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Nr. 176 Ministerkonferenz, Wien, 19. November 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 19. 11.), Bach 26. 11., Thun. K. Krauß, Baumgartner.

MRZ. – KZ. 4797 –

Protokoll der zu Wien am 19. November 1853 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein. Der Minister des Inneren referierte über die zwischen ihm und dem Finanzminister obwaltenden Meinungsdifferenzen:

I. Pension für Gubernialrat Joseph Wagner

In Ansehung der Bemessung der Pension für den steiermärkischen Gubernialrat Joseph Wagner laut Vortrags vom 11. November 1853, KZ. 4641, MCZ. 3764. Da diese Differenz nicht das meritum des Antrags, sondern nur dessen Form, nämlich die mangelnde Ah. Aufforderung zu dem Antrage auf eine günstigere als die normalmäßige Behandlung Wagners, betrifft, was in einem Falle wie der vorliegende, wo die Pensionierung an und für sich von der Ah Entscheidung Ew. Majestät abhängt, von keiner praktischen Bedeutung ist, so vereinigte sich der Finanzminister mit dem Einraten des Ministers des Inneren1.

II. Pension für die Gubernialratswitwe Clara Pollini

In Ansehung des Ah. signierten Gesuchs der Gubernialratswitwe Clara Pollini um Erhöhung ihrer Pension laut Vortrags vom 9. November 1853, KZ. 4626, MCZ. 3750. Nachdem der Minister des Inneren zur Begründung seines Einratens in thesi die politische Rücksicht — Lohn der Treue einer italienischen Familie — hervorgehoben und die Ziffer der angetragenen Pension von 700 auf 600 fr. herabgesetzt hatte, vereinigten sich sowohl der Finanzminister als auch die übrigen Votanten der Konferenz in dem Gutachten, daß Ew. Majestät der Witwe Pollini die Pensionserhöhung von 500 auf 600 fr. Ag. zu gewähren geruhen dürften.

III. Einführung des Wasserbaunormales in Ungarn, dessen ehemaligen Nebenländern und im Gebiet von Krakau

In Ansehung des § 15, lit. b, des in Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien und Slawonien, in der Woiwodschafta und im Gebiete von Krakau einzuführenden Wasserbaukonkurrenznormales von 1830 laut des Vortrags vom 14. November 1853, KZ. 4680, MCZ. 37962.

|| S. 40 PDF || Der Minister des Inneren bemerkte, daß der vom Finanzminister verlangte Beisatz zu § 15, lit. b, „den Bau nicht eher zu beginnen, als bis der Beitrag der einzelnen Konkurrenzpflichtigen ziffermäßig ausgemittelt ist“ für die Erreichung des dadurch beabsichtigten Zwecks keine Bürgschaft gebe. Das Finanzministerium will sich nämlich damit auf die Einbringung der auf die Privatparteien entfallenden Konkurrenzbeiträge sichern, allein mit der Ausmittlung der Beitragsziffer ist für die wirkliche Einbringung des Betrags selbst noch nichts getan, und es bleibt immer noch die Sache der Behörden, diese nach vollendetem Bau zu bewirken. Will man also den Bau nicht etwa so lang hinausschieben, bis die Beiträge auch wirklich eingezahlt sind, so ist mit jenem Beisatz nichts gewonnen. Dieser wäre aber ein Hemmschuh bei unaufschieblichen Bauten, weil die ziffermäßige Richtigstellung der Konkurrenzbeiträge oft viele Mühe und Zeitaufwand fordert. Der Minister des Inneren könnte daher für den vom Finanzminister zu § 15, lit. b, beantragten Beisatze nur gegen dem stimmen, daß davon Fälle der anerkannten Dringlichkeit ausgenommen werden. Der Finanzminister bestritt zwar die bei der ziffermäßigen Ausmittlung der Konkurrenzbeiträge vorausgesetzte besondere Verzögerung, weil die diesfällige Berechnung ohne Schwierigkeit gleichzeitig mit der Ausarbeitung der Pläne und Kostenüberschläge, welche doch jedenfalls der wirklichen Bauführung vorausgehen muß, bewerkstelligt werden kann. Indessen hat er gegen den vom Minister des Inneren gewünschten Vorbehalt der Fälle der höchsten Dringlichkeit nichts einzuwenden, kann jedoch von seinem Antrage um so weniger abgehen, als die Erfahrung gelehrt hat, daß das Ärar bei Bauten der Art, wie der § 15, lit. b, sie voraussetzt, nur zu oft verkürzt worden ist, weil man, nachdem einmal die Baukosten vom Staate vorgeschossen worden, sich weder um die Ausmittlung noch um die Einbringung der Beiträge der übrigen Konkurrenten mehr gekümmert hat.

