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Nr. 246 Ministerkonferenz, Wien, 3. Oktober 1854 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Bach; BdE. und anw. (Bach 5. 10.), Thun, K. Krauß, Baumgartner; abw. Buol-Schauenstein.

MRZ. – KZ. 3339 –

Protokoll der am 3. Oktober 1854 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Inneren Freiherrn Alexander v. Bach.

I. Gehalt für den außerordentlichen Professor der Histologie Dr. Carl Wedl

Die von dem Minister des Kultus und Unterrichtes Grafen v. Thun (MCZ. 3013/1854) zum Vortrage gebrachte Differenz mit dem Finanzministerium bezüglich des für den außerordentlichen Professor der Histologie an der Wiener Universität Dr. Carl Wedl bei Sr. Majestät au. anzutragenden Jahresgehaltes — der referierende Minister trägt auf 1000 fr. an, während das Finanzministerium meint, daß Professor Wedl in den Kollegiengeldern seine Entlohnung oder durch Beförderung auf eine bereits systemisierte Lehrkanzel die verdiente Anerkennung für seine wissenschaftlichen Forschungen finden könnte — hat sich durch die Zustimmung des Finanzministers zu dem Antrage des Referenten behoben.

II. Anstellung eines Professors der Tierheilkunde an der Prager Universität

Dem Antrage des Kultus- und Unterrichtsministers (MCZ. 3084/1854) wegen Anstellung eines Professors der gesamten Tierheilkunde an der Universität zu Prag mit den systemisierten Bezügen eines ordentlichen Professors, ferner eines Assistenten mit einem Adjutum von 400 fr. und Bewilligung einer jährlichen Dotation von 400 fr. für diese Lehrkanzel, wogegen sich das Finanzministerium gleichfalls erklärt hatte, fand der Finanzminister seine Zustimmung nicht zu versagen, wodurch sonach die diesfalls bestandene Differenz als behoben erscheint.

III. Aufhebung der Dampfschiffahrtsdirektiven vom Jahre 1817

Der Finanz- und Handelsminister Freiherr v. Baumgartner stellt (MCZ. 3121/1854) den au. Antrag, die für die Dampfschiffahrt bestehenden Direktiven vom Jahre 1817, welche in Beziehung auf die See bereits mit Ah. Entschließung vom 28. Jänner 1834 aufgehoben wurden, nun auch für die Landseen, Ströme und Flüsse, d. i. zur Gänze, aufzuheben1. Er bemerkte, daß die Absicht des Gesetzes vom 22. [sic!] November 1817 dahin ging, den Kunstfleiß und das Genie anzuspornen, neue Mittel aufzufinden, mit Schiffen stromaufwärts fahren zu können. Deshalb seien Privilegien auf die Schiffahrt mit Dampfbooten in Aussicht gestellt und auch erteilt wordena .

Die Maßregel, wie sie das Gesetz vom Jahre 1817 vorschreibt, sei unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht nur nicht mehr notwendig, sondern stehe auch mit unserem Privilegiengesetze nicht im Einklang, nach welchem auf jede Verbesserung, auf jeden neuen Apparat ein Privilegium erlangt werden kann. Die Direktiven vom Jahre 1817 gewähren jetzt im Grunde auch keinen Schutz mehr, weil die anderen, jetzt zahllosen Verfahrungsweisen, mit Dampfbooten stromaufwärts zu fahren von der Konkurrenz nicht ausgeschlossen werden können. Die Dampfschiffahrt würde nach der Ansicht des Finanz- und Handelsministers künftig in das Gebiet der gewerblichen Konzessionen fallen. Die bereits erworbenen Rechte würden jedoch dadurch, wie es sich von selbst versteht, keine Beeinträchtigung erleiden.

Die Ministerkonferenz erklärte sich mit dem Antrage des Finanz- und Handelsministers auf die Aufhebung der gedachten Direktiven vom Jahre 1817 vollkommen einverstanden2.

IV. Schmükkung der Staatsgebäude bei feierlichen Anlässen

Der Finanz- und Handelsminister brachte weiter eine Meinungsdifferenz zwischen ihm und dem Minister des Inneren (MCZ. 3090/1854) zum Vortrage, welche sich unter ihnen bezüglich der Ausschmückung von Staatsgebäuden bei feierlichen Anlässen auf Staatskosten ergeben hat.

