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Nr. 263b Bemerkungen Bachs zur statutarischen Verfassung der Wiener Universität o. O., o. D. (Beilage zu: MRP-1-3-03-0-18541219-P-0263.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; Beilage zum Originalprotokoll v. 5., 12., 16. und 19. 12. 1854, 13. 1. und 24. 4. 1855 Vermerk Ransonnets: Der Justizminister ist den hier entwickelten Ansichten ganz beigetreten.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Die Wiener Universität trug nach ihrem Ursprunge und ihrer Entwicklung den Charakter einer Korporation zur Pflege und Ausbreitung der Wissenschaft an sich. Es blieb ihr der korporative Charakter auch nach dem Zeitpunkte, wo die Staatsverwaltung die Leitung und Regelung des Studienwesens aus an sich klaren Gründen und nach ihrem unbestreitbaren Rechte in die eigenen Hände nahm1. Dies zeigen die Gestaltung und der Organismus der Universität noch unmittelbar vor dem Jahre 1848/49. Damals bestand jede Fakultät als eine ungeteilte, geschlossene Körperschaft aller einverleibten Doktoren, sie mochten Professoren oder nicht Professoren sein. Insbesondere waren die auch anderswo graduierten Doktoren, welche die Advokatie erhalten oder die ärztliche Praxis in Wien ausüben wollten, verpflichtet, die Aufnahme in die Fakultät praestitis praestandis nachzusuchen. Den graduierten Professoren war eine Frist anberaumt, sich in die Fakultät aufnehmen zu lassen, was ihnen ohne Rücksicht, auf welcher inländischen Universität sie graduiert waren, erga praestita praestanda gewährt werden mußte. An der Spitze der Fakultät stand als Präses der von der Regierung ernannte Studiendirektor, dem ein Vizedirektor untergeordnet war, welcher unter der Oberleitung und Aufsicht des ersteren fast alle Detailgeschäfte in Studiensachen, jedoch ohne Einfluß in der Fakultät zu besorgen hatte. Der Präses leitete und bestätigte die Wahl des Dekans, bestimmte die Zeit und beaufsichtigte die Bedingungen für die strengen Prüfungen und präsidierte bei diesen. In der juridischen und medizinischen Fakultät durfte kein Professor das Amt eines Dekans bekleiden, was wohl in der Unvereinbarlichkeit der vielen Dekanatsgeschäfte mit den Pflichten als Professor seinen Grund hatte. Die Fakultäten als solche hatten auf das Studienwesen keinen Einfluß, nur bei den Rigorosen und bei der Ausfertigung der Doktordiplome waren sie durch den Dekan vertreten.

Das Universitätskonsistorium mit dem Rektor an der Spitze, welcher aus sämtlichen Mitgliedern der Fakultäten genommen werden konnte und aus einer vom Konsistorium vorgeschlagenen Terna von den vier Prokuratoren der akademischen Nationen gewählt wurde, bestand aus dem Universitätskanzler (jeweiliger Dompropst von St. Stephan), den vier Präsides der Fakultäten, den vier Dekanen, den vier Senioren (Professoren oder Nichtprofessoren) und den vier Prokuratoren der akademischen Nationen, endlich dem Syndikus. Das Universitätskonsistorium hatte auf die Leitung des Studienwesens keinen Einfluß, sondern war eigentlich das oberste Organ der Universität als Korporation.