Die Konferenz trat hiernach einstimmig dem Antrage des Finanzministers mit der vom Minister des Inneren vorgeschlagenen Klausel bei bund nahm folgende Textierung des nach § 15, lit. b, einzuschaltenden Beisatzes an: „In solchen Fällen ist aber mit dem Bau — die Fälle besonderer Dringlichkeit ausgenommen — nicht eher zu beginnen, bis der Beitrag der einzelnen Konkurrenzpflichtigen ausgemittelt istb, 3.“

IV. Verlängerung des Termins für die zollfreie Getreideeinfuhr im lombardisch-venezianischen Königreich

Der Minister des Inneren erhielt die Beistimmung des Finanzministers, sohin der Konferenz, zu dem bei Ew. Majestät nach dem Einraten des Feldmarschall Generalgouverneurs des lombardisch-venezianischen Königreichs zu stellenden Antrage auf Verlängerung des zur zollfreien Einfuhr von Getreide etc. bis ultimo Dezember 1853 festgesetzten Termins bis Ende März 18544.

V. Begnadigungsgesuch für Stephan Iliew

Der Justizminister referierte über das Begnadigungsgesuch der Gattin des wegen Hochverrats zu zwölfjährigem Festungsarrest verurteilten griechisch-nichtunierten Geistlichen, vormaligen Pfarrers in der Vorstadtfabrik zu Temesvár Stephan Iliew5. Derselbe hat sich durch begeisternde Reden, in welchen er das Volk nicht nur in seinem Pfarrorte, sondern auch in der Umgebung (wo er zu diesem Ende eigens herumreiste) zum Beharren bei der Sache der Revolution und zum kräftigsten Widerstande gegen die k. k. und kaiserlich russischen Truppen aufforderte, als ein sehr tätiger Beförderer der ungrischen Rebellion erwiesen. Das Festungskommando in Kufstein, wo Iliew sich seit 9. Hornung 1850 in der Strafe befindet, bevorwortet dessen Begnadigung in der Rücksicht, weil sein Gesundheitszustand (er leidet an Gliedschwamm und allgemeiner Entkräftung) so herabgekommen ist, daß sein Leben bei längerer Anhaltung im Kerker gefährdet ist. Aus dieser und der weiteren Rücksicht, daß Iliew für seine Tätigkeit bei der Revolution, die sich auf bloßes Reden beschränkt hat, unverhältnismäßig streng behandelt wurde und, wäre seine Verurteilung in die Periode der Sichtung der Untersuchungsoperate gefallen, kaum zu einer längeren als vierjährigen Strafe wäre verurteilt worden, glaubte der Justizminister die Ermäßigung der wider Iliew verhängten Strafe auf diese Dauer, sohin dessen Entlassung mit 9. Hornung 1854, beantragen zu dürfen.

Allein alle übrigen Stimmführer erkannten übereinstimmend mit Graf Coronini und dem Armeeoberkommando, daß Iliew eine solche Berücksichtigung nicht verdiene, nachdem seine Tätigkeit für die Revolution mit Hinblick auf Orts- und Zeitverhältnisse (während der größten Bedrängnis der braven Garnison von Temesvár) eine sehr gefährliche war, und sein Krankheitszustand kein Begnadigungsmotiv, sondern nur den Anlaß zu einer Versetzung in einen anderen Strafort abgeben kann, welche zu verfügen das Armeeoberkommando sich auch vorbehalten hat. Höchstens könnte außer einer solchen Versetzung in einen seiner Heimat näheren Ort (etwa nach Arad) die Herabsetzung der verhängten Strafe auf die Hälfte, d. i. auf sechs Jahre, nach der Ansicht des Ministers des Inneren beantragt werden, welchem Antrage sich auch die übrigen Stimmen anschlossen6.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt diese Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 30. November 1853.