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Nr. 218 Ministerkonferenz, Wien, 2. Mai 1854 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol I 3. 5.), Bach, Thun, K. Krauß, Baumgartner.

MRZ. – KZ. 1488 –

Protokoll der am 2. Mai 1854 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Munitions- und Waffenausfuhrverbot nach Griechenland und den Ionischen Inseln

Der vorsitzende Minister der auswärtigen Angelegenheiten brachte das zu erlassende Munitions- und Waffenausfuhrverbot nach den Ionischen Inseln und nach Griechenland zur Sprache1.

Er bemerkte, daß durch die im Einverständnis mit dem Armeeoberkommando, dann mit den Ministerien des Äußern und des Handels erlassene Verordnung des Finanzministeriums vom 5. Dezember 1853 die Ausfuhr von Waffen und Munitionsgegenständen nach Bosnien und den übrigen türkischen Provinzen verboten worden sei2. Dieses Verbot sei später durch einen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Äußern vereinbarten Erlaß des Finanzministeriums vom 23. Februar 1854 dahin näher bestimmt beziehungsweise erweitert worden, daß zu den dem Ausfuhrverbote unterliegenden Gegenständen auch folgende zur Erzeugung von Munition und Waffen geeigneten Artikel gehören sollen, nämlich: Blei, Schwefel, Salpeter, Stahl, Schmiedeeisen und Sensen3. Bezüglich Griechenlands und der Ionischen Inseln sei noch kein solches Verbot erlassen worden, was aber dem vortragenden Minister zu verfügen notwendig oder doch wünschenswert scheine, weil sonst, was Griechenland betrifft, die dahin ausgeführten Waffen usw. zu aufrührerischen Zwecken gegen die Pforte benützt werden könnten und die griechische Bewegung, an deren Spitze der König von Griechenland4 unleugbar selbst steht, immer an Ausdehnung gewinnt und, was die Ionischen Inseln anbelangt, vorzüglich der Umstand zu berücksichtigen komme, daß die dahin ausgeführten Waffen usw. leicht nach Griechenland zur Unterstützung der dortigen Bewegung gelangen könnten. || S. 229 PDF || Der vortragende Minister stellte daher der Erwägung der Konferenz anheim, ob und in welcher Beschränkung allenfalls das obige gegen die türkischen Nachbarprovinzen erlassene Munitions- und Waffenausfuhrverbot auch für Griechenland auszudehnen wäre.

Der Finanz- und Handelsminister Ritter v. Baumgartner bemerkte, daß bei dieser Frage zwischen den Ionischen Inseln und Griechenland unterschieden werden müsse. Mit den Ionischen Inseln als einer englischen Besitzung können wir es hier nicht zu tun haben, und es wird die Sache der englischen Regierung sein, die bereits verbotene Waffenausfuhr von dort nach den im Aufstande gegen die Türkei begriffenen Gegenden bei der Leichtigkeit dieser Ausfuhr strenge zu überwachen. Was aber Griechenland anbelangt, erinnerte der Finanzund Handelsminister, ohne übrigens in den gegenwärtigen Zustand dieses Landes, die dortigen Wirren und die Stellung und den Anteil näher einzugehen, welche der König von Griechenland dabei einnimmt5, daß sich die Ausfuhr von Waffen, Munition und den zur Waffen- und Munitionserzeugung verwendbaren Stoffen nach diesem Lande den Ausschreibungen und Nachrichten von Triest zufolge nicht größer und häufiger darstelle, als sie zur Zeit der größten Ruhe und des tiefsten Friedens war. Es sei daher die Besorgnis nicht begründet, daß die dahin ausgeführten Gegenstände der erwähnten Art zu anderen Zwecken als früher verwendet werden, und daher gegenwärtig auch kein Grund vorhanden, mit einem Ausfuhrverbote jener Gegenstände nach Griechenland vorzugehen. Das Finanz- und Handelsministerium sei dabei interessiert, daß in der gedachten Beziehung nicht mehr geschehe, als streng notwendig ist, weil unsere diesfällige Industrie in der letzteren Zeit durch die allgemeine Entwaffnung, und weil das Ärar seinen Bedarf selbst bedeckt, viel gelitten hat und noch immer leidet6. Der Finanz- und Handelsminister habe übrigens die Einleitung bereits getroffen und werde sie aus dem gegenwärtigen Anlasse erneuern, daß, wenn die Ausfuhr von Waffen- und Munitionsgegenständen usw. nach Griechenland gegen früher an Ausdehnung gewinnen sollte, ihm von dem betreffenden Amte sogleich die telegraphische Anzeige davon erstattet werde. Für den Fall einer solchen Anzeige werde er das diesfalls zu erlassende Verbot vorbereiten, um es dann sogleich im Einvernehmen mit dem Ministerium des Äußern erlassen zu können. Derselbe bemerkte nur, daß in dem Verbote nicht weiter zu gehen wäre, als streng notwendig ist, und daß, wenn Griechenland offenbar eine feindliche Stellung gegen die Türkei einnehmen sollte, dann für dieses Land dasselbe Verbot zu erlassen wäre, wie es in Ansehung der Donaufürstentümera erlassen worden ist7. Der Minister des Inneren || S. 230 PDF || teilte die Ansichten des Finanzministers mit der weiteren Bemerkung, daß das Waffen- und Munitionsausfuhrverbot nach Griechenland von keiner praktischen Wirkung wäre, weil wir in keinem ausgedehnten unmittelbaren Verkehre mit diesem Lande stehen und weil, wenn der Export über Triest verboten werden sollte, dasselbe Verbot auf das ganze Seegebiet ausgedehnt werden müßte, wodurch aber unser Handel nach Italien und Alexandrien hart getroffen würde. Ferner bemerkte dieser Minister, daß dieses Verbot leicht zu umgehen wäre, indem Waffen- und Munitionsgegenstände statt nach Griechenland nach Alexandrien deklariert werden könnten. Vorzügliche Beachtung hierbei verdiene auch unsere Industrie, von welcher in der letzteren Zeit die größten Klagen über Mangel an Absatz und den dadurch bedingten Erwerb vorgekommen sind. Der Minister des Inneren würde für den Fall des zu erlassenden Verbotes selbst nicht dagegen sein, wenn dieses Verbot bloß auf Waffen- und Munitionsgegenstände beschränkt würde, weil, wie bereits erwähnt, wir in keinem ausgedehnten direkten Verkehr mit Griechenland stehen und die später für die Donaufürstentümer verbotenen zur Munitions- und Waffenerzeugung dienlichen Stoffe eigentlich der Industrie angehören.