|| S. 390 PDF || Durch das provisorische Gesetz über die Organisation der akademischen Behörden vom 30. September 1849 2 wurden die Fakultäten in Doktoren- und Professorenkollegien getrennt und den letzteren im Konsistorium das Übergewicht gegeben. Nach diesem Gesetze besteht nämlich das Universitätskonsistorium aus dem Rektor, Prorektor (vorjähriger Rektor), Kanzler, den vier Dekanen und vier Prodekanen (vorjährigen Dekanen) der Professorenkollegien und den vier Dekanen der Doktorenkollegien. Da nur ausnahmsweise ein Nichtprofessor zum Rektor gewählt werden kann, auch die Dekane der Professorenkollegien in der Regel Professoren sind, so stehen in der Regel die vier Dekane der Doktoren mit dem Kanzler einer Anzahl von neuen Professoren gegenüber; ja, das Verhältnis für die Doktoren gestaltet sich noch ungünstiger, wenn man beachtet, daß zu Dekanen der Doktorenkollegien auch Professoren, wenn sie zugleich Mitglieder der Doktorenkollegien sind (§§ 28 und 29 des provisorischen Gesetzes), gewählt werden können. Mag es nun sein, daß einerseits die im provisorischen Gesetze vom Jahre 1849 enthaltene Bezeichnung der Doktorenkollegien als derjenigen, welche bisher den Namen der Fakultäten führten, diese Kollegien mitunter zu mehr oder weniger ausschließenden Ansprüchen veranlaßt hat und daß andererseits die Professorenkollegien in den sie betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und in verordnungsweisen Verfügungen Anhaltspunkte zur möglichsten Beseitigung des Einflusses der Doktorenkollegien benützten, so hat jedenfalls die Erfahrung gezeigt, daß die so geartete Trennung der Fakultäten in je zwei gesonderte Kollegien und die damit verbundene Gestaltung des Universitätskonsistoriums sowie überhaupt die Vermischung der doppelten Stellung der Universität als höhere Lehranstalt und als Korporation, welche eigentlich dieser Einrichtung zugrunde liegt, zu beständigen Kollisionen und Reibungen mit Nachteil für das ganze Institut und für die Wissenschaft führte.

Durch die neuen Grundzüge über die statutarische Verfassung der Wiener Universität soll diesen Übelständen abgeholfen werden. Nach meinem Erachten dürfte jedoch dieser Zweck keineswegs erreicht werden. Es wird zwar in diesem Entwurf jede Fakultät wieder nur als eine einheitliche Körperschaft hingestellt, allein es geschieht dies in aller Weise, welche der Doppelstellung der Universität als Lehranstalt und als Korporation sowie dem hieraus hervorgegangenen Rechtsbestande zuwenig billige Rücksicht schenkt und deshalb neue, noch viel tiefer greifende Beschwerden hervorrufen dürfte als die gegenwärtig seit 1849 bestehende Einrichtung. Vorerst wird schon die bisherige Zusammensetzung der Fakultät wesentlich verändert, indem nach § 2 die Professoren, auch wenn sie nicht Doktoren sind, schon ex functione für Mitglieder der Fakultät erklärt werden. Dies scheint nicht billig und nicht notwendig, weil auch nach der bisherigen Einrichtung die Professoren, welche Doktoren waren, in die Fakultät erga praestita praestanda aufgenommen werden mußten, die Aufnahme von Nichtdoktoren aber dem Begriffe einer Fakultät nicht entspricht.

