sonst in Ansehung der von Ausländern in Österreich zu schließenden Ehen nach Maßgabe der verschiedenen Gesetzgebung in den verschiedenen fremden Staaten hier neue Eheverbote statuiert werden würden. Der Kultusminister beharrte dagegen auf dem ursprünglichen Texte des Entwurfs, weil die österreichische Regierung kein Interesse daran haben dürfte, die Ehe eines fremden Minderjährigen für unzulässig zu erklären, wenn sie nach den Gesetzen seines Landes zulässig ist oder umgekehrt. Im § 9 beantragte der Justizminister , ebenfalls unter Beitritt der Majorität, die Weglassung der Worte „oder Grundsätze“, weil dieselben auch in dem bezüglichen § 53 ABGB.8 nicht enthalten sind, und die Beurteilung von Grundsätzen nicht in die Sphäre des weltlichen Richters gehört. Der Kultusminister erklärte dagegen, daß schlechte Grundsätze, wenn sie, wie es die vorausgehenden Beiwörter andeuten, erwiesen und offenkundig sind, wohl ebenso wie erwiesene und offenkundige schlechte Sitten Gegenstand der richterlichen Beurteilung sein können; er beharrte daher auf der unveränderten Beibehaltung des Paragraphes.

Die zum § 12 auf Antrag des Justizministers beliebte Änderung des Worts „vom Tage“ in „vom Zeitpunkte“ liegt im Geiste des Gesetzes, wornach die bürgerliche Unfähigkeit des Verurteilten erst mit dem Momente der Urteilsverkündigung eintreten kann.

§ 13. Der Minister des Inneren trug auf die Weglassung dieses Paragraphes an. Denn das Kirchengesetz statuiert ohnehin ein Ehehindernis des Ehebruchs, welches in seiner Definition von jenem des ABGB. nicht wesentlich abweicht. Wollte nun der Ehebruch nach der Definition des ABGB. hier im § 13 auch noch als ein Eheverbot beibehalten werden, so müßte das gleiche der Konsequenz wegen auch in Ansehung des Hindernisses des Gattenmordes geschehen, wo ebenfalls eine Differenz in der Definition nach kanonischem und bürgerlichen Rechte besteht9. Hat man dieses nicht beachtet, so dürfte es angemessen sein, auch beim Ehebruch darüber hinauszugehen, und zwar umso mehr, als es nicht wohl die Sache des Staates ist, sittlich strenger sein zu wollen, als die Kirche, welche eine Ehe unter dem Verhältnisse des § 13 für gültig anerkannt und das früher zwischen diesen Personen bestandene unsittliche Verhältnis durch die nachgefolgte Verehelichung gesühnt findeta .

|| S. 239 PDF || Der Kultusminister glaubte dagegen bunter Zustimmung des Justiz- und Handelsministers, welche übrigens den die Rechtsnachteile des hier § 13 erwähnten bürgerlichen Eheverbots enthaltenden § 34 in Übereinstimmung mit dem Minister des Inneren beantragenb, die Beibehaltung des § 13 mit der Bemerkung unterstützen zu können, daß das Ärgernis einer Ehe zwischen Personen, deren früher miteinander begangene Ehebruch gerichtlich bewiesen ist, zu groß wäre, um nicht die Staatsverwaltung zur möglichsten Hintanhaltung desselben aufzufordern. cEr machte überdies auf den Umstand aufmerksam, daß eine unter solchen Umständen von Akatholiken geschlossene Ehe nach Maßnahme des ABGB. von Amts wegen für ungültig zu erklären sei, eine Bestimmung, deren Aufhebung kaum bevorwortet werden dürfte. Dieser Tatsache gegenüber für Katholiken nicht einmal ein Verbot auszusprechen oder mit dessen Übertretung gar keine Rechtsnachteile zu verbinden, halte er für eine durchaus unzulässige Inkonsequenzc . Die Einwendung, daß die Beibehaltung des § 13 konsequent auch die Aufnahme des bürgerlichen Ehehindernisses des Gattenmords als Eheverbot zur Folge haben müßte, dfinde in der Bemerkung ihre Widerlegung, daß die Fälle, in welchen wegen Gattenmordes eine Ehe nach dem ABGB. ungültig, nach dem kanonischen Rechte aber gültig sei, zwar logisch denkbar, aber ohne alle praktische Bedeutung seien, was sich in Beziehung auf das Hindernis des Ehebruches nicht behaupten lassed . Bei § 19 hielt der Minister des Inneren folgenden Zusatz für notwendig: „Die in betreff der passiven Assistenz des katholischen Seelsorgers bestehenden Anordnungen bleiben unverändert. Hiermit soll den Akatholiken die Beruhigung gegeben werden, daß das päpstliche Zugeständnis wornach gemischte Ehen auch vor dem akatholischen Seelsorger unter passiver Assistenz des katholischen gültig geschlossen werden können, nicht aufgehoben sei. eDies scheine umso notwendiger, damit der § 19 der Instruktion für die Ehegerichte eine jeden Zweifel beseitigende Bedeutung erhalte und die sonst diesfalls entstehenden Besorgnisse der Akatholiken behoben werdene Dies scheine umso notwendiger, damit der § 19 der Instruktion für die Ehegerichte eine jeden Zweifel beseitigende Bedeutung erhalte10 und die sonst diesfalls entstehenden Besorgnisse der Akatholiken behoben werden. Der Kultusminister fand zwar diesen Beisatz hier im Gesetze weder angemessen noch erforderlich, weil der § 19 nichts enthält, was zu obiger Voraussetzung berechtigt, vielmehr der einfache Ausdruck „vor dem katholischen Seelsorger“ auch die passive Assistenz desselben in sich begreift. Wenn über jenes Zugeständnis, dessen Zurücknahme allerdings nicht beabsichtigt wird, ein Zweifel wäre, so könnte hierüber die gewünschte beruhigende Erklärung auch in anderen Wegen erteilt werden. Allein auch dem Justizminister erschien der erste Satz des Paragraphes, besonders mit Rücksicht auf die im folgenden Absatze enthaltenen Ausnahme, als so kategorisch hingestellt, daß der erhobene || S. 240 PDF || Zweifel nur durch einen modifizierenden Zusatz zu beheben wäre. Denn die Worte „vor dem katholischen Seelsorger“ bezeichnen diesen als den Leiter des Aktes selbst, nicht bloß als einen dabei Anwesenden. Er schlug daher vor, daß nach den erwähnten Worten eingeschaltet werde: „oder wenigstens in seiner Gegenwart“, mit welcher Fassung sich schließlich auch der Minister des Inneren einverstanden erklärte, falls der von ihm selbst angetragene Zusatz nicht beliebt würde. Die zum § 20 beliebten Modifikationen bezwecken lediglich eine stilistische Verbesserung.

Im § 21 wurde bei den Zeile 4 zitierten Gesetzesparagraphen die dahin gehörigen, aus Versehen übergangenen §§ 7 und 20 eingeschaltet.

§ 22. Da, nach der Bemerkung des Justizministers der Beweis über die Auflösung des Ehebandes durch die Todeserklärung nur mittelbar hergestellt wird, so wurde der Text des Schlußsatzes dieses Paragraphes demgemäß modifiziert.

§§ 25, 26, 27. Außer der im § 25 allseitig angenommenen Änderung der Worte „des verlassenen Ehegatten“ in die vom ABGB. gebrauchten Worte „des zurückgelassenen Ehegatten“ brachte der Justizminister die mit dem Handelsminister vereinbarte, aus Subbeilage Nr. 1 ersichtliche Textierung der §§ 25, 26 und 27 in Vorschlag11, welche seines Erachtens alle bei der Verhandlung über Todeserklärungen vorkommenden Fälle erschöpfend die Kompetenz und das Verfahren der einschreitenden Behörden übersichtlicherund bündiger darstellen dürfte als der Entwurf. Von dem Grundsatze ausgehend, daß das Gutachten des Bischofs bzw. der höheren kirchlichen Instanzen hier maßgebend sei, beabsichtigte der Justizminister bei seinem Antrage die drei Hauptfälle klar zu machen, wann und mit welchem Erfolge 1. die unteren Instanzen zu entscheiden haben, 2. wann der Oberste Gerichtshof selbständig entscheidet und 3. wann er bei seinem Spruche an das Gutachten der obersten Kirchenbehörde gebunden ist. Nebstbei soll auch angedeutet werden, wann eine Berufung an die höhere Instanz nicht stattfindet.

