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Nr. 201 Ministerkonferenz, Wien, 18. Februar 1854 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 18. 2.), Bach 21. 2., Thun, K. Krauß, Baumgartner.

MRZ. – KZ. 1050 –

Protokoll der zu Wien am 18. Hornung 1854 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Verbot der Leichenbestattung in Kirchen in Krakau

Der Minister des Inneren erhielt die Beistimmung der Konferenz zur Publizierung beziehungsweise Anwendung der für Galizien auf Grundlage älterer Gesetze unterm 15. Jänner 1833 erlassenen Verordnung, womit die Beisetzung von Leichen im Inneren der Kirchen im allgemeinen verboten wird1, für das Gebiet von Krakau, nachdem diese Anordnung aus Sanitätsrücksichten allenthalben besteht, während für Krakau, weil dort die österreichischen Gesetze noch nicht in ihrer Gesamtheit Gültigkeit erlangt haben, sondern von Fall zu Fall sukzessive eingeführt werden, die Bestattung von Leichen im Inneren der Kirchen, namentlich der Schloßkirchen, gegen Entrichtung einer Taxe von 600 fr. polnischer [Währung] nach den älteren Landesgesetzen noch gestattet ist und der Fortbestand dieser von den allgemeinen Vorschriften des Reiches abweichenden Übung leicht zu Unzukömmlichkeiten Anlaß geben könnte2.

II. Behandlung der von Ausnahmegerichten verurteilten Beamten und Diener

Der Finanzminister referierte in betreff der Disziplinarbehandlung der von Ausnahmegerichten verurteilten Beamten und Diener. Anlaß dazu gab die Verurteilung des Regnikolarpräzeptors3 Nyisnyanszky wegen Majestätsbeleidigung zweiten Grades zu zweimonatigem Profosenarreste4 in Eisen durch das Pester k. k. Kriegsgericht.

Vor Entscheidung der Frage über dessen Dienstesentsetzung erbittet sich der Finanzminister die Ah. Weisung im allgemeinen, ob in solchen Fällen das Urteil des Militär-(Ausnahme-)Gerichts, welches eine Unterscheidung zwischen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen nicht kennt, unbedingt der Disziplinarbehandlung des verurteilten Beamten oder Dieners zum Grunde zu legen, mithin nach der allgemeinen Vorschrift, wornach jeder wegen eines Verbrechens verurteilte Beamte ohne weiters seines Dienstes zu entlassen kommt, vorzugehen sei oder ob nicht mit Rücksicht auf den Umstand, daß die nämliche strafbare Handlung, welche vom Militärgerichte als Verbrechen verurteilt wurde, || S. 157 PDF || vor dem ordentlichen (Zivil-)Gerichte nach dem Zivilstrafgesetze nicht als Verbrechen wäre erkannt worden, mithin auch nicht unbedingt die Entlassung des Beamten usw. zur Folge gehabt hätte, in solchen Fällen der vom Ausnahmegerichte verurteilte Beamte oder Diener Sr. Majestät zu einer milderen Behandlung in Antrag gebracht werden dürfe. Müßte die Frage prinzipiell entschieden werden, so würden die Minister des Inneren und des Kultus, übereinstimmend mit dem Finanzminister, ihr Gutachten dahin abgeben, daß sich einfach an den Ausspruch des kompetenten und rechtskräftigen Urteils des Militär-(Ausnahme-)Gerichts zu halten sei, weil der Administrativbehörde über ein solches Urteil keine Judikatur mehr zusteht; daß also, wenn jenes Urteil auf „Verbrechen“ lautet, die Dienstesentlassung des verurteilten Beamten oder Dieners als gesetzliche Folge ohne weiters eintrete.

Der Justizminister war dieser Meinung nicht, weil das Gesetz von 1806 [sic!], welches über die Entlassung des verurteilten Beamten usw. bestimmt, nur das Strafgesetzbuch von 1803 vor Augen hatte und haben konnte, mithin eigentlich nichts anderes festsetzte, als daß derjenige, der wegen gewisser Handlungen, welche im Gesetzbuch von 1803 als Verbrechen bezeichnet sind, verurteilt wird, ohne weiters seines Dienstes für verlustig zu erklären ist, wogegen bei demjenigen, welcher nur wegen einer Handlung, die in diesem Gesetze als schwere Polizeiübertretung qualifiziert ist, verurteilt wurde, erst die weitere Deliberation über dessen Beibehaltung oder Ausschließung vom Dienste einzutreten hat5. Wenn nun ein Beamter wegen einer Handlung letzterer Art von einem Ausnahmegerichte, im Ausnahmezustande, nach den Ausnahmegesetzen, also ohnehin strenger, abgeurteilt worden ist, so dürfte nach der Rechtsregel, daß Ausnahmen und besonders Strafgesetze strictissimae Interpretationes sind, in Ansehung der Disziplinarfolgen der Verurteilung wieder das ordentliche (Zivil-)Gesetz zur Grundlage genommen, mithin bei Handlungen, welche in diesem nicht als Verbrechen bezeichnet sind, der weitern gesetzlichen Verhandlung über das Schicksal des Beamten Raum gegeben werden. Jedenfalls müßte aber über die prinzipielle Frage eine ordentliche Verhandlung bei dem Justizministerium eingeleitet werden, weil außer der bereits angeführten Rücksicht noch andere Verhältnisse zu beachten sind, namentlich eine Vergleichung der Militär- mit der Zivilstrafgesetzgebung angestellt, und auch bezüglich des Vergangenen die Landesgesetzgebung der Kronländer berücksichtigt werden muß, in denen das österreichische Strafgesetzbuch erst kürzlich eingeführt worden ist.