Der § 2 des Entwurfs läßt ferner nebst den Professoren sämtliche der Fakultät einverleibte Doktoren als Glieder derselben erscheinen. Der § 3 macht aber dies || S. 391 PDF || wieder größtenteils wirkungslos, indem er einen engeren Ausschuß der Fakultät cum auctoritate pleni konstruiert, wobei alle ordentlichen und eine der Hälfte derselben gleichkommende Zahl außerordentlicher Professoren, dann aber nur einige der Fakultät inkorporierte Doktoren intervenieren sollen. Dieser Ausschuß cum auctoritate pleni soll eigentlich das leitende Organ der Fakultät werden. Vergleicht man aber die Bestimmungen des Entwurfs über die Kompetenz dieses Ausschusses sowie jene der Plenarversammlung (§ 5), so vermißt man eine scharfe gegenseitige Abgrenzung. Auch scheint in dieser Einrichtung das korporative Element der Fakultät zuwenig beachtet, indem es wohl nicht angehen dürfte, einen derart zusammengesetzten Ausschuß cum auctoritate pleni auch für die Korporations- und Vermögensangelegenheiten der Fakultät hinzustellen, nachdem auf dessen Berufung und Tätigkeit die Gesamtheit der Korporation, die Plenarversammlung, gar keinen Einfluß zu üben hätte. Durch eine solche Einrichtung würden die Fakultäten in bezug auf ihre korporativen Vermögensinteressen ungünstiger behandelt als jede Vermögensgesellschaft. Ja, es könnte bei dieser Einrichtung sogar geschehen, daß sowohl der engere Ausschuß, also das eigentliche leitende Organ der Fakultät, sowie das Konsistorium als oberstes Organ der Universitätskorporation zumeist aus Männern zusammengesetzt wären, welche als Professoren nur ex functione, also nur zeitlich, der Fakultät angehören und an den Vermögensinteressen derselben gar keinen Anteil haben. Nach diesen Betrachtungen erlaube ich mir, meine unvorgreifliche [sic!] Ansicht dahin auszusprechen, daß jede Fakultät nur aus den ihr einverleibten, und zwar aus allen ihr einverleibten Doktoren zu bestehen habe und daß Professoren der Wiener Universität, welche nicht Doktoren derselben sind, nur dann als Fakultätsmitglieder anzusehen seien, wenn sie sich entweder habilitiert oder als Doktoren einer anderen inländischen oder auswärtigen Universität ihre Aufnahme in die Fakultät erwirkt haben, welche Aufnahme jedoch hinsichtlich der medizinischen Fakultät die Gestattung der ärztlichen Praxis auf dem Wiener Platze noch nicht in sich zu schließen hätte. Die Konstituierung eines engeren Ausschusses mit verwaltendem Gewichte der Professoren dürfte entfallen, wenn eine entsprechende und genaue Abgrenzung der eigentlichen Studien von den korporativen Angelegenheiten bewerkstelligt wird. Denn die ersteren Angelegenheiten regelt und leitet die Regierung nach ihrem Ermessen, und die Äußerungen der Doktorenkollegien lauten in dieser Beziehung dahin, daß sie eine Einmischung keineswegs beanspruchen, sondern nur um die Regelung des Einflusses bei den Rigorosen bitten. Nach meinem Dafürhalten kommt es vorzüglich auf diese Abgrenzung an, und [es] wären sodann die Professoren jeder Fakultät ausschließlich mit den Studienangelegenheiten zu betrauen, man mag sie nun Professorenkollegium, Lehrkörper oder auf ähnliche Weise benennen. Dieser Lehrkörper hätte an und für sich nicht als ein Teil der korporativen Fakultät, sondern rein als Organ der Regierung zu erscheinen, und an die Spitze desselben wäre ein Vorstand zu stellen, welcher zugleich das Präsidium der Fakultät zu führen hätte. Hiedurch würde das Studienwesen in jeder Fakultät dem Professorenkollegium unter dem Vorsitze des Fakultätspräses, die Besorgung der Fakultätsangelegenheiten aber der Fakultätsversammlung unter der Leitung des Präses und des Dekans, wie dies || S. 392 PDF || bis zu der provisorischen Einrichtung vom Jahre 1849 der Fall war, und dem etwa besonders bestehenden Verwaltungsausschusse zuzuweisen sein. Diese Einrichtung hätte den Vorteil, daß die beiderseitige Kompetenz klar geschieden, die Stellung der Fakultät in ihren reinen Korporationsinteressen mit Rücksicht auf den bisherigen Rechtsbestand angemessen gewahrt und doch der einheitliche Zusammenhang in der Person des Vorstandes erzielt würde.

Was ferner die im Entwurf beantragte Zusammensetzung des Universitätskonsistoriums betrifft, so wird auch hiedurch dem korporativen Interesse der Universität mehr als nötig und zweckmäßig zu nahe getreten, weil [der Entwurf] eine solche Zusammensetzung mit Rücksicht auf die vorgeschlagenen Modalitäten über die Wahlfähigkeit, die Berufung in das Konsistorium fast ausschließlich den Professoren vorbehält und den Fakultätsmitgliedern, welche nicht Professoren sind, die Teilnahme an akademischen Würden und Ehren, mit Außerachtlassung der Berechtigung der Universität als Gesamtkörperschaft aller inkorporierten Doktoren, größtenteils benimmt. Das Konsistorium hätte nämlich nach dem Entwurfe unter dem Rektor aus dem Universitätskanzler, den Dekanen, Prodekanen und Senioren der vier Fakultäten zu bestehen. Die Dekane würden aber von und aus den engeren Fakultätsausschüssen gewählt und, da diese fast nur aus Professoren bestehen sollen, in der Regel Professoren sein, was folglich auch bei den Prodekanen der Fall wäre. Da ferner der Rektor, obwohl er aus allen Fakultätsmitgliedern genommen werden kann, von dem Konsistorium gewählt würde, in welchem also nur der Kanzler und die vier Senioren Nichtprofessoren wären und sonach die Professoren bei weitem das Übergewicht hätten, so ist gar nicht zu zweifeln, daß auch diese Wahl auf einen Professor fallen würde. Im Konsistorium wären somit fünf Nichtprofessoren neun Professoren gegenüber gestellt, welche letztere unter der Voraussetzung des § 2 vielleicht nicht einmal graduierte Doktoren und immatrikulierte Mitglieder der Fakultät wären. Es wäre somit auch bei dem Konsistorium, welches eigentlich die oberste korporative Behörde der Universität ist, die korporative Gemeinschaft aller einverleibten Doktoren beinahe ganz ohne Vertretung gelassen.

