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Nr. 133 Ministerkonferenz, Wien, 21. Juni 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 22. 6.), Bach 23. 6., Thun, K. Krauß; abw. Baumgartner.

MRZ. – KZ. 2257 – (Prot. Nr. 53/1853) –

Protokoll der am 21. Juni 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

Der Minister des Inneren brachte folgende Gegenstände, nachdem dieselben vorläufig einer genauen Erörterung und Beratung mit den Ministern der Justiz und der Finanzen unterzogen und übereinstimmende Ansichten darüber erzielt worden waren1, zum Vortrage, und zwar:

I. Bestellung der Kreisbehörden im Küstenland

Die Einteilung des Küstenlandes in Kreise und die Einrichtung der Kreisbehörden in diesem Kronlande. Es sollen im Küstenlande, nachdem die Stadt Triest mit ihrem Gebiete unmittelbar der Statthalterei unterstellt wird, wieder nur zwei Kreise, wie sie vormals bestanden haben, nämlich Görz und Istrien, errichtet werden. Was die Standorte der dafür zu bestimmenden Kreisbehörden anbelangt, so kann über die Wahl der Stadt Görz, welche auch der Sitz eines Gerichtshofes und einer Kameralbezirksverwaltung ist, kein Zweifel obwalten. Für Istrien wird zum Kreisamtssitze die Stadt Pisino (Mitterburg) vorgeschlagen, obschon die Kameralbezirksverwaltung in Capa d'Istria und der Gerichtshof || S. 151 PDF || in Rovigno sich befinden, weil Mitterburg in der Mitte des Kreises liegt, als Knotenpunkt fast alle Straßen Istriens in sich vereinigt und auch eine wichtige Marsch- und Verpflegsstation ist. Der Personalstand dieser Kreisbehörden soll aus 32 Individuen (Beamte und Diener) bestehen und einen Kostenaufwand von 23.602 f. in Anspruch nehmen.

Die Ministerkonferenz erklärte sich mit diesen Anträgen einverstanden2.

II. Bestellung der Kreisbehörden in Österreich ob der Enns

Die Kreiseinteilung des Erzherzogtumes Österreich ob der Enns und der Personal- und Besoldungsstand der dortigen Kreisbehörden. In diesem Kronlande sollen künftig, wie bisher, vier Kreisämter mit den Sitzen in Linz, Steyr, Wels und Ried bestehen. Die Bezirke von Gmunden und Ischl sollen statt wie bisher nach Steyr nach Wels zugewiesen werden, für welche Änderung die Verkehrsverhältnisse, die örtliche Lage und die Leichtigkeit der Kommunikation sprechen. Der Personalstand der gedachten vier Kreisämter wird mit 49 Individuen (Beamte und Diener) und der gesamte Besoldungsstand derselben mit 40.364 f. angetragen.

Die Konferenz fand dagegen nichts zu erinnern3.

III. Bestellung der Kreisbehörden in Mähren

Die Kreiseinteilung und die Organisierung der Kreisbehörden in der Markgrafschaft Mähren. Es werden einstimmig die ehemaligen sechs Kreise wieder angetragen und als Standorte derselben die Städte: Brünn, Olmütz, [Ungarisch-] Hradisch, Znaim, Iglau und Neutitschein bezeichnet. Die ersteren fünf können als vormalige Kreishauptstädte und zugleich bedeutendste Orte des Kreises keinem Anstande unterliegen. Als sechster Sitz des Kreisamtes soll statt Weißkirchen Neutitschein bestimmt werden, weil es mehr in der Mitte des Kreises liegt und ein wichtigerer und bevölkerterer Ort als Weißkirchen ist. Diese Bestimmung ist jedoch noch von der Erhebung abhängig, ob in Neutitschein auch hinreichende Lokalitäten für eine Kreisbehörde vorhanden sind. || S. 152 PDF || Der Personalstand für diese sechs Kreisämter wird mit [91] Individuen (Beamte und Diener) mit einem Gesamtkostenaufwande von 60.778 f. angetragen. Ferner wird der Antrag gestellt, daß der Olmützer Kreisvorsteher mit dem Titel und Range eines k. k. Hofrates ausgezeichnet werde, weil Olmütz der Sitz eines Fürsterzbischofs, eines Festungsgouverneurs, einer Universität und zahlreicher geistlicher und weltlicher Würdenträger ist, der Kreishauptmann daselbst eine höhere repräsentative Stellung einzunehmen hat und bereits mehrere Olmützer Kreishauptleute diesen Titel und Rang genossen haben.