Mit der Ah. Entschließung vom 14. September 1852, bemerkte der Finanzminister, sei angeordnet worden, den Grundsatz festzuhalten, es habe bei derlei Anlässen die Beleuchtung der Ärarialgebäude auf Staatskosten zur Schonung des Staatsschatzes zu unterbleiben3. Diese Ah. Anordnung, meint der Finanzminister, || S. 331 PDF || hätte auch für andere analoge Manifestationen, Ausschmückungen usw. von Staatsgebäuden auf Staatskosten Geltung, während der Minister des Inneren der Ansicht war, daß der gedachten, nur auf die Beleuchtung beschränkten Ah. Entschließung keine weitere Ausdehnung zu geben wäre und insbesondere aus politischen Rücksichten die gedachte Ausschmückung öffentlicher Gebäude im lombardisch-venezianischen Königreiche auf Kosten des Ärars nicht zu unterbleiben hätte. Der Finanzminister legt diese Verhandlung zur Ah. Schlußfassung mit der au. Bemerkung vor, daß er unter den dermaligen Verhältnissen der Ansicht des Ministers des Inneren in der Beschränkung auf das lombardisch- venezianische Königreich nicht entgegentreten könne, daß er jedoch im Prinzip fortan der Meinung sei, daß die Motive, welche für die Beseitigung der Beleuchtung von Staatsgebäuden auf Staatskosten sprechen, konsequent auch auf die Beseitigung von Ausschmückungen und ähnlicher Manifestationen bei Staatsgebäuden Anordnung zu finden hätten und daß diesfalls eine entsprechende Weisung an die Landesbehörden zu erlassen wäre. Der Finanzminister lege einen Wert darauf, daß die gedachte Regel aufrechterhalten werde und daß nicht über analoge Gegenstände zwei Regeln nebeneinander bestehen und Ausnahmen nur dort eintreten, wo es als notwendig oder wünschenswert erkannt wird.

Bei der Besprechung hierüber fand der Minister des Inneren in der Voraussetzung, daß die erwähnte Ausnahme im lombardisch-venezianischen Königreiche aufrechterhalten werde, gegen die obige Ansicht des Finanzministers nichts weiter zu erinnern, wie ihr denn auch von den übrigen Konferenzgliedern beigestimmt wurde.

V. Pensionserhöhung für den Landtafelbuchführer Alois Weiss

Die von dem Justizminister Freiherrn v. Krauß zum Vortrag gebrachte Differenz zwischen seinem und dem Finanzministerium (MCZ. 2998/1854) bezüglich der Pensionserhöhung für den erblindeten Prager Landtafelbuchführer Alois Weiss von 350 fr. auf 450 fr. (das Finanzministerium meinte, daß es bei den bereits bewilligten 350 fr. zu verbleiben hätte) hat sich durch die Zustimmung des Finanzministers zu dem Antrage des Justizministers, welchem auch die übrigen Stimmführer der Konferenz beitraten, behoben.

VI. Sustentation für den Distriktualgerichtstafelnotär Julius Bujanovits

Über das Ah. bezeichnete Gesuch des k. k. Hofagenten Georg v. Csarada um die Ah. Bewilligung einer Sustentation für den derzeit geisteskranken Julius Bujanovits, gewesenen Notar der bestandenen Distriktualgerichtstafel in Eperies, ergab sich, wie der Justizminister (MCZ. 2937/1854) näher anführt, zwischen seinem und dem Finanzministerium gleichfalls eine Verschiedenheit der Meinungen, welche darin besteht, daß nach der Ansicht des Justizministers dem Julius Bujanovits für die Vergangenheit, vom 1. Jänner 1851 an gerechnet, ein jährlicher Genuß von 200 fr., vom Tage der zu erbittenden Ah. Entschließung an aber für die Zukunft von 300 fr. bis zu dessen allenfälliger Wiederanstellung zu erwirken wäre, während das Finanzministerium einen Gnadengenuß von 200 fr. vom 1. Jänner 1851 bis zu dessen etwaiger Wiederanstellung als genügend erkennt.

In der Konferenz erklärte der Finanzminister , sich von dem Antrage des Finanzministeriums nicht trennen zu können, wie er denn auch diese Meinung || S. 332 PDF || auf dem Votantenbogen schriftlich beisetzte. Die übrigen Stimmführer traten dagegen aus den vom Justizminister angeführten Gründen in dieser Causa miserabilis dem Antrage des Justizministers bei4.

