MRP-1-3-04-0-18550526-P-0287.xml

|

Nr. 287 Ministerkonferenz, Wien, 26. Mai 1855 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 26. 5.), Bach (2. 6.), Thun, K. Krauß, Toggenburg, Bruck.

MRZ. – KZ. 1755 –

Protokoll der zu Wien am 26. Mai 1855 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Einlösung der Grundentlastungsobligationen in den altösterreichischen Kronländern

Der Minister des Inneren referierte über die Modalitäten der Einlösung der Grundentlastungsobligationen in den altösterreichischen Provinzen. Nach dem Ah. Patent vom 11. April 1851 hat diese Einlösung längstens zwei Jahre nach Beendigung der Grundentlastung in jedem Kronlande zu beginnen und ist binnen 40 Jahren mittelst Verlosung zu bewerkstelligen1. Da die Grundentlastungsoperationen || S. 70 PDF || in allen altösterreichischen Kronländern vollkommen geschlossen2, und in vielen auch die obbemerkte zweijährige Frist bereits verstrichen ist, so muß demnächst zur Verlosung geschritten werden. Sie soll in allen diesen Kronländern – der wünschenswerten Gleichförmigkeit wegen und um die Obligationen der einzelnen Kronländer gegeneinander nicht den bei verschiedenen Verlosungsterminen unvermeidlichen Wertschwankungen auszusetzen – gleichzeitig beginnen, und der Zeitpunkt dazu frühestens auf den 30. April 1856 festgesetzt werden, damit die nötigen Vorbereitungen getroffen und die im Patent vorgesehenen Anmeldungen sechs Monate vorher eingereicht werden können. Die Zurückzahlung wäre in der Art eines Sinkingfonds dergestalt zu bewerkstelligen, daß in den zur Tilgung festgesetzten 40 Jahren, bei zweimaligen Ziehungen im April und Oktober, jährlich 5,91% zur Tilgung des Kapitals mit Inbegriff der 5%igen Zinsen und Prämien verwendet werden. Diese Hauptbestimmungen und die Details der Verlosungsmodalitäten sind in dem der Ah. Sanktion zu unterziehenden Entwurfe einer Ministerialverordnung für diese Kronländer (für Tirol abgesondert, weil dort keine Anmeldung stattfindet) enthalten, mit welcher sich die Konferenz vollkommen einverstanden erklärte.

Nur der Justizminister erhob zu §§ 7–13 das Bedenken, ob es recht und billig sei den Gläubiger, der sich angemeldet hat, aber wegen Menge der Anmeldungen bei der sechs Monate darauf erfolgten Ziehung durchgefallen ist, der 5%igen Prämie für immer verlustig zu erklären. Denn die mit der Verzichtleistung auf die Prämie verbundene Anmeldung bezweckt doch nur die vorzugsweise Rückzahlung des Kapitals, die Verzichtleistung auf die Prämie ist also eine bedingte. Wird die Bedingung nicht erfüllt, d. h. erhält der angemeldete Gläubiger in der nächsten Ziehung sein Geld nicht, so dürfte er auch an die Verzichtleistung auf die Prämie nicht gebunden und ihm die Zurücknahme derselben zu gestatten sein, besonders da es geschehen kann, daß bei einer großen Anzahl von Anmeldungen, unter denen nach § 8 keine Priorität, sondern nur das Los entscheidet, seine Obligation erst nach Jahren gezogen wird, er also trotz der Verzichts auf die Prämie seinen Zweck nicht erreichen kann.

Allein die Anmeldung – entgegnete der Minister des Inneren – begründet kein anderes Recht als vor den nicht angemeldeten Gläubigern, jedoch nur in dem Maße befriedigt zu werden, als es die zur sukzessiven Tilgung der Gesamtschuld in 40 Jahren planmäßig für jede Ziehung festgesetzte Quote zuläßt. Ist die Anzahl der Anmeldungen so groß, daß sie alle durch die Tilgungsquote in einer Ziehung nicht befriedigt werden können, so müssen sich die nicht gezogenen Obligationsinhaber gefallen lassen, mit ihrer Befriedigung bis zur nächsten oder einer weitern Ziehung zu warten, ohne deswegen die Verzichtsleistung auf die Prämie zurücknehmen zu können, weil die daran geknüpfte Bedingung, die Befriedigung der angemeldeten Forderungen vor den nicht angemeldeten, jedenfalls erfüllt wird. Eine Zurücknahme der Anmeldung könnte auch niemals stattfinden, weil die Anmeldungen in den Büchern vorgemerkt und bei Anordnung der Serienverlosung || S. 71 PDF || berücksichtigt werden müssen, mithin willkürliche Änderungen in dieser Beziehung Schreiberei ohne Ende verursachen würden; weil ferner die mit der Anmeldung verbundene Verzichtleistung auf die 5%ige Prämie dem durch Beiträge dreier Interessenten gebildeten Grundentlastungsfonds zugute kommt, demselben infolge der Anmeldung verfallen ist und nicht willkürlich verschenkt werden kann, weil endlich, wenn eine Zurücknahme stattfinden könnte, der Anmeldende sich den doppelten Vorteil der Befriedigung vor den nicht Angemeldeten und des Wiedereintritts in den Bezug der Prämie sichern könnte, während doch die Verzichtleistung auf letztere eben der Preis für diese vorzugsweise Befriedigung sein soll3.

II. Gnadenpension der Pflegegerichtskonzipistenswitwe Barbara Strobl

Der Minister des Inneren glaubte seinen Antrag vom 9. d. M., KZ. 1498, MCZ. 1368, wegen Erwirkung einer Gnadenpension von 100 fr. für die Pfleggerichtskanzlistenswitwe Barbara Strobl – gegen die Einsprache des Finanzministers , der sich von seinem Standpunkte aus dagegen erklärte – durch die im Vortrage angeführten Billigkeitsrücksichten im Wege der Gnade vertreten zu können, wogegen von Seite der übrigen Votanten nichts erinnert ward4.

III. Einführung der Verzehrungssteuer auf gebrannte Flüssigkeiten im lombardischvenezianischen Königreich und in Tirol

Der Finanzminister erhielt die Zustimmung der Konferenz zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage auf Entlassung eines Ah. Patents, womit die Verzehrungssteuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten im lombardisch-venetianischen Königreiche und in Tirol auf gleichem Fuße wie in den anderen Kronländern eingeführt werden soll5.

A[h]. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, den 15. Juli 1855.