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Nr. 187 Ministerkonferenz, Wien, 29. Dezember 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 30. 12.), Bach, Thun, K. Krauß, Baumgartner; außerdem anw. Kempen. Beginn: 15 Uhr; nach MAYR, Tagebuch Kempens 313 (Eintragung v. 29. 12. 1853).

MRZ. – KZ. 418 –

Protokoll der am 29. Dezember 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitz des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Teilnahme der Staatsbeamten an der Tagespresse

Mit dem Ah. Kabinettsschreiben vom 19. Dezember 1853 geruhten Se. Majestät, folgendes an den vorsitzenden Minister Grafen v. Buol-Schauenstein zu erlassen: „Um den Unfügen, welche sich Staatsbeamte durch Mitteilungen und Kritiken über den Geschäftsgang, das Verfahren und die Verfügungen in Meinem Staatsdienste an in- und ausländische Tagesblätter erlauben, zu begegnen, dürfte es entsprechend sein, eine Anordnung in Beziehung auf die Teilnahme und Mitwirkung der Staatsbeamten an der ausländischen sowie an der kautionspflichtigen inländischen Tagespresse festzusetzen, die Mittel der Entdeckung der Übertretung einer solchen Anordnung aufzufinden und eine angemessene, jedoch strenge Sanktion damit zu verbinden.“ Se. Majestät befahlen, diese Frage mit Zuziehung des Chefs der Obersten Polizeibehörde in den Ministerkonferenzen in Beratung zu ziehen und das Resultat Allerhöchstderselben mit dem Gutachten des Vorsitzenden vorzulegen1.

Diese Beratung war der Gegenstand der heutigen Konferenz, welche der vorsitzende Minister mit Ablösung des oberwähnten Ah. Kabinettsschreibens und mit der Bemerkung eröffnete, daß es sich nach diesem Ah. Kabinettsschreiben a) um eine Anordnung in Beziehung auf die Teilnahme und Mitwirkung der Staatsbeamten an der Tagespresse, b) um die Auffindung der Mittel zur Entdeckung der Übertretung einer solchen Anordnung und c) um die Fortsetzung einer damit zu verbindenden Strafsanktion handeln dürfte.

Der Minister des Inneren bemerkte, daß Mitteilungen und Kritiken über den Geschäftsgang, das Verfahren und die Verfügungen im Ah. Staatsdienste an die Tagesblätter oder sonst an wen schon nach den bestehenden Vorschriften verboten seien, weil sie gegen die beschworne Pflicht der Verschwiegenheit verstoßen. Ohne Erlaubnis des Chefs Mitteilungen in den gedachten Beziehungen zu machen sei daher schon durch die allgemeinen Dienstvorschriften untersagt, und die Handlungen dagegen seien nach eben diesen Dienstvorschriften zu ahnden. Eine spezielle Anordnung oder Verfügung über diesen Punkt halte der Minister des Inneren nicht für notwendig, und es sei vollkommen genügend, wenn || S. 72 PDF || nur die bestehenden Vorschriften und die damit verbundene Sanktion genau und strenge gehandhabt werden. Derselbe Minister bemerkte weiter, daß der Chef der Obersten Polizeibehörde FML. v. Kempen bereits im verflossenen Jahr für die Beamten seines Ressorts diesfalls eine Weisung erlassen und ihm mitgeteilt habe, deren Tendenz im wesentlichen dahin ging, daß Beamte und Diener ohne Vorwissen ihrer Vorgesetzten sich in keine ständige Beteiligung an der periodischen Presse einzulassen und auch bei jeder andern literarischen Tätigkeit ihre dienstliche Stellung wohl im Auge behalten, sich jeder mit den Absichten der Regierung oder mit den Rücksichten der Disziplin unvereinbarlichen Richtung zu enthalten und die Amtsverschwiegenheit in keiner Weise zu verletzen haben. Der Minister des Inneren habe eine ähnliche Weisung für die politischen Beamten unterm 15. Dezember 1852 erlassen2.

