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Nr. 137 Ministerkonferenz, Wien, 30. Juni 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 30. 6.), Bach, Thun, K. Krauß; außerdem anw. Baumgartner.

MRZ. – KZ. 2653 – (Prot. Nr. 57/1853) –

Protokoll der zu Wien am 30. Juni 1853 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Kanzlistenstelle beim Haus- und Hofarchiv

Zur Besorgung der Schreibgeschäfte bei dem k. k. Haus- und Hofarchive ist nebst einem systemisierten Kanzlisten der ehemalige Regierungsakzessist Josef Thomayr in Verwendung. Schon im Jahre 1850 [sic!], bei der letzten Statusregulierung des genannten Archivs, war die definitive Anstellung eines zweiten Kanzleiindividuums vorbehalten worden1 ; und, da gegenwärtig zwei dem Archive zugeteilte Beamte der Chiffresektion des Ministeriums des Äußern zugewiesen worden sind, || S. 182 PDF || so hielt es der Archivdirektor an der Zeit, jenem Vorbehalte gemäß die Anstellung Thomayrs als zweiter Kanzlist mit 600 f. Gehalt und 120 f. Quartiergeld zu befürworten. Der Minister des Äußern teilte dessen Ansicht umso mehr, als Thomayr bereits 20 Jahre dient und sich entsprechend verwendet. Der Finanzminister erklärte, gegen diese definitive Anstellung Thomayrs nichts einwenden zu wollen, und auch die übrigen Votanten fanden hiergegen nichts zu erinnern.

II. Botanischer Garten in Klausenburg

Der Unterrichtsminister referierte über eine zwischen ihm und dem Finanzministerium obwaltende Meinungsdifferenz in Ansehung der Herstellung eines botanischen Gartens für die chirurgische Lehranstalt in Klausenburg. Nachdem solche Gärten bei allen chirurgischen Lehranstalten bestehen und nicht abzusehen ist, warum ein solcher bei der Klausenburger sollte entbehrt werden, nachdem ferner die Auslagen dafür nicht bedeutend sind, 824 f. für die erste Einrichtung (mit Inbegriff der Miete per 250 f. und 200 f. für elen auch sonst unentbehrlichen Diener), in den folgenden Jahren etwa 400 f. jährlich, so gab der Finanzminister seine Zustimmung zu dem hierauf gestellten Antrage des Unterrichtsministers, wogegen auch von Seite der übrigen Votanten nichts erinnert wurde2.

III. Gehalt des ao. Professors Dr. Joseph Quadrat

Eine Differenz zwischen dem Unterrichtsminister und dem Finanzministerium wegen Erwirkung eines Gehalts von 600 f. für den ao. Professor der Kinderkrankheiten an der Prager Universität Dr. Joseph Quadrat wurde durch die beistimmende Erklärung des anwesenden Finanzministers zu dem Antrage des Unterrichtsministers behoben, nachdem dieser letztere Quadrats 13jährige rühmliche Verwendung als Privatdozent, dessen Ernennung zum ao. Professor (Ah. E. vom 22. Jänner 1849 3) und mehrseitige Supplierung im öffentlichen Sanitätsdienste sowie die Rücksicht für Aufmunterung zugunsten seines Antrages geltend gemacht hatte4.

IV. Begnadigung des Johann Földy

Földy Johann wurde als Beisitzer eines ungrischen revolutionären Blutgerichts im November 1849 zu 15jährigem Kerker verurteilt5. Nach den in der späteren Zeit angenommenen Grundsätzen bei Prüfung der Sichtungsoperate politischer Verbrecher aus Ungern und Siebenbürgen würde er, da er erwiesenermaßen nur bei zwei Verurteilungen zum Tode mitgewirkt hat und ihm außerdem nichts zur Last fällt, eine nur vierjährige Freiheitsstrafe zu erleiden haben5. Aus Anlaß des zu dessen Gunsten eingebrachten Begnadigungsgesuchs || S. 183 PDF || beabsichtigt also der Justizminister , den Antrag auf Herabsetzung obiger 15jähriger Strafzeit auf vier Jahre, womit die Konferenz unter den obwaltenden Verhältnissen einverstanden war6.

V. Kriminaluntersuchung gegen Pater Josef Votypka und Pater Franz Hawranek wegen Störung der öffentlichen Ruhe

Auf Grund eines in der Zeitschrift „Časopis pro Katolicke duchovenstvo“, Seite 255, enthaltenen Artikels „Vytěžek z výkupu7“ wurde auf die Versetzung des Verfassers Pater Josef Votypka, Pfarrer zu Unter-[ ... ]a, des Redakteurs Pater Franz Hawranek, Prager erzbischöflicher Notar, und des Johann Musil als Geschäftsleiter der erzbischöflichen Druckerei, wo die Zeitschrift erschien, in den Anklagestand wegen Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe durch Aufreizung zum Ungehorsam und Widerstande gegen die Gesetze nach §§ 7, 10, 65 [des] Strafgesetzes8 angetragen.

In diesem Artikel sagt der Verfasser, daß er der Ablösung der Naturalleistungen bei seiner Pfründe seine Mitwirkung und Einwilligung verweigere. Denn wäre sie ohne Abzug erfolgt, so wäre zu hoffen gewesen, daß der Heilige Vater als hierzu einzig kompetenter Richter die Sache nachsichtig entwirrt hätte. Aber nachdem man ein Drittel des Werts auf Steuern etc. in Abschlag gebracht, habe man an Gütern, von denen es heißt: Ecclesiae datum, Deo datum, parteiisch, eigenmächtig, gewaltsam, gegen alles Recht ein Drittel entwendet und so einen Kirchenraub in Form und Materie begangen. Eine derartige Entwendung werde vom Concilium Tridentinum gegen den Täter mit dem Kirchenfluche und gegen den Priester, der sie bewerkstelligt oder seine Beistimmung dazu gibt, nebst dem Bann auch mit dem Verlust der Pfründe und der Suspension bestraft. Nur ein höchst weites Gewissen könne sich über diesen klaren und schrecklichen Spruch hinwegsetzen. Sonach erübrige dem Geistlichen nur, sich jenen anzuschließen, welche jenes Heiligen Konzils lästern, oder zu dulden und zu tragen, da unter den herrschenden Verhältnissen das Recht doch keine Vertretung finde. Die Lästerer des Konzils und jene, welche zum Kirchenraube beistimmen, könne keine weltliche Macht entsündigen. Sonach bittet der Verfasser das Konsistorium (der Artikel ist in Form einer Eingabe an es abgefaßt), ihn wenn seine Ansicht irrig – zu belehren; sei sie aber richtig, so sei er entschlossen, lieber Not und Mangel zu leiden, selbst von der Pfarre abzutreten, als, nachdem er schon bei der Entlastungsverhandlung seine Ansicht ausgesprochen, sich auch ferner in einer Art zu beteiligen, welche für eine Zustimmung gelten könnte, damit er nicht die vom Konzilium bestimmte Strafe auf sich lade. Er fordert einen Rechtskundigen auf, sich mit dieser Zeitfrage zu beschäftigen, verbittet sich aber im voraus die Arbeit eines solchen, der auf die Allmacht des Staates geschworen hat, indem man ihn zwar bei seinen Grundsätzen lassen, aber auch fest dabei beharren wolle, was der Herr, größer als 777 Staaten, sagte: „Gebet dem Kaiser – zwar nicht den Glauben, das Gewissen, die Seele –, sondern was des Kaisers, und Gott, was Gottes ist.“

|| S. 184 PDF || Votypka hat diesen Aufsatz eingestandenermaßen verfaßt und mit einem Briefe an die Redaktion der Zeitschrift mit dem Bemerken eingesandt, daß er ihn so abgefaßt habe, daß der „Herr mit dem Degen ihm nicht zukommen könne“. Er will eine solche Eingabe ans Konsistorium wirklich gemacht und mit dem Aufsatze nur bezweckt haben, Männer von Kenntnis und Erfahrung anzuregen, diese Fragen gründlich zu erörtern und allen Zweifeln ein Ende zu machen. Aber die eigentliche Tendenz des Artikels ist offenbar: die Ah. Bestimmungen der Grundentlastungsvorschriften vom 4. März 1849 9, insonderheit den § 18, welche als gewalttätige Entwendung, Kirchenraub bezeichnet werden, herabzusetzen und andere Geistliche zu gleicher Renitenz gegen diese Ah. Bestimmungen aufzureizen. Dieses bewog die Anklagekammer des böhmischen Oberlandesgerichts unterm 20. Juni 1853 zu dem Beschlusse, Votypka wegen des obgedachten Verbrechens in den Anklagestand zu versetzen und ein gleiches Erkenntnis wider Pater Hawranek als Herausgeber, welcher den Aufsatz eingestandenermaßen der Druckerei zur Aufnahme ins Novemberheft 1852 übergeben hat, zu fällen, gegen den Drucker Musil, welcher der böhmischen Sprache nicht hinlänglich kundig ist, aber bloß in Gemäßheit der §§ 34 und 38 der Preßordnung vom 27. Mai 1852 10 fürzugehen. Bei der Wichtigkeit des Gegenstands sowohl bezüglich der Tat als der Personen hat der böhmische Oberlandes­gerichtspräsident11 mit Hinblick auf § 4 der kaiserlichen Verordnung vom 27. Mai 1852 den Beschluß einstweilen sistiert und sich die Weisung des Justizministers erbeten, ob etwa höhere Rücksichten eine Änderung in dem gesetzmäßigen Vorgange wider die Angeklagten erfordern. Fast gleichzeitig mit dem diesfälligen Berichte erhielt der Justizminister eine Eingabe des Kardinalerzbischofs von Prag12, worin zwar die Beschlagnahme des betreffenden Hefts des Časopis gebilligt, aber bedauert wird, daß die Sache nicht durch eine Zurechtweisung beigelegt, sondern zum Gegenstande einer gerichtlichen, Aufsehen erregenden Verhandlung gemacht wurde. Der Kardinal bitte, die Sache auf eine die beiden Priester möglichst schonende Art beizulegen, weil erstens beide von politisch und kirchlich ganz tadelloser Haltung sind und wegen ihres Wandels, Eifers als Seelsorger und schriftstellerischer Leistung allgemein geachtet werden, zweitens der inkriminierte Artikel nicht zur Öffentlichkeit gelangte, drittens die hierin behandelte Rechtsfrage so delikater Natur ist, daß ihre vollkommene Lösung auf theoretischem Wege kaum bewirkt werden kann, daher die Angeklagten, solange der in Not schmachtende Kuratklerus für seine durch die Revolution verursachten Verluste anderseitig keinen Ersatz erhalten hat, bei ihrer etwaigen Verurteilung als Märtyrer angesehen werden, eine weitgehende Erbitterung erregt und wahrscheinlich auch in auswärtigen Zeitungen unliebsame Diskussionen hervorgerufen werden würden. Der Justizminister erklärte nun, er fände keinen hinlänglichen Grund, von dem gesetzlichen Verfahren wider die Angeklagten abzulassen. Die schon von dem Oberlandesgerichte || S. 185 PDF || hervorgehobene Tendenz des Aufsatzes liegt offen am Tage. Sie erscheint umso sträflicher bei einem Geistlichen, der, statt seinem Stande gemäß zur Beobachtung der lf. Verordnungen und zur Erhaltung der Ruhe und des Gehorsams beizutragen, selbst das Beispiel der Renitenz gibt, und zwar aus Eigennutz um der 63 f. willen, die er, wie im Artikel vorkommt, bei der ihn treffenden Ablösung eingebüßt hat. Es ist nicht erwiesen, daß Votypka wirklich eine gleichartige Eingabe beim Konsistorium eingebracht hat. Wäre es aber auch, so hätte er abwarten sollen, was ihm darauf für ein Bescheid gegeben worden wäre, und, wenn der Erzbischof in seinem Schreiben sagt, daß er mehrere von einzelnen Priestern erhaltene ähnliche Eingaben durch gehörige Beleuchtung der einschlägigen kirchlichen Satzungen und vorteilhafte Darstellung der im gesetzlichen Wege verfügten Grundentlastung zu beschwichtigen bemüht war, so erscheint Votypkas Vorgang umso greller, da er, falls er etwa selbst unter jenen war, demungeachtet mit seinen Ansichten vor die Öffentlichkeit trat und, wenn nicht, er jedenfalls denselben Weg wie jene hätte einschlagen sollen, Auch die Art, wie der Aufsatz an den Redakteur gelangte, "daß ihm der Herr mit dem Degen nicht beikommen könne", zeugt von Hinterlist, weil der Verfasser, wenn er wirklich von der Wahrheit seiner Ansichten so fest überzeugt war, keine weltliche Macht würde zu scheuen gehabt haben. Die Zeitschrift erscheint unter der Redaktion des erzbischöflichen Notars in der erzbischöflichen Druckerei. Ließe man die Sache so hingehen, so müßte die Meinung entstehen, der Erzbischof teile die Ansichten des Verfassers und die Regierung könne oder wolle sie nicht verdammenb, Ohnehin regt sich allenthalben unter dem Klerus ein der weltlichen Macht widerstrebender Geist. Es scheint also wohl keine höhere politische Rücksicht obzuwalten, gegen eines Verbrechens - denn das ist es, nicht ein bloßes Preßvergehen, sondern ein Verbrechen durch die Presse begangen - Angeklagte, bloß weil sie Geistliche sind, eine Schonung eintreten zu lassen, welche das Ansehen des Gesetzes, das für alle gleich sein soll, abschwächt. Überdies stehen den Angeklagten alle gesetzlichen Rechtsmittel, die Einbringung der Nullitätsbeschwerde, endlich der Gnadenweg cgegen das Strafurteilc offen: schlagen sie diesen ein, so ist der Justizminister gern bereit, ihr Einschreiten bei Sr. Majestät zur Nachsicht der erkannten Strafe zu unterstützen, niemals aber könnte er darauf einraten, daß der Lauf der Gerechtigkeit gehemmt und eine so flagrante Verletzung des Gesetzes der gerichtlichen Verhandlung entzogen werde. dDie obenerwähnten zwei Eingaben werden diesem Protokolle angeschlossend .13

Der Minister des Inneren erachtete nichtsdestoweniger, daß Gründe vorhanden seien, dem Einschreiten des Erzbischofs durch Ablassung von der || S. 186 PDF || Untersuchung gegen strenge Verwarnung der Angeklagten zu willfahren. Einmal sind die Fälle von Einsprachen gegen den im § 18 angeordneten Abzug nichts Seltenes; sie sind von weltlichen Gutsbesitzern häufig, selbst mit Veröffentlichungen, einmal sogar mit einer Schmähschrift, vorgebracht worden, ohne daß man hieraus einen Anlaß zur kriminellen Behandlung genommen hat. Gegen die Grundentlastungsvorschriften ist wohl ein Widerstand praktisch nicht zulässig; sie werden auch allenthalben ohne Rücksicht auf prinzipielle Einreden vollzogen. Allein es ist nicht zu leugnen, daß sie theoretisch einer mannigfachen Anfechtung ausgesetzt sind, welche, kömmt der Prozeß wider Votypka und Hawranek in Gang, von neuem angeregt werden würde. Um solchen Skandal zu vermeiden, der mit der Erweckung eines prinzipiellen Streits und Konflikts mit der Geistlichkeit verbunden wäre, ist es doch besser, diese veraltete Sache der Aufsatz erschien vor acht Monaten - jetzt fallen zu lassen, als sie vor Gericht zu bringen und dann doch, wie der Justizminister andeutete, mit einer Begnadigung zu endigen. Der Nachteil, den ein etwa der Konfiskation entgangenes Exemplar des betrefFenden Hefts vielleicht in dem ohnehin äußerst beschränkten Leserkreise dieser Kirchenzeitung etwa angerichtet haben möchte, ist wohl in keinen Vergleich zu stellen mit der Unbequemlichkeit, welche der Regierung erwächst, wenn aus Anlaß des in Rede stehenden Prozesses, bei welchem vermöge der bestehenden Strafprozeßordnung14 die Öffentlichkeit nicht unbedingt ausgeschlossen ist, ein Teil des Klerus neuerdings alarmiert und zur Diskussion der delikaten Frage unter sich oder in der ausländischen Presse veranlaßt wird. Der Kultusminister teilte die Meinung des Ministers des Inneren. Ihm ist ein Gesuch des Paters Hawranek um Einstellung des weitern Verfahrens durch den Statthalter von Böhmen15, an welchen sich früher auch der Kardinal zu gleichem Zwecke gewendet hatte, mit dem Bemerken vorgelegt worden e(welches Aktenstück ebenfalls dem Protokolle zur Ah. Einsicht angeschlossen wird)e,16, daß zwar ein solcher abnormer Vorgang dem Strafgesetze zuwiderlaufen würde und selbst vom Justizministerium innerhalb seines Wirkungskreises nicht angeordnet werden könnte, daß jedoch diese Bitte manche Momente enthalte, welche im Zusammenhalte mit dem tadelfreien Vorleben dieses ebenso loyalen als berufstreuen Priesters einen Gnadenantrag rechtfertigen dürften. Diese Verwendung des dem Klerus eben nicht mit Vorliebe geneigten Statthalters und die Rücksicht für die hier angeregte Frage sowohl als für die dabei beteiligten Personen, denen bei der allerseits geschilderten loyalen Gesinnung und bei der bekannten echt kirchlichen Haltung der Zeitschrift die vorausgesetzte böse Absicht nicht zugemutet werden dürfte, bestimmten den Kultusminister, dem Antrage auf Ablassung von dem weitern Verfahren umso mehr beizutreten, als er keinen Grund hat, die in Hawraneks Eingabe enthaltene || S. 187 PDF || feierliche Versicherung zu bezweifeln, daß kein Exemplar des Heftes ausgegeben, sondern die ganze Auflage mit Beschlag belegt worden, mithin ein wirklicher Nachteil durch den inkriminierten Aufsatz nicht entstanden ist. fEine Hemmung der gesetzlichen Justizpflege könne übrigens in der Zurücknahme der Klage nicht gesehen werden, da sie durch § 303 der Strafgerichtsordnung gesetzlich zulässig erscheine. Überdies verdiene berücksichtigt zu werden, daß die rücksichtslose Verteidigung kanonischer Vorschriften in Böhmen eben nicht gefahrdrohend sei, wohl aber jene unkirchlichen, in der böhmischen Geschichte stets mit separatistischen, regierungsfeindlichen Tendenzen verbündeten Ideen, weIchen der angeklagte Redakteur und die von ihm geleitete Zeitschrift immer entgegengetreten sind, in welcher Beziehung schon sehr zu bedauern sei, daß die Behandlung der vorliegenden Angelegenheit das Eingehen der Zeitschrift zur Folge gehabt habe, und es dem Interesse der Regierung durchaus nicht entsprechen dürfte, die gerichtliche Verfolgung des Redakteurs noch fortsetzen zu lassen.f Dagegen stimmten der Finanzminister und der tg. gefertigte Minister des Äußern der Ansicht des Justizministers bei, daß kein besonderer Grund vorliege, den Gang der Justiz dem Gesetze zuwider aufzuhalten, indem der Finanzminister noch bemerkte, daß das mit der gerichtlichen Verhandlung verbundene Aufsehen nur dazu dienen werde zu zeigen, wie das Gesetz gegen jedermann ohne Unterschied des Standes gehandhabt werde.

Nach dieser Abstimmung würde sich der Justizminister für ermächtigt gehalten haben, die Eingabe des Erzbischofs und die Anfrage des Oberlandesgerichtspräsidenten in seinem Sinne zu erledigen. Um jedoch in dieser delikaten Sache etwaigen Ah. Bestimmungen Ew. Majestät nicht vorzugreifen, welche einzuholen der Kultusminister aus Anlaß der an ihn gelangten Eingabe des Statthalters sich sonst vorbehalten würde, erklärte der Justizminister , mit der Ausfertigung seiner Erledigung insolange innezuhalten, bis Ew. Majestät bei Erledigung dieses Protokolls, worin der Sachverhalt aus den mitgeteilten Akten dargestellt worden ist, Allerhöchstihre Befehle werden ausgesprochen haben17.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis gund finde zu bestimmen, daß in der unter Zahl V dargestellten Angelegenheit nach dem Antrage der minderen Stimmen in der Konferenz vorgegangen werdeg . Franz Joseph. Schönbrunn, 7. Juli 1853.