VII. Personalzulagen für den pensionierten Registratursdirektor Franz Pichl und den Archivdirektor Engelbert Hiesberger

Dem Antrage des Ministers des Inneren (MCZ. 3075/1854) für die zwei wegen Alters und Gebrechlichkeit normalmäßig mit dem vollen letzten Gehalt jährlicher 1800 fr. in den Ruhestand versetzten Direktoren der Registratur und des Archivs im Ministerium des Inneren, Franz Pichl und Engelbert Hiesberger, von denen der erstere 47, der zweite 44 Jahre, beide ausgezeichnet, diente, statt des ihnen entgehenden Quartiergeldes von 300 fr. jährlich eine Personalzulage von 200 fr. für jeden, dann für beide das goldene Verdienstkreuz mit der Krone von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erbitten, trat die Konferenz auch mit Zustimmung des Finanzministers — ungeachtet das Finanzministerium sich früher gegen die Personalzulage aussprach — aus dem Grunde bei, weil bei Vorstehern der Hilfsämter der Zentralstellen ähnliche Begünstigungen, besonders bei einer ungewöhnlich langen und mehrfach ausgezeichneten Dienstleistung wie hier, schon mehrmal stattgefunden haben.

VIII. Pensionserhöhung des Regierungsrates Joseph Freiherr v. Hippersthal

Der Minister des Inneren referierte weiter (MCZ. 3123/1854) über das Ah. bezeichnete Gesuch des pensionierten niederösterreichischen Regierungsrates Joseph Freiherrn v. Hippersthal um Ag. Belassung seines ganzen Gehaltes von 3000 fr. als Pension. Der Bittsteller, welcher früher als Kreiskommissär und Kreishauptmann in Galizien 25 Jahre gedient hatte, wurde mit Ah. Entschließung vom 29. April 1843 mit zwei Dritteln seines Gehaltes als Kreishauptmann, d. i. mit 2000 fr., aus Gesundheitsrücksichten quiesziert. Im Jahre 1844 trat derselbe wieder in den aktiven Dienst als niederösterreichischer Regierungsrat und wurde mit Ah. Entschließung vom 21. Jänner 1854 unter Bezeugung der Ah. Zufriedenheit mit seiner Dienstleistung wegen seines Brustdefektes abermals mit zwei Dritteln seines Gehaltes von 3000 fr. in den Ruhestand versetzt5. Der Minister des Inneren glaubt, ungeachtet des Widerspruchs des Finanzministeriums, welches zwei Drittel des Gehaltes von 3000 fr. bei einer nur 34 Jahre langen Dienstzeit als eine sehr günstige Quieszentengebühr erkennt, das Gesuch des Freiherrn v. Hippersthal aus den [in] MCZ. 3123/1854 angeführten Gründen der Ah. Gnade Sr. Majestät für die Gewährung des ganzen Gehaltes von 3000 fr. als Ruhegenuß empfehlen zu sollen.

Die Konferenz erklärte sich einverstanden, diese Angelegenheit der Ah. Gnade Sr. Majestät anheimzustellen6.

IX. Gnadengabe für die Landrichterswaise Adelheid Sybold

Mit dem Antrage des Ministers des Inneren (MCZ. 3021/1854), der Landrichterswaise Adelheid Sybold den Fortbezug des Erziehungsbeitrages jährlicher || S. 333 PDF || 40 fr. nach erreichtem Normalalter als Gnadengabe bis zum vollendeten 24. Lebensjahre oder ihrer früheren Versorgung zu belassen7, wozu das Finanzministerium seine Zustimmung aus dem Grunde verweigerte, weil die Mutter der Adelheid Sybold eine Pension von 300 fr. und noch für fünf Kinder Erziehungsbeiträge von je 40 fr. genießt, erklärte sich die Ministerkonferenz — auch mit Zustimmung des Finanzministers — einverstanden.

X. Pension für den Regierungsrat und Kreishauptmann Joseph Meixner

Der Minister des Inneren erstattet (MCZ. 2968/1854) infolge Ah. Entschließung vom 26. Jänner 1854 8 den Antrag wegen Bemessung des Ruhegehalts für den oberösterreichischen Regierungsrat und Kreishauptmann zu Wels Joseph Meixner und spricht sich für die Belassung seines ganzen Gehaltes von 2500 fr. als Pension aus.