Der Kultusminister erkannte zwar an, daß die vorgeschlagene Textierung in merito mit jener des Entwurfs übereinstimme, auch mit den Bestimmungen des Konkordats und der Instruktion in Ehesachen im Einklange stehe. Gleichwohl vermöchte er sich nicht zu überzeugen, was im wesentlichen durch die neue Textierung gewonnen wäre, nachdem auch in der ursprünglichen Fassung die Kasuistik vollkommen erschöpft und – nur auf einer anderen Einteilungsgrundlage – deutlich bestimmt wird, was zu geschehen hat, wenn 1. die unteren Instanzen gegen, und 2. wenn sie sich für die Todeserklärung aussprechen. Er glaubte daher auf der Beibehaltung des Textes des Entwurfs verharren und darin nur einige, dem Vorschlage des Justizministers entnommene, auch ihm zweckmäßig erscheinende Zusätze und Änderungen, welche mit roter Tinte bezeichnet sind, aufnehmen zu sollen. fDer Minister des Inneren findet beide Fassungen ihrem meritorischen Inhalte nach identisch und daher beide annehmbarf Der Minister des Inneren findet beide Fassungen ihrem meritorischen Inhalte nach identisch und daher beide annehmbar.

|| S. 241 PDF || § 29. Zur Beseitigung aller Zweifel, Streitigkeiten und Unterschleife wäre nach dem Gutachten des Justizministers die Anordnung des § 81 ABGB.12 aufzunehmen, wornach der Pfarrer, der einen anderen Geistlichen zur Vornahme der Trauung delegiert, demselben darüber auch eine schriftliche Urkunde auszufertigen hat. Die Minister des Handels und des Inneren traten dieser Ansicht bei, da es sich hiebei um die Sicherstellung der Evidenz eines pfarrämtlichen Aktes handelt. Es wäre daher den mehreren Stimmen gemäß nach den Worten „so hat er“ einzuschalten: „Hierüber eine Urkunde auszufertigen und“. Der Kultusminister aber hielt diesen Zusatz für entbehrlich, weil die Anmerkung der geschehenen Delegation im Trauungsbuche als einem öffentlichen Buche hinreicht, die Tatsache der Delegation beweiskräftig zu konstatieren, weil es ferner in dringenden Fällen, wo im letzten Augenblicke erst eine Änderung der Person oder des Ortes eintritt, kaum möglich sein dürfte, die Urkunde sogleich auszufertigen, und weil Rücksichten eintreten können, welche es angemessen erscheinen lassen, über die Nichtbeobachtung einer solchen Vorschrift, wenn sie bestünde, hinauszugehen. gSollte übrigens die Ansicht festgehalten werden, daß die Delegation nicht anders als schriftlich geschehen dürfte, so würde es notwendig sein, ein Verbot in ausdrücklicher Weise auszusprechen und ebenso keinem Zweifel Raum zu geben, welche Folgen die Übertretung derselben aussetzen werdeg . Die Modifikation des § 31 rechtfertigt sich nach der Ansicht der Konferenz durch die Bemerkung, daß in den folgenden Paragraphen des Entwurfs Bestimmungen vorkommen, welche von dem im ABGB. statuierten Rechtswirkungen abweichen. Solche – und zwar sehr wesentlich abweichende – Bestimmungen enthält gerade der § 32, nämlich: a) die Entziehung des Heiratsgutes für das ohne oder gegen den Willen der Eltern verheiratete Kind. Diese ist nach § 1222 ABGB. nur in dem Falle zulässig, wenn das Gericht die Ursache der elterlichen Mißbilligung gegründet findet13. Hier soll das Recht dazu den Eltern in allen Fällen, also auch dann zustehen, wenn das Gericht die Mißbilligung der Ehe nicht gegründet fände. Der Kultusminister glaubte zwar einer Beschränkung durch den Zusatz „oder Genehmigung der Gerichtsbehörde“ nach den Worten „seines Vaters“ Raum geben zu sollen. Allein auch dies schien dem Justizminister nicht hinlänglich zu sein, weil ja auch das Gericht nachträglich die Gründe der Verweigerung der Ehebewilligung prüfen und verwerfen könnte. Da überdies die Minderjährigkeit nach diesem Gesetze nicht mehr ein trennendes Ehehindernis, sondern nur mehr ein bloßes Eheverbot sein wird, womit keine so wichtigen Rechtsfolgen wie bei einem Ehehindernisse zu verbinden wären, so beantragte er, in Konformität des § 1222 ABGB. nach den Worten „sich verehelicht“ den Zusatz „und das Gericht erkennt, daß gesetzliche Gründe vorhanden waren, die Einwilligung zu verweigern.“

|| S. 242 PDF || Noch weniger könnte er, hMinister Baron Kraußh, dafür stimmen, daß b) dem Vater das Recht eingeräumt werde, den Minderjährigen wegen einer solchen Ehe zu enterben. Die Enterbung ist nach § 768 ABGB. nur aus den dort angeführten wichtigen Gründen gestattet14. Unter diesen erscheint die Eingehung einer Ehe ohne oder gegen den Willen des Vaters nicht. Sie darauf ausdehnen, hieße die Rechtswirkungen eines vor dem Kirchengesetze jedenfalls gültigen Aktes, der zwar von dem Staatsgesetze verboten, möglicherweise aber doch (wenn nämlich das Gericht gesetzliche Weigerungsgründe nicht anerkannte) zu rechtfertigen ist, weit über die Zeit der Minderjährigkeit hinaus erstrecken und fürs ganze Leben eine jugendliche Übereilung strafen, die eben wegen der von allen Gesetzen anerkannten minderen Zurechnungsfähigkeit der Jugend einige Schonung verdient. Die Gelegenheiten zur Verführung junger Leute sind nicht selten; auch läßt sich der Fall wohl denken, daß böswillige oder eigennützige Familienglieder selbst die Hand dazu bieten könnten, um sich eines Miterben zu entledigen. Am wenigsten aber dürfte zugegeben werden, daß c) die Mutter oder die Großeltern den Minderjährigen auf die Hälfte des Pflichtteils zu setzen berechtigt sein sollen, nachdem diesen Personen, solange der Vater lebt und sie nicht mit der Vormundschaft betraut sind, niemals ein Recht zur Bewilligung oder Verweigerung der Ehe gesetzlich zusteht. Der Justizminister beantragte daher die Hinweglassung des Schlußsatzes von „der Vater hat etc.“ bis zum Ende. Der Handelsminister trat aus den angeführten Gründen dem Antrage des Justizministers ad a) und c) bei, stimmte jedoch ad b) für die Beibehaltung des Rechts des Vaters zur Enterbung des Minderjährigen in dem Falle, wenn das Gericht erkennt, daß gesetzliche Gründe vorhanden waren, die Einwilligung zu verweigern, in welchem Falle eine Schonung des Minderjährigen minder am Platze wäre. Der Minister des Inneren war ad c) mit den Vorstimmen einverstanden, und hielt ad b) zwar die Enterbung aufrecht, weil ihm diese Rechtsfolge zur Wahrung der väterlichen Autorität zweckdienlich iund durch die Notwendigkeit einer gesetzlichen Sanktion der hier vorausgesetzten Verletzung derselben vollkommen gerechtfertigti schien. Um jedoch für den Fall vorzusehen, wenn der Vater dem Minderjährigen verziehen hat, glaubte der Minister des Inneren folgenden Beisatz in Antrag bringen zu sollen: „Das Recht zu enterben wird jedoch als erloschen angesehen, wenn der Vater die ohne seine Einwilligung eingegangene Ehe des Kindes nachträglich gebilligt hat, oder sich aus den Umständen entnehmen läßt, daß er dem Kinde vergeben habe.“ Mit diesem Zusatze war der Handelsminister jedenfalls, der Justizminister aber nur eventuell einverstanden, wenn nämlich gegen seinen Antrag die Enterbung selbst aufrechterhalten würde.

