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Nr. 204 Ministerkonferenz, Wien, 7. März 1854 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 9. 3.), Bach, Thun, K. Krauß, Baumgartner.

MRZ. – KZ. 1052 –

Protokoll der am 7. März 1854 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Waffenausfuhr nach den Ionischen Inseln

Der Vorsitzende Minister der auswärtigen Angelegenheiten teilte der Konferenz mit, daß der Feldmarschall Graf v. Radetzky sich zugunsten der lombardischen Waffenschmiede und im Interesse des Handels für die Waffenausfuhr interessiere.

Er bemerkte, daß das Munitions- und Waffenausfuhrverbot nach den türkischen Provinzen noch fortbestehe und daß demnach hier nur die Frage sein könne, ob den lombardischen Waffenschmieden oder den Waffenschmieden überhaupt die Ausfuhr ihrer Erzeugnisse nach Griechenland und den Ionischen Inseln unter den gegenwärtigen Verhältnissen gestattet werden könne oder nicht1. Der Vorsitzende Minister und einverständlich mit demselben die Konferenz erachteten, daß, da wir mit den Ionischen Inseln und der dortigen Regierung in keinem Streite sind, die Ionischen Inseln kein türkisches Gebiet sind und die Gestattung der Waffenausfuhr dahin unser Neutralitätsprinzip in keiner Beziehung verletzt2, die Ausfuhr der Waffen dahin keinem Anstande unterliegen dürfte. Nachdem jedoch die nach den Ionischen Inseln ausgeführten Waffen dann allerdings leicht nach Griechenland weiter ausgeführt werden könnten, was gegenwärtig bedenklich erscheine, so beabsichtigt der Minister des Äußern, den englischen Gesandten3 hiervon zum Behufe der allfälligen Maßnahmen gegen den möglichen Mißbrauch der Waffenausfuhr von dort nach Griechenland zu prävenieren. Dem Feldmarschall Grafen Radetzky wird auf seine Zuschrift erwidert, daß die Waffenausfuhr nach den Ionischen Inseln keinem Bedenken unterliege und daß es ihm überlassen bleibe, sich die nötigen Garantien gegen den allfälligen Mißbrauch dieser Gestattung zu verschaffen4.

II. Auszeichnung für den italienischen Postbeamten Joseph Huber

Der Finanz- und Handelsminister erhielt die Zustimmung der Konferenz zu dem von ihm beabsichtigten au. Antrage auf Ag. Verleihung des Franz-Joseph-Ordens an den italienischen Postbeamten in der Charge eines Relatore Joseph Huber, welcher seit dem Jahre 1850 in Italien dazu verwendet wurde, um alle Postkonventionen einzuleiten, die mit Neapel, Rom, Modena, Florenz und neuerlich auch mit Piemont abgeschlossen worden sind, so daß jetzt ganz Italien sich mit Deutschland in einem Postvereine befindet. Huber hat, nachdem er sich in das Wesen der Postkonventionen genau einstudiert, die ihm gewordene schwierige Aufgabe mit vieler Geschicklichkeit und dem regsten Eifer auf das ehrenvollste vollbracht, so daß seine hierbei erworbenen Verdienste der oberwähnten Ah. Auszeichnung von Sr. Majestät gewürdigt werden dürften5.

III. Anstellung des Professors der Architektur Saverio Cavalari an der Mailänder Akademie

Der Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes Graf v. Thun referierte über die Anstellung eines Professors der Architektur an der Mailänder Akademie.

Er bemerkte, daß für die Architektur daselbst ein Professor mit 1300 f. Gehalt und ein Adjunkt mit 600 f. Gehalt systemisiert seien und daß der gegenwärtige Adjunkt Besia mit Rücksicht auf den von ihm erteilten Unterricht für die Ingegneri Architetti eine Remuneration von 500 f., daher zusammen 1100 f. beziehe.

Gegenwärtig handle es sich um die Wiederbesetzung der erledigten Professorsstelle. Der jetzige Adjunkt Besia, ein bereits 36 Jahre dienender, gutgesinnter Mann, wird dieser langen Dienstzeit wegen sehr protegiert und avon der Akademie für die erwähnte Professur, wozu ihn aber der referierende Minister für ganz ungeeignet hält, vorgeschlagena . Der Minister Graf Thun hätte aber für die in der Rede stehende Professur einen in jeder Beziehung sehr befähigten Mann, nämlich den Cavalari aus Sizilien, der in Göttingen studiert und die Bauwerke in England, Italien und Frankreich kennengelernt hat und alle Eigenschaften eines vorzüglichen Architekten besitzt. Die über denselben gepflogenen Einvernehmungen sind ganz zu seinen Gunsten ausgefallen, und er würde die erwähnte Professur gegen ein Gehalt von 1500 f. übernehmen, was gegen die bisherige Systemisierung 200 f. mehr betragen würde.

Was den Adjunkten Besia anbelangt, der bei so gearteter Besetzung der Professur auf den bloßen Adjunktengehalt von 600 f. zurückversetzt würde, meinte der vortragende Minister, daß demselben für seine Person, mit Rücksicht auf seine lange Dienstzeit und seine erprobte gute Gesinnung ein Gehalt von 1100 f., welcher seinem bisherigen Gehalte und der Remuneration gleichkommen würde, zu bewilligen wäre.

Der um seine Zustimmung rücksichtlich dieser Anträge angegangene Finanzminister erklärte sich, was die dem Professor zu bewilligenden 1500 f. als || S. 168 PDF || Gehalt anbelangt, damit vollkommen einverstanden; was aber die Bezüge des Adjunkten betrifft, glaubt dieser Minister, daß demselben 600 f. Gehalt und eine bei der Pensionierung nicht zu berücksichtigende Personalzulage von 300 f. zugestanden werden dürfte6.

IV. Umbau der Kirchen- und Klostergebäude des Ofener Kapuzinerkonvents

Der Minister Graf Thun brachte hierauf die mit dem Finanzministerium bereits besprochene, jedoch nicht vollkommen vereinbarte Deckung des für den Umbau des Kirchen- und Klostergebäudes des Ofener Kapuzinerkonventes über den Ah. bewilligten Beitrag von 22.000 f. noch weiter erforderlichen Kostenbedarfs zum Vortrage.

Er bemerkte, daß Se. Majestät mit Ah. Entschließung vom 2. November 1852 zu dem erwähnten Umbau 22.000 f. zur Hälfte aus dem ungarischen Religionsfonds und zur Hälfte aus den Renten der erledigten geistlichen Pfründen, jedoch mit der Bestimmung zu bewilligen geruht haben, daß diese Summe erst dann flüssig gemacht werde, wenn auch die anderen zwei Dritteile der Baukosten vollkommen sichergestellt sind.

Nach der nun von der k. k. Statthalterei in Ofen vorgelegten Äußerung ist weder die Ordensprovinz noch der Konvent imstande, die erwähnten zwei Drittel der Baukosten zu bestreiten, indem die Kapuziner weder bewegliche noch unbewegliche Güter besitzen und insbesondere der Ofener Konvent hinsichtlich seiner Subsistenz auf das demselben zufließende Almosen angewiesen ist. Die Statthalterei in Ofen bemerkte, daß der Fortbestand des dortigen Kapuzinerkonventes für die Seelsorge daselbst unumgänglich notwendig sei und daß der erwähnte Bau wegen des Gefahr drohenden Zustandes der Gebäude nicht länger verschoben werden könne. Bei diesem Anlasse wurde noch weiter die Zurücksetzung der Kirchenfassade und die dadurch notwendig werdende Vergrößerung des Kirchenschiffes mit einem Kostenaufwande von 5000 f. als sehr zweckmäßig in Antrag gebracht. Das Finanzministerium glaubte sich gegen jede weitere, mittelbare oder unmittelbare Beteiligung des Staatsschatzes hierbei zu verwahren, von der Voraussetzung ausgehend, daß sich an den Verhältnissen seit dem Jahre 1852 mit Ausnahme der Mehrauslage von 5000 f. nichts geändert habe. Diese Voraussetzung findet jedoch der referierende Minister nicht gegründet. Die früher bezweifelte Notwendigkeit des Fortbestandes des Konventes für die Seelsorge sowie der lebensgefährliche Zustand des Konventsgebäudes werden von allen Behörden anerkannt wie auch, daß weder die Ordensprovinz noch der Konvent die fehlenden zwei Drittel der Baukosten zu bestreiten imstande sind. Der Minister Graf Thun beabsichtigt daher, auf die Ah. Bewilligung des über die bereits Ag. bewilligten 22.000 f. noch weiter erforderlichen Kostenbetrags von 48.926 f. aus dem mit zureichenden Mitteln versehenen ungarischen Religionsfonds au. anzutragen.

