MRP-1-3-02-0-18540116-P-0159a.xml

|

Nr. 159a Ah. Entschließung über die Urbarial- und Zehententschädigung sowie wegen Aufhebung des Moratoriums für Ungarn, Kroatien und Slawonien und die Woiwodschaft Serbien mit dem Temescher Banat, Wien, 16. Jänner 1854 (Beilage zu: MRP-1-3-02-0-18530913-P-0159.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 3432/1853 .

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Die vorgelegten Gesetzesentwürfe über die Bestimmungen, in welcher Art und aus welchen Quellen die ermittelte Urbarial- und Zehententschädigung den Berechtigten unter Wahrung der Rechte aller dabei Beteiligten zu leisten ist, sowie wegen Aufhebung des Moratoriums für Meine Königreiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, dann die serbische Woiwodschaft und das Terneseher Banat erhalten mit den in den beiliegenden mit Meiner Namensfertigung versehenen Patenten ersichtlichen Modifikationen Meine Genehmigung. Wegen Kundmachung und Durchführung dieser Patente haben Sie im Einvernehmen mit Meinen Ministern der Justiz und der Finanzen ungesäumt das Erforderliche einzuleiten. Zugleich beauftrage ich Sie, im Einvernehmen mit Meinem Finanzminister einen Gesetzesentwurf über die Art, das Verfahren und die vom Lande aufzubringenden Mittel der Tilgung der nach § 5 obiger Patente hinauszugebenden Schuldverschreibungen des Entlastungsfonds auszuarbeiten, um Mir denselben in angemessener Zeit vorzulegen. Hiebei ist auch die Frage in Erwägung zu ziehen, ob und in welcher Art die Anteilnahme an der Tilgung der an den Staatsschatz, andere öffentliche Fonds und an Stiftungen gelangten Grundentlastungsschuldverschreibungen zum Behufe der leichteren und schnelleren Tilgung der an Private erfolgten Entlastungskapitalien zu verschieben oder zu beschränken wäre. Soweit es den Staatsschatz und andere unter der Verwaltung des Staates stehende öffentliche Fonds betrifft, sind die Verwaltungsbehörden im administrativen Wege anzuweisen, die Rückzahlung der Kapitalien durch zu entschädigende Gutsbesitzer der gedachten Kronländer mit Grundentlastungs­schuldverschreibungen in ihrem Nennwerte nicht nur anzunehmen, sondern die Überweisung der Forderungen auf diese bei den Gerichten selbst zu verlangen. In Ansehung der geistlichen Stiftungskapitalien ist auf die Bischöfe und Kapitel in angemessener Weise einzuwirken, nach Tunlichkeit einen ähnlichen Vorgang zu beobachten. Hierüber haben Sie im Einvernehmen mit Meinen Ministern der Finanzen sowie des Kultus und Unterrichts die angemessenen Verfügungen zu treffen. Endlich erteile Ich Ihnen den Auftrag, Mir seinerzeit gemeinschaftlich mit Meinem Justizminister über die allgemeine Aufhebung des Moratoriums den geeigneten Antrag zu erstatten.