Der Kultusminister beharrte dagegen auf der unveränderten Beibehaltung des § 32 mit dem von ihm oben ad a) selbst vorgeschlagenen Zusatze j(„oder Genehmigung der Gerichtsbehörde“)j („oder Genehmigung || S. 243 PDF || der Gerichtsbehörde“), weil gerade der Umstand, daß künftig die mangelnde Einwilligung des Vaters kein trennendes Ehehindernis mehr, sondern ein bloßes Eheverbot sein wird, die Staatsverwaltung auffordert, demselben die größtmögliche Sanktion zu geben und durch Verhängung wichtiger Rechtsfolgen von der Übertretung desselben abzuhalten. Offenbar sind die Rechtsfolgen einer solchen Ehe nach der bisherigen Gesetzgebung viel härter, denn die Ehe selbst war ungültig, die in derselben erzeugten Kinder wurden als unehelich angesehen. Wenn nun diese Folgen nicht mehr eintreten können und man doch das Eheverbot aufrecht erhalten will, so muß man wenigstens dafür sorgen, daß es nicht so leicht übertreten werde. Was insbesondere die Entziehung des Heiratsguts betrifft, so ist durch den ad a) vom Kultusminister selbst beigefügten Zusatz: „oder Genehmigung der Gerichtsbehörde“ dem minderjährigen Ehewerber die Gelegenheit geboten, sich gegen eine unbegründete Weigerung des Vaters zu schützen und eine gesetzmäßige Ehe einzugehen. Hat er aber dieses Rechtsmittel nicht benützt und mit Verletzung des Gesetzes doch geheiratet, so erscheint eine nachträgliche Beurteilung der Verweigerungsgründe nicht mehr statthaft. kÜberdies sollen die vorgetragenen Rechtsfolgen die Autorität in der Familie kräftigen, gegen welche der minderjährige Sohn verstößt, wenn er eine Ehe eingeht, ohne die Bewilligung des Vaters oder des Gerichtes erlangt zu habenk . Darum müßte sich der Kultusminister auch gegen den von dem Justizminister zu a) vorgeschlagenen Beisatz l(„und das Gericht erkennt, daß gesetzliche Gründe vorhanden waren, die Einwilligung zu verweigern“)l erklären. Die Enterbung mbzw. Entziehung der Hälfte des Pflichtteilsm ist allerdings eine harte Maßregel; allein, wenn erwogen wird, daß es nicht nur eine positiv gesetzliche, sondern auch eine natürliche moralische Pflicht der Kinder ist, bei einem so wichtigen Schritte, wie die Verehelichung ist, sich der Zustimmung der Eltern zu versichern, so erscheint eine Verletzung jener Pflicht als ein Aufgeben der Verbindung mit der Familie und als eine Verzichtleistung auf die aus dem Familienverbande entspringenden Rechte. Übrigens ist die Enterbung und bzw. Entziehung der Hälfte des Pflichtteils nur fakultativ; es steht den Eltern bloß frei, davon Gebrauch zu machen oder nicht, oder die bereits verfügte Enterbung zu widerrufen. Hiefür gibt der § 772 ABGB. das Mittel. Nachdem darin aber verordnet wird, daß ein solcher Widerruf ausdrücklich und in der gesetzlichen Form erklärt werden müsse15, würde der Kultusminister auch den vom Minister des Inneren angetragenen Zusatz bedenklich finden.

§ 34. Wenn nach dem Antrage des nMinisters des Inneren der § 13 wegbliebe, so entfiele der § 34 von selbst. Nach dem Antrage der mehreren Stimmen (Kultus-, Justiz-, Handelsminister) soll jedoch der § 13 beibehalten werden. Unter dieser Voraussetzung stimmt die Mehrheit (Justiz- und Handelsminister und mit ihnen der Minister des Inneren) der Konferenz für die Hinweglassung des § 34n Ministers des Inneren der § 13 wegbliebe, so entfiele der § 34 von selbst. Nach dem Antrage der mehreren Stimmen (Kultus-, || S. 244 PDF || Justiz-, Handelsminister) soll jedoch der § 13 beibehalten werden. Unter dieser Voraussetzung stimmt die Mehrheit (Justiz- und Handelsminister und mit ihnen der Minister des Inneren) der Konferenz für die Hinweglassung des § 34, weil durch dessen Bestimmungen über die Rechtsfolgen der darin bezeichneten Ehe, die doch als eine gültige anerkannt werden muß, ein neues, dem bürgerlichen Recht völlig fremdes Verhältnis, eine Art morganatischer Ehe geschaffen, den Gatten ohne Unterschied, ob beide oder nur einer schuldig ist, alle Rechte des ehelichen Verhältnisses entzogen und den jedenfalls schuldlosen und nach dem Gesetze ehelichen Kindern die Vorteile der ehelichen Geburt bestritten würden. oHiebei wurde der § 34 in der ursprünglichen Fassung – lediglich die Rechtsnachteile für den Fall einer gegen das bürgerliche Verbot des Ehebruches eingegangenen Ehe – vorausgesetzt. Die nachträglich für notwendig erkannte Sanktion für den Fall einer von einem zum schweren Kerker oder zum Tode verurteilten Verbrecher unbefugt eingegangenen Ehe wird abweichend von der nachträglich von dem Kultusminister ausschließlich zum § 34 beantragten Fassung – von den übrigen Stimmen in der sogleich zu erwähnenden Fassung des Ministers des Inneren mit der von demselben adaptierten Amendierung des Justizministers in Antrag gebrachto . Der Kultusminister beharrte jedoch auf der Beibehaltung des § 34, weil er es, sobald der § 13 bleibt, für notwendig hält, dem groben Ärgernisse, welches eine gegen die Vorschrift des § 13 geschlossene Ehe veranlassen würde, durch Androhung wichtiger Rechtsnachteile auf deren Verletzung möglichst vorzubeugen. Die im § 35 auf die Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes überhaupt festgesetzte Strafe allein schien ihm für den Fall des § 13 unzureichend zu sein. Statt des § 34 brachte der Minister des Inneren den in der Beilage Nr. 2 textierten Entwurf einer Bestimmung über die Rechtsfolgen einer von einem Verurteilten geschlossenen Ehe in Vorschlag, welche Bestimmungen in dem ersten Komiteentwurfe enthalten waren und in dem vorliegenden umgearbeiteten Entwurfe wahrscheinlich nur wegen der Seltenheit solcher Fälle weggeblieben sind. Die Konferenz nahm diesen neuen Paragraph mit den vom Justizminister vorgeschlagenen, eben in der Beilage 2 ersichtlichen Modifikationen durch Stimmenmehrheit an16, und der Kultusminister hat pdie von ihm gewünschte Fassungp dem nach seinem Antrage beizubehaltenden § 34 als Zusatz angehängt.

§ 35. Der erste Satz dieses Paragraphes wurde nach dem einstimmig approbierten Einraten des Justizministers gestrichen, weil der Verlust der Erbrechte bei den meisten der im Gesetze enthaltenen Eheverbote, namentlich der §§ 4, 10, 11, 18 eine zu harte, im ABGB. nicht enthaltene Einschränkung sein und diese in vielen Fällen nur dritten, bei der Eheangelegenheit gar nicht beteiligten Personen oder dem Fiskus, zugute kommen würde.

