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Nr. 188 Ministerkonferenz, Wien, 3. Jänner 1854 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Bach; BdE. und anw. (Bach 5. 1.), Thun, K. Krauß, Baumgartner; abw. Buol-Schauenstein.

MRZ. – KZ. 27 –

Protokoll der am 3. Jänner 1854 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Inneren Dr. Alexander Bach.

I. Personalbestellung für die Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten bei den Landesregierungen

Der Minister des Kultus und des Unterrichts Graf v. Thun erwähnte mit Beziehung auf die in der Ministerkonferenz vom 29. Dezember 1853 1 von dem Minister des Inneren vorgetragene und ihm zur Einsicht zugekommene Personalbestellung für die Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten bei den Landesregierungen für Salzburg, Kärnten, Krain, Schlesien und die Bukowina, wornach für jede dieser Regierungen für die Kultus- und Unterrichtsgegenstände zu dem bereits systemisierten Personale noch ein Landesrat, ein Konzipist und ein Dienersgehilfe hinzuzukommen haben, daß es nach dem diesfälligen au. Vortrage des Ministers des Inneren scheinen könnte, als ob der betreffende Referent der Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten bei den genannten Landesregierungen immer in die letzte Gehaltskategorie zu reihen wäre, was wohl nicht beabsichtigt worden zu sein scheine. Der Minister des Inneren bemerkte, daß nach dem von ihm gestellten und von den Ministern der Justiz und der Finanzen geteilten Antrage die betreffenden Referenten immer in jene Gehaltsklasse zu reihen sein werden, welche ihnen nach ihrem jeweiligen Range zukommt. Es kommt nämlich nur noch ein Rat zu den bereits bestehenden hinzu, und die Gehaltsstufe unter ihnen ist nach den bestehenden Vorschriften zu bestimmen, womit sich der Minister Graf Thun zufriedenstellte2.

II. Funktionszulage für den Kurator der Krakauer Universität Peter Bartynowski

Derselbe Minister brachte behufs der Zustimmung des Finanzministers seinen in dem au. Vortrage vom 22. Dezember 1853 gestellten Antrag zur Sprache, für den k. k. Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. Bartynowski als Kurator der Krakauer Universität für die Dauer dieser Amtsführung eine Funktionszulage von 500 f. von Sr. Majestät zu erbitten. Der Minister Graf Thun bemerkte, daß dem mit der Ah. Entschließung vom 5. Dezember 1852 zum Kurator der Krakauer Universität ernannten Dr. Bartynowski für diese Mühewaltung eine Funktionszulage in Aussicht gestellt wurde, daß der Statthalter Graf Gołuchowski diese || S. 78 PDF || Funktionszulage mit 800 f. jährlich in Antrag gebracht habe, daß aber der vortragende Minister dieselbe mit Rücksicht auf die früheren Verhältnisse und die eigentliche Mühewaltung des Kurators mit 500 f. als zureichend bemessen erkenne. Der Finanzminister und die Ministerkonferenz fanden gegen diesen Antrag nichts zu erinnern3.

III. Erziehungsbeitrag für die Wundarzteswaisen Beata und Anna Hillebrand

Der Minister des Inneren referierte hierauf über die Differenz mit dem Finanzministerium bezüglich des mit der Bezeichnung „ab Imperatore4“ herabgelangten Gesuches der Franziska Hillebrand um Gnadengaben für ihre Enkel, die Wundarzteswaisen Beata und Anna Hillebrand. Der schlesische Privatwundarzt Karl Hillebrand wurde im Jahre 1848 zur Behandlung der Typhusepidemie abgeordert und starb als Opfer dieser Seuche. Seine Witwe erhielt eine Gnadengabe von 100 fr. und starb im Mai 1852 im ganz mittellosen Zustande. Ihre zwei zehn und zwölf Jahre alten Kinder befinden sich bei ihrer gleichfalls mittellosen Großmutter, welche für sie um Gnadengaben bittet. Das Ministerium des Inneren trägt auf Gnadengaben in Gestalt von Erziehungsbeiträgen von je 25 fr. für diese Waisen an. Das Finanzministerium erklärte, diesem Antrage nicht beitreten zu können, weil eine solche Ausdehnung von Gnadenbeteilungen zu weit führen würde.

