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Nr. 220 Ministerkonferenz, Wien, 13. Mai 1854 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS. [P. Marherr]; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 13. 5.), Bach, Thun, K. Krauß, Baumgartner.

MRZ. – KZ. 1491 –

Protokoll der zu Wien am 13. Mai 1854 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Spezialgerichtshof in Mantua

Der Minister des Inneren referierte über die Modalitäten der mit Ah. Entschließung vom 20. April 1854, KZ. 1521, MCZ. 1319, angeordneten Bestellung eines Spezialgerichtshofes für die Untersuchung und Bestrafung der Verbrechen des Hochverrates, des Aufstands und Aufruhrs im lombardisch-venezianischen Königreiche1.

|| S. 234 PDF || Bei einer zwischen dem referierenden, dann dem Justizminister und dem Grafen Rechberg gepflogenen Beratung hat man sich über folgende mittelst einer Ah. zu genehmigenden Verordnung der gedachten Minister kundzumachende Punkte geeinigt:

1. Vom 1. Juni 1854 an wird die Untersuchung und Bestrafung der gedachten Verbrechen, von Personen des Zivilstandes begangen, an einen in Mantua zusammenzusetzenden Zivilstrafgerichtshof übertragen und die Appellation gegen dessen Erkenntnisse an das Oberlandesgericht in Venedig überlassen. Mantua wurde gewählt, teils wegen der exzentrischen Lage der beiden Hauptstädte, teils weil daselbst die Richter dem Drucke und Einflusse der Parteien und der italienischen Presse nicht so ausgesetzt sind wie in den Hauptstädten, besonders in Mailand, endlich weil in Verona, welches sich sonst besonders dazu geeignet hätte, die notwendigen und sicheren Lokalitäten nicht vorhanden sind. Ein Zivilgerichtshof wurde vorgeschlagen, weil ein Militärgericht mit der Ah. angeordneten Aufhebung des Belagerungszustands im Widerspruche stünde, ein gemischter Zivil- und Militärgerichtshof aber wegen seiner Zusammensetzung und in Ansehung der Bestimmung der höheren Instanz zu mancherlei Unzukömmlichkeiten führen würde2.

2. Die noch anhängigen Untersuchungen dieser Art gehen an den neuen Gerichtshof über.

3. Das Verfahren usw. geschieht nach den Zivilstrafgesetzen. Das Gericht hat auch über Schadenersatz zu erkennen und sich dabei, soweit es das Ärar betrifft, an die buchhalterisch geprüften Rechnungen der Verwaltungsbehörden zu halten — eine Bestimmung, welche bereits in der neuen Strafprozeßordnung enthalten ist, hier aber darum aufgenommen werden mußte, weil diese Strafprozeßordnung im lombardisch-venezianischen Königreiche noch nicht eingeführt ist3.

4. Bei einer Konkurrenz mit anderen Verbrechen oder Vergehen ist der Gerichtshof auch über diese kompetent.

Die Konferenz erkannte einstimmig den Entwurf dieser Verordnung zur Ah. Genehmigung für geeignet, und wird derselbe von beiden Ministern mittelst eines gemeinschaftlichen Vortrags Sr. Majestät überreicht werden, wobei sich der Justizminister vorbehält, vorderhand zwei vom Grafen Radetzky als ganz vorwurfsfrei empfohlene Justizbeamte als Untersuchungsrichter, zwei Aktuare und einen Appellationsrat als Leiter dieses Gerichtshofs zu bestimmen und im Fall des Bedarfs die nötige Vermehrung beizugeben4.

II. Auszeichnung für David Costa

Der Handelsminister erhielt die Beistimmung der Konferenz zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage auf Verleihung des Silbernen Verdienstkreuzes mit der Krone an den Schiffsspeditionär David Costa in Genua, welcher seit 1817 in seinem Geschäfte den österreichischen Schiffahrern fortan bereitwillig und uneigennützig Dienste geleistet, insonderheit aber in den Jahren 1848 und 1849 seine treffliche Gesinnung gegen Österreich mit eigener Gefahr betätigt hat5.

III. Behandlung des Domherrn Simon Suppaneo

Der Kultusminister referierte über eine Meinungsdifferenz zwischen ihm und dem Justizminister in betreff der Behandlung des wegen Defraudation bei der Sparkasse mit einer Kriminaluntersuchung bedrohten Domherrn in Spalato Simon Suppaneo.

