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Nr. 302a Votum Bachs über die Amtssiegel der Bezirks- und Stuhlrichterämter in Ungarn, o. O., o. D. (Beilage zu: MRP-1-3-04-0-18550724-P-0302.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • R.S.; Beilage zum MKProt. v. 24. 7. 1855.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Se. kaiserliche Hoheit Erzherzog Albrecht sprachen sich aus Anlaß der Organisierung der neuen Behörden1 dahin aus, daß die Wappen, die In- und Umschriften bei Amtssiegeln und Amtsschildern gleichmäßig geregelt werden müßten und daß hiebei keinem Vorwalten eines provinzialen oder nationalen Sonderelementes Raum gegeben, vielmehr der Grundsatz der Reichseinheit zur Geltung gebracht und der Charakter der lf. Behörden und Ämter als Organe Sr. Majestät des Kaisers ersichtlich gemacht, demnach überall bei den Amtssiegeln nur der kaiserliche Doppeladler mit dem österreichischen Hauswappen im Herzschild und in der Regel mit deutscher Umschrift gebraucht werden soll.

Das Ministerium des Inneren in der Note vom 13. Oktober 1853, Z. IM. 3442/ [1853], stimmte dem Grundsatze bei und ersuchte das Justizministerium um die Wohlmeinung, um hiernach bezüglich der politischen und Justizbehörden das Geeignete verfügen und dann auch die anderen Zentralstellen zum gleichmäßigen Vorgange einladen zu können.

Das Justizministerium erwidert unterm 12. Dezember 1853, Z. [JM.] 17695/[1853], I. es sei bezüglich des Amtswappens und der Sprache der Umschrift mit dem Ministerium des Inneren ganz einverstanden, wolle aber,

II. daß die gemischten Stuhlrichterämter auch mit einem besonderen, die Umschrift „k. k. Stuhlgericht“ führenden Amtssiegel versehen werden.

Infolge des ad I. erwähnten Punktes ergingen Erlässe (25. Dezember 1853, Z. JM. 9548/[1853])

|| S. 122 PDF || 1. an Se. kaiserliche Hoheit, worin unter Mitteilung der zustimmenden Ansichten des Ministeriums des Inneren und der Justiz um die tunlich gleichförmige Ausführung des erörterten Grundsatzes gebeten und beigefügt wurde, es dürfte sich die bezüglich der Amtssiegel festgestellte Maxime wohl auch auf die Aushängtafeln, Amts- oder Adlerschilder der Behörden und Ämter anwenden lassen;

2. an die Chefs der Organisierungskommissionen2 (mit Ausnahme von Agram und Zara), worin der Grundsatz wegen des Wappens und der Umschrift der Amtssiegel zur Darnachachtung mitgeteilt, bezüglich der Amtsschilder aber die allfällige Eröffnung der der Anwendung des gleichen Grundsatzes etwa entgegenstehenden Bedenken abverlangt worden ist, es würde übrigens den Kommissionen die tunlichst billige und gleichförmige Anschaffung der Amtssiegel und Schilder für die neuen politischen und Justizbehörden eingeschärft;

3. an den Banus und Baron Mamula3, worin dieselben um ihr Gutachten über Form der Amtssiegel und Amtsschilder angegangen, jedoch bemerkt wurde, daß dieselben überall den Charakter der lf. Ämter als Organe Sr. Majestät des Ag. Kaisers und Herrn erkennbar zu machen und dem Grundsatze der Einheit des Kaiserreiches zu entsprechen haben, und

4. an das Finanzministerium, worin dasselbe zur Durchführung des gleichen Grundsatzes bei den Finanzbehörden eingeladen und um die Mitteilung des gleichen Ansinnens an das Handels- und Unterrichtsministerium ersucht worden ist.