Die Ministerkonferenz erklärte sich mit diesen Anträgen einverstanden4.

IV. Personal- und Besoldungsstand der Statthalterei in Siebenbürgen

Die Systemisierung des Personal- und Besoldungsstandes der Statthalterei für Siebenbürgen: Es sollen für dieses Kronland ein Statthalter, ein Vizepräsident, ein Hofrat, neun Statthaltereiräte, neun Sekretäre, zehn Konzipisten, zwei Translatoren und das nötige Kanzlei- und Dienstpersonale, zusammen 88 Individuen, mit einem Kostenaufwande von 98.362 f. (worunter 10.000 f. auf Kanzleierfordernisse) bestellt werden. Die Fragen, ob für die Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten ein eigener Referent aus dem Stande der Geistlichkeit und ob für die Sanitätsangelegenheiten ein medizinischer Doktor zu bestimmen sein werde, werden einer abgesonderten Verhandlung vorbehalten, welche nach ihrer Beendigung zur Ah. Schlußfassung vorgelegt werden wird5.

Die Ministerkonferenz fand dagegen nichts zu erinnern6.

V. Organisierung des Oberlandesgerichtes in Triest

Die Ministerkonferenz erklärte sich weiter auch mit den in Übereinstimmung mit den Ansichten der Minister des Inneren und der Finanzen vorgebrachten Anträgen des Justizministers zur Organisierung des Oberlandesgerichtes in Triest einverstanden. Es sollen für das Oberlandesgericht daselbst ein Präsident (ohne Vizepräsidenten), zehn Räte und das sonst nötige, nach dem strengsten Bedarfe bemessene Konzepts-, Hilfsämter- und Dienerschaftspersonale mit den nach dem Besoldungsschema entfallenden Gehalten und sonstigen Bezügen systemisiert werden. Die Zahl von zehn Räten wurde deshalb notwendig erkannt, weil das Oberlandesgericht in Triest auch als zweite Instanz in den Seeund Merkantilsachen, dann in Angelegenheiten der Levante zu fungieren haben || S. 153 PDF || wird und für die Abtuung dieser Geschäfte eine größere Anzahl von Räten unentbehrlich erscheint7.