Der Finanzminister erklärte sich unter der Voraussetzung, daß kein anderes Mittel vorhanden sei, den noch fehlenden Kostenbetrag aufzubringen, und daß || S. 169 PDF || die Kapuziner in Ofen wirklich notwendig seien, mit dem Antrage des Referenten einverstanden7.

V. Baukosten für die Kirche zu Serravalle

Der Minister Graf Thun referierte behufs der Zustimmung des Finanzministers noch über das mit der Bezeichnung „ab Imperatore8“ an ihn gelangte Majestätsgesuch des Kuraten von Serravalle Karl Mutinelli, um einen Beitrag zur Bestreitung der bereits vollendeten Herstellungsbauten an der dortigen Kirche.

Im Jahre 1852 wurde vom Bezirksingenieur zur Herstellung der ganz verwahrlosten Kirche zu Serravalle ein Voranschlag auf 885 f. gemacht, welche Kosten durch Subskription von Seite der Gemeinde mit dem Ertrage von 1405 f. mehr als hinlänglich gedeckt waren. Der dortige Kurat Mutinelli hat sich jedoch nicht auf diese Herstellungen beschränkt, sondern mehrere Verbesserungen und Verschönerungen mit einem Kostenaufwande von 4603 f. vorgenommen, welche vom Bezirksingenieur für solid, gut und ökonomisch ausgeführt erkannt wurden. Es ergibt sich daher ein unbedeckter Abgang von 3200 f. Von diesem hat die Gemeinde 1600 f. durch ein aufgenommenes Darlehen gedeckt, und es bleiben noch 1600 f. zu bedecken übrig. Da die Kirche keine Rentenüberschüsse besitzt, die Gemeinde verschuldet ist und von Wohltätern keine weiteren Beiträge zu erwarten sind, da ferner die Statthalterei einverständlich mit der Kreisregierung von Trient das Gesuch des Mutinelli, eines sehr eifrigen und mit Entbehrungen kämpfenden Priesters, unterstützen, so beabsichtigt Graf Thun bei Sr. Majestät au. anzutragen, Allerhöchstdieselben wollen zur Bestreitung der fraglichen Baukosten einen Beitrag von 800 f. Konventionsmünze aus dem Religionsfonds Ag. zu bewilligen geruhen.

Der Finanzminister fand gegen diesen Antrag nichts zu erinnern9.

VI. Strafnachsicht für Gustav Kérnáts

Der Justizminister Freiherr v. Krauß referierte über das Gnadengesuch der Rosina Kérnáts um Nachsicht des Strafrestes für ihren Sohn, den politischen Sträfling Gustav Kérnáts.

Gustav Kérnáts, Seifensiedergeselle, wurde wegen Teilnahme am bewaffneten Aufruhr unterm 15. Februar 1850 zu achtjähriger Schanzarbeit in schweren Eisen verurteilt, welches Urteil in Pest am 18. Februar 1850 auf sechs Jahre in leichten Eisen gemildert und am 26. Februar 1850 in Vollzug gesetzt wurde10. Das Verhalten Kérnáts’ in der Strafe war nach dem Berichte des Festungskommandos Munkács bisher stets vorzüglich gut, ruhig, und sein Verbrechen, zu dem er || S. 170 PDF || verführt wurde, aufrichtig bereuend. Das Festungskommando empfiehlt ihn daher der Berücksichtigung, und das 3. Armeekommando, dann das k. k. Armeeoberkommando tragen mit Rücksicht auf das jugendliche Alter des Kérnáts, welcher zur Zeit der Tat kaum das 21. Jahr erreicht hatte, keine hervorragende Tätigkeit oder Gefährlichkeit entwickelt und bereits über zwei Drittel seiner Strafe, während welcher er sich musterhaft betragen und aufrichtige Reue gezeigt, überstanden hat, auf die Nachsicht seines Strafrestes an, mit welchem Antrag sich sowohl der referierende Justizminister als die Ministerkonferenz vollkommen vereinigten11.