Was den zweiten Satz dieses Paragraphes betrifft, so war es nach der Bemerkung des Ministers des Inneren notwendig, in diesem für die Katholiken des Zivil- und || S. 245 PDF || des Militärstandes verbindlichen Gesetze auch auf die für beide bestehenden besonderen Strafgesetze Rücksicht zu nehmen. Es wurde weiters erwogen, daß in Ansehung der politischen Ehekonsense sich im § 11 auf die bestehenden politischen Verordnungen und Amtsvorschriften berufen wird, welche ohnehin die auf deren Außerachtlassung gesetzte Ahndung enthalten, so daß es wohl nicht zulässig erscheint, Ehen, welche ohne einen solchen Konsens eingegangen wurden, auch noch der im § 507 Strafgesetzbuch angedrohten Strafe zu unterziehen17. Aus diesen Betrachtungen ist die dem Entwurfe rot beigefügte geänderte Textierung des zweiten Satzes dieses Paragraphes hervorgegangen, welche auch einstimmig angenommen wurde. qNur der Justizminister wünschte statt „Übertreter“ das Wort „Hauptschuldigen“ gesetzt zu sehen, weil auch die anderen Übertreter sind, d. i. Mitschuldige oder Teilnehmerq Nur der Justizminister wünschte statt „Übertreter“ das Wort „Hauptschuldigen“ gesetzt zu sehen, weil auch die anderen Übertreter sind, d. i. Mitschuldige oder Teilnehmer, rund weil doch nur der an der Übertretung Schuldige, nicht aber auch der schuldlose Teil bestraft werden sollr . Bei dem letzten Satze des Paragraphes, die im Auslande begangenen Übertretungen betreffend, wurde der Zweifel erhoben, ob die Bestimmung, daß „die zur Verjährung der Übertretung und Strafe (welche Worte nach der Terminologie des Strafgesetzbuches hier einzuschalten der Justizminister vorschlug) erforderliche Zeit erst mit dem Tage der Rückkehr zu laufen beginne“ nicht im Widerspruche mit den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Verjährung der Übertretungen und Strafen stehe. Allein da diese allgemeinen Bestimmungen bezüglich der Übertretungen im Auslande nichts enthalten, so hielt es die Konferenz für angemessen, den Schlußsatz des § 35 beizubehalten, weil es sonst geschehen könnte, daß Personen das Ehegesetz umgehen, indem sie sich zur Schließung einer verbotenen Ehe eigens ins Ausland begeben, dort die zur Verjährung erforderliche Zeit von sechs Monaten oder einem Jahr abwarten, und dann dem Gesetze zum Trotz als Eheleute straffrei zurückkehren.

§ 37 ward einstimmig beseitigt, sund zwar im Grunde der Betrachtung, daß was a) die Nachsicht von dem Verbote einer Verurteilung betrifft, der Grund dieses Verbotes eigentlich in dem Strafgesetze liege, welches einen zum schweren Kerker oder zum Tode verurteilten Verbrecher kraft der Verurteilung als unfähig zur Eingehung von Rechtsverbindlichkeiten erkläre, von diesen Folgen aber nur die Ah. Gnade in via rehabilitatione dispensieren könne; was aber b) die Nachsicht der Verbote des Ehebruchs und der Uneinigkeit belangt, abgesehen davon, daß wohl der Fall hierzu höchst selten vorkommen dürfte, wenn schon eine Dispens Platz greifen sollte, selbe der Ah. Gnade vorbehalten zu bleiben hätte; wo sodann eine besondere Bestimmung im Ehegesetze völlig entbehrlich erscheine, indem selbstverständlich Se. Majestät das Recht zu solchen Dispensen unter allen Voraussetzungen zustehes .

|| S. 246 PDF || Dagegen wurde vom Kultusminister zu § 38 die Dispens von den Verboten der §§ 4, 12 und 13, dann die Nachsicht der Rechtsfolgen der Übertretung der §§ 12 und 13 der Gnade des Landesfürsten vorbehalten. Von den mehreren Stimmen ward aber auch die Hinweglassung des also modifizierten § 38 beantragt, weil, was die Dispensen tder fraglichen Eheverbote betrifft, die eben ad § 37 gemachten Bemerkungen zu gelten habent . Insoweit es sich aber um die Nachsicht der Rechtswirkungen einer Übertretung handelt, so sind dieselben – wie der Justizminister bemerkte – zweifacher Art, nämlich des öffentlichen und des Privatrechtes. Jene des öffentlichen Rechtes – wie z. B. Strafen – kann der Ah. Landesfürst allerdings nachsehen. Das versteht sich von selbst und bedarf keiner besonderen Bestimmung mehr in diesem Gesetze. Privatrechte aber aus Ehepakten, Testamenten etc. sind kein Gegenstand der Nachsicht mehr; eine Nachsicht bei diesen könnte Rechte anderer Personen verletzen. uÜbrigens würde nach dem Einraten der mehreren Stimmen ohnehin der § 34 zu entfallen haben, der § 13 nur nach dem Minoritätsvotum des Ministers des Innerenu .

Der Kultusminister entgegnete, daß, wenn nach seinem Antrage die §§ 13 und 34 bleiben, den Parteien doch unter besonders rücksichtswürdigen Umständen, gleichwie auch in den Fällen der §§ 4 und 12 das Mittel geboten werden dürfte, eine gesetzmäßige Ehe einzugehen. Die Nachsicht der Rechtswirkungen einer Ehe gegen § 12 und 13 unter der gleichen Voraussetzung darf natürlicherweise nicht so verstanden werden, als ob dadurch ein Eingriff in erworbene Privatrechte geschehe. Sie würde nur von Fall zu Fall nach genauer Erhebung aller Verhältnisse und nach Einvernehmung der Interessenten von den Behörden beim Ah. Landesfürsten beantragt und von ihm nach Analogie der Legitimation per Rescriptum Principis (§ 162 ABGB.)18 ausgesprochen werden.

Die Änderungen und Zusätze zu §§ 45, 46 und 47 bezielen die größere Deutlichkeit des Textes. Dasselbe gilt von den Zusätzen zu § 48 der Hauptsache nach, indem dieselben den Bestimmungen des ABGB. entnommen sind. Bei der Stelle: „Die Verpflichtung zu dieser Leistung“ (des anständigen Unterhalts) „hört jedoch auf, wenn der nichtkatholische Teil derselben zu seinem anständigen Unterhalte nicht mehr bedarf oder sich wieder verehelicht“, beantragte der Justizminister unter Beitritt der mehreren Stimmen die Hinweglassung der Worte: „derselben zu seinem anständigen Unterhalte nicht mehr bedarf oder“, weil diese Bestimmung dem ABGB. fremd ist und, wenn der Berechtigte nicht selbst darauf verzichtet, zu schwankend und einer willkürlichen Auslegung unterworfen ist, was indessen der Kultusminister nicht anzuerkennen vermochte, indem hiefür die gerichtliche Bemessung des im Paragraph erwähnten Betrags den Anhaltspunkt gibt, so daß, || S. 247 PDF || wenn die Partei so viel eigenes Einkommen erhält, als ihr nach § 48 zuerkannt worden, dieses letztere wohl unbedenklich eingestellt werden kann.

Bei dem folgenden Satze: „Ein zwischen den Ehegatten etwa bestehender Erbvertrag wird aufgelöst, es sei denn etc.“ wünschte der Justizminister und mit ihm die Mehrheit der Konferenz den Nachsatz: „es sei denn etc.“ bis „aufrecht bleibt“ wegzulassen bzw. den ganzen Satz mit den Bestimmungen des § 1266 ABGB. in Übereinstimmung zu bringen. Der § 1266 ABGB. unterscheidet nämlich zwei Fälle: wenn die Trennung der Ehe auf Verlangen beider Ehegatten ausgesprochen und wenn sie durch Urteil erkannt wird. Im ersten Falle sind die Ehepakte, wenn kein Vergleich darüber zustande kommt, für beide Teile erloschen. Im letzten gebührt dem schuldlosen Teile volle Genugtuung, das, was ihm aus den Ehepakten zukommt, und das Recht aus einem Erbvertrage. Nach dem Text dieses § 48 würde nun der nichtkatholische Teil, welcher die Trennung nicht veranlaßt hat, daran also schuldlos ist, jedenfalls – außer der Genugtuung – auch das Recht aus dem Erbvertrage verlieren, ausgenommen, wenn dessen Eingehung eine Bedingung war, unter welcher der nichtkatholische Teil in die Schließung der Ehe eingewilligt hat. Eine solche Distinktion kennt aber das ABGB. nicht; der Erbvertrag behält seine Gültigkeit in allen Fällen, in denen das ABGB. nicht dessen Erlöschen ganz oder zum Teil ausspricht. Da nun, wie schon bemerkt, das ABGB. keinen Unterschied zwischen Erbverträgen macht, welche mit oder ohne jene Bedingung geschlossen worden sind, so erscheint die obige Klausel „es wäre denn etc.“ bis „aufrecht bleibt“ im bürgerlichen Rechte nicht begründet. vEs wäre daher dem gedachten Satze die dem § 1266 des ABGB. entsprechende Bestimmung einzuschalten: „Das Recht aus einem Erbvertrage bleibt dem Schuldlosen aus dem Todesfall vorbehalten.“v Der Kultusminister , welcher bei seinen Anträgen beharrte, wging jedoch von der Ansicht ausw, daß bei der im Falle des § 48 stattfindenden Trennung nicht bloß der nichtkatholische Teil schuldlos sei. Auch den katholischen trifft hier keine Schuld. Es sollte demnach das gegenseitige Recht aus Ehepakten und Erbverträgen in der Regel für beide Teile erloschen sein; xauch kann unter der Voraussetzung der beiderseitigen Schuldlosigkeit ein Anspruch auf Genugtuung nicht bestehenx . Nachdem es aber wohl denkbar ist, daß eine Ehe nur unter der ausdrücklichen Bedingung der Abschließung eines Erbvertrags eingegangen wurde und sonst diese Ehe nicht eingegangen worden wäre, so dürfte auch der Vorbehalt der Rechte aus dem Erbvertrage für den nichtkatholischen Teil, welcher nur unter der Bedingung des Abschlusses desselben in die Ehe gewilligt hat, als eine ausnahmsweise Bestimmung sich rechtfertigen lassen.

Im § 49 muß dem Antrage der Majorität zum § 48 gemäß der Klausel: „derselben zu seinem anständigen Unterhalte nicht mehr bedarf, oder“ wegbleiben. Die Änderung der Worte „jährlich einen Betrag“ in „einen jährlichen Betrag“ beruht auf den Bestimmungen des ABGB. über die Art der Leistung von Renten.

|| S. 248 PDF || Die §§ 50 und 51 wurden über Antrag des Justizministers einstimmig beseitigt. Es wird nämlich darin dem Staatsanwalt eine neue, seiner Bestimmung fremde Amtswirksamkeit zugedacht, welche ihm zuzuteilen weder nötig noch rätlich wäre. Nicht nötig, weil die kirchlichen Autoritäten instruktionsmäßig verpflichtet sind, ungültige Ehen von Amtswegen zu verfolgen; weil ferner ynach dieser Instruktiony jedermann das Recht hat, vorkommende Ehehindernisse dem Ehegerichte anzuzeigen; nicht rätlich, weil vermöge der §§ 115 und 122 der Instruktion in Ehesachen der Staatsanwalt bei der hier ihm zugedachten Funktion nicht als Organ der Regierung, sondern eben auch nur wie jeder andere Angeber angesehen wird, mithin dabei leicht in eine schiefe Stellung zu den geistlichen Gerichten kommen könnte, zweil ferner der § 115 der Instruktion die Anzeige einer ungiltigen Ehe nur Mitgliedern der katholischen Kirche zu gestatten scheint, daher die geistlichen Gerichte Anklagen, welche von einem akatholischen Staatsanwalte (deren es wohl einige in Ungarn, Siebenbürgen, der Woiwodina gibt) erhoben würden, als inkompetent zurückweisen müßtenz, weil endlich die Staatsanwaltschaften schon itzt so mit Geschäften überhäuft sind, daß ein neuer Zuwachs nur Personalvermehrung nach sich ziehen müßte. aaÜbrigens stehen den Staatsanwälten keine Mittel zu Gebote, in die Kenntnis der mit einem Ehehindernisse geschlossenen Ehen zu gelangenaa . Das Einschreiten des Staatsanwalts in den Fällen des § 51 aber erscheint, da es sich bloß um Übertretungen handelt, nicht als gesetzlich und hinsichtlich der Militärpersonen nicht als ausführbar.

§ 53. Die hier vorgenommene Modifikation des Textes beruht auf der weiter unten über das Einführungspatent und die Übergangsbestimmungen besprochene Annahme der Wirksamkeit dieses Gesetzes von dem Zeitpunkte der Kundmachung desselben. Über den Antrag „doch bleiben solche Kinder etc.“ in der Nebenspalte glaubte auch die Konferenz derzeit hinausgehen zu dürfen.

bbAnmerkung. Zu § 54 wurde nachträglich der aus der Beilage ersichtliche Zusatz von dem Minister des Inneren beantragt und einstimmig aus den in dessen Zirkulandum enthaltenen Gründen gebilligetab, 19.

Zum § 57 wurde über Antrag des Justizministers einstimmig beschlossen auszudrücken, daß im Falle dieses Paragraphes nur ein von einem geistlichen Gerichte gefälltes Urteil vor dem geistlichen Gerichte angefochten werden könne. Weiters beantragte der Justizminister unter Beistimmung des Handelsministers, den Zwischensatz „welches etc. gefällt worden ist“ folgendermaßen zu textieren: „welches von einem geistlichen Gerichte über einen bei Lebzeiten beider Ehegatten anhängig gemachten Streit über die Giltigkeit der Ehe gefällt wurde“.

Die Zusätze zu § 58 bezielen die deutlichere Auseinandersetzung der hier eintretenden Fälle. Der Schlußzusatz beruht auf der bei den Übergangsbestimmungen || S. 249 PDF || angenommenen Wirksamkeit dieses Gesetzes vom Tage der Kundmachung desselben.

Im § 59 schien dem Handels - und dem Justizminister die Bestimmung, daß, wenn früher akatholische Ehegatten zur katholischen Kirche übergetreten sind, sie diese aber wieder verlassen haben, Hindernisse, die dem katholischen Kirchengesetze fremd sind, nicht als Ungiltigkeitsgrund angeführt werden können, nicht angemessen zu sein. Warum sollen Personen, die nicht mehr Katholiken sind, noch dem katholischen Kirchenrecht unterworfen sein? Eine solche Bestimmung hat etwas Verletzendes und wäre nur darauf berechnet, den Übertritt von einer Konfession zur anderen zu erschweren. Diese Stimmführer beantragten daher die Weglassung der Worte „und haben sie später beide wieder verlassen“, wogegen der Kultusminister erinnerte, daß Personen, welche einmal als Katholiken miteinander in der Ehe gelebt haben, diese letztere nur wegen eines von dem katholischen Kirchengesetze anerkannten Hindernisses auflösen dürfen, weil die katholische Kirche die Untrennbarkeit des Ehebandes statuiert.

Zum § 69 wurden die ergänzenden Zusätze: 1. nach „Vormunds“ – „und der Vormundschaftsbehörde“, 2. nach „Nichtigkeit“ – „vor dem ordentlichen Richter“ einstimmig angenommen.

§ 71, welchen – so wie die §§ 72 und 73 – der Kultusminister beseitigt wissen will, dürfte nach dem Erachten des Justizministers beibehalten werden, weil es zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung notwendig ist, auch für die Erhaltung des Friedens in den einzelnen Familien zu sorgen. Wo also Übelstände größerer Art als z. B. öffentliches Ärgernis etc. aus dem Beisammenbleiben der Ehegatten erwachsen, ccoder die persönliche Sicherheit eines Eheteiles hiedurch gefährdet wirdac, erscheint es im öffentlichen Interesse als erforderlich, der Scheidung im politischen Wege Folge zu geben, wenn auch der Bischof nicht einverstanden ist. Der Konflikt zwischen der geistlichen und weltlichen Autorität, ddwelcher den Kultusminister zur Verwerfung des Paragraphes bestimmtead, dürfte hier das geringere Übel sein. Die Mehrheit war daher für die Beibehaltung des § 71.

Dagegen wurde der § 72 eevon der Mehrheit (Kultus-, Justiz- und Handelsminister)ae aufgegeben, nachdem im § 71 vorausgesetzt wird, daß die Eheleute in bezug auf Vermögen und Unterhalt einig sind, also eine richterliche Amtshandlung nicht eintritt und die bloße Vormerkung der politischen Verfügung von keinen weiteren Rechtsfolgen wäre. ffDer Minister des Inneren wünscht unter der Voraussetzung, daß der § 71 bleibe, die Beibehaltung des § 72, weil es ihm namentlich zur Sicherstellung der Vermögensrechte und der Rechte der Kinder, dann zur gerichtlichen Authentikation der Scheidung angemessen scheine, die Intervention der Gerichtsbehörde eintreten zu lassenaf Der Minister des Inneren wünscht unter der Voraussetzung, daß der § 71 bleibe, die Beibehaltung des § 72, weil es ihm namentlich zur Sicherstellung der Vermögensrechte und der Rechte der Kinder, dann zur gerichtlichen Authentikation der Scheidung angemessen scheine, die Intervention der Gerichtsbehörde eintreten zu lassen.

§ 73. Die Mehrheit der Konferenz war für die Beibehaltung dieses Paragraphes umso mehr, als das darin bezeichnete Verhältnis nach der bisherigen Gesetzgebung || S. 250 PDF || in Ehesachen sogar ein Ehehindernis begründete und die Ungiltigkeit der Ehe nach sich zog.

Übrigens wurde, um etwaige Zweifel über die Kompetenz in dieser Angelegenheit zu beseitigen (da im vorgehenden § 71 von der politischen Landesstelle gehandelt wird), ein Beisatz beliebt, welcher diese Kompetenz dem ordentlichen Gerichte zuerkennt.

§ 71 (74). Die Majorität fand hier zur mehreren Deutlichkeit nach den Worten: „In allem übrigen“ den Einschub notwendig: „was nicht bloß die Form der Eheschließung betrifft“.

Auf den vom Komitee mit vier Stimmen gegen eine vorgeschlagenen Zusatz: „Auch hat er etc.“ fand die Konferenz nicht einzugehen, nachdem § 71 (74) hier maßgebend ist. ggNur der Kultusminister beharrte bei der Ansicht, daß dieser Zusatz in das Gesetz aufzunehmen seiag .

§ 72 (75). Die Mehrheit der Konferenz trug auf die Beseitigung dieses Paragraphes nach dem Einraten des Ministers des Inneren an, weil die Bestimmung dieses Paragraphes eine nicht in dieses Gebiet gehörige polizeiliche Aufsicht statuiert, zu Nachforschungen über die Giltigkeit einer Ehe provoziert und selbst mit der Instruktion in Ehesachen nicht im vollen Einklange ist, welche den Grundsatz anerkennt, daß die rechtliche Vermutung für die Giltigkeit einer Ehe streitet hhund im § 78 keineswegs die Eintragung einer im Auslande geschlossenen Ehe in die inländische Pfarrmatrikel vorschreibe, sondern dies nur fakultativ zulasse, rücksichtlich die inländischen Seelsorger dazu ermächtige, wenn die Parteien darum freiwillig ansuchen, eine solche Anordnung auch bisher nicht bestanden habeah ; iiin diesem Paragraphe aber die Partei zum Beweise der Giltigkeit der im Auslande geschlossenen Ehe gezwungen wird. Ferner sind in diesem Paragraphe die mit der Nichtbefolgung desselben oder mit dem Nichtgelingen des geforderten Beweises der Erfüllung aller Bedingungen einer giltigen Ehe verbundenen Folgen nicht angegebenai . Der Kultusminister glaubte dagegen die Beibehaltung dieses Paragraphes durch die Bemerkung rechtfertigen zu können, daß es im Interesse der Parteien selbst gelegen ist, ihre in dem fremden Staate geschlossene Ehe durch die Beobachtung der hier enthaltenen Vorschrift sicherzustellen, jjund weil er dazu beitrage, dem Vorgange der geistlichen Ehegerichte bezüglich solcher eine größere Sicherheit zu gebenaj .

§ 73. Die Mehrheit der Konferenz war für die Beibehaltung dieses Paragraphes umso mehr, als das darin bezeichnete Verhältnis nach der bisherigen Gesetzgebung in Ehesachen sogar ein Ehehindernis begründete und die Ungiltigkeit der Ehe nach sich zog.

§ 74 (76). Hier wurde statt der Worte „mit der gesetzlichen Strafe zu belegen“ nach dem Antrage des Justizministers einstimmig beschlossen zu setzen: „mit einer den Umständen angemessenen Strafe zu belegen“, weil auch der hierauf Bezug nehmende || S. 251 PDF || § 121 ABGB. sich dieses Ausdrucks bedient und unter der gesetzlichen Strafe jene des § 507 des Strafgesetzbuches20 verstanden werden müßte, welche jedoch im Falle dieses Paragraphes keine Anwendung fände, da es sich nicht um ein Eheverbot handelt. Ferner beantragten die mehreren Stimmen mit Rücksicht auf § (73) nach „belegen“ den Zusatz: „der Mann verliert das ihm im Falle des § 73 vorbehaltene Recht“, womit auch der Kultusminister eventuell einverstanden war, wenn der § (73) gegen seinen Antrag beibehalten würde.

Zum Einführungspatente und den in dasselbe aufzunehmenden Übergangsbestimmungen liegen die Entwürfe vor, und zwar nach dem Antrage des Kultusministers der Entwurf B für beide zusammen, nach dem Antrage des Justizministers aber der Entwurf C für das Formelle des Patents und außerdem für die Übergangsvorschriften der Entwurf D, kk(welcher letztere die eigentliche erste Grundlage der Beratung bildet, als der von Sr. Majestät der Konferenz zur Begutachtung zugewiesene Entwurf)ak, 21. Die Übergangsbestimmungen in dem Entwurfe D enthalten auch die vom Kultusminister infolge der Konferenzberatungen, soweit er damit einverstanden war, modifizierten Bestimmungen (mit roter Tinte). Hiernach wurde im Entwurfe D § 1 schwarz, in das Patent der Entwurf B/C als Art. I und II aufgenommen, jedoch mit der Modifikation, daß die lldie materia matrimonia betreffendenal Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gültigkeit mmder Ehen, über Eheverbote und über deren Sanktion vom Tage der Kundmachung in allen Ländern, auch in jenen, wo bisher die geistliche Gerichtsbarkeit nicht bestand, sowie auch rücksichtlich der der Militärgerichtsbarkeit unterstehenden Individuenam in Wirksamkeit zu treten haben, die Bestimmungen über die Kompetenz der Gerichte in Ehesachen aber in den Kronländern, wo schon geistliche Gerichte bestehen, ebenfalls von diesem Zeitpunkte an, in den übrigen Kronländern aber mit dem (zu bestimmenden) Tage, an welchem die geistlichen Gerichte werden konstituiert sein, zu Geltung kommen sollen; nnwie dies näher in den beiden Entwürfen B und C (in merito übereinstimmend) formuliert istan . Diese Distinktion bezüglich der Wirksamkeit des materiellen Rechtes und der Kompetenz wird durch die Betrachtung begründet, daß die bürgerlichen weltlichen Gerichte, wenn sie in Ehesachen nach der Kundmachung dieses Gesetzes zu sprechen haben, nicht wohl mehr die Vorschriften des ABGB., insofern sie vom kanonischen Eherechte abweichen, zur Richtschnur nehmen können, indem ihre hiernach gefällten Entscheidungen von dem geistlichen Gerichte, sobald deren Wirksamkeit eingetreten sein wird, im Sinne des kanonischen Eherechts reformiert werden würden. Um einer solchen || S. 252 PDF || Unzukömmlichkeit auszuweichen und zu vermeiden, daß in den Kronländern, wo die geistlichen Gerichte schon bestehen, also nach dem kanonischen Rechte und diesem Gesetze sogleich vorgegangen werden wird, nicht nach anderen Gesetzen geurteilt werde, als in den Kronländern, wo die geistlichen Gerichte derzeit noch nicht bestehen, erschiene es als das zweckmäßigste Auskunftsmittel, die weltlichen Gerichte gleich mit dem Tage der Kundmachung des neuen Gesetzes zu dessen Beobachtung in dem materiellen Teile zu verpflichten. Was aber die Kompetenz anbelangt, so mußte dieselbe in den letztgedachten Ländern für die weltlichen Gerichte insolange aufrecht erhalten werden, bis die geistlichen Gerichte daselbst ins Leben getreten sein werden22.

