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Nr. 131 Ministerkonferenz, Wien, 14. Juni 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buoi 15. 6.), Bach 18. 6., Thun, K. Krauß; abw. Baumgartner.

MRZ. – KZ. –

Protokoll der am 14. Juni 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Evangelische Gottesdienste in Marienbad

Der Minister des Kultus und des Unterrichts Graf v. Thun referierte, daß in den böhmischen Badeorten Marienbad und Franzensbad durch die Menge der diese Orte besuchenden Protestanten sich das Bedürfnis herausgestellt habe, dort einen Gottesdienst für dieselben einzurichten.

In Marienbad wurde bis jetzt für den evangelischen Gottesdienst der dortige Kursaal verwendet. Im verflossenen Jahre 1852 hat das Stift Tepl, dem dieser Badeort gehört, die Benützung des Kursaales zu diesem Zwecke verweigert. Man hat Lokalitäten gesucht, aber keine zur Abhaltung des Gottesdienstes für die dort zahlreichen Protestanten genug geräumigen gefunden. Es hat sich hierauf ein Komitee zu dem Ende gebildet, eine evangelische Kirche in Marienbad zu bauen, und ein preußischer Landrat hat den dazu nötigen Grund bereits angekauft. Die Regierungen von Sachsen, Preußen und Hannover unterstützen das Vorhaben des Komitees. Bei der diesfalls abgehaltenen Kommission waren die Lokalbehörden nicht gegen den Bau selbst, wohl aber dagegen, daß dem Gebäude die Form einer Kirche zu geben wäre.

Der Statthalter von Böhmen Baron Mecséry hat die angesuchte Bewilligung zum Baue ganz verweigert. Seine Gründe waren: daß die gehörige, von den Gesetzen geforderte Anzahl von protestantischen Familien in Marienbad nicht vorhanden sei; daß es nicht wünschenswert erscheine, daß sich ein ausländischer Verein daselbst bilde und daß die dortigen Kurgäste mit Beiträgen zu Erbauung und Erhaltung der Kirche und für gottesdienstliche Auslagen belästigt würden. Der referierende Minister Graf Thun bemerkt, daß die von dem Statthalter gegen den Bau geltend gemachten Gründe in gesetzlicher Beziehung allerdings bestehen, meint aber, daß es in Berücksichtigung der Verhältnisse dieses Badeortes und der dort sich aufhaltenden Protestanten, denen der Gottesdienst nicht wohl verweigert werden könne, billig sein dürfte, von der gesetzlichen Vorschrift hier eine Ausnahme zu gestatten. Der Minister gedenkt, in diesem Sinne den au. Antrag an Se. Majestät zu richten. Es wurde auch die Frage erörtert, welche Stellung diesem gottesdienstlichen Gebäude zu geben wäre, || S. 142 PDF || ob es nämlich aals eine Filialkirche des Pastorates, in welchem es liegt, betrachtet werden sollea . Das hiesige evangelische Konsistorium meint, daß ein eigener protestantischer Geistlicher mit der Verpflichtung anzustellen wäre, während der Dauer der Kursaison den Gottesdienst zu halten, und daß derselbe seine Dotation aus den Kurtaxen zu erhalten hätte. Diese Ansicht teilte der Minister Graf Thun nicht. Der Grund, worauf das Gebäude errichtet werden soll, gehört einem preußischen Landrate; bGraf Thun ist des Erachtens, daß auch nur ihm die Baubewilligung zu erteilen wäre, infolgedessen auch die Kirche als sein Privateigentum erscheinen wird. Seine Sache oder die seines Besitznachfolgers wird es sein, für die Erhaltung des Gebäudes zu sorgen, und, wenn auch zu dem Ende Beiträge von den evangelischen Kurgästen gesammelt werden, so würde die Belästigung nicht größer sein, als wenn die Baubewilligung verweigert und dadurch die Notwendigkeit der Miete eines Lokales herbeigeschafft würdeb . Die Kurinspektion hätte wie bisher einem Geistlichen für die Dauer der Kurzeit die Bewilligung zur Abhaltung des Gottesdienstes zu erteilen. Die weitere Frage, ob das Gebäude die Form einer Kirche haben soll oder nicht, findet der vortragende Minister von untergeordneter Art. Seiner Ansicht nach wäre die gewünschte Form einer Kirche nicht zu beanständen, obwohl nicht verkannt werden könne, daß die entgegengesetzte Ansicht auch nicht unmotiviert erscheinen würde, indem die Kirche ein Privathaus sein und bleiben soll, daher es auch nicht unangemessen wäre, sie als ein Privathaus erscheinen zu lassen.