Es handelt sich nämlich um die Niederschlagung der Untersuchung, wofür sich sowohl der Erzbischof von Zara als der Statthalter verwenden, welch letzterer die Sache im Interesse der Sparkasse in der Art auszugleichen beabsichtigte, daß Suppaneo sich verbindlich machte, den Schaden binnen drei Jahren zu tilgen und hiefür hypothekarische Sicherstellung zu leisten. Der Justizminister erklärte nach Einsicht der Akten, von seinem Standpunkte aus die Niederschlagung der Untersuchung nicht in Antrag bringen zu können. Gleichwohl gedächte der Kultusminister hierwegen bei Sr. Majestät den Antrag zu stellen, und zwar in der Rücksicht, weil sich der Statthalter, nachdem er in der Hoffnung, die Sache zum Vorteil der Sparkasse beizulegen, in dieses Arrangement sich eingelassen hat, kompromittiert sehen würde, sobald dennoch die Kriminaluntersuchung stattfände, und weil ferner auch der ganze Zweck, der Sparkasse den Schadenersatz zu verschaffen, vereitelt würde, wenn Suppaneo criminaliter behandelt, infolgedessen seiner Pfründe entsetzt und so der Mittel, den Schaden zu tilgen, gänzlich beraubt wird. Um übrigens die nicht zu entschuldigende Handlungsweise Suppaneos nicht straflos zu lassen, würde der Kultusminister den Antrag auf Unterdrückung der Kriminaluntersuchung nur unter der Bedingung unterstützen, daß wider Suppaneo im kirchlich-disziplinären Wege verfahren und ihm der fernere Aufenthalt in einem Kloster angewiesen werde. Die Stimmenmehrheit der Konferenz vereinigte sich mit diesem Antrage. Nur der Justizminister vermochte von seiner Ansicht, dem Gesetze den Lauf zu lassen, nicht abzugehen, weil durch solche Ausnahmen vom Gesetze die Autorität des Gesetzes und der Grundsatz der Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetze leidet; weil auch die geistliche Autorität nichts gewinnt, wenn ein Verbrecher ihres Standes ungestraft bleibt, indem selbe sonst im Publikum für den Deckmantel aller Verbrechen erkannt werden müßte; weil insbesondere im vorliegenden Falle der eigentliche Zweck einer solchen Niederschlagung, die Verheimlichung, vereitelt wäre, nachdem die Kriminaluntersuchung bereits anhängig gemacht, also die Tat und der Täter bekanntgeworden; weil endlich aus der Fortführung der Untersuchung weder eine Kompromittierung des Statthalters noch sonst ein erweislicher Nachteil erwachsen würde, da der Statthalter in dieser Angelegenheit lediglich im Interesse der Sparkasse gehandelt hat, welches zu vertreten er ohnehin verpflichtet war; übrigens der erwartete Schadenersatz sehr problematisch ist, indem es doch nicht || S. 236 PDF || angeht, den Suppaneo in seiner Pfründe zu belassen oder nach dessen Entfernung die Einkünfte derselben einem ihrer Bestimmung ganz fremden Zwecke zu widmen6.

IV. Gnadengabe für Camillo Quadri

Die Differenz, welche zwischen den Ansichten des Ministers des Inneren und des Finanzministeriums in betreff der Belassung des Erziehungsbeitrags von jährlich 50 f. für den Gubernialsekretärswaisen Camillo Quadri bis 20. Mai 1854 (laut Vortrag vom 8. Mai 1854, KZ. 1767, MCZ. 1424) besteht, wurde durch die Erklärung des Finanzministers, dem Antrage des Ministers des Inneren beizutreten, behoben.

V. Meilen- und Zehrgelder bei den Kreis- und Bezirksbehörden

Der Minister des Inneren brachte den Entwurf einer Verordnung der Minister des Inneren, der Justiz und der Finanzen (KZ. 1814, MCZ. 1465/18547) über die Tag- und Meilengelder der Beamten, die Zehrgelder der Diurnisten und Diener, die Gang- und Zustellungsgebühren der Dienerschaft bei den Kreis- und Bezirksbehörden in allen Kronländern, ausgenommen Italien, Dalmatien und Militärgrenze, zum Vortrage.

Es wurde über denselben avon Seite der Konferenza nichts erinnert8.

Der unterzeichnete Minister des Äußern war bei den Vorträgen ad IV und V nicht mehr anwesend.

A[h]. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph.