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Nr. 191 Ministerkonferenz, Wien, 14. Jänner 1854 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol I, 14. 1.), Bach, Thun, K. Krauß, Baumgartner.

MRZ. – KZ. 29 –

Protokoll der zu Wien am 14. Januar 1854 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Steuerfreiheit für neue Urbargründe in Ungarn und dessen ehemaligen Nebenländern

Der Finanzminister referierte über seinen Vortrag vom 14. November 1853, KZ. 4718, MCZ. 3825, in betreff der für die Beurbarung von unbenützten Grundflächen in Ungern und dessen früheren Nebenländern, dann in Siebenbürgen zu gewährenden Steuerfreijahre beziehungsweise über die hierwegen zwischen ihm und dem Minister des Inneren nach dessen schriftlicher Äußerung obwaltende Meinungsdifferenz.

Die Zugestehung von gewissen Steuerfreijahren, bemerkte der Finanzminister, für Urbarmachung eines öden Grundes soll keinen andern Zweck haben, als den Bebauer für die Kosten zu entschädigen, die er auf die Urbarmachung des öden Grundes verwandt hat. Sind diese Kosten groß oder ist der Ertrag des neu beurbarten Bodens gering, so wird, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen, die Bewilligung einer längeren Steuerfreiheit erforderlich sein, als wo das Gegenteil davon stattfindet. Darauf gründet sich auch die tatsächlich und gesetzlich dermalen bestehende Ungleichheit der Steuerfreijahre in den verschiedenen Kronländern, und es muß gegenwärtig, wo es sich um die Anwendung der Maßregel auf Ungern usw. handelt, notwendig erwogen werden, ob daselbst die Beurbarung mit großen Kosten verbunden ist oder nicht. Nun ist bekannt, daß in Ungern die Beurbarung öder Gründe in der Regel wenig kostet und der Ertrag des neu bebauten Terrains gewöhnlich ein reicher ist. Die neuen Kulturen werden hauptsächlich aus Entsumpfungen gewonnen, für welche Vereine tätig, selbst || S. 93 PDF || Staatsmittel (jährlich 100.000 f. zur Theißregulierung) in Anspruch genommen sind und wodurch man in den Stand gesetzt wird, gegen Entrichtung von 1 f. pro Joch in den Besitz beträchtlicher kulturfähiger Erdstrecken zu gelangen. Unter so überaus günstigen Konjunkturen hätte der Finanzminister die Zugestehung von fünf Steuerfreijahren für derlei beurbarte Bodenflächen in der Regel für hinreichend gefunden. Sollte sie in einzelnen besonderen Fällen nicht als genügend erscheinen, so ist durch den seinem Antrage beigefügten Vorbehalt die Möglichkeit einer Verlängerung der Steuerfreijahre nicht ausgeschlossen und hiermit dem wahren Bedürfnisse Rechnung getragen, welchem bei der oft so wesentlichen Verschiedenheit der Bodenbeschaffenheit usw. eine Gleichheit der Ziffer nicht angemessen ist. Man wendet gegen die Beschränkung der Steuerfreijahre gewöhnlich ein, daß dadurch die Lust zur Beurbarung der Gründe vermindert und daß gegenteilig durch Zugestehung mehrerer Steuerfreijahre dem Staate kein anderer Nachteil zugefügt wird, als daß ihm für diese Zeit eine Steuer entgeht, die ihm sonst, wäre der Grund nicht angebaut worden, gar nicht oder nicht in dem hohen Betrage entrichtet worden. Diese Rücksicht würde den Finanzminister allerdings nicht abhalten, eine weiter ausgedehnte Steuerfreiheit zu beantragen, allein es tritt dabei eine andere viel wichtigere Rücksicht ein, welche dagegen spricht, nämlich die: die einen Steuerfähigen nicht auf Kosten des andern zu begünstigen und die wechselseitige Konkurrenz möglich zu machen. Wenn z. B. der Besitzer eines neu beurbarten Grundes nach Ablauf der fünf Steuerfreijahre nicht nur seine Rodungskosten hereingebracht hat, sondern auch den gleichen Grundertrag erzielt wie sein Nachbar von einem altkultivierten Besitztume, demungeachtet aber noch fortan durch 15 Jahre die Steuerfreiheit genösse, so würde er gegen diesen, der Steuer zahlen muß, nicht nur unendlich begünstigt, ihn von aller Konkurrenz ausschließen, sondern sogar dahin bringen, daß er es vorteilhafter finden könnte, seinen altkultivierten, aber zu versteuernden Acker veröden zu lassen und dagegen auf neue Kulturen mit der Begünstigung der Steuerfreiheit sich zu verlegen. Der Finanzminister beharrte daher auf seinem Antrage.