Die Ministerkonferenz erklärte sich mit diesen Anträgen einverstanden1.

II. Evangelische Gottesdienste in Franzensbad

Weiter brachte der Minister Graf Thun zum Vortrage, daß für den Badeort Franzensbad in Böhmen angesucht werde, einem sächsischen oder preußischen Geistlichen die Befugnis zu erteilen, alle Jahre dort den Gottesdienst zu halten.

Auf dieses Ansuchen, meint der referierende Minister, wäre nicht einzugehen, weil in Franzensbad keine protestantische Gemeinde besteht, der Geistliche keine Tauf-, Trauungs- und Sterbematrik zu führen und – mit Ausnahme der gottesdienstlichen Handlungen während der Kurzeit – keine Funktionen zu verrichten hätte. Die Kurinspektion würde einen anwesenden protestantischen Geistlichen ermächtigen, den Gottesdienst daselbst während der Badesaison abzuhalten.

Der Minister Graf Thun beabsichtigt, in diesem Sinne den au. Vortrag an Se. Majestät zu erstatten, womit sich die Konferenz gleichfalls einverstanden erklärte2.

III. Kriegsschadensvergütungsgesuch der Henriette Gräfin Chotek

Der Minister des Inneren brachte eine Meinungsdifferenz mit dem Finanzministerium über das Ah. bezeichnete Gesuch der Gräfin Henriette Chotek um Entschädigung für die während des ungarischen Revolutionskrieges auf ihrer Besitzung [Alt-] Futtak im Bacser Komitate erlittenen Verluste zum Vortrage.

Der erlittene Schaden der Bittstellerin wurde auf 479.195 fr. geschätzt. Diese Schätzung umfaßt jedoch nach dem Berichte des Militär- und Zivilgouverneurs FML. Grafen Coronini nicht nur den eigentlich erlittenen unmittelbaren Schaden, sondern auch den entgangenen Gewinn. Auch ist der erwähnte Gesamtschaden nicht das Werk der Rebellen allein, sondern auch der serbischen und anderer Truppen. Graf Coronini meinte, daß der Ah. Gnade Sr. Majestät überlassen werden dürfte, der hart beschädigten Bittstellerin irgendeine Unterstützung zu gewähren, und der Minister des Inneren sprach sich gegen das Finanzministerium dahin aus, daß derselben mit Rücksicht auf den erheblichen Schaden eine Vergütung von ungefähr 10%, d. i. mit 40.000 fr., aus dem Staatsschatze zu bewilligen bzw. bei Sr. Majestät in Antrag zu bringen wäre. Das Finanzministerium hält jedoch diesen Schaden für einen reinen Kriegszufall, mit den persönlichen Beziehungen der Familie Chotek zum Staate in keiner Verbindung, und meinte, daß eine Vergütung desselben nicht in Antrag zu bringen wäre. Der Minister des Inneren bemerkt, daß jede Kriegsschadenvergütung ohnedies ein Akt der Ah. Gnade ist, und, da das vorliegende Gesuch der Gräfin Chotek Ah. bezeichnet ist und sie, dann ihre zwei Söhne durch ihre bewiesene Anhänglichkeit an die Ah. Regierung immerhin Berücksichtigung verdienen, so müsse er bei seinem obigen Antrage beharren.

Die Ministerkonferenz stimmte ihm bei, es der Ah. Gnade Sr. Majestät anheimzustellen, ob und welche Schadenvergütung der Gräfin Henriette Chotek Ah. bewilligt werden wolle3.

IV. Kriegsschadensvergütungsgesuch des Hauptmannes Angelo Picchioni

Gleicher Ansicht wie über die Bitte der Gräfin Chotek waren der Minister des Inneren und die Ministerkonferenz bezüglich der Meinungsdifferenz des Finanzministeriums über das Ah. bezeichnete Gesuch des k. k. Hauptmannes im Geniestabe Angelo Picchioni um Vergütung des an dem Eigenturne seiner Mutter durch die ungarischen Rebellen zugefügten Schadens.

