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Nr. 170 Ministerkonferenz, Wien, 25. Oktober 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 26. 10.), Bach 4. 11., K. Krauß, Baumgartner; abw. Thun.

MRZ. – KZ. 4373 –

Protokoll der am 25. Oktober in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Pension für den niederösterreichischen Regierungskanzlisten Ferdinand Spielmann

Die von dem Minister des Inneren zur Sprache gebrachte Differenz mit dem Finan­zministerium bezüglich der Pensionsbehandlung des niederösterreichischen Regierungskanzlisten Ferdinand Spielmann, ob nämlich demselben, wie der Minister des Inneren meint, nach erfolgter Ah. Nachsicht seiner Dienstesunterbrechungen bei einer mehr als 40jährigen Gesamtdienstleistung das ganze letzte Gehalt als Pension zu bewilligen oder aber, wie das Finanzministerium dafür hält, ohne diese Nachsicht bei einer sodann nur 36jährigen ununterbrochenen Dienstzeit statt der normalmäßigen Hälfte zwei Dritteile seines letzten Gehaltes als Pension anzuweisen wären, hat sich durch den Beitritt des Finanzministers zu dem Antrage des Ministers des Inneren behoben, wornach es bei der von diesem letzteren Minister in seinem au. Vortrage vom 19. Oktober 1853, MCZ. 3533, KZ. 4350, entworfenen Resolution zu verbleiben hat.

II. Organisierung der Komitatsbehörden im Kaschauer Verwaltungsgebiet

Der Minister des Inneren referierte weiter über die bereits mit den Ministern der Justiz und der Finanzen vereinbarten Anträge wegen Errichtung von Komitatsbehörden im Verwaltungsgebiete der Kaschauer Statthaltereiabteilung.

Hiernach sollen in diesem Statthaltereigebiete acht Komitate, und zwar 1. Abauj-Torna mit dem Sitze in Kaschau, 2. Gőmör mit dem Sitze in Rimaszombat, 3. Zips mit dem Sitze in Leutschau, 4. Saros mit dem Sitze in Eperies, 5. Zemplin mit dem Sitze in Ujhely, 6. Ung mit dem Sitze in Unghvar, 7. Beregh-Ugocsa mit dem Sitze in Munkacs, 8. Marmaros mit dem Sitze in Szigeth errichtet und für dieselben ein Personalstatus von 8 Komitatsvorständen, 8 Komitatskommissären der ersten und 17 detto der zweiten und dritten Klasse, 8 Komitatsärzten, 8 Sekretären und 15 Offizialen, 25 Kanzlisten, 8 Konzeptspraktikanten und 8 Gehilfen bestellt werden. Die Gesamtauslage für diese Komitatsbehörden, mit Inbegriff des Reisepauschales per 4100 fr., würde sich auf 87.628 fr. belaufen, sonach für ein Komitat 10.953 fr. betragen.

Die Ministerkonferenz fand dagegen nichts zu erinnern1.

III. Organisierung der Komitatsgerichte im Kaschauer Verwaltungsgebiet

|| S. 19 PDF || Der Justizminister erwähnte hierauf, daß er die mit den Ministern des Inneren und der Finanzen gleichfalls schon beratenen Anträge zur Aufstellung der Komitatsgerichte im Kaschauer Oberlandesgerichtsgebiet2, deren Grenzen mit jenen der Komitatsbehörden zusammenfallen und bei deren Personal- und Besoldungsstandfestsetzung die für die Komitatsbehörden Ah. bestimmten Normen maßgebend waren, nun ebenfalls der Ah. Schlußfassung Sr. Majestät unterziehen werde. Von Seite der Konferenz wurde gegen die in Rede stehenden Anträge keine Erinnerung erhoben3.

IV. Vereidigung des Forstschutzpersonals für den Jagddienst

Der Minister des Inneren brachte schließlich eine zur Ah. Genehmigung vorzulegende Ministerialverordnung zum Vortrage, wodurch gestattet werden soll, das auf den Forstschutzdienst beeidete Personale auch für den demselben übertragenen Jagddienst zu beeiden.