VII. Begnadigung der Gräfin Blanka Teleki

Der Justizminister referierte weiter über das ab aula12 ohne Ah. Bezeichnung an ihn gelangte Majestätsgesuch der Gräfin Jacqueline Teleki, geborene Cook, worin sie für ihre Schwägerin, die Gräfin Blanka Teleki, nicht um Befreiung von der Strafe, sondern nur um eine Erleichterung darin bittet.

Die Gräfin Blanka Teleki wurde durch eigenhändige Schriften, Geständnis und Zeugenaussagen überwiesen, in Fortsetzung ihrer einflußreichen Beteiligung an der ungarischen Revolution vor und nach dem hochverräterischen Debrecziner Konventsbeschlusse vom 14. April 1849 13 gleich nach Besiegung der Revolution in Verbindung mit mehreren anderen unablässig die Tendenz, eine neue Revolution im Lande anzuspinnen und zu fördern und dadurch die gewaltsame Trennung und Unabhängigkeit Ungarns von Österreich zu erzielen, verfolgt und zu diesem Ende die Wege folgendermaßen angebahnt zu haben: 1. Mädchen in revolutionären Grundsätzen heranzubilden, um als einstige Mütter usw. gleiche Prinzipien zu verbreiten; 2. Bücher, Schriften, bildliche Darstellungen aufreizenden Inhalts unter das Volk zu verbreiten; 3. Nachrichten über die Stimmung des Volkes, regierungsfeindliche Gerüchte und Erzählungen zu sammeln und in Umlauf zu bringen; 4. Biographien hervorragender ungarischer Revolutionsmänner beizuschaffen und selbe einer großartigen Zusammenstellung von Lebensschilderungen der Revolutionshelden aller Länder der Neuzeit, welche in Paris zum Drucke vorbereitet wurde, anzureihen; 5. förmliche Werbung von Leuten für die Revolution; 6. absichtliches Unterstandgeben für flüchtige und obrigkeitlich Verfolgte, um sie vor Verhaftung zu schützen etc.

Wegen dieser hervorragenden böswilligen revolutionären Tätigkeit, erschwert durch Verheimlichung von Kossuthnoten, wurde Gräfin Blanka Teleki unterm 25. Mai 1853 zu zehnjährigem Festungsarrest verurteilt, welches Urteil am 19. Juni 1853 unter Einrechnung der Untersuchungshaft in die Strafe bestätigt worden ist14. Nach dem Berichte des Festungskommandos zu Kufstein wird dieselbe streng nach den Vorschriften behandelt. Das 3. Armeekommando und das || S. 171 PDF || Armeeoberkommando sprechen sich wegen der großen Gefährlichkeit der Gräfin Blanka Teleki, und da dieselbe noch nicht ein Jahr in der Strafe ist, gegen jede Begnadigung aus.

Der Justizminister und die Konferenz sind derselben Ansicht, um so mehr als Se. Majestät das Gesuch der Gräfin Jacqueline Teleki der Ah. Bezeichnung nicht zu würdigen geruht haben. Der Justizminister wird demnach das letztere Gesuch mit dem Beisatze zurückstellen, daß Se. Majestät darüber nichts zu verfügen geruht haben.

VIII. Verwendung der Erträge aus der ersten Wohltätigkeitslotterie

Der Minister des Inneren brachte eine Meinungsdifferenz mit dem Finanzminister bezüglich der Sr. Majestät vorzuschlagenden Verwendung der durch die erste Wohltätigkeitslotterie eingehenden Erträgnisse zum Vortrage.

Wie aus dem Vortrage des Finanzministers vom 23. Februar 1854, KZ. 766, MCZ. 618, hervorgeht, gedenkt der Minister des Inneren, die ihm zufallende Hälfte des Ertrages der Wohltätigkeitslotterie zur Gründung weiblicher Korrektionsanstalten, das k. k. Armeeoberkommando die der Militärverwaltung zufallende Hälfte zur Errichtung von zwei neuen Stiftplätzen im Offizierstöchter-bildungsinstitute zu Hernals, ferner zur Unterbringung einiger Offizierstöchter in einem Englischen Fräuleinstifte und zur Gründung von Hausstipendien à 100 f. jährlich zu verwenden.