Der Schaden derselben wurde mit 10.608 fr. beziffert. Die Statthalterei in Ungarn und der Minister des Inneren sind der Meinung, daß mit Rücksicht auf die Vergütungsnorm vom 6. Juli 1852 4 ein Aversionalbetrag von 1500 fr. zu bewilligen wäre. Das Finanzministerium erklärte sich jedoch dagegen, weil die gedachte Vergütungsnorm auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde und die Verdienste des Sohnes hier nicht in Anschlag kommen können. Der obigen Ansicht zufolge wird es der Ah. Gnade Sr. Majestät canheimgestellt, ob und welche Vergütung des erlittenen Schadens der Johanna Picchioni, geborene v. Huszar, zu bewilligen sei.c anheimgestellt, || S. 144 PDF || ob und welche Vergütung des erlittenen Schadens der Johanna Picchioni, geborene v. Huszar, zu bewilligen sei5.

V. Personal- und Besoldungsstand der Landesregierungen für Kärnten, Salzburg und Schlesien

Der Minister des Inneren referierte weiter über die Systemisierung des Personal- und Besoldungsstandes der Landesregierungen: a) für Kärnten, b) für Salzburg und c) für Schlesien.

Die diesfälligen auf das strengste Bedürfnis beschränkten Anträge sind das Resultat der gemeinsamen Beratung der zur Durchführung der Organisierung berufenen drei Ministerien, nämlich des Inneren, der Justiz und der Finanzen6. Hiernach soll der Personalstatus bei Kärnten aus 31 Individuen – Beamte und Diener – bestehen und einen Gesamtaufwand mit Einschluß des Pauschales für Kanzleierfordernisse von 30.748 fr. erfordern. Bei Salzburg aus 28 Individuen mit einem Gesamtaufwande von 29.698 fr. und bei Schlesien mit 31 Individuen mit einer Gesamtauslage von 30.748 fr.

Gegen diese Anträge fand die Konferenz nichts zu erinnern7.

VI. Errichtung der Gerichtshöfe erster Instanz in der Steiermark

Der Justizminister Freiherr v. Krauß brachte hierauf seine Anträge über die Feststellung der Standorte der Gerichtshöfe erster Instanz und über die Bestimmung ihres Personalstandes im Herzogtume Steiermark zur Sprache.

Auch diese Anträge sind aus der gemeinsamen Beratung der zur Durchführung der Organisierung berufenen Ministerien der Justiz, des Inneren und der Finanzen hervorgegangen8. So wie das Herzogtum Steiermark in politischer Beziehung drei Kreise haben soll (Grätz, Bruck und Marburg)9, ebenso soll es drei Gerichtshöfe erster Instanz, deren Sprengel mit jenen der Kreisämter zusammenfallen, erhalten, und zwar ein Landgericht für den Grätzer Kreis mit dem Sitze in Grätz, ein Kreisgericht für den Brucker Kreis mit dem Sitze in Leoben und ein Kreisgericht für den Marburger Kreis mit dem Sitze in Cilli. Die Sitze zu Leoben und Cilli, statt Bruck und Marburg, wo die Kreisämter || S. 145 PDF || ihren Standort haben, wurden deshalb gewählt, weil in diesen Orten die Gerichtshöfe erster Instanz bereits bestehen, die nötigen Gebäude für dieselben vorhanden sind, was in Bruck und Marburg nicht der Fall wäre, die Entfernung dieser Orte von dem Sitze der Kreisämter nicht bedeutend und die Kommunikation mit denselben sehr leicht ist.

Der Personalstatus für das Landgericht zu Grätz soll aus 102 Beamten und Dienern und das dortige Landtafel- und Grundbuchsamt aus 8 Individuen, der Personalstatus des Kreisgerichtes zu Leoben aus 35 und jener des Kreisgerichtes zu Cilli aus 58 Individuen (Beamten und Dienern) bestehen.

Die Ministerkonferenz fand gegen diese Anträge nichts zu erinnern10.

VII. Jurisdiktionsnorm für Siebenbürgen

Der Justizminister brachte weiter zur Kenntnis der Konferenz, daß er infolge eines Ah. Kabinettsschreibens dem Reichsratspräsidenten den Entwurf der Jurisdiktionsnorm für Siebenbürgen, nachdem für dieses Kronland mit Ah. Patente vom 29. Mai d. J. das ABGB. vom 1. Jänner 1811 bereits eingeführt wurde und mit dem 1. September 1853 dort in Wirksamkeit treten soll11, die baldige Erlassung der Jurisdiktionsnorm für dieses Kronland daher dringend notwendig erscheint, bereits übergeben habe12. Der referierende Minister bemerkte übrigens, daß diese Jurisdiktionsnorm mit Rücksicht auf die durch die Landesverhältnisse Siebenbürgens gebotenen Modifikationen ganz mit jener übereinstimme, welche für das Kronland Ungarn bereits erlassen worden ist13.

