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Nr. 132 Ministerkonferenz, Wien, 18. Juni 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 18. 6.), Bach 21. 6., Thun, K. Krauß; abw. Baumgartner.

MRZ. – KZ. 2256 – (Prot. Nr. 53/1853 [sic!]ᵃ) –

Protokoll der zu Wien am 18. Junius 1853 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Kreiseinteilung und Kreisämter in Niederösterreich

Der Minister des Inneren referierte über die von ihm mit den Ministern der Justiz und der Finanzen ausgearbeitete Einteilung des Erzherzogtums Österreich unter der Enns in Kreise und die Einrichtung der Kreisbehörden daselbst1.

Hiernach hätte die alte Einteilung in vier Kreise: Viertel unter dem Wienerwald, ober dem Wienerwald, unter dem Mannhartsberg und ober dem Mannhartsberg wiederaufzuleben. Der Sitz der vier Kreisämter wäre in Wiener Neustadt für [das Viertel] unter dem Wienerwald, St. Pölten für [jenes] ober dem Wienerwald, Korneuburg für [das Viertel] unter dem Mannhartsberg, Krems für [jenes] ober dem Mannhartsberg zu bestimmen. Der Personalstand würde 56 Individuen, die jährliche Beköstigung 44.946 f. erfordern.

Die Konferenz fand gegen diese Anträge nichts einzuwenden2.

II. Begnadigung des Franz Wyspianski

Der Justizminister referierte über das Ah. bezeichnete Gesuch des Feldwebels Wyspianski um Begnadigung seines wegen versuchter Verleitung zweier Soldaten zum Treuebruche kriegsrechtlich zu dreijähriger Festungstrafe verurteilten Bruders Franz Wyspianski, Techniker, 20 Jahre alt.

In Betracht, daß die Tat des letzteren ohne Folgen war und bloßer Versuch geblieben, der Täter vermöge des Belagerungszustandes nach Militärgesetzen, also viel strenger als nach dem Zivilgesetze, behandelt worden ist, und in Berücksichtigung seiner Jugend und guten Aufführung in der Strafe haben sowohl der Gouverneur FML. v. Kempen als auch das Armeekommando auf die Erlassung der Hälfte der Strafzeit des Arrestanten angetragen, welchem Antrage sowohl der Justizminister als auch die übrigen Stimmen beitraten3.

III. Einstellung der Untersuchung gegen die österreichischen Teilnehmer am Rumpfparlament in Stuttgart 1849

Bei einer Hausuntersuchung bei dem ehemaligen schlesischen Deputierten zum Frankfurter Parlament Kudlich, Bruder des berüchtigten österreichischen Reichstagsabgeordneten Hans Kudlich4, wurden mehrere Korrespondenzen aufgefunden, welche dessen Verhaftung und Untersuchung, sofort aber die Anfrage des betreffenden Generalprokurators veranlaßten, ob dessen sowie noch 13 anderer k. k. Untertanen, von denen jedoch sieben außerhalb der k. k. Staaten sich befinden, Beteiligung an der Wirksamkeit des sogenannten Rumpfparlaments in Stuttgart5 nach der ihnen von der k. k. Regierung zugekommenen Aufforderung zur Rückkehr noch weiter strafgerichtlich zu verfolgen sei oder nicht6.

Der Justizminister war des Erachtens, daß von der gerichtlichen Verfolgung der erwähnten Individuen aus dem Titel ihrer Beteiligung an der Wirksamkeit des sogenannten Rumpfparlaments abgelassen werde. Denn einmal wäre es schwer, gegenwärtig, nach vier Jahren, die erforderlichen Nachforschungen zur Erhebung der individuellen Teilnahme eines jeden einzelnen zu pflegen; nachdem außer den stenographischen Sitzungsberichten, denen jedoch der Charakter ämtlicher Urkunden nicht zukommt, kaum eine Quelle zur Überweisung aufgefunden werden dürfte, zumal auch, wie bekannt, viele Parlamentsbeschlüsse || S. 149 PDF || durch Aufstehen und Sitzenbleiben gefaßt wurden, man also bdie Beschuldigten nicht so leicht überweisen dürftea, wer für oder gegen einen der revolutionären Akte, wie z. B. Absetzung des Reichsverwesers, Einsetzung der Reichsregentschaft, Aufgebot der Reichsarmeen etc., gestimmt hat. Es sind zwar die österreichischen Abgeordneten durch das Ministerium des Inneren im Wege des Ministeriums des Äußern zur Rückkehr nach Österreich aufgefordert worden, aber diese Aufforderung erfolgte kurz vor der von der Württembergschen Regierung bewerkstelligten Sprengung der Versammlung und war mit keiner anderen Strafandrohung verbunden, als daß die Zurückbleibenden der österreichischen Staatsbürgerschaft sich verlustig machen würden. Selbst das k. k. Kriegsgericht cin Pragb, welches den Abgeordneten Zimmer aus einem anderen Titel untersucht hatte, hat dessen Beteiligung an jener Versammlung nicht zum Gegenstande seiner Verhandlung gemacht, und in keinem der übrigen deutschen Bundesstaaten, Sachsen und Preußen ausgenommen (wo übrigens die Maiereignisse7 besondere Anhaltspunkte gegeben haben mochten), hat eine gerichtliche Verfolgung der Parlamentsmitglieder bloß als solcher stattgefunden.

Der Minister des Inneren war mit diesem Antrage vollkommen einverstanden. Die österreichischen Abgeordneten zur Frankfurter Versammlung sind mit Genehmigung der k. k. Regierung gewählt worden; ja, es haben Ende 1848 und noch Anfang 1849 Nachwahlen zur Ergänzung der Abgänge, ebenfalls mit Genehmigung, selbst auf Aufforderung derselben stattgefunden. Der auch beim österreichischen Reichstage beobachtete Grundsatz, daß ein Abgeordneter für seine Anträge und Äußerungen in der Versammlung nicht verantwortlich gemacht werden kann, paßt vollkommen auch auf die Mitglieder des Frankfurter und Stuttgarter Parlaments, und der Umstand, daß sie auf der linken Seite des Hauses saßen, kann sie nicht beschweren, weil, wenn schon eine solche Versammlung berufen wird, die Sonderung der Parteien nicht ausgeschlossen werden kann und diese hier vielmehr den Charakter einer nationalen als revolutionären Opposition angenommen hatte. Seit Jahren befinden sich viele der Beteiligten unangefochten in der Heimat, nachdem wegen ihrer Zulassung umständliche Verhandlungen zwischen den Ministern des Inneren und Äußern stattgefunden haben. Sie jetzt, wenn sonst nichts anderes wider sie vorliegt, darum zur Verantwortung zu ziehen wäre jedenfalls eine sehr verspätete und selbst bedenkliche Maßregel, weil sie die Erinnerung an längst vergessene Vorgänge wieder auffrischen und bei der Schwierigkeit der Erhebung des Tatbestands und der Überweisung kaum mit einem anderen Resultate als mit der Freisprechung der Beteiligten durch die Gerichte, sohin mit einer Niederlage der Regierung in den Augen einer gewissen Partei, endigen würde. || S. 150 PDF || Diese Rücksicht auf die Opportunität bewog auch den Kultusminister und den tg. Gefertigten , dem Antrage des Referenten beizutreten, dem es sohin vorbehalten bleibt, die Ah. Genehmigung hierwegen sich zu erbitten8.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, 23. Juni 1853.