Meixner steht noch immer in aushilfsweiser Verwendung, dient bereits im 40. Jahre, und es fehlen ihm vom 30. September d. J. an nur noch vier Monate und vier Tage auf volle vierzig Jahre. Das Finanzministerium hat sich wegen Abgangs einer Ah. Aufforderung nur für zwei Drittel des letzten Gehaltes des Meixner ausgesprochen. Der Minister des Inneren bemerkt dagegen, daß die Ah. Entschließung vom 26. Jänner 1854, mit welcher er angewiesen wurde, den Antrag wegen Bemessung des Ruhegehalts für Meixner zu erstatten, diese Aufforderung vollkommen vertreten dürfte, und beharrt bei seinem obigen Antrag. Die Ministerkonferenz erklärte sich mit dem Antrag des Ministers des Inneren einverstanden.

XI. Kommissionen für Personalangelegenheiten der Bezirks- und der Stuhlrichterämter

Im § 14 der Ah. Bestimmungen vom 14. September 1852 und vom 10. Jänner 1853 über die Einrichtung der Bezirks- und Stuhlrichterämter haben Se. Majestät Ah. anzuordnen geruhet, daß bei jeder politischen Landesstelle für alle Personalangelegenheiten der bei den Bezirks- und Stuhlrichterämtern dienenden Beamten, insbesondere für alle Besetzungen und Besetzungsvorschläge, für die Bestimmung und Flüssigmachung der Dienstgebühren, für die Erteilung von Urlauben und für die Ausübung der Strafgewalt wegen Dienstvergehen, eine aus einer gleichen Anzahl von Statthalterei- und Oberlandesgerichtsräten zusammengesetzte Kommission unter dem Vorsitze des Landeschefs oder seines Stellvertreters bleibend bestellt werde9.

Die genaue Vollziehung dieser Ah. Anordnung ist bei jenen Landesstellen unmöglich, an deren Sitze sich nicht auch das Oberlandesgericht befindet, wie in Linz, Salzburg, Laibach, Klagenfurt, Troppau, Czernowitz und Kaschau. Darüber, wie sich in den obgedachten Beziehungen bei diesen Landesstellen zu benehmen wäre, sind die Ansichten der Minister des Inneren und der Justiz divergierend. Der referierende Minister des Inneren ist (MCZ. 3124/1854) der Ansicht, daß zu den erwähnten ständigen Kommissionen Räte der an den Sitzen der gedachten || S. 334 PDF || Landesstellen befindlichen Landesgerichte beigezogen werden dürften. Hierdurch würde die Einflußnahme der Justizverwaltung auf die Personalien der Bezirks- und Stuhlrichterämter hinlänglich gewahrt, indem auch Räte der ersten Instanz häufige Anlässe haben, sich von der Verwendung der Bezirksbeamten aktenmäßige Kenntnis zu erwerben; weil ferner Disziplinarentscheidungen immer auf der Grundlage der Akten gefaßt werden müssen und dem Beschwerten der Rekurs freisteht; weil die wichtigeren Ernennungen höheren Orts erfolgen, weil die Verteilung der Geschäfte unter den einzelnen Kommissionsgliedern unmöglich wäre und weil, was durch die ständigen Kommissionen beseitigt werden wollte, die früheren Verzögerungen und vermehrten Schreibereien wieder statthaben würden usw. Der Justizminister spricht sich dagegen dafür aus, daß Räte des Oberlandesgerichts, wie es Se. Majestät zu bestimmen geruht haben, als Mitglieder der gemischten Kommission bestimmt und ihnen die einzelnen Referate und Sitzungsprotokolle der in den oberwähnten Beziehungen verhandelten Gegenstände samt allen Akten zur Beisetzung ihrer Meinung übersendet werden sollen. Nur dadurch werde es ermöglicht, die Erfahrungen des Oberlandesgerichts als unmittelbarer gerichtlicher Oberaufsichtsbehörde, was besonders bei Dienstbesetzungen wichtig sei, zu benützen. Wo mehrere Gerichtshöfe bestehen, seien die Räte des Landesgerichts der Hauptstadt nicht in der Lage, von den Beamten der Bezirksämter in den übrigen Sprengeln Kenntnis zu erhalten, und überhaupt sei nur das Oberlandesgericht, an welches alle Berufungen gelangen, in der Lage, über sämtliche Gerichtsbeamten seines Sprengels ein begründetes Gutachten abzugeben.