Indessen waren die mehreren Stimmen der Ansicht, daß es einer prinzipiellen Entscheidung aus Anlaß des vorliegenden Falls kaum bedürfe, weil Fälle dieser || S. 158 PDF || Art nur selten vorkommen werden und der Weg der Gnade bei rücksichtswürdigen Umständen immer unbeschränkt bleibt. Man glaubte daher, auf die Würdigung des speziellen Falls eingehen und nach Ablesung der zwei Briefe, auf Grundlage welcher Nyisnyanszky verurteilt wurde, denselben gemäß der Ansicht Sr. k. k. Hoheit des Herrn Erzherzogs Albrecht der Rehabilitierung im Wege der Gnade nicht für unwürdig erkennen zu sollen6.

III. Begnadigungsgesuch für Anton Markovics

Der Justizminister referierte über das Begnadigungsgesuch für Anton Markovics, welcher wegen Hochverrates im Rechtswege zum Tode, im Milderungswege zu vierjährigem Kerker verurteilt worden ist. Da sich Markovics für revolutionäre Zwecke sehr tätig gezeigt, namentlich für die Approvisionierung der Insurgentenarmee in umfassender Weise gesorgt hat, auch noch nicht zwei Jahre in der Strafe sich befindet, so fand der Justizminister keinen Grund, dermalen für denselben auf eine Strafmilderung anzutragen.

Die Konferenz teilte diese Ansicht7.

IV. Pension der Bezirksgerichts­adjunktenwitwe Therese Schindler

Der Justizminister referierte über die zwischen ihm und dem Finanzministerium obwaltende Differenz in betreff der der Bezirksgerichtsadjunktenwitwe Therese Schindler zu bewilligenden Pension von 120 fr. (Vortrag vom 10. Februar 1853, KZ. 589, MCZ. 475). Der Finanzminister beharrte auf seinem ablehnenden Antrage, wogegen die übrigen, also mehreren Stimmen, zwar unter Anerkennung des vom Finanzminister gegen die Gewährung der Pension geltend gemachten Grundsatzes, doch in Berücksichtigung der für die Witwe und ihre fünf Kinder sprechenden Billigkeitsgründe dieselbe der Ah. Gnade Sr. Majestät empfehlen zu dürfen erachteten8.

V. Personalzulage für Professor Johann Fabian

Laut des Vortrags vom 12. Februar 1854, KZ. 678, MCZ. 552, beabsichtigt der Unterrichtsminister die Erwirkung einer Personalzulage von 100 fr. für den Professor der Pastoraltheologie in Prag Dr. Johann Fabian gegen die Einwendung des Finanzministeriums, daß dadurch das Ah. ausgesprochene Erfordernis eines zehnjährigen Dienstes an einer Universität indirekt aufgehoben würde. Die im Vortrag des Unterrichtsministers aufgeführten Gründe für seinen Antrag aber bestimmten die Mehrheit der Konferenz, demselben beizutreten, || S. 159 PDF || und selbst der Finanzminister erklärte, nicht ferner auf seiner abweichenden Meinung bestehen zu wollen.

VI. Ablösungspreis für die Garstener Religionsfondsrealitäten

Der Kultusminister referierte über eine Differenz, welche sich zwischen ihm und den Ministerien des Inneren und der Finanzen über die Festsetzung der Summe ergeben hat, die dem Religionsfonds für die Überlassung der Realitäten in Garsten an den Strafhausfonds zu entrichten, bezüglich an dessen Passiven abzuschreiben ist.

Der Wert dieser Realitäten wurde vom Sektionsrate Sprenger auf Grundlage des Erträgnisses und der Vergleichung des für die dortigen Privatgebäude zu demselben Zwecke bezahlten Preises mit 25.000 fr. ausgemittelt, und diese Summe glaubte der Kultusminister für den Religionsfonds in Anspruch nehmen zu müssen. Dagegen erachteten die Ministerien des Inneren und der Finanzen, daß sich der Religionsfonds mit 20.000 fr. begnügen dürfte, weil bei einer zwischen verschiedenen Fonds stattfindenden Ausgleichung nicht der absolute, sondern nur der relative Wert der Objektive, den sie für den betreffenden Fonds haben, entscheidend sein dürfte und die abgetretenen Realitäten ihren Wert beinahe verloren hatten. Der Kultusminister erklärte, diese Gründe nicht gelten lassen zu können, weil die Fonds nach den Ah. sanktionierten Grundsätzen jure privatorum zu verwalten sind und der Staatsverwaltung kein unbedingtes Dispositionsrecht über den zu speziellen Zwecken gewidmeten Religionsfonds zusteht. Aus diesen Gründen, und da es sich um keine Barzahlung, sondern nur um Abschreibung der Ablösungssumme von der Schuld des Religionsfonds ans Ärar (über 1,5 Millionen) handelt, stimmten die beiden Minister des Inneren und der Finanzen dem Ansinnen des Kultusministers wegen Festsetzung der fraglichen Ablöhnungssumme mit 25.000 fr. bei9.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 20. März 1854.