Bezüglich der Auffindung der Mittel zur Entdeckung der Übertretungen der gedachten Art, bemerkte der Minister des Inneren vor allem, daß er in seinem Geschäftskreise die Erfahrung nicht gemacht habe, daß derlei Übertretungen vorgekommen wären. Nachdem indessen von dem Chef der Obersten Polizeibehörde die Frage in Anregung gekommen ist, wie, wenn solche unzukömmliche Mitteilungen und Korrespondenzen vorkommen, zur Kenntnis der Verfasser, welche gewöhnlich anonym auftreten oder sich Mittelspersonen bedienen, um den unmittelbaren Rapport mit der Unternehmung oder Redaktion der Zeitschrift aufzuheben, zu gelangen wäre, so hat der Minister des Inneren mit Zustimmung der Minister der Justiz, der Finanzen und des Handels, dann des Chefs der Obersten Polizeibehörde unterm 31. August 1852 einen au. Vortrag an Se. Majestät erstattet, welcher noch der Ah. Entschließung entgegensieht, worin Allerhöchstdieselben gebeten wurden, Ag. zu genehmigen, daß die Redaktionen (Unternehmungen) der inländischen Zeitschriften verpflichtet werden dürfen, der erhebenden Behörde, auch außer den Fällen einer strafgerichtlichen Verhandlung, bei welcher ohnehin jeder der Behörde Rede und Antwort zu geben verpflichtet ist, den Namen des Verfassers eines anstößigen und strafbaren Artikels unweigerlich anzugeben. Durch diese Verfügung, wenn sie der Ah. Genehmigung Sr. Majestät gewürdigt werden sollte, dürfte nach der Ansicht des Ministers des Inneren alles das erreicht werden, was in solchen Fällen überhaupt zu erreichen möglich ist. Mehreres zu fordern, dürfte wohl nicht angehen, weil die ausländische Presse außer dem Bereiche der hierortigen Wirksamkeit steht. Sollten strafbare Korrespondenzen mit den ausländischen Pressen entdeckt werden, so wären sie nach den bestehenden Direktiven zu ahnden. Nach der Ansicht des Ministers des Inneren wären Se. Majestät au. zu bitten, den obenerwähnten au. Vortrag Ah. resolvieren bzw. die darin gestellten Anträge Ah. genehmigen zu wollen3.

|| S. 73 PDF || Der Minister der Finanzen und des Handels bemerkte, es handle sich hier darum, ob Beamte überhaupt sich an den erwähnten öffentlichen Blättern beteiligen dürfen und wie die Sache zu regeln wäre, dann, wenn sie ungeachtet der Reglung sich auf verbotene Weise daran beteiligen, wie sie zu entdecken und welche Folgen damit zu verbinden wären. Dieser Minister meint, daß eine Weisung an alle Beamten zu erlassen wäre, es sei ihnen verboten, ohne spezielle Bewilligung ihres Chefs sich an einer periodischen Zeitschrift zu beteiligen. Wird diese Bewilligung erteilt, dann könne diese Beteiligung stattfinden, nur wäre ein Unterschied zwischen den verkautionierten und den nicht verkautionierten periodischen Schriften zu machen und bei den ersteren eine förmliche Bewilligung und bei den letzteren nur eine vorläufige Anzeige zur Bedingung zu machen. Wenn sich jemand an einer öffentlichen Zeitung durch Mitteilungen von ämtlichen Verfügungen usw. beteiligt, dann hätten Disziplinarvorschriften gegen denselben in Anwendung zu kommen.

