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Nr. 313b Nachträgliche Bemerkungen des Hofmarschalls Friedrich Egon Landgraf zu Fürstenberg zu Fragen der Gebührenentrichtung der Mitglieder des kaiserlichen Hauses für Verlassenschaften, Wien, o. D. (Beilage zu: MRP-1-3-04-0-18551027-P-0313.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS., in der Handschrift eines Kanzleischreibers; Beilage zum Originalprotokoll I v. 27.10. 1855. Es handelt sich um ein Gutachten über den vierten Fragepunkt des Ah. Handschreibens v. 23. 2. 1855, gedruckt als Nr. 313 a.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Der mit Ah. Entschließung vom 7. September 1818 1 ausgesprochenen Willensmeinung zufolge hat eine Inkamerierung der den Beamten des k. k. Obersthofmarschallamtes zugestandenen Taxen und Gebühren nicht stattzufinden.

Ungeachtet in dem Vortrage des Obersthofmarschalles, welcher obiger Ah. Entschließung zum Grunde gelegen, selbst der Antrag gestellt worden ist, an deren Stelle Gehaltserhöhungen und Personalzulagen treten zu lassen, haben dennoch Se. Majestät diesem Antrage keine Folge zu geben geruht, sondern ausdrücklich befohlen, daß die fraglichen Emolumente den Beamten noch ferner zu belassen seien.

Wenn nun diese Ah. Willensmeinung im Auge behalten wird, welche nach Einvernehmung der k. k. Hofkammer und der Obersten Justizstelle in Ag. Würdigung der dargestellten Verhältnisse dem k. k. Obersthofmarschallamte bekanntgegeben wurde – und dagegen der 4. Fragepunkt des Ah. Kabinettschreibens vom 23. Februar 1855 in Erwägung gezogen wird, nämlich: „ob das Honorar der Beamten noch ferner belassen werden könne oder auf welche Weise eine Änderung einzutreten hätte“ – so dürfte anzunehmen sein, daß gegenwärtig Se. Majestät Sich ebensowenig bewogen finden dürfte, es von der Belassung der in partem salarii zugestandenen Emolumente abkommen zu lassen und statt derselben billige Entschädigungen durch Gehaltserhöhungen oder Personalzulagen den Beteiligten zuzuwenden. Denn den Finanzen würde hierdurch nur eine neue Last ohne Not aufgebürdet, wofür dieselben keinen Ersatz an Gebührenzuflüssen fänden, da eine Inkamerierung nicht stattzufinden hat. Das Honorar, welches bei Verlassenschaftsabhandlungen entrichtet wird, ist, wie schon die Benennung zeigt, eine den Beamten Ag. zugestandene Gratifikation, kann daher nicht als solche vom Staate eingezogen werden.

Das Mortuarium2, welches vordem von den Obersthofmarschallamtsbeamten bezogen wurde, ist mit obiger Ah. Entschließung aufgehoben worden. Daß der Bezug eines Honorars oder von Taxen der Würde der Beamten nicht abträglich sein kann, bedarf wohl keiner weitläufigen Erörterung, denn dafür spricht, daß ähnliche Bezüge den bei den Ordenskanzleien angestellten Ordensbeamten, welche größtenteils höhere vom Staate sowohl als von der Ordenskanzlei besoldete Beamte sind, zugestanden worden, und daß Se. Majestät der Kaiser es nicht gegen das Dekorum3 finden, daß die Beamten Allerhöchstihres Kabinetts an den Ordenstaxen || S. 170 PDF || partizipieren, so wie auch, daß selbst hohen Staatsbeamten der Bezug von Honorarien für besondere Funktionen bei Bischof- und Prälatenwahlen zugestanden ist, welche von den Erwählten an die betreffenden hohen Staatsbeamten entrichtet werden.

Friedrich Egon Landgraf zu Fürstenberg, Hofmarschall [m. p.] Salzberg, Kanzleidirektor des k. k. Obersthofmarschallamtes [m. p.]