VIII. Begnadigungsgesuch des Alexander Körösi

Der Justizminister referierte hierauf über folgende Gnadenangelegenheit : Alexander Körösi, Advokat, zuletzt Organist und Kantor an einer reformierten Kirche, 28 Jahre alt, verheiratet, kinderlos, wurde wegen Hochverrates durch kriegsrechtliches Urteil de dato Pest, 24. Oktober 1851, nebst Verlust des Gesamtvermögens zum Tode durch den Strang und, nachdem Se. Majestät die Todesstrafe gegen Substituierung einer zeitlichen Strafe Ag. nachzusehen geruht haben, unterm 10. April 1852 zu sechsjährigem Festungsarreste verurteilt, welche Strafe er am 5. Mai 1852 angetreten hat14.

|| S. 146 PDF || Derselbe war Auditor des 44. Honvedbataillons, fungierte als Zivilbeisitzer bei einem gemischten Militär- und Zivilstandgerichte bis 20. Mai 1849, in welcher Eigenschaft er bei drei wegen Landesverrates Angeklagten auf Todesstrafe stimmte, welche auch wirklich vollzogen worden ist. Da bei den Sichtungsoperaten über die Hochverräter aus der ungarischen Revolution der Grundsatz angenommen wurde, bei den Blutrichtern sovielmal zwei Jahre Festungsarrest anzurechnen, als treue Anhänger der Regierung hingerichtet worden sind15, Körösi nach diesem Grundsatze zu sechs Jahren Festungsarrest ordnungsmäßig verurteilt worden ist und kein Grund vorhanden ist, bei ihm eine weitere Begünstigung eintreten zu lassen, so trug der Minister auf Abweisung des Gesuches an, womit sich die Konferenz einverstanden erklärte.

IX. Begnadigungsgesuch des Lajos Jánosy

Jánosy Lajos, katholischer Pfarrer in Siebenbürgen, 31 Jahre alt, wurde wegen Hochverrates durch Kriegsrechtsurteil vom 31. Dezember 1849 nebst Vermögenskonfiskation zum Tode durch den Strang verurteilt, und dieses Urteil wurde im Wege der Gnade unter Aufrechthaltung der Konfiskation auf zehnjährigen Festungsarrest in Eisen gemildert, welche Strafe derselbe am 8. Februar 1850 angetreten hat16. Es fiel ihm zur Last, sich vom Beginn der ungarischen Wirren bis zu deren Bezwingung der Revolution angeschlossen, seine Gläubigen zur Aufrechthaltung der Union gestimmt und zur Ergreifung der Waffen gegen den Kaiser und seine Organe aufgefordert zu haben.

Jánosy hat ein Gesuch an den Großpropst des Olmützer Domkapitels Ritter v. Peteani um Unterstützung seines Gnadengesuches gerichtet, worin er tiefe Reue über seine Verirrungen ausspricht. Die im Wege des Kultusministers über diesen Priester eingeholten Auskünfte sind zu seinen Gunsten ausgefallen. Vor dem Jahre 1848 hat er weder in kirchlicher noch in politischer Beziehung Anlaß zu Klagen gegeben. Der Justizminister glaubt in Berücksichtigung dessen, daß Jánosy seine Handlungsweise während der Revolutionsepoche bedauert und bereut, daß sein körperlicher Zustand leidend ist, daß sein Vater und sein Bischof für ihn bitten, daß seine Verurteilung in die erste, strengere Zeit fällt17 und daß er sich bereits drei Jahre, vier Monate und einige Tage in der Strafe befindet, auf die Ag. Nachsicht des Strafrestes für denselben bei Sr. Majestät au. anzutragen, mit welchem Antrage sich die Konferenz gleichfalls einverstanden erklärte18.

X. Ableben des Ministers Franz Seraph Graf v. Stadion

Die Konferenz fand sich schließlich verpflichtet, den Tod des Ministers Franz Grafen v. Stadion, eines Mitgliedes derselben, mittelst dieses Protokolls offiziell zur Ah. Kenntnis Sr. Majestät zu bringen19.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 20. Juni 1853.