Aber auch der Minister des Inneren erklärte, von dem seinigen auf Bewilligung von 20 Freijahren nicht abgehen zu können. Er hat hierbei ein anderes Interesse, das der Agrikultur, und zwar in einem Lande zu vertreten, wo so große Strecken unbebaut sind. Dieses fordert eine Aufmunterung, einen Reiz zur Vornahme solcher Kulturen. Fünf Steuerfreijahre aber sind offenbar ein zu geringer Sporn dazu, ebensowenig wie die acht Freijahre für neue Häuser in Wien eine hinlängliche Lockung zur Vornahme von Neubauten abgeben, trotz dem stets wachsenden Bedarfe an Wohnungen und den fast unerschwinglichen Mietpreisen. Zugegeben, daß die Beurbarung eines öden Grunds in Ungern viel weniger kostet und in kürzerer Zeit einen reichlicheren Ertrag an Früchten abwirft als anderwärts. Man darf aber dabei auch nicht übersehen, daß dafür auch der Wert der Realitäten in Ungern geringer, die Mittel, die Erzeugnisse abzusetzen, unzureichender und die Kapitalien zum Anfange der Kultur schwerer aufzubringen und teurer sind als in andern Ländern. Zugegeben ferner, daß manche Ländereien, die durch die Theißregulierungs- oder andere Gesellschaften gewonnen werden, || S. 94 PDF || unter besonders günstigen Umständen erworben und bebaut werden könnten, so gibt es doch in Ungern noch viele Grundstrecken, bei denen dies nicht der Fall ist, zu deren Kultur daher eine besondere Aufmunterung erforderlich ist. Daß die finanzielle Frage bei der Zugestehung der Steuerfreijahre von untergeordneter Wichtigkeit ist, hat der Finanzminister selbst zugegeben: dies wird schon durch die Betrachtung klar, daß die im Anfange selbst in größerer Ausdehnung gewährte Begünstigung sich durch späteren höheren Ertrag und erhöhte Steuerfähigkeit reichlich lohnt. Die vom Finanzminister geltend gemachte Rücksicht für die Möglichkeit der Konkurrenz des alten besteuerten mit dem steuerfreien neuen Ansiedler scheint hier zu weit zu gehen, weil ja der Besitzer alt angebauter Grundstücke im Anfang gegen den neuen Ansiedler entschieden im Vorteile ist. Nachdem durch das Patent von 1784 im allgemeinen für neu beurbarte Gründe eine 20jährige Steuerbefreiung gewährt worden ist1 und diese noch gegenwärtig in dem nächsten Grenzlande Ungerns, in Niederösterreich, besteht, so erscheint es wohl billig, auch für Ungern die gleich lange Begünstigung in Anspruch zu nehmen. Was endlich den vom Finanzminister zugestandenen Vorbehalt einer Verlängerung der fünfjährigen Steuerbefreiung in einzelnen Fällen betrifft, so würde der Minister des Inneren vielmehr dessen Beseitigung wünschen, weil er nur zu endlosen Schreibereien (denn jeder wird für sich besonders rücksichtswürdige Gründe geltend machen), zu beständigen Reklamationen und zur ungleichen Behandlung der Parteien führen wird.

Der Justizminister hat sich im wesentlichen übereinstimmend mit dem Minister des Inneren ebenfalls für eine Ausdehnung der fünfjährigen Steuerfreiheit ausgesprochen, weil der Ackerbau in Ungern überhaupt einer Aufmunterung bedarf, weil es sich bei neuen Kulturen nicht bloß um die Bebauung trocken gelegter Sümpfe, sondern in den gebirgigen Teilen des Landes auch um mühevolle und kostspielige Exstirpaturen2 handelt (wie z. B. das Gesetz über die Kommassation derselben erwähnt), weil es endlich nicht ohne Grund den Ungern Anlaß zu Klagen und zur Unzufriedenheit geben würde, wenn ihnen unter allen die geringste Steuerfreiheit von fünf Jahren (gegen 20 Jahre im Nachbarlande, zwölf Jahre in Kärnten, Krain und Istrien, zehn Jahre in Böhmen und Tirol usw.) gewährt werden würde. Indessen erscheinen diesem Votanten 20 Steuerfreijahre zu viel, weil binnen 20 Jahren in der Regel das Anlagekapital sich ersetzt. Er würde daher für eine Steuerbefreiung von zehn Jahren stimmen.

Der Kultusminister fand dagegen die vom Finanzminister für die Einschränkung der in Rede stehenden Begünstigung auf fünf Jahre angeführten Gründe überwiegend, so daß er sich der Meinung desselben mit dem Bemerken anschloß, daß, nachdem überhaupt zwischen den verschiedenen Provinzen in dieser Beziehung so bedeutende Verschiedenheiten bestehen, auch die für Ungern || S. 95 PDF || hierwegen vom Finanzminister vorgeschlagene Ziffer für gerechtfertigt angesehen werden dürfte, um so mehr als neue Kulturen, wo sie einen lohnenden Ertrag versprechen, werden unternommen werden, gleichviel, ob man ihnen fünf oder zehn Steuerfreijahre zusichert3.

An der Abstimmung über diesen Gegenstand hat sich der—mittlerweile zu Eurer Majestät berufene — Minister des Äußern nicht beteiligt.

II. Universitätsreform (= Sammelprotokoll Nr. 194)

Fortsetzung der Beratung über die Reform der Universitätsstudien (im besonderen Protokolle4).

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 5. Feber 1854.