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Nr. 135 Ministerkonferenz, Wien, 23. Juni 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 23. 6.), Bach 28. 6., Thun, K. Krauß; außerdem anw. Baumgartner.

MRZ. – KZ. 2652 – (Prot. Nr. 55/1853) –

Protokoll der zu Wien am 23. Junius 1853 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Reorganisierung der ungarischen Finanzlandesdirektion

Der Finanzminister erbat sich und erhielt die Beistimmung der Konferenz zu seinem durch die Abteilung der politischen Verwaltungsbehörde notwendig gewordenen Antrage vom 14. d. M., KZ. 2447, MCZ. 1956, wegen Reorganisierung der Finanzlandesdirektion in Ungern mittelst Errichtung von fünf derlei Behörden in den Standorten der Statthaltereiabteilungen, also: in Ofen, Preßburg, Oedenburg, Kaschau und Großwardein, mit je einem Finanzdirektor (Ministerialrat), einem ersten Rate (als dessen Stellvertreter) und dem sonst erforderlichen Konzepts-, Manipulations-, Rechnungs- und Dienerschaftspersonale, wie es bei den Finanzlandesdirektionen überhaupt systemisiert ist1.

II. Voranschlag für das k. k. Hofoperntheater

Der Minister des Inneren referierte über seinen Vortrag vom 17. Juni 1853 2 über den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der deutschen Oper des k. k. Hoftheaters nächst dem Kärntner Tore.

Gegen den Antrag, für das Jahr 1853/54 eine Zuschußdotation von 193.000 f. pro ordinario und von 9000 f. pro extraordinario zu bewilligen, konnte bei den im Vortrage auseinandergesetzten Verhältnissen zwar nichts eingewendet werden, jedoch bemerkte der Finanzminister , daß ihm bei den stets wachsenden Ansprüchen, welche allerseits an die Finanzen gestellt werden und die namentlich in dem Militäraufwande die bisher laufende Tangente des gegenwärtigen Jahres um nicht weniger als 7 Millionen schon überschritten haben, jede Einschränkung der Ausgaben erwünscht wäre. Er erklärte sich daher auch mit der Schlußbemerkung des Ministers des Inneren, daß es erwünscht wäre, von Abgeordneten beider Ministerien und des Oberstkämmereramts die Verhältnisse dieses Theaters prüfen und die Mittel zur Verbesserung seiner ökonomischen Einrichtung beraten zu lassen, vollkommen einverstanden3.

III. Gnadengabe für die Konsistorialkanzleidienerswaise Maria Fuchs

Der Kultusminister referierte über die laut seines Vortrages vom 3. d. M., KZ. 2363, MCZ. 1887, zwischen ihm und dem Finanzministerio obwaltende Differenz in Ansehung der Dauer der Gnadengabe, welche für die evangelische Konsistorialkanzleidienerswaise Maria Fuchs mit 12 f. jährlich beantragt worden ist. Da diese Waise erwerbsunfähig ist und nach Ablauf des 24. Lebensjahres, bis wohin das Finanzministerium die Gnadengabe zugestehen will, wenn sie nicht versorgt oder geheilt ist, zweifelsohne wieder um Verlängerung des Genusses einkommen wird, so gab der Finanzminister seine Zustimmung zu dem Antrage, auf die Belassung der Gnadengabe bis zu ihrer Herstellung oder Versorgung.

IV. Orden für Dechant Joseph Stransky

Die Konferenz erklärte sich mit dem Antrage des Kultusministers auf Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Königgrätzer Ehrendomherrn Dechant und Pfarrer zu Wellisch Joseph Stransky einverstanden, nachdem dieser verdienstvolle Priester über 50 Jahre mit Erfolg in der Seelsorge gewirkt hat4.

V. Ausschmückung der neuen Kirche in Altlerchenfeld

Der Kultusminister referierte über seinen Antrag vom 28. Mai 1853, KZ. 24435, wegen Bewilligung der inneren Ausschmückung der neuerbauten Kirche im Altlerchenfelde.

Da dieselbe sich mit Rücksicht auf den sehr gelungenen Bau dieser Kirche als wirklich notwendig darstellt und da der Finanzminister selbst erkannte, daß der hierzu angesprochene Geldbetrag von 160.706 f., wenngleich sehr bedeutend für die von allen Seiten sehr in Anspruch genommenen Finanzen, mit Rücksicht auf den religiösen Zweck und die künstlerische Vollendung des Bauwerkes wohl angewendet sein würde, so gab der Minister Ritter v. Baumgartner in der Voraussetzung, daß für heuer dazu nichts über das Präliminare von den Finanzen werde angesprochen werden, seine Beistimmung zur Erfolgung der geforderten Summe aus dem Religionsfonds in vier Jahresraten à 40.000 f6.

VI. Regelung der griechisch-nichtunierten Kirchenangelegenheiten in Dalmatien

Der Kultusminister referierte über die Regelung der griechisch-nichtunierten Kirchenan­gelegenheiten in Dalmatien. Se. Majestät haben mit Ah. Kabinettsschreiben vom 28. März 1853, MCZ. 1520, nach Enthebung des Bischofs Mutibarich und Einsetzung seines Nachfolgers in thesi auszusprechen geruht, daß die Kongrua der griechisch-nichtunierten Pfarrer mit 300 f. festgesetzt, die Kirchen und Pfarrgebäude hergestellt und die Klerikalschule eingerichtet werde7.

Zur Ausführung dieser Ah. Anordnungen erstattete der Minister infolge der hierwegen gepflogenen umständlichen Verhandlungen nachstehende Anträge: 1. Die Zahl und die Grenzen der griechisch-nichtunierten Pfarren sollen reguliert (es ist der Antrag, die bestehenden 115 Pfarren auf 91 Pfarreien und 13 Exposituren zu reduzieren) und der Beschluß des Eingehens einer Pfarre durch eine Kommission gefaßt und bei sich ergebenden Anständen die Ah. Entscheidung eingeholt werden. 2. Der griechisch-nichtunierte Kuratklerus wird in Erzpriester (im ganzen acht), Pfarrer und exponierte Kapläne eingeteilt. Ihre Dotation aus Lokalquellen wird beibehalten, berechnet und bezüglich jener, welche die vorgeschriebenen Studien ausgewiesen haben, bei den Pfarrern auf 300 f., bei den Kaplänen auf 200 f., bezüglich jener aber, welche noch nach dem älteren griechisch-nichtunierten Modus ihre geistliche Bildung erhalten haben, für erstere auf 250 f., für letztere auf 150 f. aus dem Religionsfonds bzw. aus dem Staatsschatze ergänzt. Die Seelsorger auf Klosterpfarren und die in der Seelsorge verwendeten Klostergeistlichen haben in der Regel auf diese Kongruaergänzung keinen Anspruch. Bei besonders armen Klöstern oder sonstigen außerordentlichen Verhältnissen kann jedoch vom Statthalter eine Aushilfe bis zum Betrage von 200 rücksichtlich 100 f. gewährt oder nach Umständen auch auf mehr angetragen werden. 3. Die vorgelegte, mit Beachtung aller obwaltenden Verhältnisse entworfene Stolordnung wird genehmigt, tritt jedoch erst dann in Wirksamkeit, wenn die Regulierung des Einkommens der Seelsorger erfolgt sein wird, weil die Stolgebühren darin gegen die bisherigen etwas herabgesetzt sind und es nicht billig wäre, den Kuratklerus an seinen bisherigen Einkünften etwas zu schmälern, ohne ihm gleichzeitig die Kongrua zu gewähren. 4. Das griechisch-nichtunierte Konsistorium wird hergestellt und hat zu bestehen: aus einem Archimandriten mit 1000 f., einem Egumen8 mit 400 f., einem Protopresbyter mit 600 f., einem Presbyter mit 500 f., einem weltlichen Kanzlisten mit 350 f. und einem Amtsdiener mit 150 f. Gehalt. Die Ernennung des Archimandriten ist Sr. Majestät, jene der übrigen Geistlichen dem Statthalter im Einvernehmen mit dem Bischofe und bei divergierenden Meinungen dem Minister vorbehalten; der Kanzlist wird vom Statthalter, der Diener vom Bischofe aufgenommen. 5. Die entworfene Kurial- und Konsistorial­taxordnung, bei welcher die anderwärts bestehenden Normen zur Richtschnur genommen wurden, wird genehmigt, aber ebenfalls erst nach Konstituierung des || S. 178 PDF || Konsistoriums in Wirksamkeit gesetzt. 6. Bei dem Bau der Kirchen und Pfarrhäuser ist nach den Grundsätzen vorzugehen, welche diesfalls für die römische Kirche bestehen, und hat dabei der politische Gemeindefonds aushilfsweise in die Konkurrenz zu treten. Die Anträge wegen Einrichtung der Klerikalschule und der Stiftungsplätze für einheimische, dann montenegrinische und bosnische Zöglinge wird der Minister abgesondert – nach Einvernehmen mit dem Bischofe – erstatten.

Die Konferenz erklärte sich mit den Anträgen des Ministers einverstanden, und auch der Finanzminister erhob gegen die Bestreitung des zur Ausführung derselben erforderlichen, approximativ auf 18–20.000 f. angeschlagenen Aufwandes aus dem Staatsschatze keine Einwendung. Hiernach wird der Kultusminister den Vortrag an Se. Majestät erstatten.

VII. Anwendung der Normen über Steuernachlässe bei Elementarschäden auf Kroatien

Der Finanzminister erhielt die Zustimmung der Konferenz zur Einführung der in andern Kronländern bestehenden Normen über Steuernachlässe wegen Elementarbeschädigungen in Kroatien.

VIII. Gnadengabe für die Lehrerswaisen Ludwig und Amalia Paulovics

Der Unterrichtsminister referierte über eine zwischen ihm und dem Finanzminister bestehende Differenz in Ansehung der Beteilung der Czernowitzer Hauptschullehrerswaisen Paulovics.

Paulovics hinterließ eine Witwe und sechs Kinder; die erstere erhielt die normalmäßige Pension, und von den letzteren erhielten die vier noch unterm Normalalter stehenden einen Erziehungsbeitrag von je 14 f. 45 Kreuzer. Nach dem Tode der Mutter, welche bisher die beiden ältesten, nicht beteilten Kinder erhalten hatte, haben diese in einem Ah. signierten Gesuche um eine Gnadengabe gebeten. Der Unterrichtsminister glaubte, diese Bitte in Berücksichtigung der ausgewiesenen Erwerbsunfähigkeit, Hilflosigkeit und des Umstands, daß mittlerweile auch zwei der beteilten Kinder aus dem Genusse des Erziehungsbeitrags getreten sind aund das jüngste im Jahre 1856 ebenfalls aus dem Genusse desselben treten wirda, unterstützen und auf Verleihung einer Gnadengabe von jährlich 20 f. für jede der oberwähnten zwei Waisen antragen zu sollen. Das Finanzministerium war jedoch dagegen, weil den zwei noch unterm Normalalter stehenden Kindern nach dem Tode der Mutter die normalmäßige Konkretalpension per 100 f. angewiesen worden ist, an welcher teilzunehmen auch die übrigen Kinder berufen sind. Auf dieser Ansicht beharrte auch gegenwärtig der Finanzminister umso mehr, als es sich hier um [eine] bedeutende Erhöhung des diesen Kindern nicht nur bei Lebzeiten der Mutter, sondern auch itzt zuteil gewordenen Gesamtgenusses bund bezüglich der beiden ältesten, welche bisher nichts bezogen haben, um eine neue Verleihung, also eine doppelte Begünstigungb und bezüglich der beiden ältesten, || S. 179 PDF || welche bisher nichts bezogen haben, um eine neue Verleihung, also eine doppelte Begünstigung, handeln würde.

Die übrigen Stimmen glaubten sonach die Gewährung der Bitte lediglich der Ah. Gnade anheimstellen zu sollen9.