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Nr. 202 Ministerkonferenz, Wien, 21. Februar 1854 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 22. 2.), Bach 25. 2., Thun, K. Krauß, Baumgartner.

MRZ. – KZ. 1051 –

Protokoll der am 21. Februar 1854 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Verbot der Ausfuhr von Waffen, Munition und Rohmaterial nach Serbien

Der Minister der Finanzen und des Handels Ritter v. Baumgartner besprach das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Munitionsgegenständen nach Serbien.

Er bemerkte, daß dieses Verbot bereits bestehe, daß aber in der diesfälligen Kundmachung nur von Waffen und Munitionsgegenständen, nicht aber auch von den zur Erzeugung von Munition notwendigen Materialien die Rede gewesen sei1. Aus Anlaß von Ansprüchen der serbischen Regierung auf Überlassung von größeren Quantitäten von Eisen, Stahl, Sensen usw. wurde von Seite des Ministeriums des Äußern der Wunsch ausgesprochen, das obige bereits bestehende Verbot auch auf die zur Erzeugung der Munition notwendigen Materialien, wie Blei, Schwefel, Salpeter, dann auf Eisen, Stahl, Zinn und Eisenwaren, auszudehnen.

Der Minister des Äußern fand diesfalls zu bemerken, die serbische Population sei uns feindlich und hege keine Sympathien für uns, ebenso abgeneigt sei sie auch der türkischen Regierung. Ihr gegenwärtiges Streben sei dahin gerichtet, sich vollkommen unabhängig zu machen und, wenn dies nicht gelänge, sich eher den Russen als irgendeiner anderen Regierung anzuschließen. Die serbische Regierung habe eben jetzt die Population aufgefordert sich zu bewaffnen, ohne Zweifel, um die oberwähnte Absicht zu erreichen. Da, wie der Minister des Äußern weiter bemerkte, Eventualitäten eintreten können, daß wir, obgleich wir die feindliche Gesinnung des Landes kennen, in Serbien werden einrücken müssen, so sei es vorsichtig und geraten, der dortigen Population keine Waffen und die zur Erzeugung derselben notwendigen Gegenstände, überhaupt die Mittel der Bewaffnung und des Widerstandes, zukommen zu machen; auch würde sich eine solche Überlassung mit der ausgesprochenen Neutralität nicht wohl vereinbaren lassen2.

|| S. 161 PDF || Bei der Besprechung über die von der Ausfuhr nach Serbien auszuschließenden Gegenstände bemerkte der Finanz- und Handelsminister zunächst, daß dieses Verbot sich streng nur auf jene Artikel zu beschränken hätte, welche als Material zur Munitionserzeugung oder sonst zur Bewaffnung dienen können, um unsere Industrie und unseren Handel nicht mehr als unumgänglich notwendig zu beeinträchtigen. Von dieser Ansicht ausgehend, wäre Zinn von den zu verbietenden Gegenständen auszunehmen, weil in Österreich davon nur wenig erzeugt wird, das meiste im Inlande selbst konsumiert wird, adieses Metall wegen seines geringeren spezifischen Gewichtes und [seiner] größeren Härtea ein zur Kugelerzeugung nicht ganz geeignetes Material und dazu viermal teurer als Blei ist (ein Zentner kostet 80 f., während ein Zentner Blei nur auf 20 f. zu stehen kommt), daher es wohl niemanden beifallen wird, Zinn als Munitionsmaterial zu verwenden. Da jedes Verbot unangenehm berührt und dieses auf Zinn auszudehnen durchaus nicht notwendig erscheint, so wäre Zinn in das beabsichtigte Verbot nicht aufzunehmen. Zu verbieten wären bloß Waffen, Munition und die zur Erzeugung von Munition notwendigen Gegenstände, welche ausdrücklich zu benennen wären, wie Blei, Schwefel, Salpeter, dann Schmiedeisen und Stahl, und von Eisenwaren die Sensen. Alle hier nicht genannten Gegenstände, z. B. Roheisen, Gußeisen, Eisenwaren mit Ausnahme der Sensen wären in dem gedachten Verbote nicht inbegriffen, und alles, was nicht bezeichnet wurde, wäre zur Ausfuhr nach Serbien gestattet.

