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Nr. 158 Ministerkonferenz, Wien, 10. September 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. Buol (10.9.), Bach 20. 9., K. Krauß; abw. Thun, Baumgartner.

MRZ. – KZ. 4158 –

Protokoll der zu Wien am 10. September 1853 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein. Der Justizminister referierte

I. Organisierung der Gerichtshöfe erster Instanz in Mähren und im Pest-Ofener Statthaltereiabteilungsgebiet

über die Errichtung und Organisierung der Gerichtshöfe erster Instanz1:

a) In Mähren, für welches ein Landesgericht in Brünn und fünf Kreisgerichte zu Olmütz, Neutitschein, Znaim, Iglau und Ungarisch-Hradisch mit einem Gesamtpersonal- und Besoldungsetat von 270 Individuen und 186.240 fr. beantragt werden. b) In dem Pest-Ofener Statthaltereiabteilungsgebiete, wo sieben Gerichtshöfe, nämlich zwei Landesgerichte in Ofen und Pest, ein Handelsgericht in Pest und vier Komitatsgerichte in Jász-Berény, Szegedin, Erlau und Miskolcz, zusammen bestehend aus 317 Individuen mit einer Beköstigung von 233.026 fr., errichtet werden sollen.

Gegen diese Anträge wurde nichts eingewendet2.

II. Begnadigungsgesuche für ungarisch-siebenbürgische Revolutionäre: Michael Esterházy, Stephan Horváth, Joseph Banyi, Jósef Horváth und Stephan Dombay, Ladislaus Zelinsky, Stephan Nicolaus Finta

Der Justizminister referierte über die Begnadigungsgesuche:

1. Der Gräfin Esterházy für ihren wegen Teilnahme an der ungrischen Revolution unterm 5. Mai 1852 zu sechsjährigem Festungsarrest, Verlust des Adels, Ordens und der Kämmererswürde verurteilten Gatten Michael Eszterházy. Nachdem sich dessen Tätigkeit für die Revolution größtenteils auf Reden beschränkt hat, er selbst 70 Jahre alt, kränklich, Vater von acht Kindern und nun bald eineinhalb Jahre in der Strafe ist, so war die Konferenz mit Rücksicht auf die anderen Aufrührern zuteil gewordene Begnadigung einstimmig mit dem || S. 321 PDF || Justizminister der Meinung, daß auf die Herabsetzung des wider Michael Esterházy verhängten sechsjährigen Festungsarrests auf zwei Jahre angetragen werde3.

2. Der Eva Horváth für ihren Gatten Stephan Horváth, verurteilt auf acht Jahre wegen Teilnahme an der Niedermetzlung der 44 Kroaten in Güns am 11. Oktober 1848. Derselbe hat im summarischen Verhör eingestanden, einen Kroaten getötet zu haben, dies jedoch beim artikul[ierten] Verhör dahin modifiziert, daß er nur auf einen Toten gestochen habe. Mit Rücksicht auf die sehr mangelhafte Überweisung des Inquisiten sowie auf den Umstand, daß das Landvolk in Ungern zu jener Zeit gegen die landtagsmäßig als Feinde des Vaterlandes erklärten Kroaten, welche auf ihrem Zuge nach Wien auch vielfache Exzesse begingen, in hohem Grade erbittert und fanatisiert war, der Sträfling seit 19. November 1849, also bald vier Jahre, in der Strafe sich befindet und laut Bestätigung des Festungskommandos in Kufstein wegen seines musterhaften Benehmens und seiner Reue der Ah. Gnade empfohlen zu werden verdient, würde der Justizminister einstimmig mit dem genannten Festungs- und dem betreffenden Armeekommando auf Herabsetzung der Strafe auf die Hälfte antragen und diesen Antrag auch auf die nachbenannten, bei diesem Anlasse vom Festungs- und Armeekommando aus ähnlichen Rücksichten der Ab. Gnade ex officio empfohlenen, des gleichen Verbrechens wegen zu gleicher Strafe verurteilten: Joseph Banyi, Jósef Horváth und Stephan Dombayerstrecken, von denen der erstere nur eingestanden hat, auf einen Kroaten einen Hieb geführt, der zweite das im summarischen Verhör abgelegte Geständnis wie Stephan Horváth widerrufen, der dritte endlich jede Handanlegung geleugnet hat4. Allein die übrigen Stimmführer der Konferenz erklärten sich gegen diesen Antrag, weil die wider wehrlose Gefangene verübte Tat zu gräßlich war, in eine Abwägung der Teilnahme eines jeden einzelnen daran gegenwärtig nicht eingegangen werden kann, zumal nicht anzunehmen ist, daß die bewaffnet ins Gefängnis Eingedrungenen bloße Zuschauer der Metzelei würden geblieben sein, und die gute Aufführung in der Strafe allein kein hinreichendes Motiv zur Nachsicht einer für ein gemeines, unmenschliches Verbrechen erwirkten Strafe abgibt.

3. Der Gräfinnen Zelinska, Mutter und Gattin des im September 1849 wegen Falschwerbung zu zehnjährigem Festungsarrest verurteilten Ladislaus Zelinsky. Da die von ihm versuchte Falschwerbung ohne Erfolg war, da Zelinsky ungeachtet wiederholter Aufforderung unter den Rebellen keine Militärbedienstung nahm, auch sich sonst bei der Revolution nicht beteiligte, durch mehrfache Transportation von einem Kerker in den anderen sowie durch fast vierjährige Haft sein Verbrechen hinlänglich abgebüßt haben dürfte und hier, wo es sich um ein wider die Kriegsmacht des Staates begangenes Verbrechen handelt, vorzüglich der Antrag der Militärbehörde zu berück­sichtigen ist, so war die Konferenz || S. 322 PDF || einstimmig mit der letzteren und dem Militär- und Zivilgouvernement der Meinung, daß für Zelinsky auf Nachsicht des Strafrestes einzuraten wäre5.

4. Für St(ephan] Nicolaus Finta (Ah. signiert), welcher als siebenbürgischer Nationalgarde­wachtmeister einen romanischen Pfarrer, der gegen das Verbot der Rebellenregierung bewaffnet war, niedergehauen zu haben beschuldigt und demgemäß unterm 15. Oktober 1850 als des Hochverrates zunächst beinzichtigt, zu zwölfjähriger Haft verurteilt worden ist. Der Militär- und Zivilgouverneur hält ihn mit Rücksicht auf die mangelhafte Überweisung und die zur Zeit der Tat bestehende Anarchie und wechselseitige nationale Aufregung einer teilweisen Begnadigung für nicht unwürdig, was die Konferenz zu dem Antrage auf Nachsicht der halben Strafdauer bestimmte6.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 7. Oktober 1853.