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Nr. 206 Ministerkonferenz, Wien, 14. März 1854 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 15. 3.), Bach, Thun, K. Krauß, Baumgartner.

MRZ. – KZ. 1240 –

Protokoll der am 14. März 1854 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Entwurf des österreichischen Privatseerechts

Der Justizminister Freiherr v. Krauß brachte bezüglich des nach Beratung aller einschlägigen Autoritäten nun Sr. Majestät vorzulegenden Entwurfs des österreichischen Privatseerechts für die Provinzen, in welchen das ABGB. Wirksamkeit hat1, einige Bemerkungen zum Vortrage, welche das Handelsministerium darüber zu machen sich bestimmt gefunden hat und denen Rechnung getragen werden müsse2. Diese Bemerkungen sind:

Zum § 2 des Entwurfs, welcher aussagt, daß, insofern das gegenwärtige Gesetzbuch keine besonderen Verfügungen enthält, auch die auf die Seefahrt sich beziehenden Geschäfte nach den Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind, wurde von dem Handelsministerium der Zusatz angetragen: „Auf Handlungsgeschäfte, welche zur See betrieben werden, sind nebst den Vorschriften des Seerechts auch die einschlagenden Bestimmungen des Handelsrechts || S. 186 PDF || anzuwenden“, wogegen sich keine Erinnerung ergab. Nebenbei wurde bemerkt, daß statt des in diesem Paragraphe und sonst öfter in dem Gesetze vorkommenden Ausdruckes „Seefahrt“ der richtigere „Seeschiffahrt“ gebraucht werden möge.

Der § 3 des Entwurfs bestimmt: „Wer die Bewilligung erhalten könne, ein Schiff der österreichischen Seefahrt (Seeschiffahrt) zu widmen, unter welchen Bedingungen ihm diese Bewilligung erteilt worden und in welcher Ausdehnung er nach Verschiedenheit derselben die Seeschiffahrt betreiben dürfe, bestimmen die politischen Gesetze.“ Hier bemerkte das Handelsministerium, daß statt der in diesem Paragraphe vorkommenden, bei der dermaligen Abgrenzung der Ministerien minder präzisen Worte „politische Gesetze“ (und sonst, wo dieser Ausdruck vorkommt, wie in den §§ 10, 12, 41, 101 usw.) die Worte zu gebrauchen wären: „bestimmen die Vorschriften über die Ausübung der Seeschiffahrt“, worüber sich gleichfalls keine Erinnerung ergab.

Der § 7 des Entwurfs lautet: „Wer die Bewilligung erhält, ein von ihm erbautes oder erworbenes Schiff der österreichischen Seefahrt zu widmen, hat bei der Behörde, welche in dem Bezirk das Verzeichnis über die österreichischen Seeschiffe führt, mit Überreichung der Urkunden, durch welche sein Eigentum dargetan wird, die Eintragung desselben zu bewirken, worüber ihm von der Behörde die ämtliche Bestätigung (Eigentumszertifikat) entweder auf den Urkunden selbst oder mit genauer Bezeichnung derselben ausgefertigt werden wird.“ Der Handelsminister , mit den Bestimmungen dieses Paragraphes im wesentlichen einverstanden, wünschte bloß eine geänderte, und zwar folgende Textierung desselben: „Wer ein von ihm erbautes oder erworbenes Schiff der österreichischen Seeschiffahrt widmen will, hat bei der Zentralseebehörde oder dem betreffenden Hafenamte die Eintragung in das Verzeichnis (die Matrikel) zu bewirken, worüber ihm von der Behörde die ämtliche Bestätigung durch das Einschreibungszertifikat ausgefertigt wird.“ Die Konferenz erklärte sich damit einverstanden.

Der Justizminister würde in diesem Paragraphe nach den Worten „das Einschreibungszertifikat“ in einer Klammer den Beisatz (Eigentumszertifikat) der näheren Bezeichnung wegen nicht für überflüssig halten; die übrigen Stimmführer sprachen sich jedoch für die Weglassung des gedachten Ausdruckes aus.