Bei der Besprechung hierüber in der Konferenz beharrte der Finanzminister bei der Ansicht seines Ministeriums, während die übrigen Stimmführer, also die Majora, dem Antrage des Ministers des Inneren beitraten5.

IV. Pension für den Polizeigerichts- und Strafhausarzt Dr. Franz Stelzig

Eine weitere Differenz zwischen dem Ministerium des Inneren und jenem der Finanzen betrifft die Pensionsbemessung für den in den Ruhestand tretenden Polizeigerichts- und Strafhausarzt Dr. Franz Stelzig in Prag. Stelzig hat mit einer Unterbrechung von 2 5/12 Jahren über 40 Jahre, anrechenbar aber nur 35 Jahre, zur vollen Zufriedenheit gedient und ist nun wegen Alters und körperlicher Gebrechen zur weiteren Dienstleistung unfähig. Sein letztes Gehalt bestand in 800 fr. jährlich. Das Ministerium des Inneren trug mit Rücksicht auf die im ganzen denn doch über 40 Jahre betragende Dienstzeit des Dr. Stelzig, und weil er mit der normalmäßigen Pension (der Hälfte seines Gehaltes) mit seiner zahlreichen und dabei meist krüppelhaften und kränklichen Familie dem Notstande preisgegeben würde, auf die Belassung seines ganzen Gehaltes als Pension an, während das Finanzministerium sich nur für die normalmäßige Behandlung desselben aussprach. In der Konferenz modifizierte der Minister des Inneren seinen früheren Antrag dahin, daß dem Dr. Stelzig bei seiner allerdings langen, jedoch unterbrochenen Dienstzeit nur ⅔ seines Gehaltes als Pension von der Ah. Gnade || S. 79 PDF || Sr. Majestät zu erbitten wären, womit sich sowohl der Finanzminister als die übrigen Stimmführer der Konferenz einverstanden erklärten6.

V. Personalbestellung für die Sanitätsangelegenheiten bei den Statthaltereien

Der Minister des Inneren referierte im Nachhange zu den Organisierungen der Statthaltereien, der Statthaltereiabteilungen und der Landesregierungen in den Kronländern7 über die Bestellung des nötigen Personales zur Besorgung der eigentlichen Sanitätsgeschäfte bei den erwähnten Behörden.

Der Minister des Inneren spricht sich einverständlich mit den Ministern der Justiz und der Finanzen für die Bestellung eines Arztes bei den Statthaltereien und Landesregierungen nur als sachverständigen Beirates und Mitarbeiters, jedoch gegen die Wiedereinführung ärztlicher Sanitätsreferenten aus. Diese Ärzte sollen nur ausnahmsweise als referierende, in der Regel nur als begutachtende und kommissionierende Organe in Sanitätssachen dienen und an den Ratssitzungen8 nur dann teilnehmen, wenn von ihnen bearbeitete Gegenstände vorgetragen werden oder sie über Weisung des Chefs der Behörde von Fall zu Fall den Vorträgen eines anderen Referenten in Sanitätsfragen beiwohnen. Bei der Bemessung der Gehalte dieser Ärzte wurde darauf Bedacht genommen, daß solche Ärzte immerhin auch in ihrer ärztlichen Praxis einen Nebenerwerb finden können, weshalb ihre Gehälter nach Verschiedenheit der Kronländer und Stellung der politischen Landesbehörden nur mit 1600, 1400, 1200 und 1000 fr. beziffert wurden. Bezüglich der ständigen Medizinalkommissionen, welche den politischen Landesbehörden als beratende Körper in Medizinalangelegenheiten zur Seite zu stehen haben und die sich überall dort, wo sie bisher bestanden, als zweckmäßig bewährt haben, geht der gemeinschaftliche Antrag der genannten Ministerien dahin, daß diese Kommissionen dort, wo sie bestanden, ferner fortzubestehen und, wo sie noch nicht eingeführt sind, deren Einführung stattzufinden habe. Die Bezüge der Landesmedizinalräte würden nach dem gegenwärtigen Antrage mit Einschluß der Quartiergelder im Betrage von 560 fr., 35.760 fr. und gegen die Ah. Bestimmungen vom Jahre 1850 und 18519 um 15.840 fr. weniger betragen.

Gegen diese Anträge ergab sich keine Erinnerung10.

VI. Sichtungsoperat bezüglich der Groß-Becskereker Blutrichter

Der Minister des Inneren brachte hierauf noch das Gutachten der gemischten Ministerialkommission zur Überprüfung der kriegsrechtlichen Sichtungsoperate über das diesfällige Operat des Kriegsgerichts der serbischen Woiwodschaft bezüglich der Groß-Becskereker Blutrichter zum Vortrage11.

Die hier zur Sprache kommenden Inquisiten sind folgende: 1. Franz Sperlagh von Lokcza im Arvaer Komitate, 46 Jahre alt, Gerichtsadvokat zu Groß-Becskerek, 2. Karl Tichy von Szent-Iván im Liptauer Komitate, 49 Jahre alt, Advokat in Groß-Becskerek, 3. Alexander Gestessy von Eska im Torontáler Komitate, 44 Jahre alt, Advokat in Groß-Becskerek, 4. Andreas Kostolány von Koslany im Thurozer Komitate, 42 Jahre alt, Advokat in Groß-Becskerek, 5. Georg Parcsetich de Rakóczy, 72 Jahre alt, Privater zu Groß-Becskerek, 6. Samuel Paraszkay aus Manó in Ungarn gebürtig, 31 Jahre alt, Advokat in Arad, 7. Augustin Kovács aus Kolo im Neograder Komitate, 36 Jahre alt, Advokat in Groß-Becskerek12.

Es wird vor allem bemerkt, daß Se. kaiserliche Hoheit der Herr Erzherzog Stephan, um den im Jahre 1848 eingerissenen Wirren und Greueltaten zu begegnen, als königlicher Stellvertreter das Standrecht publizieren und Standgerichte einsetzen ließen, deren Wirksamkeit sich nicht bloß auf gemeine Verbrecher, sondern auch gegen jene erstreckte,welche den Frieden des Landes und die öffentliche Ruhe gestört haben. Ein solches Standgericht ist auch in Groß-Becskerek unterm 18. August 1848 zusammengesetzt worden, bei welchem Sperlagh, Tichy und Gesztessy zu Standrichtern, Kostolány, Parcsetich und Paraszkay zu Ersatzrichtern und Kovács als Aktuar bestimmt worden sind. Von diesem Standgerichte wurden in den Monaten September, Oktober, November und bis zum 20. Dezember 1848 23 Personen zum Tode verurteilt und auch hingerichtet, von denen 16 erst nach dem Erscheinen des Ah. Manifestes vom 3., respektive 5. Oktober 1848 13 justifiziert worden sind. Am 19. Dezember 1848 löste sich dieses Standgericht auf. Die Teilnehmer an diesem Standgerichte wurden später eingezogen, aber wieder freigelassen. Als hierüber die Ah. Weisung eingeholt wurde, befahlen Se. Majestät, daß die gerichtliche Untersuchung gegen die Mitglieder dieses Standgerichtes wiederaufzunehmen und durchzuführen sei14. Das in der Rede stehende Operat ist das Resultat dieser Untersuchung.

Nach den jetzigen Erhebungen stellt sich heraus, daß die meisten der bei dem gedachten Standgerichte untersuchten Personen wegen ihrer politischen Haltung zum Tode verurteilt worden sind, daß das Manifest vom 3. Oktober 1848 schon in der ersten Hälfte des Monates Oktober in Groß-Becskerek bekannt war, daß daher die Behauptung der Beschuldigten, sie hätten von diesem Manifeste keine Kenntnis gehabt, ganz unbegründet sei. Das Militäruntersuchungsgericht zu Groß-Becskerek erkennt das Verbrechen der in der Rede stehenden Standrichter || S. 81 PDF || als Vorschubleistung zum bewaffneten Aufstande und meint, daß die ersten drei von den Obengenannten zu dreijährigem, die drei folgenden zu einjährigem Festungsarreste verurteilt und bezüglich des Kovács auf Einstellung der Untersuchung erkannt werden dürfte, den Beschädigten übrigens ihre Rechte vorbehaltend.

