MRP-1-3-03-0-18531224-P-0186.xml

|

Nr. 186 Ministerkonferenz, Wien, 24. Dezember 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 24. 12.), Bach 7. 1., Thun, K. Krauß, Baumgartner.

MRZ. – KZ. 31 –

Protokoll der zu Wien am 24. Dezember 1853 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Pensionserhöhung für Emerich v. Péchy

Der Minister des Inneren referierte über die Meinungsdifferenz, die zwischen ihm und dem Finanzminister laut dessen Vortrag vom 15. d. M., KZ. 5137, MCZ. 4163, in Ansehung der Pensionserhöhung für den ehemaligen Obergespan Emerich v. Péchy obwaltet.

Der Minister des Inneren hatte nämlich für Péchy auf die Erhöhung der demselben mit Ah. Entschließung vom 21. Mai 1851, KZ. 1702, MRZ. 17081, bewilligten Pension von 1000 f. auf 1600 f., d. i. auf zwei Drittel der früher als Hofkammerrat und Zipser Städteadministrator gehabten Besoldung jährlicher 2400f., angetragen und glaubte auch dermalen auf diesem Antrage verharren zu sollen, weil Péchy mit Lebensgefahr und Aufopferung der guten Sache gedient hat und es einen üblen Eindruck im Lande machen würde, wenn die Regierung einem ihrer treuesten Diener eine so billige Bitte abschlüge. Diese politische Rücksicht bestimmte auch den Kultusminister, dem Antrage des Ministers des Inneren beizutreten. Der Finanzminister machte dagegen außer den allgemeinen Rücksichten für die Schonung des Staatsschatzes insbesondere noch den Umstand geltend, daß Péchy überhaupt gar keinen Anspruch auf Pension hat und selbst mit Einrechnung der Dienstleistung als Armeekommissär in die Dienstleistung als Zipser Administrator ihm nur ein Drittel des Gehalts als Pension gebührt haben würde.

Insofern nun der Justizminister den vermittelnden Antrag stellte, dem Péchy die Erhöhung der Pension bis auf die volle Hälfte des Gehalts von 2400 f., d. i. auf 1200 f., zu erwirken, erklärte der Finanzminister, diesem Antrage nicht entgegentreten zu wollen, wornach die Konferenz die Auswahl der Ah. Gnade Ew. Majestät enheimstellte2.

II. Pensionserhöhung für Joseph Forche

Handelt es sich um die Einrechnung der von dem Zeichenlehrer in Troppau Joseph Forche beim Militär zugebrachte Dienstzeit von sechs Jahren in seine nach einer Unterbrechung vollbrachte 35jährige Verwendung im Lehramte behufs der sohinigen Erlangung des ganzen letzten Aktivitätsgehalts als Pension. Das Finanzministerium wollte nur den Antrag auf zwei Drittel — nach der gewöhnlichen || S. 69 PDF || Übung der Begünstigung um nur einen Grad — zugestehen, wogegen der Unterrichtsminister in der sechsjährigen während der Kriegsepochen zugebrachten Militärdienstzeit des Forche einen Anhaltspunkt zu dem Antrage auf Einrechnung derselben in die Gesamtdienstzeit und sohin auf die Verleihung des ganzen Gehalts als Pension finden zu können vermeinte. Allein sowohl der Finanz- als der Minister des Inneren fanden es der zahllosen Exemplifikationen wegen bedenklich, auf die asechsjährige Militärdienstleistung das Hauptgewicht zu legena, und glaubten, daß das größere Gewicht vielmehr auf die ununterbrochene 35jährige Verwendung in dem anstrengenden und beschwerlichen Lehramte zu legen sei, dem Unterrichtsminister überlassend, hierauf gestützt seinen Antrag auf Bewilligung des ganzen Gehalts für Forche bei Ew. Majestät zu stellen3.