VI. Ersatznachsichtsgesuch des provisorischen Rates Alexander v. Andreánszky

Der Justizminister referierte hierauf noch über eine Meinungsdifferenz, welche sich zwischen seinem und dem Finanzministerium aus Anlaß des Ah. bezeichneten Gesuches des provisorischen Rates bei dem k. k. DistriktualObergerichte in Preßburg Alexander v. Andreánszky um Nachsicht des Rückersatzes eines Obergenusses von Gebühren, zu welchem ihn das Finanzministerium verhalten will, ergeben hat. Alexander v. Andreánszky steht bereits seit dem Jahre 1829 in öffentlichen Diensten, mit Auszeichnung. Er wurde im Jahre 1847 zum ungarischen Hofkammerrate mit einem Gehalte von 2000 f. ernannt und wurde im Jahre 1848 mit diesem Bezuge auch unter dem Oberkommando des Fürsten Windisch-Grätz als 'Rat der provisorischen Kameralverwaltung für Ungarn verwendet. Als sich der Fürst im Jahre 1849 zurückzog, flüchtete v. Andreánszky mit den Ärarialkassen nach Wien. Hier wurde er am 4. Juli 1849 von dem bevollmächtigten Zivilkommissär Baron Geringer zum Distriktsoberkommissär in Ungarn ernannt, und es wurde ihm kraft der Ah. sanktionierten Bestimmungen über den provisorischen Verwaltungsorganismus für Ungarn der Rang eines k. k. Ministerialrates, ein Gehalt von 4000 f., 500 f. Kanzleipauschale und 800 f. Reisepauschale bewilligt8. Nach Auflösung des von ihm verwalteten Distriktsamtes ist derselbe mit seinem Kanzleipersonale dem damaligen Preßburger Ministerialkommissär zur Dienstleistung zugewiesen worden, und es wurden ihm die erwähnten Bezüge von der Finanzlandesdirektion in Preßburg angewiesen. Als endlich die Organisierung der Preßburger Distriktsregierung erfolgte und v. Andreánszky dabei keine Anstellung erhielt, ist derselbe am 3. April 1851 ganz außer Wirksamkeit getreten und kam erst am 28. Juni 1852, an welchem Tage seine Beeidigung als provisorischer Rat des Distriktual-Obergerichtes zu Preßburg mit dem systemisierten Gehalte jährlicher 2000 f. erfolgte, in Verwendung. Andreánszky hat während dieser Zeit den ihm als Oberkommissär bewilligten Gehalt von 4000 f., dann das Reisepauschale von 800 f. bis Ende März 1852, wo erst beide Bezüge eingestellt wurden, bezogen. Das Kanzleipauschale entfällt, weil Andreánszky dasselbe beim Aufhören seiner Kanzlei an die Ministerialkommissariatskasse abgeführt hatte. Das Finanzministerium hat den Bezug des Gehaltes und des Reisepauschales von der Zeit der Organisierung der politischen Behörden in Ungarn (3. April 1851) bis Ende März 1852 als den Empfang einer Ungebühr erklärt und den Rückersatz des v. Andreánszky mit Rücksicht auf den Umstand, daß ihm für den Zeitraum vom 3. April 1851 bis 28. Juni 1852 nur die Quieszentengebühr mit einem Drittel von 2000 f. gebührt hätte, mit 4287 f. berechnet, zu dessen Deckung bereits ein Drittel des dem Bittsteller als provisorischem Rat des Preßburger Obergerichtes || S. 154 PDF || unterm 28. Juni 1852 angewiesenen Gehaltes zurückbehalten wurde. Das Ministerium des Inneren machte auf die vielfachen und wesentlichen Verdienste des v. Andreánszky, insbesondere auf seine Bereitwilligkeit, sich unter sehr schwierigen Umständen dem politischen Dienste zu widmen, auf seinen Eifer und auf seine bewährte loyale Anhänglichkeit an den Ah. Thron, dann darauf aufmerksam, daß mit seiner politischen Dienstleistung Repräsentations­auslagen verbunden waren und er durch die Revolutionswirren Vermögensverluste erlitten hat. Dieses Ministerium glaubte daher, den Andreánszky zu einer billigen Behandlung empfehlen zu sollen. Das Finanzministerium beharrt aber bei der angesprochenen Forderung des Rückersatzes. Der referierende Justizminister bemerkt, daß Andreinszky nach Aufhören seiner Funktionen als Distriktsoberkommissär (wie auch das Ministerium des Inneren ausdrücklich bestätige) sich bei seinen Vorgesetzten in Ansehung seiner Stellung wirklich und zu wiederholten Malen gemeldet habe, daß er trotz dieser Anfrage seiner Dienstleistung nicht nur nicht enthoben wurde, was doch hätte geschehen sollen,. sondern daß er vielmehr auf weiteres Zuwarten und baldige Verwendung vertröstet wurde und daß seine Bezüge fortwährend flüssig blieben. Andreánszky habe am 12. August 1851 die Aufforderung erhalten, an den Beratungen des neuen Berggesetzes9 teilzunehmen, und habe denselben in den Monaten Jänner, Februar und März 1852 in Wien beigewohnt, ohne eine Vergütung der Reiseauslagen oder Diäten für diese Dienstleistung anzusprechen; ihm könne also in betreff des Fortbezuges des Gehaltes (über welchen Fortbezug für politische Beamte in Ungarn niemals irgendwelche Direktiven kundgemacht worden sind) der gute Glaube nicht abgesprochen werden. Eine besondere Berücksichtigung verdiene auch der Umstand, daß Andreinszky zu einer Zeit, wo sich andere zurückzogen, sich zu einem außerhalb seiner bisherigen Amtssphäre liegenden,. schwierigen Amte bereitfinden ließ. Der Justizminister erachtet demnach – und die Minister­konferenz stimmte ihm diesfalls vollkommen bei –, bei Sr. Majestät au. anzutragen, dem Bittsteller v. Andreánszky den Bezug seines vormaligen Gehaltes jährlicher 4000 f. vom 3. April 1851 bis zu dessen Einstellung, nämlich bis Ende März 1852, nachzusehen, so daß derselbe nur den onerosen Bezug des Reisepauschales vom 1. November 1850 bis Ende März 1852 dem Staatsschatze zu ersetzen hätte. Für diese billige Behandlung des Andreánszky spreche, wie der Minister des Inneren bemerkte, insbesondere auch noch die Betrachtung, daß den Feinden der Regierung in Ungarn kein Anlaß gegeben werde, auf Fälle hinweisen zu können, wo treue, der Regierung ganz ergebene Männer hart behandelt worden wären10.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 30. Juni 1853.