Konsequent hiermit ist auch in den folgenden Paragraphen der Übergangsbestimmungen der auf den Tag der Aktivierung der geistlichen Gerichte festgesetzte Termin der Wirksamkeit des neuen Gesetzes im materiellen Teile in jenen vom Tage der Kundmachung abgeändert worden.

ooÜbrigens glaubte der Justizminister, daß die Geltung dieses Gesetzes auch für Militärpersonen und die Aufhebung des auf Ehesachen Bezug nehmenden dritten Absatzes des § 13 der Militärjurisdiktionsnorm vom 22. Dezember 1851 in dem Einführungspatente anzuordnen sei, womit bekanntlich nur in Ungarn und dessen ehemaligen Nebenländern, in Siebenbürgen und in der Militärgrenze, die Ehesachen der zur militia stabili oder zu dem Stande der Grenzer gehörigen Militärpersonen vor die geistlichen Gerichte gehören, dagegen die Eheangelegenheit der in den erwähnten Kronländern befindlichen Feldtruppen und Militärpersonen von der militia vaga sowie aller Militärpersonen in den übrigen Kronländern der Militärgerichtsbarkeit unterstehenao Übrigens glaubte der Justizminister , daß die Geltung dieses Gesetzes auch für Militärpersonen und die Aufhebung des auf Ehesachen Bezug nehmenden dritten Absatzes des § 13 der Militärjurisdiktionsnorm vom 22. Dezember 1851 in dem Einführungspatente anzuordnen sei, womit bekanntlich nur in Ungarn und dessen ehemaligen Nebenländern, in Siebenbürgen und in der Militärgrenze, die Ehesachen der zur militia stabili oder zu dem Stande der Grenzer gehörigen Militärpersonen vor die geistlichen Gerichte gehören, dagegen die Eheangelegenheit der in den erwähnten Kronländern befindlichen Feldtruppen und Militärpersonen von der militia vaga sowie aller Militärpersonen in den übrigen Kronländern der Militärgerichtsbarkeit unterstehen, 23.

Beilage D. § 2 (I rot). Hier beantragten die mehreren Stimmen, welche für die Weglassung des § 34 des Gesetzes waren, auch den Wegfall der Klausel: „jedoch mit Ausnahme des durch § 34 geregelten Falles“. Jedoch hätte dieses auf den von der Majorität diesfalls substituierten § 34 keine Beziehung.

B und D § 3 (II rot). Hier müssen in dem Zusatze „Jedoch“ etc. bis „werden“ der Absicht der diesfälligen Anordnung entsprechend folgende Änderungen vorgenommen werden: statt „von keinem Eheteile“ etc. muß es heißen: „von einem Eheteile etc. eine neue Ehe gar nicht, von einem nichtkatholischen aber eine solche nur mit einer nichtkatholischen (statt mit einer katholischen) Person eingegangen werden“.

Der Minister des Inneren war für die Beseitigung des ganzen obigen Zusatzes, weil das Gesetz im materiellen Teile schon mit dem Tage der Kundmachung in Kraft tritt. Ist nun eine Ehe vor diesem Tage wegen eines nicht kanonischen Ehehindernisses24 für ungültig erklärt worden und haben sich die Parteien bis dahin || S. 253 PDF || nicht mehr verehelicht, so unterliegt die Schließung einer neuen Ehe derselben schon dem neuen Gesetze, nach welchem von dem Katholiken eine neue Ehe nicht mehr, von dem Akatholiken aber nur mit einer nichtkatholischen Person eingegangen werden darf. Der Justizminister konnte die Besorgnis nicht unterdrücken, daß die Art. II, III, IV und V (rot), welche gegen die bisher geltenden Grundsätze dem neuen Gesetze eine rückwirkende Kraft auf die nach der Norm und unter dem Schutze der kaiserlichen Gesetze geschlossenen, von der Kirche selbst mit der sakramentalen Weihe besiegelten Ehebündnisse ausüben, viele Familien in die größte Unruhe und Bestürzung versetzen werden, weil sie Gefahr laufen, sich der Auflösung einer langjährigen Verbindung, welche sowohl sie als die Gerichte für gültig halten mußten, und der Zerstörung ihrer im guten Glauben begründeten Familienverhältnisse unterwerfen zu müssen. Es werde gewiß wenige im Kaiserstaate geben, welche nicht den lebhaften Wunsch hegen würden, daß die österreichische Regierung in Vertretung ihrer seit einem Menschenalter in Kraft bestehenden Gesetze bei dem Hl. Stuhle eine Sanatoria für die vor dem neuen Gesetze geschlossenen Ehen erwirken möge. Hierdurch würden die Übergangsbestimmungen wegfallen, welche ganz neue, verwickelte und zu schwierigen Rechtsverhandlungen führende Rechtsverhältnisse schaffen. Für den Fall, daß diesem Wunsche nicht entsprochen werden könnte, ging der Justizminister auf die Prüfung dieser Bestimmungen selbst über und glaubte: der Art. II (rot) sei insofern nicht richtig textiert, als er mit Art. IV (rot) im Widerspruche zu stehen scheint. Unter die Rechtswirkungen der Ungültigkeitserklärung einer Ehe gehört offenbar das Recht, sicht gültig wiederzuverehelichen. Nach dem Wortlaute des Art. II sollte nun die Ehe, welche eine Partei nach der Ungültigkeitserklärung einer früheren, mit einem bloß bürgerlichen Ehehindernisse behafteten Ehe eingegangen hat, auch fernerhin als gültig betrachtet werden. Aber der Art. IV erklärt ausdrücklich, daß eine solche Ehe von dem geistlichen Gerichte für ungültig erklärt werden kann. Es scheint daher notwendig, im Art. II von der im Art. IV vorkommenden Ausnahme eine Erwähnung zu machen.

Dem angeregten Bedenken wird durch den vom Kultusminister vorgeschlagenen (rot) Zusatz nicht vollständig begegnet, weil er nur die nach der Kundmachung des neuen Gesetzes zu schließenden Ehen bespricht, von den Ehen aber, die bisher geschlossen wurden, keine Erwähnung macht. Art. II dürfte daher folgendermaßen zu textieren sein: „Die Rechtswirkungen des vor der Kundmachung dieses Gesetzes durch den Tod aufgelösten Ehebandes und der vor diesem Zeitpunkte erfolgten Nichtigkeitserklärung einer Ehe sind mit Ausnahme des Rechts, im Grunde eines Nichtigkeitsurteils eine neue Ehe zu schließen, nach den damals geltenden Gesetzen zu beurteilen. Über die Giltigkeit solcher neuen Ehen sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Schließung lediglich die Kirchengesetze maßgebend (Art. IV).“

|| S. 254 PDF || ppDie relative Mehrheit (Kultus- und Handelsminister) stimmt ad § 3 II für die in der Beilage D ersichtlich gemachte Fassung mit Beibehaltung des vor erstem beantragten rot geschriebenen Zusatzesap .