Eine weitere von dem Handelsministerium geltend gemachte Bemerkung ist dahin gerichtet, daß die in den verschiedenen Paragraphen des Entwurfs des österreichischen Privatseerechts vorkommenden Berufungen der Paragraphe des ABGB. wegzulassen wären, weil schon die allgemeine Bestimmung des § 2 des Entwurfs bezüglich der Anwendbarkeit des Bürgerlichen Rechts in Seeschifffahrtsangelegenheiten diesfalls vollkommen genüge. Der Justizminister würde diese Berufungen, um die Verbindung dieses Gesetzes mit den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches recht anschaulich zu machen und nachzuweisen, nicht für überflüssig halten.

Die übrigen Stimmführer erklärten sich für die Weglassung dieser Berufungen, wornach also die zitierten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches in den §§ 16, 18, 120, 269 usw. des Entwurfs des österreichischen Privatseerechts zu streichen sein werden.

|| S. 187 PDF || Bezüglich aller übrigen Bestimmungen des in der Rede stehenden Entwurfs sind keine abweichenden Meinungen und Ansichten vorgekommen3.

II. Auszeichnung für den Bürgermeister Heinrich Herklotz und den Schulaufseher Georg Piller

Der Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes Graf v. Thun erhielt die Zustimmung der Konferenz zu dem bei Sr. Majestät au. zu unterstützenden Antrage auf Verleihung des goldenen Verdienstkreuzes mit der Krone an den Bürgermeister zu Fünfhaus Heinrich Herklotz und an den Ortsschulaufseher zu Sechshaus Georg Piller senior wegen ihrer besonderen Verdienste bei Regulierung des Schulwesens und ihrer lobenswerten Haltung. Die niederösterreichische Landesschulbehörde, das Bezirkspolizeikommissariat zu Sechshaus und die Bezirkshauptmannschaft Hietzing bemerken übereinstimmend, daß sich diese zwei Männer bei der Durchführung der mit bedeutenden Kosten verbundenen Regulierung des Schulwesens in den zur Pfarre Reindorf gehörigen Gemeinden Fünfhaus und Sechshaus als auch durch ihre sonstige Tätigkeit in Gemeindeangelegenheiten und durch ihre besonnene, lobenswerte Haltung in den Tagen des Jahres 1848 besonders ausgezeichnet haben, daher der obigen Auszeichnung im vollen Maße würdig befunden werden dürften4.

III. Gesuch der Wiener Stadtgemeinde um Nachsicht der aus dem Jahre 1848 herrührenden Ärarialersätze

Der Minister des Inneren referierte über die Meinungsdifferenz mit dem Finanzministerium bezüglich einiger Punkte aus Anlaß des Ah. bezeichneten Gesuches des Wiener Bürgermeisters5 um Ag. Nachsicht der von der Wiener Stadtgemeinde beanspruchten Ärarialersätze aus dem Jahre 1848 per 400.000 f. und 414.949 f. Konventionsmünze, welche das Finanzministerium mit der Kondemnialentschädigungsforderung der Stadt Wien zu kompensieren beabsichtigt.

Diese Differenzpunkte betreffen: a) das von dem Minister des Inneren beantragte Zugeständnis der Kompensation rücksichtlich des Restbetrages des Fleischkassavorschusses von 25.000 f., während der Finanzminister auf der Barrückzahlung dieses Betrages besteht; b) die von dem Minister des Inneren beantragte Nachsicht der Nationalgardeauslagen per 27.510 f., gegen welche der Finanzminister von seinem Standpunkte sich gleichfalls erklärt, übrigens aber die nähere Würdigung dieser rein politischen Angelegenheit und die Erstattung des diesfälligen Antrages dem Minister des Inneren anheimstellt.