Der Militär- und Zivilgouverneur FML. Graf Coronini erklärte sich mit diesem Urteile nicht einverstanden. Er hält die obige Qualifikation des Verbrechens für verfehlt und glaubt, daß dasselbe als Mitschuld am Morde von der Regierung treugebliebenen Individuen, erschwert durch Vorschubleistung zum bewaffneten Aufstande, zu betrachten und sonach die ersten sechs zum Tode mit dem Strange zu verurteilen, gegen Kovács aber die Untersuchung einzustellen wäre. Übrigens meint Graf Coronini, daß Se. Majestät sich bewogen finden dürften, Gnade zu üben und der Todesstrafe eine angemessene zeitliche Strafe zu substituieren. Das k. k. Militärappellationsgericht qualifiziert das Verbrechen der genannten Standrichter als Mitschuld am Verbrechen des Aufruhrs, weil ihre Tendenz offenbar dahin ging, der ungarischen Faktion, welche nach dem Manifeste vom 3. Oktober 1848 als Aufruhr, nach dem Debrecziner Beschluß vom 14. April 1849 15 als Hochverrat erscheint, zu dienen. Nach der Ansicht dieses Appellationsgerichts wären Sperlagh, Tichy und Gesztessy im Rechtswege zu zehn, im Gnadenwege zu sechs, Kostolány, Parcsetich und Paraszkay im Rechtswege zu sechs, im Gnadenwege zu drei, endlich Kovács im Rechtswege zur vier und im Gnadenwege zu zwei Jahren Festungsarrest zu verurteilen.

Das k. k. Justizministerium hält dafür, daß alle sieben Individuen sich des Verbrechens des Mordes und der Mitschuld am Aufruhr schuldig gemacht haben und im Rechtswege zum Tode verurteilt werden sollten, meint aber, daß mit Rücksicht auf die schwierigen Verhältnisse des Jahres 1848 und das unbescholtene Vorleben der Inquisiten die ersten drei zu sechsjährigem, Kostolány zu vierjährigem, Parcsetich, Paraszkay und Kovács zu zweijährigem Festungsarreste, und zwar die letzten drei mit Einrechnung der Untersuchungshaft, zu verurteilen wären. Die gemische Ministerialkommission bemerkt, daß die Teilnehmer an Blutgerichten bisher immer nur wegen Aufruhrs oder Hochverrats, nicht aber auch zugleich wegen Mordes untersucht und bestraft worden seien und daß kein zureichender Grund bestehe, eine bisher nicht vorgekommene Qualifikation der strafbaren Handlungen aufzustellen. Nach den bisherigen Grundsätzen sei nur die Stimmführung oder der Vorsitz bei einem Blutgerichte als eine hervorragende Beteiligung an der Revolution anzusehen, und die Zahl der vollzogenen Todesurteile bestimme zunächst das Ausmaß der Strafe16. Hiernach meint die Kommission, daß bei Kovács, der nur als Ersatzrichter bei einem Todesurteile intervenierte, sonst nur Aktuar war und viele Angeklagte mit Erfolg verteidigte, die Untersuchung aufzulassen, daß Tichy und Sperlagh zu sechsjährigem, Gesztessy zu vierjährigem, Kostolány zu zweijährigem und Parcsetich und Paraszkay zu einjährigem Festungsarrest mit Einrechnung der Untersuchungshaft und mit Vorbehalt || S. 82 PDF || der gerichtlichen Ersatzansprüche der Beschädigten zu verurteilen und hierauf die Gnadenanträge Allerhöchstenorts zu stellen wären.

Der referierende Minister des Inneren findet diese Anträge der Kommission im Einklange mit den von Sr. Majestät Ah. genehmigten Grundsätzen, denen gemäß schon wiederholt ähnliche Anträge Allerhöchstenorts vorgelegt und von Sr. Majestät Ah. genehmigt worden sind17. Dasselbe dürfte auch bezüglich der obgenannten Inquisiten der Fall sein. Der Minister des Inneren glaubt daher, und die Konferenz erklärte sich mit ihm einverstanden, daß die obenerwähnten Anträge der Kommission zur Ah. Genehmigung Sr. Majestät zu empfehlen wären18. An die soeben besprochene Angelegenheit schließt sich noch ein Fall aus der serbischen Woiwodschaft, nämlich des Georg Reisz aus Neusatz, 29 Jahre alt, zur Zeit der Revolution Nationalgardist daselbst, wegen Beteiligung an der Revolution durch Mitwirkung an der Erschießung einiger Serben ohne irgendeine vorläufige Prozedur. Dieses Individuum ist nach der Revolution flüchtig geworden und ist erst am 4. Oktober 1852 eingebracht und verhaftet worden. Das Temesvarer Kriegsgericht hat den Inquisiten wegen der gedachten Teilnahme mit Urteil vom 16. August 1853 zu achtjähriger Schanzarbeit in schweren Eisen verurteilt. Graf Coronini stellt keinen besonderen Antrag19. Die Ministerialkommission hält diesen Fall für analog mit mehreren anderen Fällen, in welchen die ausgesprochene achtjährige Schanzarbeit im Gnadenwege auf vierjährige Schanzarbeit in leichten Eisen herabgesetzt und die Untersuchungshaft eingerechnet wurde, was nach ihrer Ansicht auch hier einzutreten hätte.

Der Minister des Inneren und die Ministerkonferenz stimmen diesem Antrage bei, welcher sonach bei Sr. Majestät au. unterstützt wird20.

VII. Notwendigkeit der Verbesserung der materiellen Lage der minderen Beamten

Der Justizminister glaubte die Aufmerksamkeit der Konferenz, insbesondere des Finanzministers, auf die Notwendigkeit der Verbesserung des Loses der minderen Beamten (etwa der in der Stadt bis 800 f. und auf dem Lande bis 600 f. besoldeten) in der Absicht lenken zu sollen, ob nicht der Finanzminister Mittel finden könnte, das Schicksal dieser Beamtenklasse zu verbessern. Der Justizminister bemerkte, daß diese Beamten sich in der bittersten Not befinden und kaum ihr Leben erhalten können. Dem Allgemeinen werde durch einen solchen Zustand sehr geschadet, weil der Beamtenstand ein Ehrenstand, ein geachteter Stand sein soll, was er aber nicht sein kann, wenn die notwendigsten Bedürfnisse von ihm nicht gedeckt werden können21.

Der Finanzminister verkennt die Bedürfnisse der minderen Beamten und die humane Absicht des Antragstellers nicht, glaubt aber, daß, wenn den Finanzen eine so große Auslage wie die in der Rede stehende aufgebürdet werden wollte, || S. 83 PDF || man auf der anderen Seite auch für ihre Bedeckung Sorge tragen müßte. Die Teuerung sei allerdings groß, und die die Lebensmittel erzeugenden Landleute bekommen viel Geld für ihre Erzeugnisse. Wenn es sich aber darum handelt, daß sie auch mehr Steuern zahlen sollen, so stoße man überall auf Hindernisse. Solche Sachen können nicht isoliert behandelt werden. Der Finanzminister bemerkte, daß jedes Ministerium einen Betrag für Aushilfe zu Disposition habe. Sollte dieser Betrag bei den gegenwärtigen Teuerungsverhältnissen nicht zureichen, so werde er gerne bei Sr. [Majestät] auf eine Vermehrung dieses Betrages au. antragen. Nur eine liberalere Verleihung von Aushilfen könne helfen, bei diesem Modus behalte man auch das Mittel in seiner Hand und könne jederzeit wieder abbrechen. Der Minister des Inneren würde gleichfalls Bedenken tragen, auf Teuerungszuschüsse für die minderen Beamten einzuraten. Eine solche Maßregel wäre von zu großer Tragweite und von wesentlicher Rückwirkung auf die übrigen Klassen der Bevölkerung. In den früheren Teuerungsjahren (1816, 1817, 1846, 1847) seien auch keine Teuerungszuschüsse gegeben worden. Der Minister des Inneren glaubt daher einverständlich mit dem Finanzministerium, daß eine liberalere Erteilung von Aushilfen das hier in Anwendung zu bringende Mittel sei. Derselben Ansicht ist auch der Minister des Kultus und des Unterrichts , dieser mit der Bemerkung, daß die Gewährung von Teuerungsbeiträgen nur ein Anerkenntnis wäre, daß die Beamten zu gering besoldet sind, in welchem Falle es dann angedeutet wäre, die Gehälter der Beamten zu erhöhen. aSosehr dieses auch in der Tat wünschenswert sein dürfte, so liege es doch außerhalb der Tragweite der vorliegenden Besprechung.a

Das Resultat dieser Besprechung ist demnach die allseitige Anerkennung der Notwendigkeit, mit Aushilfen für bedürftige Beamte unter den gegenwärtigen schwierigen Verhältnissen liberaler als sonst vorzugehen22.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 9. Jänner 1854.