Der Finanzminister brachte diese den Erträgnissen der ersten Wohltätigkeitslotterie zugedachte Verwendung mit der Bemerkung zur Ah. Kenntnis, daß er mit dem Antrage des Armeeober­kommandos einverstanden sei. Was dagegen den auf das Politikum entfallenden Anteil und die demselben zugedachte Bestimmung anbelangt, bezweifelt der Finanzminister, daß diese Widmung im Publikum den gewünschten Anklang finden werde, und deutet dafür auf die im Entstehen begriffenen, der Unterstützung bedürfenden Wohltätigkeitsinstitute, und zwar: 1. das Allgemeine Krankenhaus in Preßburg, welches den Namen Franz-Joseph-Spital führen soll, und 2. das Allgemeine Krankenhaus in Linz für Österreich ob der Enns, dann 3. auf die Versatzämter als Anstalten, welche von anerkannt wohltätiger Wirksamkeit sind, und 4. auf den Notstand im Riesengebirge hin. Der Minister des Inneren schloß sich der Ansicht des Finanzministers bezüglich der Allgemeinen Krankenhäuser zu Preßburg und Linz an, meinte aber, daß von der Empfehlung der Versatzämter und des Notstandes im Riesengebirge behufs der Unterstützung aus der Wohltätigkeitslotterie Umgang genommen werden dürfte, weil die Krankenhäuser mehr und dringender einer Unterstützung bedürfen als die sonst allerdings wohltätig wirkenden Versatzämter. Und was den bdiesjährigen besondern Notstand im Riesengebirge anbelangt, für den bereits eine große Lotterie im Zuge istb, diese ihm zugedachte fernere Hilfe zu spät kommen würde; auch zu berücksichtigen sei, daß der Notstand heuer in Tirol, Istrien und Italien ärger als im Riesengebirge ist15, und diesen Ländern aus der Wohltätigkeitslotterie keine Unterstützung zugedacht wird.

|| S. 172 PDF || Der Finanzminister fand dagegen um so weniger etwas zu erinnern, als ohnedies jede Bestimmung, welche dem Ertrage der Wohltätigkeitslotterie wird gegeben werden wollen, von der Ah. Schlußfassung Sr. Majestät allein abhängt16.

IX. Strafbemessung für die ungarischen Revolutionäre Josef Pozsonyi und Anton v. Fekete

Schließlich referierte der Minister des Inneren noch über die in seinem au. Vortrage vom 3. März 1854, KZ. 855, MCZ. 696, dargestellte kriegsrechtliche Aburteilung des Josef Pozsonyi und Anton [v.] Fekete beziehungsweise über den für sie gestellten Gnadenantrag. Beide Genannten sind geständig, bei dem Standgerichte in Arad für die Hinrichtung des Subotich gestimmt zu haben, und wurden deshalb kriegsrechtlich wegen Hochverrates zum Tode durch den Strang und Vermögenskonfiskation verurteilt17. Se. kaiserliche Hoheit der Herr Erzherzog Militär- und Zivilgouverneur für Ungarn erachten, daß es bei dem Umstande, wo Se. Majestät cmit Ah. Entschließung vom 15. Juli 1852 c mit Ah. Entschließung vom 15. Juli 1852 den an dem Blutgerichte zu Arad Teilnehmenden die Umwandlung der Todesstrafe in zweijährigen Festungsarrest ohne Eisen aus Ah. Gnade zu gewähren geruht haben, und die erst später entdeckten Pozsonyi und Fekete mindestens nicht auf höherer Stufe der Strafbarkeit stehen als die übrigen Mitglieder des Blutgerichtes zu Arad, denselben eine gleiche Gnade zuteil werden dürfte.

Der Minister des Inneren teilt diese Ansicht und trägt einverständlich mit der Konferenz darauf au. an, daß beiden Inquisiten die Todesstrafe unter Aufrechthaltung der Vermögenskonfiskation in zweijährigen Festungsarrest ohne Eisen, bei Pozsonyi mit Einrechnung der Untersuchungshaft, aus Ah. Gnade umgewandelt werden möge18.

A[h]. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 20. März 1854.