Die eingeleiteten Verhandlungen hatten im wesentlichen folgendes Resultat:

a) Sämtliche Organisierungskommissionen mit Ausnahme von Ungarn und Kroatien wurde (15. Juli 1854, Z. JM. 5526/[1854]) bedeutet, daß sie die Anschaffung der Amtsschilder und Amtssiegel im eigenen Wirkungskreise veranlassen und die Geldmittel unmittelbar bei den Finanzbehörden ansprechen dürfen;

b) Den Kommissionen in Böhmen, Mähren, Tirol, Siebenbürgen, Galizien, Bukowina und Dalmatien wurde außerdem unter einem bemerkt: „Was die zur Kenntlichmachung der ämtlichen Gebäude oder Ubikationen bestimmten Amtsschilder (Adlerschilder, Aufschriftstafeln) betreffe, so werde gestattet, daß die das Amt bezeichnende In- oder Umschrift in Bezirken von nichtdeutscher oder gemischter Bevölkerung nicht bloß deutsch, sondern auch in der Sprache, die von der Mehrzahl der Bewohner des Bezirkes gesprochen wird, beigesetzt werde.“

c) Für Kroatien und Slawonien ist (hierortige Akte Z. JM. 8631 [1854], 9129 [1854], 9993/1854 und 12071/1854) für das Wappen der Amtssiegel und Schilder der allgemeine Grundsatz vorgezeichnet, für die In- und Umschrift aber bezüglich der Sprache das in den übrigen Ländern lediglich auf die Schilder beschränkte Zugeständnis der Doppelsprache auch auf die Amtssiegel ausgedehnt worden.

Im Sinne dieser Grundsätze sind auch die Oberlandesgerichte und die Finanzbehörden angewiesen worden, und es ist hiemit dem Grundsatze nach die Amtssiegel-|| S. 123 PDF || und Amtsschilderfrage für die organisierten Länder als gelöst anzusehen. (Auf die analoge Frage für das lombardisch-venezianische Königreich bezieht sich Nr. JM. 13920/1854.)

Es bleibt sonach noch der aber ad II. erwähnte Fragepunkt, besondere Gerichtssiegel betreffend, zu erörtern. Das Justizministerium bemerkte, es müsse auch im Amtssiegel erkennbar sein, daß das Stuhlrichter- oder Bezirksamt als Gericht einschreite, und es hätten die ehemaligen Distriktskommissariate in Illyrien für gerichtliche Sachen auch ein eigenes Amtssiegel als „Bezirksgericht“ geführt.

Das Ministerium des Inneren (25. Dezember 1853, Z. JM. 9548/[1853]) bemerkte dagegen: In Ungarn würde hiedurch viererlei Amtsbezeichnungen: politisches Stuhlrichteramt, gemischtes Stuhlrichteramt, Stuhlgericht und Bezirksgericht (wo ein solches besonders besteht, z. B. Güns, Gran) hervorgerufen4, deren Unterscheidung besonders in nichtdeutscher Sprache schwer fallen dürfte; was für [das] Stuhlrichteramt gelte, werde wohl auch beim Bezirksamte gefordert, und der bezüglich der Amtssiegel erhobene Anspruch auch auf die Unterschriften des Amtes ausgedehnt werden wollen. Eine solche Maxime verrücke jedoch die Ah. vorgezeichnete Terminologie, weil dann der Titel Stuhlrichteramt und Bezirksamt nur mehr für das Amt als politische Behörde übrig bliebe und dürfte den Ah. Bestimmungen, welche die Einheit des gemischten Amtes und nicht bloß das Nebeneinandersein einer politischen neben einer Justizbehörde anordnen, widersprechen. Die Berufung auf Illyrien sei nicht maßgebend, das Wort Bezirksamt sei für politische und gerichtliche Agenden anwendbar, während Kommissariat für die Justiz minder paßte, auch sprach der Vorgang der Landgerichte und Pflegegerichte gegen das Justizministerium.