Da auch die übrigen Stimmführer der Konferenz den Ansichten des Finanz- und Handelsministers beitraten, so wird der vorsitzende Minister des Äußern in Erwartung einer weiteren diesfälligen Mitteilung von Seite des Finanz- und Handelsministers die eingangs erwähnte Angelegenheit dem gewöhnlichen Geschäftsgange überlassen8.

II. Gnadengehalt des Grundbuchführers zu Homonna Stephan Freiherr v. Barkóczy

b Der Justizminister Freiherr v. Krauß brachte hierauf eine Meinungsdifferenz zwischen seinem und dem Finanzministerium zum Vortrage, welche sich über das Ah. bezeichnete Gesuch des Grundbuchführers zu Homonna Stephan Freiherrn v. Barkóczy um Ag. Bewilligung eines Gnadengehaltes ergeben hat.

Der Justizminister hat sich in seinem au. Vortrage vom 15. April d. J., MCZ. 1245, KZ. 1516, aus den dort entwickelten Gründen für die Ag. Bewilligung eines Gnadengehaltes von 200 f. an Barkóczy ausgesprochen und beharrte auch in der Konferenz bei diesem Antrage. Der Finanzminister stimmte dagegen früher und auch jetzt aus den in eben diesem au. Vortrage angeführten Gründen des Finanzministeriums für die Abweisung des Freiherrn von Barkóczy, welcher Antrag, da demselben die übrigen Stimmführer der Konferenz beitraten, per majora zum Beschlusse erwuchs.

III. Ruhegehalt für Kriminalrat Johann Meixner

Der Justizminister referierte schließlich noch über die Meinungsdifferenz zwischen seinem und dem Finanzministerium bezüglich des Ah. bezeichneten Gesuches des quieszierten Neutitscheiner Kriminalrates Johann Meixner um Erhöhung seines Ruhegenusses.

Meixner wurde am 2. Mai 1840 wegen schwerer Krankheit dienstunfähig und nach einer Dienstzeit von 16 7/12 Jahren mit einem Drittel seines Aktivitätsgehaltes von 500 f., das ist mit 166 f. 40 Kreuzer, quiesziert. Gegenwärtig ist durch ein kreisärztliches Parere seine bleibende Dienstunfähigkeit dargetan, und er bittet nun um Versetzung in den bleibenden Ruhestand und bei seiner Armut und Notlage um eine Ag. Erhöhung seines Ruhegenusses, welches Gesuch die Unterbehörden warm unterstützen. Der Justizminister trägt bei diesen Verhältnissen und bei der Ah. Bezeichnung des Gesuches des Meixner auf dessen Versetzung in den bleibenden Ruhestand und auf Ag. Bewilligung der Hälfte seines Gehaltes von 500 f., das ist von 250 f., als Pension für denselben an, während der Finanzminister aus Besorgnis vor Exemplifikationen, wenn vor langer Zeit bewilligte Ruhegenüsse nach der Hand vermehrt werden sollten, sich für die Abweisung des Meixner ausspricht.

Bei der Besprechung in der Konferenz, wobei jeder der genannten Minister bei seiner früheren Ansicht beharrte, vereinigten sich mit dem Antrage des Finanzministers die übrigen Stimmführer, somit die Majora, welcher Antrag auch zum Beschlusse erhoben wurde.

A[h]. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 22. Mai 1854.