Bezüglich der Frage, was zu tun wäre, um solche Individuen zu entdecken, ist der Finanz- und Handelsminister der Ansicht, daß die inländischen Redaktionen zu verpflichten wären, der Sicherheitsbehörde auf ihr Verlangen anzugeben, von wem der beanständete Artikel herrühre. Hat sich jemand unerlaubt an der ausländischen, der hierortigen Einwirkung entrückten Presse beteiligt und wird er entdeckt, so sind die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Anwendung zu bringen. In Ansehung der zu bestimmenden Strafe (der Sanktion) bestehen auch bereits Gesetze, und ein Beamter, der sich ohne Bewilligung oder Anzeige an der Tagespresse beteiligt, ist strafbar, und eine allenfällige böse Tendenz dabei ist als ein erschwerender Umstand anzusehen. Der vorsitzende Minister der auswärtigen Angelegenheiten würde in Ansehung der ihm untergebenen Beamten weiter gehen, und ihm scheinen genaue und nähere Bestimmungen diesfalls selbst im Interesse der Beamten wünschenswert. Es dringe sich hier die Frage auf, welche intellektuellen Kräfte sind im Eigentum des Beamten und was davon gehört dem Staate? Nach der Ansicht dieses Ministers muß der Beamte, der sich dem Staatsdienste widmet, sich diesem Dienste ganz hingeben, und so dürfte er kaum Zeit und Muße finden, sich an der Presse zu beteiligen, und wenn dies doch der Fall wäre, so hätte es nur insofern zu geschehen, als der Staat Nutzen daraus ziehen könnte. Eine generelle Zustimmung, sich an der Presse zu beteiligen, mag wohl jedem anderen Ministerium zukommen, er aber halte es für notwendig, daß bei seinem Ministerium und den ihm untergeordneten Beamten jeder Artikel einer Kontrolle unterworfen werde, jeder Artikel vorläufig geprüft werde. Wird er gebilligt, dann mag er gedruckt werden, sonst aber nicht. Hierdurch werde ein moralischer Zwang geübt. Gute Artikel haben keinen Grund, sich der Einsicht des Chefs zu entziehen, und nur schlechte Artikel suchen sich zu verbergen und unerlaubte Wege zu wandeln, welchem Vorgange durch die gebotene Einsicht der zu veröffentlichenden Artikel gesteuert werden soll. Eine allgemeine Vorschrift darüber zu erlassen sei allerdings schwer, und so wäre es die Sache jedes einzelnen Ministeriums, diesfalls das Erforderliche zu verfügen. Der Justizminister würde diese Ansicht für zu weitgehend erachten. Die Beteiligung der Beamten z. B. an einem wissenschaftlichen Journal, an Besprechung || S. 74 PDF || von Gesetzen, Lieferung von Abhandlungen in solche Journale könne nur nützlich sein. Tadeln die Beamten hierbei die Regierung, so kann man sie disziplinär behandeln. Wenn für alle Fälle die Bewilligung oder die Einsicht der Artikel vorgeschrieben würde, so würde dadurch die literarische Tätigkeit der Beamten ganz vereitelt, und die Chefs kämen dadurch, abgesehen von dem Lesen oder Lesenlassen so vieler Artikel, in die unangenehme Lage, die Verantwortlichkeit für diese in Druck zu legenden Artikel zu übernehmen. Nach der Ansicht des Justizministers genüge die Vorschrift des Ministers des Inneren, womit er sich einverstanden erklärte, und für alles komme noch nach der Ah. Erledigung des obenerwähnten au. Vortrages die beabsichtigte zweite Vorschrift dazu, dann sei alles geschehen, was in dieser Beziehung überhaupt geschehen kann. Der Minister des Kultus und Unterrichtes verkennt die dargestellt Rätlichkeit nicht, den Beamten des Ministeriums des Äußern zu untersagen, über politische Gegenstände zu schreiben, es sei denn, daß jeder Artikel einer vorläufigen Kontrolle unterzogen und zur Publikation geeignet gefunden werde, so wie auch den Beamten nicht gestattet werden könne, gegen die Ministerien zu schreiben. Im allgemeinen aber den Beamten jede Teilnahme an der Tagespresse zu verbieten, sie sei eine verkautionierte oder nicht verkautionierte, würde er nicht für zweckmäßig und wünschenswert halten. Wer böswillige Artikel liefert, wäre nach den bestehenden Vorschriften zu bestrafen. In seinem Ministerium komme bei dieser Frage das ganze Lehrpersonal in Berührung, und wie könnte man z. B. einem Professor der Nationalökonomie untersagen, über die Nationalökonomie, oder einem andern über Gegenstände seines Faches zu schreiben. Die ain landesfürstlichen Behördena angestellten Beamten sollen sich allerdings nicht bohne Vorwissen und Billigung ihres Chefsb bleibend an den Zeitschriften beteiligen, allein einzelne Artikel zu schreiben und unter ihrer Verantwortung drucken zu lassen dürfte ihnen im allgemeinen nicht zu verwehren sein. Durch die Approbation der zu druckenden Artikel käme die Regierung, wie bereits von einer andern Seite bemerkt wurde, in die unangenehme Lage, gleichsam die Garantie für diese Artikel zu übernehmen. cAuch obige Beschränkung wäre aber auf die im Lehramte angestellten Personen nicht auszudehnen. Wenn solche Personen auch in mancher Beziehung der Rechte von Staatsbeamten teilhaftig seien, so sei doch ihre Stellung eine wesentlich verschiedene, indem die Pflicht der Amtsverschwiegenheit auf sie beinahe keine Anwendung finde. Schriftstellerische Tätigkeit gehöre ohnedies zu ihrem Berufe, und wenn sie sie üben, so liege darin ganz und gar nicht die Gefahr, mit ihrer Ansicht die Regierung zu kompromittieren, die allerdings bei den Angestellten mancher Behörden, zumal der Polizei und der Diplomatie, unvermeidlich sei. Durch eine mehr als notwendige Beschränkung der Teilnahme an der periodischen Presse würde aber diese selbstc im hohen Grade benachteiligt, und es würde von österreichischer Seite, wie früher, entweder gar nichts geschrieben || S. 75 PDF || oder dnur von solchen Personen, welche keinen Anstand nehmen, das Geschriebene auf unerlaubten Wegen in die ausländischen Pressen gelangen zu lassend . Schließlich bemerkte dieser Minister, eder sich im wesentlichen den Anträgen des Ministers des Inneren bei ihrer Beschränkung auf eigentliche Beamte, das ist auf die bei den Behörden angestellten, anschließt,e noch, daß es eine der wichtigsten Pflichten der Minister sei, Beamte von schlechter foder unverläßlicherf Gesinnung nicht in den Ämtern zu dulden, wie auch auf der andern Seite zugegeben werden müsse, daß der Beamtenstand im allgemeinen nicht schlecht und unzuverlässig sei. gWerde jene Pflicht sorgfältig geübt — was insbesondere nirgend notwendiger und leichter ausführbar sei als hinsichtlich des Lehrerstandes —, so sei kein Grund vorhanden, noch sei es ratsam, das selbsttätige Wirken der Angestellten mit ängstlichem Mißtrauen zu beäugen. Auch ihre Teilnahme an der periodischen Presse werde — seltene Ausnahmsfälle abgerechnet — eine dem Reiche nützliche und nicht schädliche sein, und die Regierung würde daher ihrem eigenen Interesse entgegenhandeln, wenn sie dieselbe ohne Notwendigkeit beschränkte. Im allgemeinen müsse doch angenommen werden, daß von den Männern, welche die Regierung anstellt, um ihre Geschäfte zu besorgen oder gar um die Jugend zu erziehen, am wenigsten eine schädliche Teilnahme an der Presse zu besorgen, vielmehr am sichersten zu erwarten sei, daß insofern sie sich daran beteiligen, es in einer nützlichen Weise geschehen werde. Solche Personen direkt oder indirekt davon zurückzuschrecken müßte gerade dazu führen, die öffentlichen Blätter auf die Teilnahme der unverläßlichen Literatenklasse zu beschränken.g

