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Nr. 234 Ministerkonferenz, Wien, 4. Juli 1854 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 5. 7.), Bach 11. 7., K. Krauß, Baumgartner; abw. Thun.

MRZ. – KZ. 2534 –

Protokoll der am 4. Juli 1854 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Begünstigungen für die die Staatsanleihen subskribierenden Beamten

Der Minister des Inneren brachte einige Begünstigungen zur Sprache, welche den Beamten, die auf das beabsichtigte neue Staatsanlehen subskribieren wollten, zu bewilligen wären. Diese Begünstigungen hätten a) in der Freiheit von der Erlegung der Kaution (5% des subskribierten Betrages) und b) in dem Umstande || S. 287 PDF || zu bestehen, daß den Beamten gestattet würde, den ganzen subskribierten Betrag in 48 gleichen Monatsraten, also in vier Jahren, zu berichtigen1.

Um dieser Begünstigungen teilhaftig zu werden, hätte als Basis zu gelten, daß die Beamten mit einer Besoldung unter 2500 fr. 20%, mit einer Besoldung unter 4000 fr. 40% und mit einer höheren Besoldung, das ist 4000 fr. und darüber, 60% ihrer Jahresbesoldung subskribieren, welcher Betrag sohin in 48 gleichen Raten, das ist in vier Jahren, zu entrichten käme, daher keineswegs beschwerlich fallen könnte. Hiernach hätte z. B. ein Beamter, der 1000 fr. Gehalt hat — denn Beamte mit geringeren Besoldungen werden an dem Anlehen kaum teilnehmen können —, 200 fr. zu subskribieren und davon 50 fr. jährlich oder in Monatsraten 4 fr. 10 Kreuzer zu entrichten usw. Wenn ein Beamter im Laufe dieser vier Jahre stürbe, würde die Verbindlichkeit zur Weiterzahlung des subskribierten Betrages mit seinem Tode erlöschen. Den ständischen und städtischen Beamten, welche ihre Besoldungen nicht aus den Ärarial-, sondern aus den betreffenden ständischen und städtischen Kassen beziehen, wären gleiche Begünstigungen zuzugestehen. Auch den großen Grundbesitzern für ihre Beamten könnten gleiche Begünstigungen über ihr Einschreiten bei dem Finanzministerium und gegen das bewilligt werden, wenn der Dienstherr die Haftung für die volle Einzahlung übernimmt. Nicht minder hätten auch die Sparkassenbeamten eine gleiche Begünstigung zu genießen, wenn die Direktion die Verbindlichkeit übernimmt, die subskribierten Beträge aus der Hauptkasse der Anstalt zu entrichten.

Da sich die Konferenz damit einverstanden erklärte, wird der Minister des Inneren sich nun die Ah. Ermächtigung erbitten, hiernach die erforderlichen Mitteilungen an die Zentralbehörden behufs der weiteren Einleitungen machen zu dürfen. Auch behält sich der referierende Minister des Inneren vor, einen au. Vortrag wegen Erlassung einer Ah. Anordnung zu erstatten, daß auch die Ah. Familien- und Avitikalfonds2 sich an dem in der Rede stehenden neuen Staatsanlehen, wie es in früheren ähnlichen Fällen geschehen sei, beteiligen dürfen3.

II. Pension für Gaetano Sacchi

Der Justizminister Freiherr v. Krauß brachte hierauf eine Meinungsdifferenz zwischen seinem und dem Finanzministerium bezüglich der dem Scrittore bei dem Provinzialtribunale in Cremona Gaetano Sacchi zu bewilligenden Pension zum Vortrage.

Gaetano Sacchi diente 29 Jahre und zehn Monate und wurde bei der Organisierung der Gerichte im lombardisch-venezianischen Königreiche4 wegen physischer || S. 288 PDF || Gebrechen in den Ruhestand versetzt. Sein letztes Gehalt bestand in 500 fr. jährlich, und die von diesem Gehalte zu bemessende normalmäßige Pension würde die Hälfte des Gehaltes oder 250 fr. betragen. Derselbe bittet in einem „ab Imperatore5“ bezeichneten Gesuche um Erhöhung dieser Pension, da er ganz mittellos und der Erblindung nahe mit Frau und zwei Kindern von diesem Betrage nicht leben könne. Der Präsident des Oberlandesgerichts in Mailand und das lombardisch-venezianische Generalgouvernement tragen auf Erhöhung der Pension des Sacchi von der Hälfte auf zwei Dritteile, das ist von 250 fr. auf 333 fr. 20 Kreuzer, an. mit welchem Antrage sich der Justizminister, nicht aber auch der Finanzminister vereinigte, welch letzterer bei der nur 29jährigen Dienstleistung des Sacchi und bei der nötigen Schonung der Finanzen das normalmäßige Ausmaß von 250 fr. als zureichend erkannte. Bei der Besprechung hierüber in der Konferenz beharrten der Justiz- und der Finanzminister bei ihren betreffenden Anträgen.

Die übrigen Stimmführer der Konferenz, daher die Majora, traten aus den in dem au. Vortrage des Justizministers vom 29. Juni 1854, MCZ. 2099, dargestellten Gründen dem Antrage dieses letzteren Ministers auf Ah. Erhöhung der Pension des Sacchi von der Hälfte auf zwei Drittel oder von 250 fr. auf 333 fr. 20 Kreuzer vom Tage der zu erwartenden Ah. Entschließung bei6.

III. Verordnung über die Seesanitäts- und die Seekontumazgebühren (= Sammelprotokoll Nr. 235)

Fortsetzung der Beratung über die Seekontumazgebühren in einem besonderen Protokolle7.

A[h]. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 13. Juli 1854.