§ 4 (III rot). Der Minister des Inneren bemerkte: Die Ehen, von denen dieser Paragraph handelt, sind und bleiben nach dem bürgerlichen Rechte giltig (Patent vom 23. März 1852)25. Die Anordnung des § 4 (III) kann also nur den Zweck haben, daß durch die Anerkennung der bürgerlichen Gültigkeit dieser Ehen dem Gewissen der Katholiken kein Zwang angetan werde. Eine eigentliche Rückwirkung des Gesetzes, welche die Ungültigkeit solcher Ehen nach sich zöge, ist nicht verlangt worden und kann nicht verlangt werden. Gleichwohl soll auf Verlangen des einen Teils die Trennung der Ehe ausgesprochen werden. Da nun aber eine Trennung bei katholischen Eheleuten gesetzlich nicht stattfindet, so würde durch die Anordnung dieses Paragraphen ein neues Prinzip, und zwar, wie es scheint, ohne einen inneren nötigenden Grund eingeführt. Denn der Zweck, dem katholischen Gewissen keinen Zwang anzutun, kann auch durch die Scheidung von Tisch und Bett erreicht werden. Der Minister des Inneren trug daher an, in diesem Falle der Trennung „die Scheidung von Tisch und Bett“ zu substituieren. qqDie Vermögensverhältnisse wären nach § 1264 des ABGB. zu ordnenaq Die Vermögensverhältnisse wären nach § 1264 des ABGB.26 zu ordnen. Hiermit wäre der Forderung des Gewissens eines Katholiken, in einer vor dem Kirchengesetze nicht gültigen Ehegemeinschaft nicht leben zu müssen, genuggetan, aber auch das Ansehen des bürgerlichen Rechtes, des Patents vom 23. März 1852, unter dessen Schutz das Band solcher Ehen gestellt ist, aufrecht erhalten.

Der Justizminister fand dem Antrag des Ministers des Inneren zwar in der Vorschrift des Patents vom 23. März 1852, RGBl. Nr. 79 [/1852] ganz gegründet, weil dieses Patent auch die bloßen Zivilehen den österreichischen Ehegesetzen unterwarf und die Unauflöslichkeit solcher von Katholiken eingegangenen Ehen aussprach. Da jedoch die Verhältnisse durch das Konkordat sich geändert haben und es nun die Aufgabe der weltlichen Regierung ist, ihre Gesetzgebung so einzurichten, daß die Parteien nicht in die Lage versetzt werden, entweder das Kirchengesetz oder die bürgerlichen Vorschriften zu übertreten, und weder die Wohltaten einer ehelichen Verbindung noch die Vorteile der Auflösung eines ungesetzlichen Ehebandes zu genießen, daß daher die Lösung ehelicher Verbindungen, deren Giltigkeit von der Kirche nicht anerkannt wird, auch mit Gestattung der weltlichen Gesetzgebung möglich gemacht werde. Dieser Zweck kann durch die bloße Gestattung einer Scheidung von Tisch und Bett nicht erreicht werden.

Diese Rücksichten bestimmten den Justizminister, dem Antrage des Kultusministers bzw. dem Entwurfe im allgemeinen beizutreten. Nur hält er es für folgerichtig, || S. 255 PDF || daß dem Eheteile, welcher die Trennung der Ehe verlangt, weil der andere Teil den Forderungen der Religion nicht entsprechen und sich der Heiligung der Verbindung nicht unterziehen will, alle Rechtsvorteile zugewendet werden, welche der § 1266 ABGB.27 dem schuldlosen Ehegatten für den Fall der nicht einverständlichen Trennung zuspricht. Daher müßte der Satz: „die Ehepakte und Erbverträge werden aufgelöst“ als der Vorschrift des gedachten Paragraphes zuwider durch den folgenden Satz substituiert werden: „Von dem Zeitpunkte der erkannten Trennung gebührt dem Ehegatten, rrwelcher die Heiligung des Ehebandes gefordert hat und an der Unterlassung derselben nicht die Schuld trägt, alles dasjenigear, was ihm in den Ehepakten auf den Fall des Überlebens bedungen worden ist, und das Recht aus einem Erbvertrage bleibt ihm auf den Todesfall unbenommen. Er kann überdies nach Umständen den anständigen Unterhalt bis zu seiner Wiederverehelichung von dem andern Teile fordern.“

Der Satz, welcher mit den Worten „dem Ermessen“ beginnt, würde dann wegfallen und schon aus dem Grunde unzulässig sein, weil dem Ermessen des Richters nicht überlassen werden kann, ob er den Unterhalt zusprechen will oder nicht, und weil nach dieser Vorschrift der schuldlose Teil gezwungen werden könnte, dem schuldigen Teile den Unterhalt zu leisten.

Der Handelsminister stimmte bezüglich der Trennung der in Rede stehenden Ehen ebenfalls dem Antrage des Entwurfs bei, weil das Abgehen davon zum Nachteile der Parteien gereichen würde, welche, wenn bloß die Scheidung ausgesprochen würde, sich nicht anderwärts wieder verheiraten könnten. Daß dieses zulässig sei, sollte nach dem Erachten des Handelsministers sogar ausdrücklich erklärt werden. Was die dem § 4 (III) im Entwurfe angehängten Zusatzbestimmungen über die Ordnung der Vermögensverhältnisse betrifft, so hätten dieselben, wenn die Ansicht des Ministers des Inneren genehmigt wird, zu entfallen; denn dann treten die Bestimmungen des ABGB. § 1264 über die Rechtsfolgen der Scheidung einas .

Über die weiters hierwegen vom Justizminister gemachten Bemerkungen bezog sich der Kultusminister auf das in dieser Hinsicht zum § 48 des Gesetzes Angeführte und bemerkte nur noch bezüglich des beanständeten Satzes: „Dem Ermessen des Richters etc.“, daß die hier eintretenden Fälle so verschiedenartig sein können, daß ohne der Beurteilung des Richters einen freieren Spielraum zu gönnen, nicht wohl im voraus festgesetzt werden kann, welcher Teil den Unterhalt zu geben oder zu empfangen habe. Nur das Bedürfnis desselben erscheint unter allen Umständen als maßgebend.

Was endlich die vom Justizminister zu den Art. II-V im allgemeinen gemachte Bemerkung wegen Erwirkung einer Sanatoria beim Heiligen Stuhle für die bisher || S. 256 PDF || bestehenden Ehen betrifft, so bemerkte der Kultusminister , daß diese nach den in der katholischen Kirche über die Ehe bestehenden Grundsätze nicht zu erreichen sein werde.

§ 5 (IV rot). Der Minister des Inneren war, wie zum vorigen Artikel so auch zu diesem, für die Substituierung der Scheidung statt der „Trennung“, und zwar hier umso mehr, als es sich um Ehen handelt, welche nicht bloß als Zivilehen wie im Art. III, sondern unter dem kirchlichen Beistande nach den damals auch von der Kirche beobachteten Ehegesetze geschlossen worden sind, mithin die Gründe, welche dort gegen die Trennung angeführt wurden, hier in noch erhöhtem Maße für diese Modifikation sprechen. Die übrigen Stimmen waren aber wie zu Art. III für die Beibehaltung der Trennung. Die Folgen der Trennung oder Scheidung bezüglich des Vermögens wären, je nach dem die eine oder die andere genehmigt wird, so zu regeln, wie sie zum Art. III in Antrag gebracht wurden.

tt§ 6 (V rot) wird in der in D ersichtlichen Fassung einstimmig angenommenat . Die Umänderung des Textes zu § 7 (VI rot) beruht ebenfalls in der Hauptsache auf dem angenommenen Grundsatze der Wirksamkeit dieses Gesetzes von dem Tage der Kundmachung in den bezeichneten Punkten. uuDie mit Ausnahme des 3. Alinea meritorisch gleichlautenden Fassungen des Kultus- und Justizministers sind erstere sub B, letztere sub C bzw. D enthaltenau .

Im dritten Absatze haben mit Rücksicht auf den auch vom Kultusminister anerkannten Umstand, daß das Hindernis der Verurteilung kein von Amts wegen geltend zu machendes ist, die Worte „oder der Verurteilung zum Tode oder zur schweren Kerkerstrafe“ jedenfalls wegzubleiben. Nach dem Antrage der Mehrheit der Konferenz aber hätte der ganze dritte Absatz zu entfallen, nachdem von derselben auch die Beseitigung des § 34 des Gesetzes, soweit der letztere Paragraph die Rechtsfolgen der Übertretung des § 13 statuiert, angetragen worden ist.

vvIm 4. Alinea wird einstimmig die Einschaltung „ein im ABGB. enthaltenes Hindernis“ beschlossenav, 28.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Ischl, den 8. Oktober 1856.