Nach den §§ 52 und 53 des Ah. Forstgesetzes vom 3. Dezember 1852 ist das Forstverwaltungs- und Forstschutzpersonale, wo es vom Staate oder von den Gemeinden aufgestellt wird, jedenfalls, wo aber Privatwaldbesitzer es anstellen, nur auf Verlangen der letzteren für den Forstverwaltungs- und Forstdienst von den politischen Behörden in Eid und Pflicht zu nehmen4, und das so für den Forstschutzdienst beeidete Personale wird im Forstdienste als öffentliche Wache angesehen, || S. 20 PDF || was auch der § 68 des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852 ausspricht5. Das zur Beaufsichtigung der Jagd bestellte Personale ist nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen weder zur Beeidigung für den Jagddienst zugelassen noch in der Ausübung dieses Dienstes unter einen besonderen gesetzlichen Schutz gestellt worden.

Es ist die Frage in Anregung gekommen, ob ein für den Forstdienst beeideter und zugleich für die Beaufsichtigung der Jagd bestellter Förster oder Forstdiener auch in den Fällen die Rechte einer Zivilwache genieße, wenn er a) in dem seiner Aufsicht anvertrauten Waldeigentume seines Dienstherrn oder b) in einem seiner Forstaufsicht nicht anvertrauten, jedoch in dem ihm zur Beaufsichtigung übertragenen Jagdbezirke gelegenen Waldeigentume Wilddiebe oder Jagdfrevler trifft. Die Oberste Justizstelle6 hat im Sinne der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche die Rechte der Zivilwache nur dem auf den Forstdienst beeideten Personale und auch diesem nur in Ausübung des Forstdienstes gewähren, die oberwähnte Frage verneint, aber, um sowohl Kollisionen bei Handhabung des Strafgesetzes zu vermeiden als auch dem gegenwärtig nur wenig geschützten und in nationalökonomischer Beziehung so wichtigen Jagdnutzen einen größeren Schutz zu verschaffen, die Erlassung einer diesfälligen Bestimmung für wünschenswert erkannt und zu diesem Ende diese Angelegenheit bei dem Justizministerium zur Sprache gebracht. Das Justizministerium bezeichnete es, übereinstimmend mit dem Obersten Gerichtshofe, gleichfalls für wünschenswert, entweder im Wege einer jetzt zu erlassenden besonderen Verfügung oder wenigstens in dem künftigen Jagdgesetze auch gegen die häufig vorkommenden Eingriffe in das Jagdrecht eine schützende Vorsorge zu treffen. Der Minister des Inneren hält einen kräftigenden gesetzlichen Schutz für den gegenwärtig bereits erzielten normalen Jagdzustand für ein dringendes Bedürfnis, welchem, ohne die legislative Reglung der angeregten Frage auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, bis die Vorarbeiten für ein zu erlassendes Jagdgesetz zur Reife gediehen sein werden, ohne Aufschub genügt werden sollte7.

Derselbe hat daher einen Entwurf zu einer diesfälligen Ministerialverordnung verfaßt und denselben dem Justizminister um seine Wohlmeinung mitgeteilt, welcher sich damit im wesentlichen einverstanden erklärt und nur einige Bemerknngen über die Form beigefügt hat, welche bei der Schlußredaktion der Verordnung berücksichtigt worden sind.

|| S. 21 PDF || Nach dieser von dem Minister des Inneren vorgelesenen Verordnung soll ein auf den Forstschutzdienst bereits beeidetes und die Rechte einer Zivilwache genießendes Individuum, wenn es auch für die Jagdaufsicht bestellt wird, auch für diese beeidet und ein noch gar nicht beeidetes Individuums, dessen Beeidigung für den Forstdienst aber kein Hindernis im Wege steht, soll für den Forst- und Jagddienst zugleich beeidet werden. Das so beeidete Forstpersonale wird auch im Jagddienste als öffentliche Wache angesehen, in welchem Dienste es berechtigt ist, Waffen zu tragen, von welchen jedoch nur im Falle gerechter Notwehr Gebrauch gemacht werden kann. Um kenntlich zu sein, hat dieses Personale das vorgeschriebene Dienstkleid oder die zur öffentlichen Kenntnis des Bezirkes gebrachte bezeichnende Kopfbedeckung oder Armbinde auch im Jagddienste zu tragen. Gegen diese Verordnung ergab sich von keiner Seite eine Erinnerung8.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 13. November 1853.