Bei der Besprechung hierüber in der Ministerkonferenz beharrte jeder der genannten Minister bei seiner oben ausgesprochenen Ansicht. Die übrigen Stimmführer traten dem Antrage des Justizministers bei. Der Minister des Inneren unterzieht einen diesen verschiedenen Ansichten entsprechenden alternativen Resolutionsentwurf der Ah. Entscheidung10.

XII. Behandlung der Beamten und der Diener, die infolge der neuen Verwaltungsorganisierung eine mit einem minderen Gehalt verbundene Stelle erhalten

Das infolge Ah. Entschließung vom 14. September 1852 erflossene Schema für die Gehälter und Diätenklasse der Beamten und Diener bestimmt unter andern folgendes: „Diejenigen lf. Gerichtsbeamten und andere definitiv angestellte Beamten und Diener, welche infolge der neuen Organisierung ohne ihr Verschulden eine mit einem minderen Gehalte, als ihre bisher systemisierte Besoldung ausmachte, verbundene Stelle erhalten, sollen an dem Ausmaße dieses ihres bisherigen Bezuges keinen Abbruch erleiden. Der Minderbetrag ist durch eine zur Anrechnung bei der Pensionsbehandlung geeignete Zulage auszugleichen11.“ Auch der Bezug von Quartiergeldern oder anderen Lokalzulagen ist für diejenigen, die bei der Organisierung in demselben Orte eine mit || S. 335 PDF || keinem oder einem minderen solchen Lokalbezuge verbundene Stelle erhalten, in eben der Art durch eine Personalzulage auszugleichen.

Bezüglich der Anordnung dieser Bestimmungen ergaben sich zwischen dem Finanz- und dem Justizminister verschiedene Ansichten, wozu die letzten Organisierungen und die infolge derselben geschehenen Versetzungen von Beamten aus anderen Provinzen nach Wien den Anlaß geboten haben. Der Finanzminister geht von der Ansicht aus, daß die übersetzten Beamten, bei welchen die oberwähnten Anstände eintreten, das ihnen an dem früheren Bezuge Fehlende ergänzt erhalten sollen, daß aber hierbei eine Ausgleichung im ganzen, also auch eine Einrechnung des ihnen zukommenden neuen Quartiergeldes, stattzufinden habe. Überhaupt solle den übersetzten Beamten nicht mehr angewiesen werden, als sie früher hatten. Für einen solchen Vorgang sprechen Präzedenzien, denn bei der im Jahre 1831 erfolgten Regulierung sei sich auf dieselbe Weise benommen worden12. Der Justizminister kann diese Ansicht nicht teilen. Den oberwähnten Ah. Bestimmungen zufolge, auf deren Grunde die Beamten angestellt und beziehungsweise übersetzt worden sind, sind denselben die alten Bezüge und, sofern sie Quartiergelder oder Lokalzulagen erhalten, diese ganz zu belassen. Würde der Einrechnung des Quartiergeldes usw. stattgegeben, so träten mehrfache Unzukömmlichkeiten einb . Die übersetzten Beamten sind im September hier angekommen. Weil nun am 1. September die Quartiergelder angewiesen werden, so bekämen dieselben nicht nur nicht die höhere Besoldung, sondern auch das Quartiergeld erst von dem nächsten halben Jahre an. Der Justizminister machte insbesondere geltend, daß kein Gesetz bestehe, welches den oberwähnten Vorgang des Finanzministeriums rechtfertigen würde, während für die andere Ansicht die obbesagten Ah. Bestimmungen sprechen. cÜbrigens behält sich der Justizminister vor, einen ausführlichen Vortrag an Se. Majestät in dieser Angelegenheit zu erstatten.c

Bei der Abstimmung hierüber vereinigten sich die übrigen Stimmführer der Konferenz mit den Ansichten des Justizministers. Der Finanzminister wird sich bezüglich des in den oberwähnten Fällen einzuhaltenden Vorgangs die Ah. Weisungen Sr. Majestät erbitten13.

A[h]. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 15. Oktober 1854.