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Nr. 173 Ministerkonferenz, Wien, 8. November 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 9. 11., I—V), Bach 12. 11., Thun, K. Krauß, Baumgartner; außerdem anw. Kempen (VI).

MRZ. – KZ. 4377 –

Protokoll der am 8. November 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein. Der Minister des Inneren referierte über die mit den Ministerien der Justiz und der Finanzen bereits vereinbarten Anträge:

I. Organisierung der Stuhlrichterämter im Kaschauer Verwaltungsgebiet

Wegen Organisierung der Stuhlrichterämter im Verwaltungsbezirke der Statthaltereiabteilung in Kaschau. Das Gebiet dieser Statthaltereiabteilung soll in 52 Amtsbezirke, die Städte Kaschau und Eperies ungerechnet, eingeteilt werden. In den genannten zwei Städten sollen eigene städtische Ämter für die Besorgung der politischen Verwaltung bestehen. Die Stadt Kaschau hätte unmittelbar der Statthaltereiabteilung, die Stadt Eperies aber dem Komitatsvorstande zu unterstehen.

Der Personal- und Besoldungsstand für die angetragenen 52 Stuhlrichterämter (von denen 44 gemischte und 8 politische sein sollen) ist den Anträgen für die || S. 30 PDF || übrigen Stuhlrichterämter in Ungarn gemäß gehalten, und es sollen hiernach 52 Stuhlrichter, 82 Adjunkten, 106 Aktuare, 151 Kanzlisten, 99 Diener und 97 Gehilfen mit einem Gesamtaufwande von 255.552 fr. bestellt werden. Gegen diese Anträge ergab sich keine Erinnerung1.

II. Organisierung der Bezirksämter in Kroatien und Slawonien

Wegen Organisierung der Bezirksämter in Kroatien und Slawonien. Dieses Kronland soll in 42 gemischte und 4 politische Bezirke eingeteilt werden. Die Bezirke Agram, Warasdin, Fiume und Essek, wo Gerichtshöfe errichtet werden, sollen besondere politische Bezirksämter, die übrigen 42 Bezirke aber gemischte Bezirksämter erhalten. Der Personal- und Besoldungsstand dieser 46 Bezirksämter wird mit 46 Vorstehern, 63 Adjunkten, 80 Aktuaren, 103 Kanzlisten, 54 Dienern und 86 Gehilfen mit einem Kostenaufwand von 213.176 fr. angetragen, wogegen sich von Seite der Ministerkonferenz gleichfalls keine Erinnerung ergab2.

III. Gnadengabenerhöhung für die Kreiskanzlistenwaisen Anna und Maria Pohl

Der Minister des Inneren brachte weiter eine Meinungsdifferenz mit dem Finanzministerium bezüglich der Erhöhung der Gnadengaben der mährischen Kreiskanzlistenwaisen Maria und Anna Pohl zum Vortrage. Nach der Ansicht des Ministers des Inneren wäre die diesen Waisen bereits früher zuteil gewordene Gnadengabe von 20 fr. für jede bei den in seinem au. Vortrage vom 2. November 1853, MCZ. 3670, dargestellten besonders rücksichtswürdigen Verhältnissen auf 40 fr. vom Tage der Ah. Entschließung zu erhöhen, während das Finanzministerium || S. 31 PDF || und bei der heutigen Konferenz auch der Finanzminister sich gegen diese Erhöhung aussprachen, weil die Verhältnisse der genannten Waisen schon durch die frühere Beteilung berücksichtigt worden seien und eine Erhöhung von Gnadengaben der dermaligen Finanzlage keineswegs entspreche.

Bei der Besprechung hierüber haben die übrigen Konferenzmitglieder sich mit der Ansicht des Ministers des Inneren vereinigt, wornach es [sich] bei dem von diesem letzteren vorgeschlagenen Resolutionsentwurfe zu bewenden hat.

IV. Gnadengabe für die Landrichterwaisen Leopoldine und Wilhelmine Knoll

Die hierauf von dem Justizminister vorgetragene zwischen seinem und dem Finanz­ministerium laut des au. Vortrages vom 31. Oktober 1853, MCZ. 3666, bestehende Meinungs­differenz in Ansehung der auch den Landrichterswaisen Wilhelmine und Leopoldine Knoll Ah. zu bewilligende Gnadengabe jährlicher 40 fr. für jede hat sich durch den Beitritt des Finanzministers zu dem Antrage des Justizministers behoben.