Das Justizministerium hielt jedoch seine Ansicht fest (23. Juli 1854, Z. [JM., Allgemeine Reihe] 22180/[1854]) und wies auf die mit Ah. Patent vom 3. Mai 1853 erlassene Vorschrift über die Einrichtung der Gerichte5, welche normiert, daß die Ausfertigung der Bezirksämter und gerichtlichen Verfügungen diese Ämter als Bezirksgerichte zu bezeichnen haben. Das Justizministerium machte übrigens die Konzession, die Titulatur „k. k. Bezirksamt als Bezirksgericht“ zuzulassen. Auf wiederholtes Andringen des Justizministeriums (insbesondere Note vom 20. Oktober 1854, Z. [JM., Allgemeine Reihe] 19408/[1854]) hat man endlich unterm 4. April d. J., Z. JM. 14111/[1854] die Angelegenheit an das Finanzministerium geleitet und bemerkt: Die Bedenken gegen das Vorhaben des Justizministeriums seien nicht behoben, doch sei man geneigt, mit der letzterwähnten Modifikation des Justizministeriums, welche doch den Namen des Bezirksamtes in gerichtlichen Angelegenheiten nicht ganz beseitigt, zu begnügen, wünsche aber, daß das Justizministerium auf den nicht seltenen Vorgang, daß die Bezirksämter Edikte und sonstige Erlässe lediglich als „k. k. Bezirksgericht“ unterschreiben, abstellen.

Das Finanzministerium wurde um Flüssigmachung der Mittel zur Anschaffung der Gerichtssiegel ersucht. Dasselbe erstattete nun den vorliegenden au. Vortrag.

|| S. 124 PDF || Nach dem Ah. Handschreiben vom 14. Juli 1855 ist bestimmt: „Jedes Bezirks-, Stuhlrichteramt hat nur ein Amtssiegel und zwar mit der Umschrift derjenigen Benennung zu führen, welche demselben in den einsetzenden Organisierungsvorschriften beigelegt wurde.“

Die Einwendung, daß die §§ 58, 59, 61 der Ah. Bestimmungen vom 14. September 1852 und 10. Jänner 1853 6 die Bezirksämter als Bezirksgerichte und die Stuhlrichterämter als Gerichte bezeichnen, kann nicht erhoben, und dafür, daß z. B. das Bezirksamt in gerichtlichen Angelegenheiten das Siegel „k. k. Bezirksamt als Bezirksgericht“ führe, geltend gemacht werden, weil diese Einwendung durch den Ah. Befehl, daß nur ein Amtssiegel zu führen ist, beseitigt wurde.

Die Amtssiegelumschrift heißt also:

k. k. Bezirksamt             zu N. N.

k. k. Stuhlrichteramt    zu N. N.

Insoferne behufs gehöriger Vollziehung dieses Grundsatzes beraten werden soll, wäre das bisher Verfügte zur Ah. Kenntnis zu bringen und nur noch, falls etwa eine Organisierungskommission, was jedoch nicht zu vermuten ist, aus eigenem Antriebe auch gerichtliche Siegel für gemischte Bezirksämter angeschafft hätte, der Gebrauch derselben zufolge Ah. Auftrages abzustellen.

Über die Form der Adlerschilder und Aufschriftstafeln (erstere haben das Wappen mit der Umschrift und letztere bloß die das Amt bezeichnende Inschrift) wäre das Verfügte zur Ah. Kenntnis zu bringen. Darüber, daß die das Amt bezeichnende Um- oder Inschrift lediglich k. k. Bezirksamt oder k. k. Stuhlrichteramt heißen könne, besteht keine Meinungsverschiedenheit, es kann doch nicht das nämliche Amt zwei Aufschriftstafeln: „k. k. Bezirksamt“ und „k. k. Bezirksamt als Bezirksgericht“ haben.

Nachdem das Ah. Patent vom 3. Mai 1853 die besondere Ausfertigung der gerichtlichen Verfügungen anordnet, so dürfte dafür die Formel „k. k. Bezirksamt N. N. als Bezirksgericht“ und ebenso „k. k. Stuhlrichteramt N. N. als Bezirksgericht“ zu wählen sein. Auch in Ungarn dürfte nicht Stuhlgericht gesagt werden, weil in den nichtdeutschen Idiomen dieses Wort vom Stuhlrichteramt schwer zu unterscheiden, weil Stuhlgericht kein in der neuen Organisation gebrauchter Begriff ist und weil in Ungarn auch besondere Bezirksgerichte (Güns, Gran, Komorn, Schemnitz usw.) unter dem Namen „Bezirksgericht“ bestehen.

Bach.