Der Chef der Obersten Polizeibehörde äußerte sich dahin, daß er bezüglich des zweiten und dritten Punktes die diesfällige Auseinandersetzung und die betreffenden Sr. Majestät erstatteten au. Anträge als vollkommen hinreichend erkennen und nur wünschen müsse, Se. Majestät möchten die diesfälligen Anträge bald Ah. zu genehmigen geruhen, um hierdurch ein Mittel an die Hand zu bekommen, die Verfasser von sträflichen Artikeln leicht zu entdecken und der vorschriftmäßigen Strafe zuführen zu können. Bezüglich des ersten Punktes hätte der besagte Chef eine erweiternde Modifikation der erlassenen Verordnung gewünscht, wogegen sich jedoch der Minister des Inneren mit der Bemerkung aussprach, daß die gedachte Verordnung alles Gewünschte schon umfasse und daß demnach eine besondere Verfügung um so weniger notwendig erscheine, als hierdurch nur ein nutzloses Geschrei erregt würde, daß man sich gegen die eigenen Beamten schützen müsse. Die bezüglich des ersten Punktes erlassene Verordnung wäre nicht zu republizieren, sondern bei Sr. Majestät nur darauf au. anzutragen, daß die Chefs der Ministerien angewiesen werden, die Vorschriften wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses strenge handzuhaben. Der Minister des Inneren übernahm es schließlich, die Darstellung hseiner Ansicht zum Behufe der vom tg. Gefertigten Sr. Majestät au. zu erstattenden Resultateh seiner Ansicht zum Behufe || S. 76 PDF || der vom tg. Gefertigten Sr. Majestät au. zu erstattenden Resultate zu machen, und die übrigen Minister werden hiezu jeder von seinem Standpunkte, der Handelsminister insbesondere mit Rücksicht auf die doppelte Stellung der Konsulate, ihre Bemerkungen beibringen4.

II. Personalbestellung für die Kultus- und Unterrichtsgegenstände bei den Landesregierungen

Der Minister des Inneren referierte nachträglich zu den Organisierungen des Personal- und Besoldungsstandes der Landesregierungen für Salzburg, Kärnten, Krain, Schlesien und Bukowina über die Personalbestellung für die Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten in diesen Kronländern. Bei den Organisierungsanträgen für die genannten Landesregierungen wurde von der Ansicht ausgegangen, daß mit dem angetragenen Personale nur für die streng politischen Agenden das Auslangen werde gefunden werden können5. Nachdem aber gegenwärtig in den Geschäftskreis dieser Landesbehörden auch die Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten gezogen werden, so geht der gemeinschaftliche Antrag der Minister des Inneren, der Justiz und der Finanzen dahin, daß jene Agenden bei den genannten Landesregierungen in einem Departement vereinigt werden und daß bei jeder dieser Landesregierungen das bereits Ah. systemisierte Personale um einen Landesrat und einen Konzipisten unter Beigebung eines Dieners vermehrt werde, deren Bezüge nach dem Ah. festgesetzten Schema auszumitteln wären6. Gegen diese Anträge ergab sich keine Erinnerung.

A[h]. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 21. März 1858.