In den Motiven des § 2 wird unter anderm ad b3 selbst bemerkbar gemacht, daß dermalen das Konsistorium, welches aus acht konkludierenden Stimmen der Professoren und einer der Doktoren bestehe, bereits dahin gekommen sei, über Kontroversgegenstände, welche die Parteistellung der Professoren und Doktoren berührten, gar nicht mehr abzustimmen, weil man in vorhinein wisse, daß sich das Stimmenverhältnis regelmäßig wie acht zu vier herausstellen werde. Bei der neu projektierten Zusammensetzung des Konsistoriums dürfte derselbe Übelstand, den man eben vermeiden will, unzweifelhaft zwischen den vier Dekanen und vier Prodekanen einerseits und dem Kanzler und den vier Senioren andererseits fortdauern. Ich glaube, daß die Zusammensetzung des Konsistoriums im wesentlichen so stattfinden sollte, wie sie vor dem Jahre 1848/49 war. Sie entspricht dem herkömmlichen korporativen Charakter der Universität am besten, es war keine Klage dagegen, und es dürfte daher kein Grund vorhanden sein, || S. 393 PDF || ohne Notwendigkeit davon abzugehen. Hiebei würde zugleich durch die Beteiligung der von der Regierung zu bestellenden Präsidien der Fakultäten der Staatsverwaltung ein unmittelbarer Einfluß in dem korporativen Gesamtwirken der Universität gewahrt. Es ist übrigens nicht meine Absicht, dem Bestande der vier akademischen Nationen4 das Wort zu führen. Mit den geänderten Zeitverhältnissen entbehren sie eines wahren Substrates, und eine notwendige Folge davon ist das Entfallen eigentlicher Nationsprokuratoren5. Indessen würde ich es sehr bedauern, wenn ihre vier Plätze im Konsistorium ohne Ersatz bleiben würden und dadurch das frühere Stimmenverhältnis im Konsistorium überhaupt eine Schmälerung erleiden müßte. Diesfalls wäre ich des Erachtens, daß statt derselben von jeder Fakultät der Prodekan Sitz und Stimme bekommen sollte. Die Wahl des Rektors hätte vom Konsistorium selbst und unmittelbar zu geschehen. Hienach würde das Konsistorium aus dem Rektor, dem Kanzler, den vier Fakultätspräsidien, den vier Dekanen und vier Prodekanen, dann dem Syndikus bestehen und hätte dasselbe die korporativen Angelegenheiten der Universität nach Maßgabe des früheren Wirkungskreises zu besorgen.

Dagegen wäre die Leitung der Studienangelegenheiten für die ganze Universität einem unter dem Vorsitze des Universitätsrektors aus den Präsidien der Professorenkollegien und einem oder zwei Gliedern aus jedem Professorenkollegium zu bildenden Senate zu übertragen.

Da meine hier nur in Umrissen entwickelte Auffassung in den Hauptgrundlagen, nämlich in der Anschauung des korporativen Verbandes, der Gestaltung der Fakultäten und der Gesamtvertretung, von dem Entwurf überhaupt abweicht, so glaube ich, eine weitere Erörterung der einzelnen Paragraphe des Entwurfs unterlassen zu dürfen, da dies die Aufstellung eines in allen Beziehungen ausgearbeiteten Gegenentwurfs notwendig machen würde, wozu ich mich nicht berufen fühle.

Bach.

aIch trete der hier entwickelten Ansicht ganz bei.a Krauß.