Die Konferenz erklärte sich hiermit einverstanden3.

II. Antrag auf ein Verbot des Hornviehaustriebs nach der Walachei

Der Minister des Inneren referierte hierauf über eine ihm am 20. d. M. zugekommene telegraphische Depesche aus Hermannstadt, mittelst welcher zu seiner Kenntnis gebracht wird, daß die russische Regierung die Konsignation4 des Großhornviehs in der Walachei angeordnet habe, in der vermuteten Absicht, um es für die dortigen Truppen vorzubehalten und den Austrieb desselben hintanzuhalten5. Es wird ferner darin bemerkt, daß diese Maßregel in Siebenbürgen, welches seinen Bedarf an Hornvieh meistens aus der Walachei bezieht, einen Notstand hervorbringen dürfte, und die Bitte gestellt, den Austrieb des Hornviehes in die Walachei einzustellen. Das ist zu verbieten, um den siebenbürgischen Spekulanten, welche bei der Teuerung des Hornviehs in der Walachei, Hornvieh aus Siebenbürgen dahin befördern könnten, auf diese Weise den Weg hierzu abzuschneiden.

Der Minister des Inneren sprach sich gegen die Erlassung eines solchen Verbotes aus. Ihm leuchtet es nicht ein, daß die von der russischen Regierung getroffene Maßregel die befürchteten Folgen haben könnte. Wenn in der Walachei das Hornvieh || S. 162 PDF || in Beschlag genommen worden ist, so wird nicht leicht jemand aus Spekulation Hornvieh aus Siebenbürgen dahin treiben, weil es dort gleichfalls mit Beschlag belegt würde. Die in der Depesche erwähnte Spekulation sei daher ganz untergeordneter Art. Es sei vielmehr das Gegenteil zu erwarten, daß das Hornvieh aus der Walachei eher zu uns eingetrieben, als von uns dahin ausgetrieben wird. Übrigens habe Siebenbürgen Nachschub an Hornvieh aus dem Banate zu erwarten; eine Not sei daher nicht zu besorgen. Auch seien die Preise von Getreide und Futter in Siebenbürgen jetzt bedeutend heruntergegangen, was gleichfalls auf keine Not hindeutet. Vom Gesichtspunkte des Inneren sei daher kein Grund vorhanden, das erwähnte Verbot zu erlassen. Der Minister des Inneren bemerkte weiter, daß hierbei auch unsere Verhältnisse zu Rußland berücksichtigt werden müssen. Die Erlassung des gedachten Verbotes würde von Rußland als Feindseligkeit angesehen werden können und vielleicht zu Reziprozitäts- und Retorsionsmaßregeln führen. In dem Fürstentume seien bedeutende Quantitäten Getreide aufgehäuft. Wenn wir Vieh dahin auszuführen verbieten, so wird man das Getreide nicht zu uns kommen lassen; auch würden unsere Mokanen6 nicht herübergelassen werden. Der Minister des Inneren beabsichtigt demnach, auf die obenerwähnte Depesche telegraphisch zu erwidern, daß dem gedachten angetragenen Verbote nicht stattgegeben werden könne.

Die Ministerkonferenz erklärte sich hiermit vollkommen einverstanden in der Überzeugung, daß das erwähnte Verbot gerade die entgegengesetzte und jedenfalls eine nachteilige Wirkung hervorbringen würde. Der Finanzminister insbesondere mit der Bemerkung, daß bei dem Bestande des Verbotes das Hinüberschwärzen des Hornviehs aus Siebenbürgen in die Walachei in Aufnahme kommen würde7.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 20. März 1854.