III. Entziehung der Staatspension eines abgesetzten k. k. geheimen Rates oder Kämmerers

Wurde der Ah. Auftrag vom 18. d. M., KZ. 456, MCZ. 4174, betreffend die Frage, ob einem geheimen Rate oder Kämmerer, welchen Ew. Majestät dieser Würde zu entsetzen oder den Hofzutritt zu versagen geruhten, eine ihm aus dem Titel des Staatsdienstes bewilligte Staatspension zu belassen oder zu entziehen sei, in Beratung genommen.

Der Minister des Inneren verlas die hierauf Bezug nehmende Mitteilung des Obersthofmeisters vom 14. [d. M.] über die Ah. Entschließung vom 6. [sic!] Juni 1852, woraus hervorgeht, daß gegen einen k. k. geheimen Rat, Kämmerer oder Truchseß, welcher wegen eines Verbrechens schuldig erkannt worden ist, der Verlust der Hofwürde jedesmal zu verhängen ist, gegen solche aber, welche sich sonst einer unehrenhaften Handlung schuldig machen, von einem eigens zusammentretenden Konfeß4 der Verlust der betreffenden Hofcharge in Antrag gebracht werden kann5. Von Staatsdiensten, Staatspensionen etc. ist hierin nirgends die Rede. In Ansehung des Erkenntnisses über den Verlust der letzteren muß sich also an die besonders bestehenden Vorschriften gehalten werden. Diese werden, soweit es einen wegen eines Verbrechens verurteilten Staatsdiener oder Staatspensionisten betrifft, im § 26 I des Strafgesetzes6 gefunden, welcher den Verlust des Dienstes oder der Pension unbedingt festsetzt. In Ansehung derjenigen aber, welche wegen eines Vergehens oder eine Übertretung verurteilt worden sind, wird im zweiten Teil des Strafgesetzbuches auf die hierwegen bestehenden politischen Vorschriften hingewiesen. Nach den letzteren ist es in solchen Fällen, wo einer wegen einer schweren Polizeiübertretung (Vergehen und Übertretung itzt) schuldig befunden wurde, erst Gegenstand einer speziellen Verhandlung, ob || S. 70 PDF || wider ihn auch die Enthebung vom Dienste und analog der Verlust der Pension zu verhängen sei. Nach diesen Normen müßte dann auch ein geheimer Rat oder Kämmerer in Ansehung der etwa genießenden Staatspension behandelt und, wo nicht das Gesetz schon ipso facto den Pensionsverlust vorschreibt, speziell über jeden einzelnen Fall abgesprochen werden, ob dieser Verlust auszusprechen sei oder nicht. Daß bloß darum, weil ein Hofwürdenträger seines Amts entsetzt oder weil ihm der Hofzutritt versagt wurde, die demselben aus dem Titel des Staatsdienstes bewilligte Pension zu entziehen sei, könnte nach dem einhelligen Erachten der Konferenz im Sinne der bestehenden Gesetze nicht behauptet werden, weil, wie der Finanzminister bemerkte, eine Verbindung hierwegen weder gesetzlich noch vermöge der Natur der Sache besteht, vielmehr für die diesfälligen Beziehungen ganz abgesonderte Normen vorhanden sind, weil ferner, wie der Kultusminister hinzusetzte, bei Verleihung sowohl als bei Entziehung des Hofzutritts ganz andere Rücksichten maßgebend sind als bei der Pensionsbehandlung; weil endlich weder in der Ah. Entschließung vom 6. [sic!] Juni 1852 noch sonst in einer Vorschrift mit dem Verluste der Hofwürde und des Hofzutritts der Verlust der Staatspension als daraus folgend ausgesprochen worden ist und, falls dies wirklich für die Zukunft ausgesprochen werden sollte, wozu jedoch keine Notwendigkeit vorhanden zu sein scheint, dieser Ausspruch nach dem Erachten des Justizministers niemals auf vorausgegangene Fälle zurückwirken könnte7.

IV. Universitätsreform (= Sammelprotokoll Nr. 194)

Fortsetzung der Beratung der Universitätsstudienfrage (im besonderen Protokoll)8.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 24. Februar 1854.