V. Pensionsgesuch der Wechselgerichtspräsidentenwitwe Anna Fay

Dagegen hat die Ministerkonferenz dem weiteren Antrag des Justizministers vom 31. Oktober 1853, KZ. 45553, wegen Bewilligung einer Gnadenpension für die Witwe Anna des Debrecziner Wechselgerichtspräsidenten Franz Fay nicht beigestimmt, weil Fay, wenn auch früher durch 24 Jahre in verschiedenen Komitatsdiensten, doch im eigentlichen Staatsdienste kaum zwei Jahre gestanden ist, weil er selbst keinen normalmäßigen Anspruch auf eine Staatspension hatte, daher seine Witwe noch weniger haben kann, weil sie durch mehr als zehn Jahre [um] keine Pension ansuchte, woraus hervorgehe, daß sie deren nicht bedürftig war, und weil sie Güter — wenn auch verschuldete — bestitzt, deren Einkommen zu ihrer Subsistenz genügen dürfte.

Die Stimmenmehrheit der Konferenz erklärte sich daher für die Abweisung des Ah. bezeichneten Gesuches der Wechselgerichtspräsidentenwitwe Anna Faya .

VI. Kaiserliche Verordnung bezüglich jener Übertretungen, die in erster Instanz der Strafgerichtsbarkeit der lf. Sicherheitsbehörde zugewiesen werden

Bei der Ah. Genehmigung der Strafprozeßordnung vom 29. Juli 1853 haben Se. Majestät mit Ah. Kabinettsschreiben vom gleichen Datum (Punkt 3) den Justizminister zu beauftragen geruht, im Sinne des § 9 dieser Strafprozeßordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren und dem Chef der Obersten Polizeibehörde den Entwurf einer Verordnung vorzulegen, durch welche die Orte zu bezeichnen und die Übertretungen namhaft zu machen sind, über welche in diesen Orten die Strafgerichtsbarkeit in erster Instanz den Polizeibehörden statt den Bezirksgerichten zuzuweisen wäre4. Um diesem Ah. Auftrage zu entsprechen, hat der Justizminister in seinem Ministerium eine Kommission mit Beiziehung von Abgeordneten des Ministeriums des Inneren und der Obersten Polizeibehörde || S. 32 PDF || abhalten und den Entwurf einer kaiserlichen Verordnung in den oberwähnten Beziehungen verfassen lassen5. Diese Kommission hat ihrer Arbeit die Verordnung der Vereinigten Hofkanzlei vom 30. September 1806 (Nr. 787 der JGS.), welche jene Polizeiübertretungen aufzählt, welche zur ausschließlichen Behandlung und Aburteilung bei der Polizei geeignet befunden worden sind, zur Grundlage und Richtschnur angenommen, außerdem aber teils durch Stimmeneinhelligkeit, teils durch Stimmenmehrheit noch andere Vergehen und Übertretungen als solche bezeichnet, deren Untersuchung und Aburteilung nach ihrem Dafürhalten den Polizeibehörden statt der Bezirksämter zugewiesen werden sollten. Der beiliegende Entwurf einer diesfälligen kaiserlichen Verordnung ist das Ergebnis der gedachten Kommission6. Über diese von dem Justizminister vorgelesene Verordnung ergaben sich folgende Bemerkungen: Vor allem wurde im allgemeinen bemerkt, daß der Polizei außer den ihr im Jahre 1806 bereits zugewiesenen Übertretungen nur solche neue Vergehen und Übertretungen zur Untersuchung und Aburteilung zugewiesen werden dürften, welche mit ihrem eigentlichen Wirkungskreise in näherer Beziehung stehen; dagegen mehrere in dem Entwurfe gleichfalls der Polizei zugedachten Fälle, weil sie wichtigerer Art sind, oft mit schwereren Vergehen und Verbrechen zusammenhängen, daher mehr eine richterliche Untersuchung voraussetzen, aus diesem Entwurfe auszuscheiden und den gewöhnlichen Gerichtsbehörden vorzubehalten wären. Bezüglich des für die Aufnahme mehrerer Fälle in den Entwurf angeführten Grundes, daß dadurch das Ansehen der Polizei vermehrt und die Polizeigewalt erstarken würde, wurde bemerkt, daß durch die Aufnahme zu vieler der Polizei strenggenommen nicht zukommender Fälle der Wirkungskreis derselben zum Nachteile ihres eigentlichen in öffentlicher Beziehung gleichfalls höchst wichtigen Geschäftes zu sehr erweitert würde.