Die umständliche Auseinandersetzung dieser Differenzen ist in dem au. Vortrage des Ministers des Inneren vom 23. Februar 1854, MCZ. 607, KZ. 741, und in den nachträglichen, diesem Protokolle ehrfurchtsvollst angeschlossenen Bemerkungen des Finanzministers und des Ministers des Inneren vom 8. März 1854 6 enthalten. Der Finanzminister bemerkt ad a), daß es sich hier um eine längst fällige Zahlungsrate der Stadt Wien an das Ärar handle, deren bare Einzahlung er || S. 188 PDF || deshalb verlangt habe, um den Kassastand des so vielfältig angestrengten Staatsschatzes durch diese ganz liquide Post zu stärken. Die von dem Minister des Inneren angetragene Kompensation hätte zwar für den Staat den Vorteil, daß um 25.000 f. weniger Entlastungsobligationen ausgefertigt werden dürften. Allein für den gegenwärtigen Augenblick wäre die angetragene Kompensation jedenfalls eine Schwächung des Kassastandes des Ärars um den angegebenen Betrag, während die Stadt Wien vielleicht erst in 40 Jahren infolge der Verlosung der Grundentlastungsobligationen zu kompensierenden Anspruch auf Zahlung an das Ärar hätte stellen können. Der Finanzminister spricht sich daher gegen die angetragene Kompensation aus. Der Minister des Inneren entgegnete, daß es bei der Unbedeutendheit des auf diesem Wege der Stadt Wien zugehenden Gewinnes, wenn nämlich die Schuld kompensiert wird, kaum angemessen zu sein scheine, auf der Barrückzahlung zu bestehen, und daß sich auch die Frage aufdränge, ob es der Staatsverwaltung würdig wäre, einen von dem Finanzminister selbst ausgegangenen Antrag der Kompensation wieder zurückzuziehen, welchen die Stadtgemeinde, und zwar zu einer Zeit, angenommen hat, wo die Ärarialforderung noch nicht einmal fällig gewesen. Bei der Besprechung hierüber bestand jedoch der Minister des Inneren nicht weiter auf seiner Ansicht, zumal die Rückzahlung des nicht so bedeutenden Betrages von 25.000 f. die Kommune Wien in keine Verlegenheit bringen und hierbei auch der Vorteil der Finanzen gewahrt werden dürfte.

In Ansehung dieses Punktes erscheint daher die Meinungsdifferenz behoben.

Ad b) Den weiteren Antrag des Ministers des Inneren, die Ah. Gnade der Nachsicht auch auf die unter den Nationalgardeauslagen verrechneten 27.510 f. auszudehnen, findet der Finanzminister selbst mehr begründet. Es sei nicht zu verkennen, daß jene mittellosen Garden, für welche der Betrag von 6026 f. verwendet wurde, einige Ähnlichkeit mit dem Proletariate des Jahres 1848 an sich tragen und daß auch die übrigen 21.483 fr. für das eigentliche Zentrum der damaligen revolutionären Zustände, dessen Wirkungen weit über das Weichbild der Stadt Wien hinausreichten, den lokalen Charakter verloren haben und sich den schweren Verlusten anreihen, welche die Monarchie im ganzen zu jener Epoche heimsuchten. Die ganze Verhandlung sei übrigens politischer Natur, worüber die meritorischen Anträge dem Minister des Inneren überlassen werden müßtena .

Der Minister des Inneren wiederholt seine in dem au. Vortrage vom 23. Februar 1854 ausgesprochene Ansicht, daß wegen der großen Ähnlichkeit der mittellosen Garden mit dem Proletariate in Ansehung der Teilpost von 6026 f. ganz dasselbe zu gelten hätte, was rücksichtlich der für das Proletariat verwendeten 400.000 f. Se. Majestät zu beschließen geruhen werden7. || S. 189 PDF || Bezüglich der übrigen 21.483 f. gestehe der Finanzminister selbst, daß diese Ausgabepost den lokalen Charakter verloren habe und sich den übrigen schweren Verlusten anreihe, welche die Monarchie damals heimgesucht haben. In der Äußerung des Finanzministers, daß diese Angelegenheit rein politischer Natur seib, glaubt der Minister des Inneren die Erklärung zu erkennen, daß hier nur der Ah. Gnade der endgiltige Ausspruch anheimgestellt werden könne, welche derselbe wiederholt anzurufen sich bestimmt findet8.

A[h]. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 20. April 1854.