MRP-1-3-02-0-18530813-P-0150b.xml

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Nr. 150b Ah. Handschreiben an den Präsidenten der Ministerkonferenz Graf v. Buol-Schauenstein über Verwaltungsgrundsätze für das lombardisch-venezianische Königreich, Schönbrunn, 13. August 1853 (Beilage zu: MRP-1-3-02-0-18530812-P-0150.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS., HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2748/1853.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Lieber Graf Buol!

Es ist Mein Wille, daß im lombardisch-venezianischen Königreiche die Wirksamkeit der If. Gewalten allmählig in ihre normalmäßigen Verhältnisse zurückkehre und daß der Zustand vorbereitet werde, die allgemeinen Gesetze sowohl als die speziellen Verwaltungsnormen auch dort zur regelmäßigen Geltung zu bringen. Ich mache es außerdem den sämtlichen Zentralbehörden zur Pflicht, in jeder Weise den Zweck zu verfolgen, einen engeren Verband der lombardischvenezianischen Provinzen mit den übrigen Kronländern Meines Reiches anzubahnen und sorgsam alle Mittel und Wege zu verfolgen, welche geeignet sind, die wechselseitige Verschmelzung der geistigen wie der materiellen Interessen zu befördern. Es soll zu diesem Behufe mit tunlicher Beachtung der dortigen || S. 262 PDF || Nationalgefühle das deutsche Element geweckt und gekräftiget, dem Studium der deutschen Sprache und Wissenschaft Eingang verschafft und die Kenntnis derselben zur unerläßlichen Bedingung der Aufnahme in die höheren Zweige der Verwaltung gemacht werden. Ferner sollen alle geeigneten Maßregeln zur Hebung der größeren Entwicklung der finanziellen Hilfsmittel im Interesse der allgemeinen Finanzlage Meines Reiches, zur Belebung des persönlichen und materiellen Verkehrs, zur Verbesserung und Beschleunigung der Kommunikationsmittel und insbesondere auch der Poschiffahrt, zur Erweiterung des österreichisch-italienischen Zollverbandes getroffen und mit allem Nachdrucke durchgeführt werden. Endlich soll dahin gestrebt werden, die Vorteile des engeren Verbandes jener Länder mit den übrigen Teilen des Reiches zum lebendigen Bewußtsein der Bevölkerung des lombardisch-venezianischen Königreiches zu bringen; zu diesem Ende ist der Presse als Belehrungsmittel wie auch dem Einflusse anerkannter Fähigkeiten die sorgfältigste Aufmerk­samkeit zuzuwenden und dahin zu wirken, daß durch das Mittel einer vollen Befähigung die Organe der Regierung ohne Unterschied der Nationalität in den verschiedenen Teilen des Reiches verwendet werden können und daß in den italienischen Provinzen die Neigung zum Eintritt in den Militär- und Zivildienst möglichst angeregt werde. Ich trage Ihnen auf, soweit es Ihren Geschäftskreis betrifft, darüber zu wachen, daß die Verwaltung im lombardisch-venezianischen Königreiche in diesem Geiste geführt und daß überhaupt von Seite der Landesbehörden in allen Geschäftszweigen jede willkürliche und vexatorische Maßregel vermieden und die Regierungsgewalt mit der geziemenden Ruhe und Würde und mit konsequenter Beachtung aller höheren Regierungsinteressen gehandhabt werde.

Schönbrunn, 13. August 1853. Franz Joseph.