Dieses vorausgeschickt wurde zu § 2, Nr. 8, einstimmig beschlossen, die in diesem Absatze der Polizei zugedachten Übertretungen aus dem Entwurfe ganz auszuscheiden, weil dieselben meistens von größerer Wichtigkeit sind, daher deren Untersuchung und Judikatur den ordentlichen Gerichten nicht zu entziehen wäre. Die Polizei hätte sich hier, wie in vielen anderen Fällen, lediglich auf die Anzeige an das Gericht zu beschränken7.

Zu § 2, Nr. 10, bemerkte die Stimmenmehrheit der Konferenz mit Ausnahme des Justizministers, daß auch dieser Absatz auszuscheiden und dieser Fall den ordentlichen Gerichten vorzubehalten wäre, weil dies auch früher der Fall war, die Lokalsanitätspolizei der Polizeibehörde nicht zusteht und der hier erwähnte Fall leicht in einem Zusammenhange mit irgendeinem Verbrechen sein kann8. Der Justizminister fand dagegen die Beibehaltung dieses Absatzes rätlich, weil || S. 33 PDF || solche Fälle wohl nur sehr selten vorkommen dürften, wenn sie aber vorkommen, eine schleunige Amtshandlung erfordern, und wenn die Totenbeschau angibt, daß der Verstorbene eines natürlichen Todes verschieden ist, das Gericht hierbei nichts zu tun hat, und es sich lediglich um eine unrichtige Angabe handelt, bei welcher in der Regel die Amtshandlung der Polizei einzutreten hat.

Ebenso wurde zu Nr. 12 durch dieselbe Stimmenmehrheit für gut erkannt, diesen Absatz auszulassen, weil ein solches Geschäft auch früher der Polizei nicht zugewiesen war, die Baupolizei nicht zum Ressort der Polizeibehörden gehört und die Polizei dort, wo sie die Amtshandlung nicht hat, auch die Judikatur nicht haben soll9. Der Justizminister sprach sich für die Beibehaltung dieses Absatzes aus, weil, wenn die Sanitätsbehörde sich gegen das Beziehen einer Wohnung ausgesprochen hat und diese doch bezogen werden will, eine schleunige Amtshandlung notwendig sein dürfte und diese am zweckmäßigsten und leichtesten von der Polizei vorweggenommen werden könnte.

Zu Nr. 18 ist durch Stimmeneinhelligkeit beschlossen worden, diesen Absatz zur Ausscheidung anzutragen, weil solche Agenda auch früher der Polizei nicht zugewiesen waren und man überhaupt als wünschenwert erkannte, über das früher Bestandene ohne Not nicht hinauszugehen.

Die Absätze Nr. 19 und 20 sollen nach der Stimmenmehrheit der Konferenz gleichfalls ausgelassen werden, weil solche Geschäfte auch früher der Polizei nicht zugewiesen waren und die hier erwähnten Fälle zu den wichtigeren gehören10. Der Justizminister meint dagegen, daß diese Fälle der Polizeiamtshandlung vorbehalten sein sollten, weil die Polizei hier gleich hindernd oder doch präventiv einzuschreiten vorzüglich berufen sein dürfte.

Der Absatz 22 wäre nach dem einstimmigen Dafürhalten der Konferenz aus dem Entwurfe auszuscheiden, weil der § 509 des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852 selbst schon unterscheidet, welche Fälle der Bestrafung derjenigen, die mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe treiben, der Polizei überlassen und welche der Amtshandlung der ordentlichen Gerichte unterzogen werden sollen11. Hievon soll auch aus dem weiteren Grunde nichts geändert werden, weil es gut ist, wenn gröberen Unzuchtsfällen durch ihre Bestrafung durch die ordentlichen Strafgerichte im Interesse der öffentlichen Sittlichkeit ein größerer Makel zugefügt wird, zumal im Volke die Meinung vorherrschend ist, daß Polizeistrafen nur disziplinare Verfügungen sind und nicht jene Degradation im Gefolge haben, welche mit den Strafen der Gerichtsbehörden als verbunden gedacht wird. Bezüglich der übrigen hier nicht erwähnten Punkte des § 2 ergab sich keine Erinnerung. Im § 3 sind im zweiten Absatze, vierte Zeile, zwischen den Worten „Orte“ und „auszudehnen“ die Worte „wo sich Polizeidirektionen befinden“ einzuschalten. Hierdurch werden nämlich die Bestimmungen der in der Rede stehenden kaiserlichen Verordnung auch auf die Städte Oedenburg, Kaschau, Eperies und Großwardein, || S. 34 PDF || welche keine Hauptstädte des Landes sind, wo sich aber Polizeidirektionen befinden, ausgedehnt werden können12.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 24. November 1853.